Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Oktober 2013
Aktenzeichen: I-2 U 63/12

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 24.10.2013, Az.: I-2 U 63/12)

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass

1 im Tenor zu I. 1. a) aa), bb), cc), dd), ee) ff), gg), hh) sowie b) aa) und bb) des landgerichtlichen Urteils jeweils am Ende nach der Formulierung "sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen" folgender Absatz eingefügt wird:

wobei der Beklagten nachgelassen wird, Rechnung in der Weise zu legen, dass auf ihre Kosten die Angaben betreffend die Abnehmer nicht dem Kläger, sondern einem von der Beklagten zu bezeichnenden, auch gegenüber dem Kläger zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden, der von der Beklagten ermächtigt wird, dem Kläger auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von ihm zu bezeichnende Lieferungen (Abnehmer) in der Aufstellung enthalten sind;

2 im Tenor zu I. 1. a) gg) und hh im vierten Absatz unter Ziffer (1) ) jeweils die Worte "Anwendungs- und" gestrichen werden.

II.

Von den Kosten des Berufungsferfahrens haben die Beklagte 80 % und der Kläger 20 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.0000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte befasst sich mit der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Maschinen und Komponenten für die pharmazeutische Industrie. Sie stellt her und vertreibt u.a. Maschinen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln für den medizinischen Bereich. Über ihren Geschäftsbereich "A" produziert und vertreibt sie auch selbst Kunststoffkomponenten an Unternehmen der Pharmaindustrie.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1982 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Bereichsleiter Technik, welche Funktion er auch in den Jahren 2003 und 2004 inne hatte. Anfang des Jahres 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Durch einen am im November 2011 geschlossenen Vergleich verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Der Kläger ist nunmehr bei der B GmbH angestellt, die ebenfalls Maschinen zur Herstellung von Beuteln für den medizinischen Bereich herstellt.

In den Jahren 2003 und 2004 machte der Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten zusammen mit Dr. C mehrere Erfindungen, die zum einen Kunststoffbeutel mit einem oder mehreren Ports sowie ein Kunststoffelement für einen Port und zum anderen eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln betreffen. Diese Erfindungen nahm die Beklagte mit am 8. Dezember 2004 unterzeichneten Schreiben vom 22. November 2004 (Anlage BB3) unbeschränkt in Anspruch und meldete sie zu Patenten an.

Auf eine am 15. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung wurde ihr das deutsche Patent DE 10 2004 050 XXX (Anlage BB1) mit dem Titel "Kunststoffbeutel mit einem oder mehreren Ports sowie ein Kunststoffelement für einen Port" erteilt. Dieses Patent umfasst insgesamt 51 Ansprüche. Wegen des Wortlauts seiner nebengeordneten Patentansprüche 1 und 38 wird auf die Anlage BB 1 sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Auf eine am 22. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte weitere Patentanmeldung wurde der Beklagten ferner das deutsche Patent DE 10 2004 051 XXY (Anlage BB2) erteilt, das die Bezeichnung "Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln" trägt. Dieses Patent umfasst insgesamt 49 Patentansprüche. Wegen des Wortlauts seiner nebengeordneten Ansprüche 1, 9, 18, 19, 30, 32, 35 und 44 wird auf die Anlage BB2 und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin erhielt außerdem das europäische Patent EP 1 780 XXZ, welches auf einer am 10. Oktober 2005 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der beiden deutschen Patente eingereichten Anmeldung beruht und eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln betrifft. Gegen die Erteilung dieses Patent ist von der neuen Arbeitgeberin des Klägers Einspruch eingelegt worden.

Die Erfindungen nach den deutschen Patenten werden von der Beklagten unstreitig benutzt

Während seines Anstellungsverhältnisses bei der Beklagten belieferte der Kläger diese im Nebenerwerb unter seiner eigenen Firma mit Kunststoffmembranen, die in den Füllventilen der von der Beklagten hergestellten Maschinen eingesetzt werden. Der diesbezügliche Belieferungsvertrag wurde zwischenzeitlich von der Beklagten gekündigt. Seine Membranen bietet der Kläger nunmehr Dritten an.

Zur Festsetzung einer Erfindervergütung rief der Kläger im Dezember 2011 die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt an. In dem dortigen Verfahren machte die Beklagte machte die Beklagte Angaben zu Stückzahlen von und Umsatz mit Maschinen, die von der Lehre des deutschen Patents 10 2004 051 XXY Gebrauch machen (Anlage BB 5). Eine Einigung erzielten die Parteien in dem Schiedsverfahren nicht.

Nach Scheitern des Schiedsverfahrens nimmt der Kläger die Beklagte nunmehr im Wege der Stufenklage auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch, wobei er in erster Stufe zunächst Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten begehrt.

Die Beklagte hat in erster Instanz hinsichtlich der Benutzung des deutschen Patents 10 2004 051 XXY eine zusätzliche Liste (Anlage B 2) und bezüglich der Nutzung des deutschen Patents 10 2004 050 XXX eine weitere Tabelle (Anlage B 4) vorgelegt. Nachdem der Kläger die Unvollständigkeit der erstgenannten Liste gerügt hat, hat sie außerdem erklärt, dass nunmehr auch die Maschine mit der Nummer 2136 an den Käufer übergeben worden und deshalb in die Liste aufzunehmen sei. Ferner hat sie mitgeteilt, dass sie eine kostenfreie Lizenz an die Firma D vergeben und einen Know-How-Vertrag mit dem chinesischen Unternehmen E geschlossen habe, wobei neben einer Bezugsvereinbarung von 15.000.000 Ports à 0,0353 EUR keine weiteren Zahlungsvereinbarungen enthalten seien.

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm zunächst umfassend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen habe, und zwar auch über die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den von ihr erzielten Gewinn. Die bislang erteilten Auskünfte seien nicht vollständig; auch gebe es Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der bisher erteilten Auskünfte.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht, sie habe den dem Kläger zustehenden Auskunftsanspruch durch die erteilten Auskünfte vollumfänglich erfüllt. Zur Berechnung seiner Arbeitnehmererfindervergütung benötige der Kläger lediglich die Stückzahlen und die erzielten Umsätze. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass dem Kläger aus seiner Tätigkeit bei ihr jedenfalls bis Anfang des Jahres 2011 bereits alle Informationen vorlägen, die er zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung und Überprüfung ihrer Angaben benötige. Nur so seien die Bedenken, die der Kläger bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte erhebe, zu erklären. Während der Dauer seiner Beschäftigung habe der Kläger bezüglich der erfindungsgemäßen Maschinen nicht nur - unstreitig - unbeschränkten Zugriff auf alle technischen Dokumente, sondern auch auf alle kaufmännischen Dokumente gehabt. Einen Anspruch auf Auskunft über den von ihr erzielten Gewinn habe der Kläger nicht. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nunmehr bei der B GmbH tätig sei, sei ihr jedenfalls ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen, weil die neue Arbeitgeberin des Klägers ihr schärfster Wettbewerber sei.

Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 14. Juni 2012 hat das Landgericht der Klage auf der 1. Stufe überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter Zurückweisung des weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags - verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

"a) seit dem 08.12.2004

aa) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln aus Kunststofffolie mit i.) einem oder mehreren Folienspendern zur Bereitstellung von Kunststofffolien; ii.) einem oder mehreren Portspendern zur Bereitstellung von Kunststoffelementen; iii.) einem kombinierten Schweiß-/Schneidwerkzeug zum a) Anbringen der Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel zur Bildung von Ports; b) Zusammenschweißen der Kunststofffolien an einer Schweißform; und c) Schneiden der Kunststofffolien; iv.) einem weiteren Schweißwerkzeug zum Nachschweißen der Ports; und v.) einer Transferstation zur Übernahme der Kunststoffbeutel für die weitere Bearbeitung,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

bb) kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeuge zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei das kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeug i.) eine ruhende, im Wesentlichen ebene untere Werkzeugplatte und ii.) eine bewegliche, geformte, obere Werkzeugplatte umfasst, und wobei die untere Werkzeugplatte einen oder mehrere Einsätze umfasst,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

cc) Schweißwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das Schweißwerkzeug i.) eine untere Schweißwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und ii.) eine obere Schweißwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Schweißwerkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

dd) kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeug i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

ee) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, die Nester umfasst, wobei die Nester i) Kunststoffbeutel, die nach Durchlaufen einer oder mehrerer Lagen Kunststofffolie durch ein kombiniertes Schweiß/Schneidwerkzeug gefertigt sind, haltern können und ii.) die Vorrichtung derart aufgebaut ist, dass die Nester die gefertigten Kunststoffbeutel bis zu einer Transferstation haltern können,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

ff) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei i.) Kunststoffelemente in Nester eingebracht werden, ii.) die Kunststoffelemente in den Nestern liegend zu einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug befördert werden; iii.) die Kunststoffelemente in den Nestern während eines Schweiß/Schneidschritts verbleiben; und iv.) an den Kunststoffelementen angebrachte Kunststoffbeutel mit den Nestern aus dem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug herausgefahren werden,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

gg) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei i.) Kunststofffolien aus einem oder mehreren Folienspendern entnommen werden; ii.) Kunststoffelemente von einem oder mehreren Portspendern bereitgestellt werden; iii.) in einem kombinierten Schweiß/Schneidgerät a) Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel angebracht werden; b) die Kunststofffolien an einer Kontur zusammengeschweißt werden; und c) die Kunststofffolien geschnitten werden; iv.) die Kunststoffelemente an einer Nachschweißstation nachgeschweißt werden; und v.) die Kunststoffbeutel an einer Transferstation übernommen werden,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, angewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

hh) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln mit einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug, wobei zwei Lagen Kunststofffolie verbunden werden, indem eine obere Werkzeugplatte und eine untere Werkzeugplatte zusammengedrückt werden, wobei i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur, die unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird und ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur, die zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, angewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

b) seit dem 08.12.2004

aa) Kunststoffbeutel aus Kunststofffolie mit einem oder mehreren Ports, wobei mindestens ein Port ein Kunststoffelement umfasst, das i.) zwischen zwei Lagen der Kunststofffolie eingeschweißt ist und dabei einen Portschweißbereich bildet, wobei ii.) das Kunststoffelement im Portschweißbereich im Wesentlichen flach zusammendrückbar ist; und iii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen Rändern des Portschweißbereichs keilförmig zuläuft; und iv.) der Portschweißbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;

bb) Kunststoffelemente für einen Port, wobei das Kunststoffelement i.) in einem Portschweißbereich, in dem es mit einem Kunststoffbeutel verbunden werden kann, im Wesentlichen flach zusammendrückbar ist; und ii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen Rändern des Portschweißbereichs keilförmig zuläuft; und iii.) der Portschweißbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,

im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

(1) der Herstellungsmengen,

(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,

(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen."

Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit der Kläger auch die Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns begehrt hat. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch im zuerkannten Umfang zu. Dass der Kläger nunmehr für die B GmbH tätig sei, lasse die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht entfallen. Zwar handelt es sich bei diesem Unternehmen um einen Wettbewerber der Beklagten, weil beide Maschinen für die Beutelherstellung für den medizinischen Bereich herstellten. Allein aus der Wettbewerbereigenschaft der neuen Arbeitgeberin des Klägers folge aber keine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger wolle die Informationen wohl zum Zwecke des Wettbewerbs nutzen, entbehrte einer konkreten Tatsachengrundlage; konkrete Anhaltspunkte, dass er Wissen über die Beklagte im Rahmen seiner neuen Tätigkeit oder in anderem Zusammenhang zu Wettbewerbszwecken nutzen würde, bestünden nicht. Auch ein Wirtschaftsprüfervorbehalt sei der Beklagten nicht einzuräumen, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 eine strafbewehrte Geheimhaltungserklärung abgegeben habe. Durch diese seien die Geheimhaltungsbelange der Beklagten hinreichend gewahrt. Der Rechnungslegungsanspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Die bislang erteilten Auskünfte seien unvollständig. Dass der Kläger tatsächlich über alle im Wege der Stufenklage begehrten Auskünfte schon verfüge würde, sei nicht feststellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine weitergehende Abweisung der Klage begehrt. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte geltend:

Dem Kläger stünden alle Informationen, die er benötige, um seine Erfindervergütung zu berechnen, zur Verfügung. Aufgrund des sehr engen Marktsegments werde von den patentgemäßen Maschinen nur eine relativ geringe Stückzahl hergestellt und verkauft. Die Stückzahlen seien dem Kläger im Schiedsstellenverfahren sowie im ersten Rechtszug bekannt gegeben worden. Die Kläger habe auch detaillierte Kenntnis über die hergestellten und verkauften Maschinen; ihm seien sämtliche Maschinen exakt mit Maschinennummern bekannt. Auch die entsprechenden Umsatzzahlen seien dem Kläger bekannt. Kläger habe im Übrigen unbeschränkt Zugang auch zu allen kaufmännischen Dokumenten gehabt. Hinsichtlich der Lizenznehmer habe sie dahingehend Auskunft erteilt, dass es keine Lizenzeinnahmen von gruppenexternen Firmen gebe. Auch bezüglich der Ports habe sie die entsprechenden Auskünfte erteilt.

Das Landgericht habe zudem die Tatsache, dass der Kläger bei einem Wettbewerber beschäftigt sei und zudem ein eigenes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und ihr bestünde, nicht zutreffend bewertet. Der Kläger sei leitender Angestellter bei der B GmbH, die - unstreitig - Einspruch gegen ihr europäisches Patent eingelegt habe. Das deutsche Patent DE 10 2004 051 XXY verliere im Umfang des erteilten europäischen Patents seine Wirkung. Im Falle der Rechtsbeständigkeit des europäischen Patents sei der geltend gemachte Auskunftsanspruch bezüglich der hiesigen Anspruchsgrundlage nur insoweit zu berüchtigten, als der Schutzumfang über das erteilte europäische Patent hinausgehe. Im anderen Falle stelle sich die Frage, ob ihre Vorzugsstellung im Falle eines unwirksam erklärten europäischen Patents basierend auf den dann verbleibenden deutschen Patenten überhaupt noch ein Auskunfts- und Vergütungsanspruch rechtfertigen könne. Zwischen ihr und der B GmbH bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Zwischenzeitlich mache sie - unstreitig - vor dem Landgericht München sogar einen Besichtigungsanspruch wegen vermuteter Patentverletzung gegen dieses Unternehmen geltend. Des Weiteren sei der Kläger, wie ihr zwischenzeitlich bekannt geworden sei, unstreitig unter seiner eigenen Firma an Kunden von ihr herangetreten.

Zumindest sei ihr ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. Die vom Beklagten vor dem Landgericht abgegebene strafbewehrte Geheimhaltungserklärung habe sie nicht angenommen; ein Unterlassungsvertrag sei damit nicht zu Stande gekommen. Die übernommene Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR sei unzureichend.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen,

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens betreffend das EP1 780 XXZ auszusetzen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Teilurteil, soweit das Landgericht ihrem Auskunftsund Rechnungslegungsbegehren stattgegeben hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten wie folgt entgegen:

Die bisher von der Beklagten erteilten Auskünfte seien unzureichend. Es werde weiterhin bestritten, dass ihm alle zur Berechnung seiner Erfindervergütung benötigten Daten bekannt sein. Die Beklagte habe die von ihr erteilten Auskünfte auf Vorhalt mehrfach korrigieren müssen. Ohne eine Auskunft im zuerkannten Umfang sei es ihm nicht möglich, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte zu überprüfen. Die Beklagte könne sich demgegenüber nicht auf schützenswerte Geheimhaltungsinteressen berufen. Er habe zudem eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die die Beklagte auch zu einem späteren Zeitpunkt noch annehmen könne. Dass sein neue Arbeitgeberin Einspruch gegen das europäische Patent der Beklagten eingelegt habe, sei für die hier geltend gemachten Auskunfts- und Vergütungsansprüche ohne Bedeutung. Gleiches gelte in Bezug auf das vor dem Landgericht München anhängige Besichtigungsverfahren zwischen der Beklagten und seiner neuen Arbeitgeberin. Dass er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten potentielle Kunden in Bezug auf seine Membranen anspreche, sei ebenfalls ohne Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber zum überwiegenden Teil unbegründet. Zur Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt. Im Hinblick auf das zwischen der Beklagten und der neuen Arbeitgeberin des Klägers bestehende Wettbewerbsverhältnis ist dem Kläger allerdings ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. Der Senat hat deshalb einen entsprechenden Vorbehalt in den Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgenommen. Außerdem kann der Kläger von der Beklagten neben der Auskunft über Herstellungsmengen keine Auskunft über "Anwendungsmengen" verlangen. Den entsprechenden Passus im Tenor des Urteils des Landgerichts hat der Senat deshalb gestrichen.

1.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, nachdem sie die ihr gemeldeten Diensterfindungen des Klägers am 8. Dezember 2004 unbeschränkt in Anspruch genommen hat.

Ein Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 2 ArbEG). Während die Berücksichtigung von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem für Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erfindung zwar die schöpferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt, jedoch nicht unabhängig vom Arbeitsverhältnis gesehen werden kann, sondern aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht (§ 4 Abs. 2 ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Berücksichtigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftlichen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung. Der wirtschaftliche Wert der Erfindung ist nicht in dem Sinne "berechenbar", dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäßig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass der von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegelt, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers lässt sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums (BGH, GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe). In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Prüfung der Frage, welche Gegenleistung für die Überlassung der Erfindung vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH, GRUR 1998, 689 - Copolyester II; GRUR 2002, 80, 802 f: - Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 25 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge [Türbänder]). Der Berechnung der Vergütung die Methode der Lizenzanalogie zugrunde zu legen, empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu veräußernde Erzeugnisse bezieht (BGH, GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung). Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch, ohne unbillig belastet zu sein, die dazugehörigen Angaben erteilen kann, steht dem Arbeitnehmer nach §§ 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite. Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).

2.Inhalt und Umfang des aus §§ 9, 12 ArbEG i.V. m. §§ 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich, wovon das Landgericht gleichfalls zu Recht ausgegangen ist, unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grundsätzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit muss ihm ermöglicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 - Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 - Vergütungsmodus bei der Arbeitnehmererfindervergütung; Senat, InstGE 7, 210, 219 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 22 - Türinnenverstärkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 - I-2 U 41/06, juris Rdnr. 147).

Für die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist dabei - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat - von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtmäßiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH, GRUR 2010, 223, 225 - Türinnenverstärkung). Das ist vorliegend § 9 ArbEG. Für die Bemessung der Vergütung des Arbeitnehmererfinders sind die in dessen Absatz 2 genannten Kriterien von besonderer Bedeutung. Danach ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung maßgebliche Bemessungsgröße (BGH, GRUR 2010, 223, 225 -Türinnenverstärkung). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß hergestellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl liefert einen ersten Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar angeknüpft werden kann. Aus der Stückzahl allein lässt sich allerdings ohne Weiteres eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung nicht herleiten. Um auf der Grundlage der Stückzahl eine Bezugsgröße zu erhalten, in der sich die wirtschaftlichtechnische Werthaltigkeit der Erfindung so verkörpert, dass daraus eine angemessene Vergütung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zusätzlichen Multiplikationsfaktors, der eine monetäre Erfassung der Erfindung ermöglicht. Denn die angemessene Vergütung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen Verwertungsergebnisses gefunden werden. Der dafür geeignete Parameter ist im Allgemeinen der pro Stück zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz. Mit Hilfe der Stückzahlen und dieser Umsätze lässt sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung für die Zwecke einer Vergütung nach der Lizenzanalogie zuverlässig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder für die Einschätzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und über die er Auskunft verlangen kann (BGH, GRUR 2010, 223, 225 - Türinnenverstärkung).

Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223, 224 - Türinnenverstärkung). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen kann, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGH, GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

3.Ausgehend von diesen vom Landgericht zutreffend wiedergegeben Rechtsgrundsätzen ist die Beklagte dem Kläger im vom Landgericht zuerkannten Umfange mit folgenden Einschränkungen zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet:

a)Der Kläger beabsichtigt, den Erfindungswert nach der Methode der Lizenzanalogie zu berechnen, welche hier auch am besten geeignet erscheint, um den - maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei den Diensterfindungen um eine der Beklagten zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte. Die Beklagte hat daher ihre Umsätze mit den erfindungsgemäßen Maschinen und Produkten mitzuteilen. Um eine zumindest stichprobenartige Überprüfung und gewisse Plausibilitätskontrolle der Umsatzangaben zu ermöglichen, erstreckt sich die Auskunfts- und Rechnungslegungsplicht dabei auf die Angaben zu den einzelnen Lieferungen, und zwar zu den Liefermengen, zu den Lieferpreisen und auch zu den Lieferzeiten (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 191 und die dortigen Nachw. aus der Rspr. des BGH). Der Arbeitgeber ist daher, wovon der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. z. B. InstGE 7, 210, 220 - Türbeschläge; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 36 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 30) zu Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, verpflichtet (vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung).

b)Die Beklagte hat, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, ferner Auskunft über die Herstellungsmengen der patentgemäßen Maschinen und Erzeugnisse zu erteilen. Zwar ist die Lizenzanalogie üblicherweise auf den (Außen-)Umsatz und nicht auf die Herstellung ausgerichtet (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 190 und § 9 Rdnr. 125). Damit ist bei dieser Methode im Regelfall die Angabe der Liefermengen erforderlich, wohingegen die Angabe der Herstellungsmengen zur Berechnung des Erfindungswertes nicht zwingend notwendig ist. Die Rechtsprechung ist bislang aber gleichwohl davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmererfinder Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten, auch wenn diese letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einfließen sollten, beanspruchen kann, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelauskünfte zu überprüfen (vgl. BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; Senat, Urt. v. 16.08.2001 - I-2 U 105/00; Urt. v. 07.07.2005 - I-2 U 46/04; Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 35 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 15 u. 29). Auch im Streitfall sind von der Beklagten sowohl die Herstellungsmengen als auch die die einzelnen Lieferungen betreffenden Daten mitzuteilen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Türinnenverstärkung" (v. 17.11.2009 - X ZR 137/07, GRUR 2010, 223) steht dem nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (GRUR 1998, 689 - Copolyester II, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe) - entschieden, dass dem Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn einschließlich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten regelmäßig nicht zustehen. Insoweit ergibt sich - was das Landgericht beachtet hat - eine Einschränkung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche. Die im dortigen Fall ausgesprochene Verurteilung des Arbeitgebers zur Auskunft über die Herstellungsmengen und -zeiten (Senatsurteil v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnrn. 9 und 35) zum Zwecke der Überprüfung von Einzelauskünften hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 223, 227) aber ausdrücklich gebilligt (die Verurteilung zur Auskunft über Herstellungsmengen und -zeiten ist vom BGH auch in dem dem Urteil des Senats vom 26.03.2009 - I-2 U 6/08 - [juris] nachfolgenden Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09 [GRUR 2010, 1035] nicht beanstandet worden). Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei zwar richtig, dass jedenfalls in Fällen der dort vorliegenden Art über das für den Vergütungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden könne und deshalb fraglich sein könne, inwieweit die Auskunft über beide Bereiche erforderlich sei. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber über die angemessene Vergütung für eine getätigte Arbeitnehmererfindung nicht selten im Ausgangspunkt zugrunde liege, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen (§ 12 Abs. 3 ArbEG), über sehr lange Zeiträume nicht nachgekommen sei. In einer derartigen, zwangsläufig von wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation könne der Arbeitnehmererfinder nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgemäßheit er in keiner Weise nachprüfen könne. Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten würden ihm gewisse Plausibilitätskontrollen ermöglicht.

Ob aus dieser Entscheidung abzuleiten ist, dass Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Arbeitgebers zu Herstellungsmengen und -zeiten nur ausnahmsweise bestehen, wenn ein sachlich begründeter und anzuerkennender Kontrollbedarf besteht (so Volz, GRUR 2010, 865, 870; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 190), kann im Streitfall dahinstehen. Ein die Mitteilung von Herstellungs- und Lieferdaten rechtfertigender Kontrollbedarf ist nach der Entscheidung "Türinnenverstärkung" jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Vergütung festzusetzen, über sehr lange Zeiträume nicht nachgekommen ist. So verhält es sich hier. Die Beklagte hat die dem Kläger zustehende Vergütung bislang nicht festgesetzt, obgleich sie die in Rede stehenden Erfindungen bereits im Jahre 2004 unbeschränkt in Anspruch genommen und zu Patenten angemeldet hat und obgleich sie die ihr erteilten deutschen Patente - wie sich aus den von ihr vorgelegten Listen ergibt - bereits seit 2004 benutzt. Soweit ersichtlich, hat sie auch erst im Verfahren vor der Schiedsstelle gewisse Umsatzangaben gegenüber dem Kläger gemacht. Die Beklagte musste überdies in erster Instanz einräumen, dass eine vom Kläger der Nummer nach bezeichnete Maschine (Nr. 2136) in die von ihr hinsichtlich der Benutzung des deutschen Patents 10 2004 051 XXY vorgelegte Liste gemäß Anlage B 2 aufgenommen werden muss (Schriftsatz v. 10.05.2012, S. 6 [Bl. 78 GA]). Sie hat in diesem Zusammenhang zwar vorgetragen, die betreffende Maschine sei im Zeitpunkt der Erstellung der Liste noch nicht an den Käufer übergeben gewesen, der Gefahrenübergang sei erst zwischenzeitlich erfolgt. Näher dargetan und belegt hat sie dies jedoch nicht. Der Kläger kann unter solchen Umständen nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgemäßheit er letztlich in keiner Weise nachprüfen kann.

c)Die Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu ermöglichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 - Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 - Türinnenverstärkung, insoweit in Bestätigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangehörige Abnehmer). Der Kläger muss die Umsatzangaben der Beklagten jedenfalls mittels Stichproben kontrollieren können. An der Verpflichtung des Arbeitgebers an einer solchen Aufschlüsselung der Umsatzangaben nach Abnehmern ist im Interesse einer wirksamen Kontrollmöglichkeit der Angaben des Arbeitgebers festzuhalten (kritisch hingegen Volz, GRUR 2010, 865, 869; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 195). Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Arbeitgebers zur Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen dementsprechend auch in jüngerer Zeit nicht beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 - X ZR 51/09, GRUR 2010, 1035 nachfolgend zum Urteil des Senats v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnrn. 16 und 29).

d)Mit Recht ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten auch auf etwaige Lizenzeinnahmen und/oder auf Einnahmen aus Austausch- oder Kaufverträgen erstreckt (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 170.4).

e)Sämtliche Angaben haben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den bei der Klägerin praktizierten betrieblichen Abrechnungszeiträumen zu erfolgen.

f)Keinen Bestand haben kann das angefochtene Teilurteil allerdings, soweit das Landgericht die Beklagte hinsichtlich der durch die deutschen Patente geschützten Verfahren zur Auskunft und Rechnungslegung über "Anwendungsmengen" verurteilt hat. Der Kläger begehrt hiermit Auskunft über die Anzahl der Anwendung der patentgemäßen Verfahren. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger diese Kenntnis zur Vergütungsberechnung und/oder Plausibilitätskontrolle benötigt. Die Beklagte ist - wie ausgeführt - zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die durch Anwendung der patentgeschützten Verfahren hergestellten Produkte verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger neben der Angabe dieser "Herstellungsmengen" der zusätzlichen Angabe der "Anwendungsmengen" bedarf. Hierzu hat er auch auf den ihm vom Senat mit Beschluss vom 19.08.2013 (Bl. 266 GA) erteilten Hinweis nichts vorgetragen

g)Mit Recht ist das Landgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die im vorstehenden Umfang bestehende Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht deshalb entfällt, weil der Kläger nunmehr für die B GmbH tätig ist.

aa)

Die Auskunftsund Rechenschaftspflicht, auch bezüglich vergütungsrelevanter Umsatzzahlen, besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis fort (Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 12 ArbEG Rdnr. 40). Ein Wettbewerbsverhältnis lässt den Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht entfallen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 246; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 12 ArbEG Rdnr. 40). Zwar kann die Auskunft und Rechnungslegung - wie ausgeführt - dadurch begrenzt bzw. ausgeschlossen sein, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna entgegenstehen (BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 16 - Türbänder; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245). Darunter fallen im Grundsatz alle Tatsachen und Umstände, bei denen der Arbeitgeber ein - von ihm darzulegendes und ggf. zu beweisendes - berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 246). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn es um Geschäftsgeheimnisse oder strikt vertrauliche Informationen geht, die Dritte betreffen (BGH, GRUR 2002, 801, 803 f. - Abgestuftes Getriebe; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245), ferner wenn der Arbeitgeber gesetzlich oder vertraglich Dritten (Kunden usw.) gegenüber verpflichtet ist, bestimmte Tatsachen nicht zu offenbaren (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245 m. w. Nachw.). Entsprechendes kann gelten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Auskunftsanspruch in Wirklichkeit nicht für Zwecke des Vergütungsanspruchs geltend gemacht wird, sondern für Zwecke außerhalb des Erfinderrechts, insbesondere zu Wettbewerbszwecken, missbraucht wird (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245 m. w. Nachw.). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung entfällt aber nicht allein deshalb, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer nunmehr in einem Wettbewerbsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber steht oder für einen Wettbewerber tätig ist (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 246). In einem solchen Fall kommt allerdings - so auch hier - die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes zu Gunsten des Arbeitgebers in Betracht (vgl. BGH, BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 246).

bb)

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze entfällt die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten auch im Streitfall nicht und ist diese auch nicht deshalb inhaltlich einzuschränken, weil der Kläger nunmehr bei der Fima B beschäftigt ist. Wie bereits ausgeführt, muss die Auskunft und Rechnungslegung grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen und beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Zwar besteht - wie noch ausgeführt wird - zwischen der Beklagten und der neuen Arbeitgeberin des Klägers ein Wettbewerbsverhältnis. Zur Wahrung der sich hieraus ergebenden Geheimhaltungsinteressen der Beklagten reicht jedoch die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts zu Gunsten der Beklagten aus (dazu sogleich). Das Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und der neuen Arbeitgeberin des Klägers lässt die Auskunftsverpflichtung der Beklagten hingegen weder entfallen noch führt dieses zu einer inhaltlichen Einschränkung der Auskunftspflichten. Derartiges käme nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, welche hier jedoch weder schlüssig dargetan noch ersichtlich sind.

h)

Der Beklagten ist jedoch ein Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung sie hilfsweise bittet, zu gewähren.

aa)Bei der neuen Arbeitgeberin des Klägers, der B GmbH, handelt es sich um eine unmittelbare Wettbewerberin der Beklagten. Die Klägerin stellt her und vertreibt u. a. Maschinen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln für Infusionslösungen. Wie die Beklagte auf entsprechenden Hinweis des Senats dargetan und durch Vorlage eines Prospekts (Anlage A2) belegt hat, vertreibt die B GmbH nicht nur Maschinen zur Herstellung von Blutbeuteln, sondern auch Maschinen zur Herstellung von Beuteln für Infusionslösungen. Die Beklagte hat ferner dargetan, dass die B GmbH und sie als Aussteller auf derselben Fachmesse auftreten (Anlage 4), die B GmbH mit dem Wechsel von Kunden von der Beklagten zu ihr wirbt (Anlage 5) und dass die neue Arbeitgeberin des Klägers und sie sich in der Vergangenheit bereits um die Erteilung eines bestimmten Auftrages bemüht hatten, der sich auf eine Vorrichtung bezog, hinsichtlich derer der Kläger Rechnungslegung begehrt. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat zuletzt vielmehr ausdrücklich eingeräumt, dass zwischen der Beklagten und seiner neuen Arbeitgeberin eine Wettbewerbssituation sowohl bei IV-Beuteln als auch beiIV-Beutel-Maschinen (Nicht-PVC) besteht (Schriftsatz vom 19.09.2013, Seite 1 [Bl. 278 GA]).

bb)Die Kunden der Beklagten kommen damit auch als Kunden der B GmbH in Betracht. Bei dieser ist der Kläger nunmehr in leitender Funktion tätig, und zwar zwischenzeitlich sogar als Prokurist (Anlage BB 1). In dieser Stellung ist der Kläger unstreitig für die Sparte "Medical" verantwortlich, welche die in Rede stehenden Anlagen und Produkte umfasst. Wie die Beklagte dargetan und durch Vorlage zweier Angebote (Anlagen 7 und 8) belegt hat, gehört hierbei auch die Abfassung von Angebotsschreiben zu den Aufgaben des Klägers. Der Kläger ist damit unmittelbar mit dem Vertrieb der Konkurrenzprodukte der B GmbH befasst.

cc)Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund ein berechtigtes Interesse daran, dass die neue Arbeitgeberin des Klägers nicht in den Besitz ihrer Kundendaten gelangt und diese für ihre geschäftlichen Zwecke nutzen kann. Auch wenn dem Kläger noch manche Kunden der Beklagten aus seiner langjährigen Tätigkeit für Beklagte bekannt sein mögen, bedeutet dies nicht, dass der Kläger Kenntnis von allen Abnehmern der Beklagten hat. Von Kunden, die die Beklagte erst nach seinem Ausscheiden gewonnen hat, kann der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten ohnehin keine Kenntnis haben. Soweit es um Beutel-Herstellungsmaschinen geht, handelt es sich zwar um einen verhältnismäßig kleinen Markt. Insoweit mögen viele der in Frage kommenden Abnehmer für solche Maschinen den einschlägigen Maschinenherstellern bekannt sein. Dass dies weltweit für alle potentiellen Abnehmer solcher Maschinen zutrifft, ist aber nicht feststellbar. Soweit dem Kläger aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten Abnehmer der Beklagten bekannt sind oder diese anderweitig ermittelbar sind, bedeutet dies außerdem nicht, dass der Kläger auch Kenntnis von den diese Kunden betreffenden einzelnen Lieferdaten hat. Die bestimmte Abnehmer betreffenden Lieferungen und Lieferpreise sind selbstverständlich, was letztlich für die Gewährung des Wirtschaftsprüfervorbehalts entscheidend ist, für einen Wettbewerber von hohem Interesse, weil dieser hierdurch die Möglichkeit erhält, seine Preise denen der Beklagten anzupassen und diese bei künftigen Angeboten ggf. zu unterbieten. Die gilt auch für den Bereich des Sondermaschinenbaus. Zwar mögen hier für die Kaufentscheidung des Kunden auch andere Faktoren wie Beratung, Service, Qualität, Maschinenleistung etc. eine wichtige Rolle spielen. Der Preis der Maschine ist aber auch in diesem Bereich zweifellos ein ganz wichtiger Faktor für die Kaufentscheidung des Kunden. Der Beklagten ist vor diesem Hintergrund die namentliche Nennung ihrer Abnehmer unter Zuordnung zu den einzelnen Lieferungen ohne Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts nicht zumutbar.

dd)Dass sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 vor dem Landgericht gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, die von Letzterer zu Auskunfts- und Rechnungslegungszwecken gemachten Angaben, insbesondere die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer geheim zu halten, ausgenommen eine Weitergabe an die in der Erklärung ausdrücklich genannten zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe, und sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR verpflichtet, steht der Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts zu Gunsten der Beklagten nicht entgegen. Zwar kann dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers - im Rahmen einer Interessenabwägung - unter Umständen auch dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer anbietet, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung dahin abzugeben, dass die im Zuge der Auskunft bzw. Rechnungslegung mitgeteilten oder sonst wie erhaltenen Informationen und Unterlagen dritten Personen - mit Ausnahme seiner zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Patentanwälte als Prozessbevollmächtigte - nicht zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH, GRUR 1990, 515, 516 - Marder; GRUR 1998, 689, 693 - Copolyester II; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 259). Durch die vom Kläger angebotene strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserklärung ist ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten aber nicht ausgeräumt; die Beklagte ist hierdurch nicht hinreichend gesichert. Die von dem Beklagten übernommene Verpflichtung erfasst zwar auch die Weitergabe der in Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs von der Beklagten erhaltenen Angaben über Namen und Anschriften der Abnehmer der betreffenden Gegenstände an die neue Arbeitgeberin des Klägers. Zu dieser Verpflichtung steht der Kläger nach wie vor, indem er in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 19. November 2012 (dort Seite 4, Bl. 207 GA) auf diese Verpflichtung Bezug nimmt und geltend macht, diese Verpflichtung helfe der Sorge der Beklagten ab, der Kläger könnte die ihm überlassenen Informationen an seinen neuen Arbeitgeber weiter geben. Die von dem Beklagten abgegebene strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserklärung musste und muss die Beklagte unter den hier gegebenen Bedingungen jedoch nicht annehmen, weil sie durch diese entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht hinreichend gesichert ist.

(1)

Bei der Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers und dem Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers sind insbesondere die Höhe der Vertragsstrafe sowie die Frage von Belang, ob der Arbeitnehmer in einem Wettbewerbsverhältnis steht (BGH GRUR 1998, 689, 693 - Copolyester II; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 259). Bei der Prüfung der Höhe des Vertragsstrafenversprechens ist gleichfalls von Bedeutung, ob zwischen Arbeitgeber und ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Wettbewerbssituation besteht (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 259; vgl. die Sachverhalte bei BGH GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II und GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; im ersteren Fall stand der Arbeitnehmererfinder in keinem Wettbewerbsverhältnis zu Beklagten und im zweiten Fall war der Arbeitnehmererfinder weder selbst Wettbewerber der Beklagten geworden noch bei einem Unternehmen beschäftigt war, das in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stand).

(2)Im Entscheidungsfall ist der Kläger bei einem unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten in leitender Funktion beschäftigt ist, wobei er sich gerade auch mit dem Vertrieb der in Rede stehenden Anlagen und Produkte befasst. Selbst wenn man annehmen wollte, dass den Geheimhaltungsinteressen des in Anspruch genommenen Arbeitgebers auch in einem solchen Fall prinzipiell durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung genügt werden kann, muss sich das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnis jedenfalls auf die Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe auswirken. Die Höhe der übernommenen Vertragsstrafe darf dann nicht zu niedrig bemessen sein. Das ist vorliegend aber der Fall. Der Beklagte hat lediglich eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR versprochen. Angesichts des beträchtlichen Werts der in Rede stehenden Maschinen erscheint die Höhe der Vertragsstrafe von vornherein als zu niedrig. Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers ihm gestatteten, sich über die von ihm eingegangene Verpflichtung hinwegzusetzen und die Vertragsstrafe zu verwirken, sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Da der Kläger in leitender Funktion bei der B GmbH beschäftigt ist, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Geheimverpflichtungsverpflichtungserklärung durch Weitergabe von Rechnungslegungsdaten an seine neue Arbeitgeberin die dann fällige Vertragsstrafe intern von dieser übernommen wird, weil der Kläger sich die betreffenden Daten in einem solchen Fall für deren Zwecke nutzbar machen wollte. Hinzu kommt, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, dass es der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen, wenn überhaupt, nur schwer möglich ist, einen Verstoß des Klägers gegen die Geheimhaltungsverpflichtungserklärung nachzuweisen. Da dem Kläger aus seiner langjährigen Tätigkeit für die Beklagte erwiesenermaßen noch Einzeldaten bekannt sind, insbesondere einzelne Abnehmer sowie Maschinennummern, könnte er sich letztlich immer darauf zurückziehen, dass ein Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung Erklärung nicht vorliegt, weil ihm die betreffenden Daten aus seiner Tätigkeit bei der Beklagten noch bekannt waren.

(3)

Dem Kläger wird durch den nunmehr gewährten Wirtschaftsprüfervorbehalts eine zumindest stichprobenartige Überprüfung der Rechnungslegung der Beklagten nicht unmöglich gemacht. Da ihm aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten noch Abnehmer bekannt sind, kann er überprüfen lassen, ob diese Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten sind.

(4)Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte ihre bisherige Rechnungslegung auf Vorhalt habe nachbessern müssen, steht dieser Umstand der Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts schließlich nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, musste die Beklagte zwar in erster Instanz einräumen, dass eine vom Kläger der Nummer nach bezeichnete Maschine in die von ihr vorgelegte Liste gemäß Anlage B 2 aufgenommen werden muss. Allein aus diesem einen Vorfall lässt sich jedoch nicht auf eine Unredlichkeit der Beklagten bei der Erfüllung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht schließen, zumal nicht feststeht, dass die angesprochene Maschine zum Zeitpunkt der Erstellung der vorbezeichneten Liste tatsächlich bereits an den Käufer geliefert worden war.

ee)

Der Beklagten ist damit ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen. Dieser bezieht sich aber nicht auf sämtliche von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte und Rechnungslegungsangaben, weil dem Kläger in diesem Fall eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte und Rechnungslegung der Beklagten schlechterdings unmöglich wäre. Vielmehr ist der Beklagten - wie im Regelfall - nur zu gestatten, Rechnung in der Weise zu legen, dass auf ihre Kosten die Angaben betreffend die Abnehmer nicht dem Kläger, sondern einem von der Beklagten zu bezeichnenden, auch gegenüber dem Kläger zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitgeteilt werden, der von der Beklagten ermächtigt wird, dem Kläger auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von ihm zu bezeichnende Lieferungen bzw. Abnehmer in der Aufstellung enthalten sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2011 - 4a O 228/10, Düsseldorfer Entscheidungen Nr. 1754; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 254).

i)Dass der Kläger die gewünschten Angaben zur Berechnung seiner Arbeitnehmererfindervergütungen überhaupt nicht benötigt, was von der Beklagten dazulegen und zu beweisen ist, ist nicht feststellbar. Der Kläger ist nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt, so dass er sich die von ihm gewünschten Angaben aus den ihm während des Arbeitsverhältnisses möglicherweise zugänglichen Unterlagen nicht selbst verschaffen kann. Über nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten von dieser mit den erfindungsgemäßen Maschinen und SFC-Systemen erlösten Umsätze kann er keine Kenntnis haben. Ob der Kläger während der Zeit seiner Anstellung bei der Beklagten bis zu seiner Freistellung Zugriff auch auf die kaufmännischen Daten hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen ist und der Kläger aufgrund dessen im Stande gewesen wäre, sich die betreffenden Informationen selbst zu besorgen, ist das berechtigte Auskunfts- und Rechnungsverlangen des Klägers nicht in zeitlicher Hinsicht zu beschränken, sofern er nicht im Besitz derjenigen Daten ist, über die er mit seiner Klage Auskunft und Rechnungslegung verlangt (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 5, 100, 106 - Geschäftsführer-Erfindung II). Dies kann aber nicht festgestellt werden. Dass der Kläger einzelne Punkte der bereits von der Beklagten erteilten Auskünfte angegriffen hat, und er, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kundenanschreiben ergibt, Kunden der Beklagten kennt, reicht zu einer solchen Feststellung nicht aus. Denn es ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - durchaus denkbar, dass dem Kläger aus seiner langen Tätigkeit bei der Beklagten nur einzelne Daten und/oder Abnehmer noch gut in Erinnerung sind. Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger bereits über alle Informationen verfügt, die ihm eine Berechnung seiner Vergütung und die Überprüfung der bisherigen Angaben der Beklagten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglichen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass dem Kläger noch Maschinennummern bekannt sind, nicht gefolgert werden, dass ihm auch sämtliche relevanten Lieferdaten, insbesondere die Verkaufspreise und die jeweiligen Abnehmer dieser Maschinen bekannt sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass der Kläger auch Maschinennummern (1881 und 2195) genannt hat, die Maschinen betreffen, die nach dem Vorbringen der Beklagten (noch) nicht verkauft worden sind.

4.Mit Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die ihr obliegende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bisher nicht im Sinne § 362 BGB erfüllt hat.

a)

Es fehlen weiterhin jegliche Angaben zu den Herstellungsmengen. Auch sind die Angaben zu den Lieferungen nach wie vor nicht ausreichend. Die Beklagte hat hinsichtlich des deutschen Patents DE 10 2004 050 XXX nur eine Liste ("SFC-Umsätze seit 2004") mit Jahres- bzw. Monatsumsätzen sowie einer jeweiligen (Gesamt-)Umsatzzahl vorgelegt (Anlage B 4). Eine Angabe der den angegebenen Umsätzen zugrundeliegenden einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer, fehlt. Bezüglich der Maschinen gemäß dem deutschen Patent DE 10 2004 051 XXY ist die Rechnungslegung ebenfalls nicht vollständig. In der hierzu vorgelegten Tabelle (Anlage B 2) finden sich zwar zusätzlich Angaben zu Maschinennummer und Maschinentyp. Angaben zu dem auf die jeweilige Maschine entfallenden Preis sowie zu den Namen und Anschriften der betreffenden gewerblichen Abnehmer fehlen aber vollständig. Hinsichtlich Lizenznehmern sowie erzielter Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen fehlen weiterhin belastbare Angaben hinsichtlich entsprechender Vereinbarungen mit konzernangehörigen Unternehmen. Mit der Berufung macht die Beklagte lediglich geltend, dass sie in erster Instanz dahingehend Auskunft erteilt habe, dass es keine Lizenzeinnahmen von "gruppenexternen" Firmen gebe (Berufungsbegründung Seite 4 [Bl. 177 GA). Zu Lizenzverträgen mit konzernangehörigen Unternehmen trägt sie nichts vor.

b)

Soweit die Beklagte zu einzelnen Punkten Auskünfte erteilt hat, war der Kläger gleichwohl nicht darauf zu verweisen und deshalb seine dahingehenden Ansprüche als teilweise erfüllt anzusehen. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sich die erteilten Auskünfte auf einen abgeschlossen (zeitlichen und/oder sachlichen) Komplex bezogen hätten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf Teilleistungen braucht sich der Kläger jedoch nicht einzulassen. Er kann vielmehr verlangen, dass die geschuldeten Angaben in einem einheitlichen Datenwerk (§ 259 Abs. 1 BGB) nachvollziehbar dargetan werden. Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, selbst aus verschiedenen Mitteilungen die Gesamtinformationen herauszuarbeiten (vgl. Senat, Urt. v. 13.09.2007 - I-2 U 113/05, juris Rdnr. 46 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] - Türinnenverstärkung; Urt. v. 26.03.2009 - I-2 U 6/08, juris Rdnr. 38).

5.Dass die B GmbH gegen das - nicht vorgelegte - europäische Patent EP 1 780 XXZ der Beklagten, das offenbar dem deutschen Patent DE 10 2004 051 XXY entsprechen soll, Einspruch eingelegt hat, hat weder Auswirkungen auf die Reichweite des hier geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs noch rechtfertigt dieser Umstand eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.

a)

Existiert für die Diensterfindung ein Schutzrecht des Arbeitgebers, so steht dem Arbeitnehmererfinder für das jeweilige Schutzterritorium ein Vergütungs- und Rechnungslegungsanspruch im Umfang der geltenden Anspruchsfassung zu (Senat, InstGE 7, 210 - Türbeschläge).

b)Vorliegend sind der Beklagten die deutschen Patente DE 10 2004 050 XXX und DE 10 2004 051 XXY erteilt worden; auf diese Schutzrechte hat der Kläger seine Klageanträge gestützt. Weder gegen das DE 10 2004 050 XXX noch gegen das DE 10 2004 051 XXY ist ein Einspruch eingelegt worden; ebenso wenig hat eines der beiden deutschen Patente ein Nichtigkeitsverfahren durchlaufen. Die Beklagte ist mithin Inhaberin gültiger nationaler Schutzrechte. Die nach deutschem Recht erforderliche Schutzfähigkeit der jeweiligen Diensterfindung des Klägers ist anzunehmen; auf eine fehlende Schutzfähigkeit insoweit vermag sich die Beklagte nicht zu berufen (BGH, GRUR 1977, 784, 786 f. - Blitzlichtgeräte, für Gebrauchsmuster; BGH, GRUR 2002, 900, 902 - Drahtinjektionseinrichtung; GRUR 1990, 667, 668 - Einbettungsmasse) und beruft sie sich auch gar nicht. Aufgrund der erteilten nationalen Patente verfügt die Beklagte in Deutschland über Ausschließlichkeitsrechte, welche ihr Nutzungs- und Verbietungsrechte in dem erteilten Schutzumfang zur Seite stellen und einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil gegenüber etwaigen Wettbewerbern sichern. In welchem Umfang die Beklagte die Diensterfindungen des Klägers mittels Handlungen, die im Inland stattfinden, verwertet hat bzw. verwertet, bestimmt sich deshalb nach dem Schutzumfang des DE 10 2004 050 XXX und der DE 10 2004 051 XXY in ihrer erteilten und mangels Einspruchsverfahrens geltenden Fassung (vgl. Senat, InstGE 7, 210, 217 f. - Türbeschläge)

c)Ein Widerruf oder eine Einschränkung des europäischen Patent EP 1 780 XXZ ist bislang unstreitig ebenfalls nicht erfolgt. Für den auf eine Inlandsverwertung bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Klägers bliebe sie auch ohne Konsequenzen. Der Vergütungsanspruch des Klägers ist in die Vergangenheit gerichtet; er betrifft bereits erfolgte Benutzungshandlungen der Beklagten. Derzeit - und auch in der Vergangenheit - ist der Beklagten in Deutschland das DE 10 2004 051 XXY - wie auch das DE 10 2004 050 XXX - erteilt. Die Monopol- und Vorzugsstellung der Beklagten bestand (und besteht derzeit) in diesem Ausmaß. Selbst wenn der Wert der Erfindung wegen einem zukünftigen Beschränkung oder gar eines Widerrufs des europäischen Patents gemindert werden sollte, so waren und sind jedenfalls die erteilten deutschen Schutzansprüche kausal für die wirtschaftlichen Vorteile der Beklagten in der Vergangenheit, an denen der Kläger als Diensterfinder angemessen zu beteiligen ist.

d)Soweit der Beklagte auf das Doppelschutzverbot nach Art. Art II § 8 IntPatÜG hinweist, ist zutreffend, dass danach, soweit der Gegenstand eines deutschen Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, das deutsche Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patentschutz schützt, keine Wirkungen mehr hat. Der Wirkungsverlust tritt allerdings - ex nunc - erst ein, sobald die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent ungenutzt verstrichen oder das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Patents rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1379). Vorliegend ist das das EP 1 780 XXZ betreffende Einspruchsverfahren aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; es liegt noch nicht einmal eine erstinstanzliche Einspruchsentscheidung vor. Überdies ist zu beachten, dass der Wirkungsverlust nach Art. Art II § 8 IntPatÜG zwar zur Konsequenz hat, dass die aus dem deutschen Patent resultierenden Verbietungsrechte in demselben Umfang entfallen wie der Schutzbereich des europäischen Patents reicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das deutsche Patent schon dann als Klagegrundlage ausscheiden, wenn sich eine Ausführungsform mit dem Hauptanspruch des europäischen Patents überhaupt erfassen lässt. Es ist z. B. denkbar, dass das nicht vorgelegte europäische Patent wesentlich enger formuliert ist, weil sein Hauptanspruch Merkmale enthält, die bei dem deutschen Patent Gegenstand erst eines Unteranspruchs sind. In einem solchen Fall bleibt dem Kläger ein Vorgehen aus dem deutschen Patent - dessen Anspruch weniger Merkmale umfasst und das deshalb auch schwieriger zu umgehen ist als das parallele europäische Patent - möglich (Kühnen, a.a.O.). Dazu hat die Beklagte hier nichts vorgetragen. Selbst wenn vorliegend aber unter Beachtung dieser Rechtsrundsätze ein Wirkungsverlust eintreten sollte, tritt dieser - wie ausgeführt - erst künftig ein und die Beklagte bliebe hiernach dem Kläger gegenüber nach Maßgabe des EP 1 780 XXZ weiterhin zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.

e)Was die Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten über etwaige Benutzungshandlungen in den anderen Vertragsstaaten des EP 1 780 XXZ anbelangt, über welche die Beklagte nach dem Klagebegehren ("im Inland- und Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen") ebenfalls Rechnung zu legen hat, wenn dieses der im Klageantrag beschriebenen Ausgestaltung der Erfindungen gemäß dem deutschen Patent entspricht, hat die Einlegung des Einspruchs gegen das EP 1 780 XXZ ebenfalls keine Bedeutung, weil eine Vernichtung oder Einschränkung des europäischen Patents bislang nicht erfolgt ist und eine solche für die Vergangenheit auch keine Bedeutung hätte. Stellt sich nach Erteilung eines Patents die Schutzunfähigkeit der Diensterfindung heraus und wird das Patent durch eine Patentbehörde widerrufen oder durch das Patentgericht für nichtig erklärt, entfällt rückwirkend zwar jeder Schutz; der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders wird davon allerdings grundsätzlich nur für die Zukunft betroffen; er bleibt für die Vergangenheit unberührt. Der Arbeitgeber ist für die Zeit bis zum rechtskräftigen Widerruf oder bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung des einmal erwirkten Schutzrechts zur Zahlung der angemessenen Erfindervergütung verpflichtet, weil er bis dahin faktisch eine Vorzugsstellung gegenüber Mitbewerbern hatte (BGH, GRUR 1987, 900, 902 - Entwässerungsanlage; GRUR 2002, 900, 902 - Drahtinjektionseinrichtung; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rdnr. 14 u. 35 m. w. Nachw.). Dass ihre Schutzrechte in der Vergangenheit wegen einer offenbar oder wahrscheinlich gewordenen Vernichtbarkeit von Wettbewerbern nicht beachtet worden seien (dazu Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rdnr. 35 m. w. Nachw.), behauptet die Beklagte nicht und hierfür ist auch nichts ersichtlich. Es ist im Übrigen auch weder dargetan noch ersichtlich, dass mit einem Widerruf oder Teilwiderruf des EP 1 780 XXZ, das die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren im Einspruchsverfahren verteidigt, zu rechnen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 24.10.2013
Az: I-2 U 63/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f2ef734ed485/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Oktober-2013_Az_I-2-U-63-12




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