Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2010
Aktenzeichen: 24 W (pat) 37/09

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2010, Az.: 24 W (pat) 37/09)

Tenor

1.

Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Gemeinschaftsmarke 4 726 899 ist gegenstandslos, soweit die Marke 307 15 395 wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 399 07 514 für die Dienstleistungen in Klasse 42 gelöscht worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 9. März 2007 angemeldete Bildmarke

(farbig: blau) ist am 26. April 2007 für die Dienstleistungen

"35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung, Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen;

42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Computerberatungsdienste, Design von Computersoftware, Vermietung von Computersoftware, technische Projekt-Planungen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Qualitätsprüfung, technische Projektplanungen, Wartung von Computersoftware;

45: Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten"

unter der Nr. 307 15 395 in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 1. Juni 2007.

Gegen die Eintragung sind zwei Widersprüche unterschiedlicher Widersprechender erhoben worden, nämlich 1. aus der deutschen Marke 399 07 514 (Anmeldetag 10. Februar 1999, eingetragen am 12. Oktober 1999)

ACCEL die u. a. für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 42 Schutz genießt; dieser Widerspruch richtete sich (nur) gegen die Dienstleistungen in Klasse 42;

2. aus der Gemeinschaftsmarke 4 726 899 (Anmeldetag 17. November 2005, eingetragen am 11. Oktober 2006)

die für folgende Waren und Dienstleistungen Schutz genießt:

"16: Aktenordner, Broschüren, Bücher, Handbücher, Kataloge, Prospekte.

35: Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung, Dateienverwaltung mittels Computer, Geschäftsführung für Dritte, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, organisatorische Beratung, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken.

42: Aktualisieren von Computer-Software, Computerberatungsdienste, Computersoftwareberatung, Computersystemanalysen, Computersystem-Design, Datenverwaltung auf Servern, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Hardund Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installation und Wartung von Software für Internetzugänge, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes, Serveradministration, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich."

Dieser Widerspruch richtet sich gegen alle Dienstleistungen der jüngeren Marke. Seitens der mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Markenamts ist durch Beschluss vom 5. Mai 2009 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 07 514 die Löschung der jüngeren Marke im angegriffenen Umfang (d. h. bezüglich sämtlicher Dienstleistungen in Klasse 42) angeordnet worden.

Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 4 726 899 ist wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist insoweit ausgeführt, zwar liege in Bezug auf einzelne Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 Identität vor. Ob und in welchem Maße darüber hinaus Ähnlichkeit bestehe, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung, weil die jüngere Marke selbst bei Dienstleistungsidentität den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke einhalte. In klanglicher Hinsicht hebe sich die Gemeinschaftsmarke schon aufgrund der unterschiedlichen Silbenzahl -vier gegenüber zwei auf Seiten der jüngeren Marke -deutlich und unüberhörbar von dieser ab. Zudem biete der Sinngehalt des englischen Wortes "accelerate" (= beschleunigen, ankurbeln) eine zusätzliche Abgrenzungshilfe. Deshalb könne eine klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Schriftbildlich unterschieden sich die Wortelemente aufgrund der unterschiedlichen Länge hinreichend voneinander; hinzu komme die unterschiedliche graphische Ausgestaltung der jeweiligen Gesamtzeichen. Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr gebe es keinerlei Anhalt.

Gegen diese Entscheidung hat (nur) die Widersprechende aus der Gemeinschaftsmarke 4 726 899 Beschwerde eingelegt. Sie stellt den (sinngemäßen) Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Markenamts vom 5. Mai 2009, soweit dieser den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 4 726 899 betrifft, aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke für sämtliche Dienstleistungen anzuordnen.

Ihrer Ansicht nach sind die jeweiligen Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42 zum größten Teil identisch. Die Widerspruchsmarke weise eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Schriftbildlich wirke sich die Identität der Wortanfänge verwechslungsfördernd aus. Dies gelte vor allem aus der undeutlichen Erinnerung heraus. Klanglich liege die Betonung am jeweiligen Wortanfang, das Wortende von "accelerate" sei demgegenüber zu vernachlässigen. Begrifflich wiesen beide Markenwörter jeweils auf den Sinngehalt "beschleunigen" hin.

Eine Stellungnahme der Markeninhaberin ist im Beschwerdeverfahren nicht zur Gerichtsakte gelangt.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 42, hinsichtlich derer die Markenstelle wegen des Widerspruchs aus der deutschen Marke 399 07 514 die Löschung der jüngeren Marke (rechtskräftig) angeordnet hat, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. Knoll in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 66 Rdn. 33, § 70 Rdn. 3).

2.

Im Übrigen, d. h. soweit sich der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 4 726 899 gegen die Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 der jüngeren Marke richtet, ist die Beschwerde nicht begründet, weil insoweit die sich gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125b MarkenG unterliegen.

Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl bzw. Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 -Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 -BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 -SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren siehe auch Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 32, 33).

Die von der jüngeren Marke in Klasse 45 beanspruchten "Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten" finden im Verzeichnis der Widerspruchsmarke keine Entsprechung. Eine gänzlich fehlende Dienstleistungsähnlichkeit -wie sie insoweit gegeben ist -kann durch die anderen Tatbestandsmerkmale der Verwechslungsgefahr nicht ausgeglichen werden (EuGH GRUR 1998, 922 -Canon; vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 27, 57 m. w. Nachw.).

Aber auch bezüglich der Dienstleistungen in Klasse 35 -insoweit besteht teilweise Dienstleistungidentität und teilweise -ähnlichkeit -ist keine Verwechslungsgefahr gegeben. Ob die Kennzeichnungskraft des englischsprachigen Wortes "accelerate" (= beschleunigen) von Hause aus für die betreffenden Dienstleistungsangebote noch durchschnittlich ist, wie die Markenstelle angenommen hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil jedenfalls keine verwechslungsbegründende Zeichenähnlichkeit vorhanden ist.

Was die schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken anbetrifft, so ist zu berücksichtigen, dass beide Marken als Bildmarken registriert sind, welche jeweils eine völlig unterschiedliche graphische Gestaltung aufweisen. Weder im unmittelbaren Vergleich der Zeichen, noch aus der Erinnerung heraus kann die eine Marke für die andere gehalten werden. Der Argumentation der Widersprechenden, die fälschlicherweise nur auf die Wortelemente abstellt, kann nicht beigetreten werden.

Klanglich ist die Widerspruchsmarke, bei naheliegender englischer Aussprache, doppelt so lang wie die jüngere Marke (vier gegen zwei Silben). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden hat der Verkehr keinerlei Anlass, das Wort "accelerate" bei der Benennung auf die ersten beiden Silben zu verkürzen.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer (unmittelbaren oder mittelbaren) begrifflichen Verwechslungsgefahr liegen ebenfalls nicht vor. Angesichts der starken schriftbildlichen Verfremdung der jüngeren Marke, insbesondere auch des an vierter Stelle stehenden Buchstabens "E", ist bereits fraglich, ob der Verkehr das Zeichen auf Anhieb als "ACCEL" lesen wird. Soweit dies aber der Fall sein sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass "ACCEL" ohne weiteres als Abkürzung bzw. Kurzform von "accelerate" (oder "acceleration" = Beschleunigung) erkannt wird. Denn in keinem der dem Senat zugänglichen allgemeinen englischdeutschen Wörterbücher ist diese Wortbildung (als eigenständiger Begriff oder als Abkürzung) enthalten. Lediglich das Abbreviations Dictionary von Stahl/Kerchelich (10th Edition, S. 20) führt "accel" in diesem Sinne an, während andere Abkürzungs-Wörterbücher für "ACCEL" abweichende Bedeutungen belegen (vgl. Vliestra, Dictionary of Acronyms and Technical Abbreviations, 2nd Edition, S. 5; The American Heritage Abbreviations Dictionary, 3rd Edition, S. 9).

Gegen die Gefahr einer Verwechslung infolge gedanklichen In-Verbindung-Bringens (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 2 MarkenG) spricht wiederum die völlig unterschiedliche bildliche Ausgestaltung beider Marken. Ein halbwegs aufmerksamer Betrachter, auf den insoweit vorrangig abzustellen ist, wird nicht ernsthaft annehmen, die unter den jeweiligen Marken angebotenen Dienstleistungen stammten aus ein und demselben Geschäftsbetrieb oder würden unter einer gemeinsamen Verantwortung erbracht (vgl. BPatG GRUR 2006, 868, 871 -go seven).

3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Prof. Dr. Hacker Eisenrauch Viereck Fa/Bb






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2010
Az: 24 W (pat) 37/09


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