Sozialgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 24. Mai 2004
Aktenzeichen: S 34 KR 86/04 ER

(SG Düsseldorf: Beschluss v. 24.05.2004, Az.: S 34 KR 86/04 ER)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt. 1. Versichert nach Kündigungen, die sich auf eine Beitragssatzerhöhung oder ein Sonderkündigungsrecht beziehen, auf die 18-monatige Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und ein Kündigungsdatum anzugeben, das unter Zugrundelegung der genannten Bindungsfrist sowie unter Abweichung von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V errechnet wurde, 2. Versicherten mitzuteilen, dass auf Grund der Beitragsfestsetzung für pflichtversicherte Beschäftigte im Rahmen der Fusion der TAUNUS BKK und der BKK Braunschweig zum 01.04.2004 kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die U BKK und die BKK C fusionierten zum 01.04.2004 zur U BKK. Zuvor lag der allgemeine Beitragssatz der U BKK bei 12,8% und der BKK C bei 14,4%. Der allgemeine Beitragssatz für pflichtversicherte Beschäftigte der neuen U BKK wurde auf 13,8% festgesetzt. Im Zusammenhang mit dieser Fusion und zum Teil ausdrücklich auf Grund der Beitragsfestsetzung sprachen einige bis zum 31.03.2004 bei der U BKK pflichtversicherte Beschäftigte die Kündigung gegenüber der Antragsgegnerin aus. Die Versicherten erhielten von der Antragsgegnerin ein Schreiben mit der Bestätigung des Eingangs der Kündigungserklärung und der Feststellung, dass der Kündigung nicht entsprochen werden könnte. Zum Teil wurden die Versicherten darauf hingewiesen, dass durch die Fusion der U BKK mit der BKK C eine neue Krankenkasse entstanden und ein neuer Beitragssatz festgelegt worden wäre und sich deshalb kein Sonderkündigungsrecht ergeben würde. Zum Teil wurde den Versicherten mitgeteilt, dass nach gesetzlicher Regelung ein Kassenwechsel erst mit Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist möglich wäre. Mit Schreiben vom 07.04.2004 wies die AOK in I die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit ihren Kündigungsbestätigungen die Versicherten zu Unrecht darüber aufklären würde, dass im Zusammenhang mit dem durch die Fusion entstandenen höheren Beitragssatz kein Sonderkündigungsrecht bestehen würde. Nach den wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen hätten die Krankenkassen die Pflicht zur sachbezogenen Information. Es wäre von einer bewussten Fehlinformation auszugehen, die einzig dem Zweck dienen würde, die Betroffenen von der Ausübung ihrer Rechte abzuhalten und die Krankenkasse zu wechseln. Die Antragsgegnerin wurde zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gebeten. Die Antragsgegnerin reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 07.05.2004 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, zu bestätigen, dass sie ein Sonderkündigungsrecht bei der Kassenfusion anerkenne. Das Verhalten wäre grob wettbewerbswidrig, da dadurch die Möglichkeit bestehen würde, dass Mitglieder der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin folgen würden und ein Wechsel zur Antragstellerin erst zu einem späteren Fall eintreten würde. Die Antragstellerin bezog sich dabei u.a. auf die Versicherte E, die mit Schreiben vom 05.04.2004 unter Bezugnahme auf die Fusion und der zeitgleichen Beitragserhöhung die Kündigung ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zum 30.06.2004 erklärte.

Die Antragstellerin hat am 00.00.0000 bei dem Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragstellerin ist der Meinung, dass nach Festsetzung eines höheren allgemeinen Beitragssatzes nach der Fusion ab 01.04.2004 ein Sonderkündigungsrecht der bereits zuvor bei der U BKK pflichtversicherten Beschäftigten gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V entstanden sei. Durch das rechtswidrige Behaupten des Bestehens einer Bindungsfrist würde einer konkurrierenden Krankenkasse - mithin ihr selbst - das Ausstellen einer Mitgliedsbescheinigung rechtlich unmöglich gemacht, da diese gemäß § 175 Abs. 2 Satz 2 SGB V rechtlich von einer das Mitglied freigebenden Kündigungsbestätigung abhängig sei. Damit werde durch dieses rechtswidrige Verhalten unmittelbar in den Wettbewerb der Krankenkassen um Mitglieder eingegriffen. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei irreführend im Sinne der §§ 1, 3 UWG. Die streitigen Schreiben der Antragsgegnerin würden eine wettbewerbsrechtliche Auswirkung im Sinne einer unlauteren Werbung dahingehend beinhalten, dass sie einen frühzeitigen Wechsel der Versicherten zur Antragstellerin vereiteln oder zumindest erschweren würden. Es wäre keinesfalls auszuschließen, dass bereits erfolgte, irreführende Belehrungen wechselwillige Mitglieder an einem frühzeitigen Kassenwechsel hinderten.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Anordnung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Versicherte nach Kündigungen, die sich auf die Beitragssatzerhöhung oder ein Sonderkündigungsrecht beziehen, auf die 18-monatige Bindungsfrist des § 174 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und ein Kündigungsdatum anzugeben, das unter Zugrundelegung der genannten Bindungsfrist sowie unter Abweichung von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V errechnet wurde.

2. im geschäftlichen Verkehr auf Kündigungen der Versicherten anlässlich der Beitragssatzerhöhung zum 01.04.2004 im Rahmen der Kassenfusion wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu reagieren:

"Ihr Kündigungsschreiben

Sehr geehrter Herr ...,

Ihr Kündigungswunsch ist bei uns eingegangen. Dass Sie die U BKK verlassen möchten, bedauern wir sehr. Allerdings können wir Ihrer Kündigung zum 30.06.2004 nicht entsprechen. Nach gesetzlicher Regelung ist ein Kassenwechsel erst mit Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist möglich. Diese endet für Sie am ..."

3. im geschäftlichen Verkehr auf Kündigungen der Versicherten anlässlich der Beitragssatzerhöhung zum 01.04.2004 im Rahmen der Kassenfusion wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu reagieren:

"Ihr Kündigungsschreiben

Sehr geehrter Herr ...,

Ihr Kündigungswunsch ist bei uns eingegangen.

Dass Sie die U BKK verlassen möchten, bedauern wir sehr. Allerdings können wir Ihrer Kündigung zum 31.05.2004 nicht entsprechen. Durch die Fusion der U BKK mit der BKK C entstand eine neue Krankenkasse und ein neuer Beitragssatz wurde festgelegt. Deshalb ergibt sich kein Sonderkündigungsrecht.

An dieser Stelle möchten wir für unseren neuen Beitragssatz werben. Diese Maßnahme war geboten, um die wirtschaftliche Basis der U BKK zu stärken. Denn stark gestiegene Leistungsausgaben belasten die Finanzen unserer Kasse. Folge: Die bis Ende des vergangenen Jahres schuldenfreie U BKK verzeichnete ein leichtes Defizit. Mit der Beitragsanhebung haben wir rechtzeitig gegengesteuert und eine stabile Finanzlage gewährleistet. Unsere Versicherten sollen in der U BKK ein Maß an Sicherheit vorfinden, dass nur eine wirtschaftlich solide Krankenkasse bieten kann."

4. Versicherte durch Erteilung falscher Rechtsauskünfte an der Ausübung des Sonderkündigungsrechts zu hindern.

Die Antragsgegnerin beantragt:

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für unzulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde und im Übrigen der Antragsgegnerin kein irreparabler Rechtsnachteil drohen würde. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin der Meinung, dass die Festsetzung eines neuen Beitrags nach Fusion zweier Krankenkassen keine Beitragssatzerhöhung sein könnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das übrige Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Kammer konnte gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 921 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

Auch im Rahmen des Wettwerbs zwischen den Krankenkassen ist zu einer erforderlichen raschen Abwehr unlauterer Wettbewerbshandlungen der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen zulässig, wobei vergleichbar der Regelung des § 25 UWG die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) tatsächlich vermutet wird (vgl. Beschluss des LSG NW vom 13.06.2000 - L 5 B 21/00 KR - ). Die sich aus der unzulässigen Wettbewerbshandlung ergebenden unberechtigten Vor- und Nachteile lassen sich später kaum ausgleichen. Es drohen irreparable Nachteile, so dass eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig zu spät kommt (LSG NW a.a.O.). Den rechtstreuen Kassen ist nicht zuzumuten, die Nachteile, die aus unzulässigen Wettbewerbshandlungen einer anderen Kasse erwachsen, längere Zeit bis zu einer Hauptsachenentscheidung hinzunehmen. Mithin ist vorliegend entsprechend den Anträgen der Antragstellerin eine einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu erlassen. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin die Unterlassung der im Tenor genannten Verhaltensweise verlangen. Zu Unrecht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass die zum 01.04.2004 erfolgte Festsetzung des allgemeinen Beitragssatzes für pflichtversicherte Beschäftigte für die zuvor bei der U BKK Pflichtversicherten keine Beitragssatzerhöhung im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V darstellt. Indem sie insoweit ihren Versicherten, die im Zusammenhang mit der Beitragsfestsetzung eine Kündigungserklärung abgaben, fehlerhaft informierte, lag ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I bzw. ihre Auskunftspflicht gemäß § 15 SGB I und gleichzeitig ein Verstoß gegen § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V vor. Durch diesen Gesetzesverstoß liegt gleichzeitig eine Verletzung von § 1 UWG vor. Nach letztgenannter Vorschrift kann auf Unterlasssung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Dem Sinn und Zweck des Leistungsbewerbers widerspricht es, wenn ein Wettbewerber dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangt, dass er die durch Gesetz festgelegten Bedingungen mißachtet, an die sich seine Wettbewerber halten. Dabei vermag die Spannweite des dem Wettbewerbsrechts in Bezug auf die äußeren Schranken innewohnenden Gleichheitssatzes einen Verstoß gegen nicht zum Bereich des unlauteren Wettbewerbs gehörende "außerwettbewerbsrechtlichen" Vorschriften über die Generalklausel des § 1 UWG auf den Nenner eines Wettbewerbsverstoßes zu bringen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 1 Randrn. 608). In diesem Zusammenhang geht die Kammer zunächst in Übereinstimmung mit der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16.12.2003 - L 4 KR 33/00 - davon aus, dass eine Beitragssatzerhöhung im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V auch dann vorliegt, wenn nach der Fusion zweier Krankenkassen erstmalig ein neuer Beitragsatz festgelegt wird, der höher ist als der Beitragssatz eines oder mehrerer der zuvor selbstständigen und fusionierenden Krankenkassen. Insoweit ergibt sich die Erhöhung selbst aus dem Vergleich des alten und des neuen Beitragssatzes. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.12.2003 Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen macht. Indem die Antragsgegnerin zu Unrecht ihren Versicherten auf Grund der erfolgten allgemeinen Beitragssatzfestsetzung zum 01.04.2004 ein Sonderkündigungsrecht absprach, ging es ihr offenkundig darum, dass diese Versicherten nicht zu einer konkurrierenden Krankenkasse wechseln würden. Indem sie mit ihrer fehlerhaften Beratung gegen die §§ 14, 15 SGB I und § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V verstieß, wirkte sich diese Gesetzesverletzung auf den Wettbewerb mit anderen Kassen aus. Indem die Antragsgegnerin zu Unrecht die Versicherten halten will, die bereits von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht haben, setzt sie aus dieser Gesetzesverletzung gezogenen Vorteile im Wettbewerb zur Förderung des eigenen Unternehmens ein. Dabei liegt ein besonderes Unlauterkeitsmoment im Sinne des § 1 UWG darin, dass sich die Antragsgegnerin als Wettbewerberin durch den Gesetzesverstoß einen sachlich ungerechtfertigen Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft oder zu verschaffen sucht (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdz. 611). In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Regelungen zum Sonderkündigungsrecht auch eine Rolle im Hinblick auf den beabsichtigten Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen spielen (vgl. BT-Drucksache 14/6568 S. 6). Je mehr eine Vorschrift allerdings Einfluss auf den Wettbewerb besitzt, desto eher wird ihre Verletzung dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechen (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Randnr. 646). Nach alledem kann im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgelegten zahlreichen Kündigungserklärungen davon ausgegangen werden, dass die fehlerhafte Auskunft der Antragstellerin die wettbewerbsrechtliche Auswirkung im Sinne eines unlauteren Verhaltens beinhaltet, dass die Versicherten, die eine Kündigung auf Grund der Beitragsneufestsetzung erklärt hatten, dennoch im Hinblick auf eine gewisse rechtliche Unsicherheit davor zurückschrecken, gegenüber der Antragsgegnerin die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung durchzusetzen und weitere kündigungsbereite Versicherte davon abgehalten werden, überhaupt erst eine Kündigung auszusprechen. Ob der gesetzwidrig handelnde Wettbewerber den wettbewerbsrechtlichen Vorsprung auch tatsächlich im Wettbewerb verwirklicht, ist nicht entscheidend. Es genügt als wettbewerbsrechtlicher Vorsprung, dass er seine wettbewerbliche Ausgangslage im Wettbewerb verbessert hat (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Randnr. 662).

Die Kammer geht davon aus, dass die von ihr tenorierten Unterlassungsverpflichtungen die hier von der Antragstellerin gestellten Ansprüche umfassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.






SG Düsseldorf:
Beschluss v. 24.05.2004
Az: S 34 KR 86/04 ER


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