Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. April 2001
Aktenzeichen: 9 W (pat) 10/01

(BPatG: Beschluss v. 18.04.2001, Az.: 9 W (pat) 10/01)

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 6. September 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G die Patentanmeldung zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde dem Anmelder durch einen am 15. September 2000 zur Post gegebenen eingeschriebenen Brief zugestellt.

Der Anmelder hat mit einem am 13. Oktober 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Durch Mitteilung des Bundespatentgerichts vom 8. Februar 2001 wurde er darauf hingewiesen, daß eine Beschwerdegebühr nicht eingegangen sei.

Der Anmelder macht geltend, er sende des öfteren Überweisungen per Post an seine Sparkasse. Wahrscheinlich sei ein etwaiger Verlust die Erklärung für die nicht erfolgte Überweisung der notwendigen Gebühr. Er habe die Überweisung nicht mehr nachprüfen können, weil er danach nach Sachsen-Anhalt abgereist sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde gilt wegen Überschreitung der Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben (§ 73 Abs 3 PatG). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 123 PatG) ist unbegründet.

Gemäß § 73 Abs 3 ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Da eine Beschwerdegebühr nicht bis zum 18. Oktober 2000 (§ 127 Abs 1 PatG iVm § 5 Abs 2 VwZG) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen war, gilt die Beschwerde nach § 73 Abs 3 PatG als nicht erhoben.

Trotz der Fristversäumnis wäre die Beschwerde zulässig, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet wäre. Nach § 123 Abs 1 S 1 PatG ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, daß er ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Ohne Verschulden handelt, wer bei der Fristwahrung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den persönlichen Verhältnissen des Säumigen und den Umständen des Einzelfalls (vgl Schulte, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 24). Die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Gründe sind innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist von zwei Monaten darzulegen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 123 Abs 2 Satz 1, 2 PatG).

Demgemäß kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Anmelder hat weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, daß er die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um den rechtzeitigen Eingang der Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt zu gewährleisten. Er hat nicht einmal vorgetragen, wann er einen Überweisungsauftrag an seine Sparkasse abgesandt hat. Schon deshalb läßt sich nicht feststellen, ob ein - etwaiger - auf dem Postweg veranlaßter Überweisungsauftrag dazu hätte führen können, daß die Beschwerdegebühr in Höhe von 345,00 DM noch rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen wäre (vgl § 3 Nr 4 PatGebZV).

Damit hat der Anmelder weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr einzuhalten, so daß der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet ist.

Da die Beschwerde mithin mangels rechtzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr und wegen der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als nicht erhoben gilt (§ 73 Abs 3 PatG), war die Rückzahlung der - verspätet entrichteten - Beschwerdegebühr anzuordnen (vgl BPatGE 3, 223; Schulte, aaO, § 73 Rdn 36).

Petzold Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Ko/prö






BPatG:
Beschluss v. 18.04.2001
Az: 9 W (pat) 10/01


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