Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 61/01

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2002, Az.: 24 W (pat) 61/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Februar 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wort-Bildmarke "perKurier Der bringt's!" ist für das folgende Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden:

"42 Postdienstleistungen, Regionaler Dienstleistungsservice 39 Transportwesen, Spedition und Kurierdienste 35 Werbung, Franchising 25 Bekleidungstücke, Kopfbedeckungen".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

"Postdienstleistungen, Regionaler Dienstleistungsservice, Franchising,"

wegen formeller Mängel gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen. Die Anmelderin sei den Auflagen des Amtsbescheides vom 11. August 1999, in dem die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen als zu unbestimmt gefaßt beanstandet worden seien, nicht nachgekommen. Die in der ursprünglichen Anmeldung enthaltenen Dienstleistungsbegriffe, an denen die Anmelderin ausdrücklich festhalte, entsprächen nicht den formellen Anforderungen der §§ 32 Abs 2 Nr 3, 36 MarkenG, §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14 MarkenV. Sie ermöglichten keine eindeutige Klassifizierung und Eingrenzung des markenrechtlichen Schutzumfangs.

Der Begriff "Postdienstleistungen" sei zu umfassend. Es könne sich dabei um die Beförderung von Briefen und Päckchen, die Ware "Briefmarken", das Versenden oder Zurverfügungstellen von elektronischer Post oder um die Übermittlung von Geld und Bankgeschäfte handeln. Unter "Regionaler Dienstleistungsservice" könne nahezu jede Dienstleistung regional erbracht oder angeboten werden. "Franchise" sei ein wirtschaftsrechtlicher Begriff für ein vertikales Vertriebssystem. Mit Hilfe des Vertriebssystems könnten nahezu alle Waren und Dienstleistungen vertrieben werden. Ohne Nennung der Waren oder Dienstleistungen oder der Erläuterung der Dienste des Franchisegebers sei eine Klassifizierung nicht möglich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin die in Frage stehenden Dienstleistungsbegriffe wie folgt konkretisiert:

- "Franchising, nämlich die Vermittlung von wirtschaftlichem, finanziellem, rechtlichem und technischem Know-How sowie die Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten."

- "Postdienstleistungen, nämlich das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von adressierten/nicht adressierten Briefsendungen, Paketen, Büchern, Katalogen, Zeitungen und/oder Zeitschriften sowie die Beförderung von adressierten Paketen."

- "Regionaler Dienstleistungsservice aus dem Bereich der Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten sowie des Transportwesens, der Verpackung und Lagerung von Waren und der Veranstaltung von Reisen."

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem die Anmelderin im Beschwerdeverfahren entsprechend einem Hinweis des Senats die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungsbegriffe näher konkretisiert hat, stehen der Eintragung der angemeldeten Marke insoweit keine formellen Mängel mehr entgegen. Die Dienstleistungsbegriffe genügen nunmehr den weiteren Anmeldeerfordernissen gemäß §§ 32 Abs 3, 65 Abs 1 Nr 2 MarkenG iVm §§ 3 Abs 1 Nr 3, 14 Abs 1 MarkenV. Sie sind hinreichend bestimmt gefaßt und ermöglichen sowohl eine eindeutige Klassifizierung nach der in der Anlage zu § 15 MarkenV enthaltenen Klasseneinteilung wie auch eine umfassende und klare Feststellung ihres jeweiligen Schutzumfangs (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 32 Rdn 37, 38).

Soweit infolge der Konkretisierung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungsbegriffe Dienstleistungen hinzugetreten sind, die nicht den, im ursprünglichen Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen den fraglichen Dienstleistungsbegriffen vorangestellten Klassen unterfallen, ist damit auch keine unzulässige Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verbunden (§ 39 MarkenG). Denn die in dem ursprünglich eingereichten Verzeichnis enthaltenen Klassenangaben sind nicht als Beschränkung auf Waren/Dienstleistungen der jeweiligen Klasse, sondern lediglich als ein für nationale Markenanmeldungen gemäß § 23 Abs. 1 MarkenV nicht bindender Klassifizierungsvorschlag der Anmelderin zu werten.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.06.2002
Az: 24 W (pat) 61/01


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