Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. November 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 91/02

(BPatG: Beschluss v. 25.11.2003, Az.: 24 W (pat) 91/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung HAIRDRESSING AWARD ist als Marke u.a. für die Waren und Dienstleistungen

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zum Reinigen, Pflegen, Färben, Tönen, Bleichen, dauerhaften Formverändern, Festigen und Fixieren der Haare;

Werbung;

Unterhaltung, Veranstaltung von Wettbewerben;

Schönheitspflege, Dienstleistungen von Friseuren"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

In dem genannten Umfang hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die angemeldete Marke aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriffen "hairdressing" (= "Frisieren") und "award" (= "Preis, Auszeichnung") zusammengesetzt sei und soviel wie "Preis im Frisieren" bedeute. Die Bezeichnung "HAIRDRESSING AWARD" beschreibe insoweit unmittelbar die Dienstleistungen von Friseuren, da diesen ein Frisierpreis überreicht werden könne. Gleiches gelte für die Veranstaltung von Wettbewerben und für die Dienstleistung "Schönheitspflege", worunter auch die Dienstleistung von Friseuren falle. Einen beschreibenden Sinngehalt weise die angemeldete Marke darüber hinaus für die genannten Waren der Klasse 3 auf, da diese Produkte selbst preisgekrönt sein könnten oder mit ihrer Hilfe ein Frisierpreis erlangt werden könne.

Hiergegen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie jedoch nicht begründet hat.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke zu Recht in dem genannten Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken u.a. dann dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 "Winnetou"; GRUR 2003, 343, 344 "Buchstabe Z"). Das ist hier der Fall.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bedeutet die englischsprachige Bezeichnung "HAIRDRESSING AWARD" soviel wie "Frisierpreis". Solche "Hairdressing Awards" werden sowohl im Inland wie auch im Ausland von verschiedenen Veranstaltern ausgelobt, wie sich aus der der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelten Internet-Recherche ergibt, auf die Bezug genommen wird.

Im Hinblick auf die Dienstleistungen "Schönheitspflege" und "Dienstleistungen von Friseuren" weist die angemeldete Marke lediglich darauf hin, daß der Anbieter dieser Dienstleistungen für diese einen "Hairdressing Award" erhalten hat. Da dies auf eine unbestimmte Anzahl von Anbietern zutreffen kann, eignet sich die angemeldete Marke insoweit nicht als individuelles betriebliches Herkunftskennzeichen. Im Zusammenhang mit "Werbung, Unterhaltung, Veranstaltung von Wettbewerben" erschöpft sich die angemeldete Marke in der sachbezogenen Aussage, daß im Rahmen dieser Dienstleistungen ein "Hairdressing Award" vergeben wird.

Auch in bezug auf die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Mittel zum Reinigen, Pflegen, Färben, Tönen, Bleichen, dauerhaften Formverändern, Festigen und Fixieren der Haare" weist die angemeldete Marke einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalt auf. Denn zum einen werden im Verkehr gezielt Waren dieser Art für Friseure zur Erlangung eines "Hairdressing Award" angeboten. Dies ergibt sich aus der genannten Internet-Recherche, auf die auch insoweit Bezug genommen wird. Zum andern eignet sich die angemeldete Marke als werblicher Hinweis darauf, daß mit den so gekennzeichneten Waren ein "Hairdressing Award" errungen worden ist. Diese Sinngehalte stehen einem Verständnis der angemeldeten Marke als individuelles Kennzeichnungsmittel ersichtlich entgegen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 25.11.2003
Az: 24 W (pat) 91/02


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