Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2009
Aktenzeichen: 33 W (pat) 44/07

(BPatG: Beschluss v. 17.03.2009, Az.: 33 W (pat) 44/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I Die Anmeldung der Wortmarke Innovation Roadmapfür Klasse 9: Datenverarbeitungsprogramme, Software;

Klasse 35: betriebwirtschaftliche Unternehmensberatung; Beratung bei der Führung und Organisation von Unternehmen;

Klasse 42: Entwicklungsund Recherchedienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; technische Unternehmensberatung; IT-Beratung von Unternehmen bezüglich des Einsatzes von Hardund Software für Information und Kommunikationist mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 24. Januar 2007 durch ein Mitglied des Patentamts nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine nicht unterscheidungskräftige Wortkombination mit einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt. Das Wort "Innovation" trete sowohl im englischen wie auch im deutschen Sprachgebrauch auf und bedeute "Erneuerung, Veränderung, Einführung von etwas Neuem", zudem (lexikalisch belegt) auch "Realisierung einer neuartigen, fortschrittlichen Lösung für ein bestimmtes Problem, besonders die Einführung eines neuen Produktes oder die Anwendung eines neuen Verfahrens". Für den eigentlich mit "Straßenkarte" übersetzbaren Begriff "roadmap" habe sich im Wirtschaftsleben eine andere Bedeutung im Sinne einer Strategie oder eines Projektplans herausgebildet, der in Forschungsund Entwicklungsbereichen verwendet werde, etwa zur Bezeichnung von "Produkt-Roadmaps, Technologie-Roadmaps-, Forschungs-Roadmaps und Branchen-Roadmaps", die dazu dienten, langfristige Projekte in einzelne, leichter zu bewältigende Schritte zu strukturieren.

In ihrer Gesamtheit ergebe die angemeldete Wortkombination die Bedeutung von "Erneuerungs-Projektplan", "Erneuerungsstrategie". Diese Bedeutung sei für den sich vorrangig aus Unternehmern und Geschäftsleuten zusammen setzenden Verkehr auch ohne analysierende Betrachtung oder Hinzuziehung von Nachschlagewerken verständlich, zumal diese die modernen englischen Termini des Managements beherrschten und sich über neue Begriffe informierten. Da es bei den beanspruchten Dienstleistungen darum gehe, betriebswirtschaftliche Unternehmensberatungen und Beratungen bei der Führung und Organisation von Unternehmen auf Basis von Erneuerungsstrategien durchzuführen, sei der angemeldete Begriff "Innovation Roadmap" somit Inhalt dieser beanspruchten Beratungsdienstleistungen und werde vom Verkehr ausschließlich in diesem Sinne aufgefasst. Ähnliches gelte für die weiter beanspruchten technischen Entwicklungs-, Rechercheund Beratungsdienste. Insoweit erwarte der Verkehr eine strukturierte Planung zur Erneuerung auf den fraglichen Gebieten, er sehe in der angemeldeten Wortkombination jedoch keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Ihr fehle daher jegliche Unterscheidungskraft.

An der beschreibenden Angabe liege darüber hinaus auch ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Denn selbst wenn "Roadmaps" für Innovationen in dem von der Markenstelle angeführten Internet-Lexikon Wikipedia noch nicht enthalten seien, so handele es sich doch um eine nahe liegende Wortbildung, wenn man sie mit den (belegbaren) Begriffen "Technologie-Roadmap" oder "Forschungs-Roadmap" vergleiche. Dementsprechend habe sich der Begriff "Innovation Roadmap" in Zusammenhang mit neuen Erzeugnissen oder Ideen im Geschäftsleben, in der Wissenschaft und der Forschung auch bereits etabliert, wobei die Markenstelle auf verschiedene Internet-Fundstellen verweist.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, dass eine Marke stets als einheitliches Ganzes aufgenommen und betrachtet werden müsse. Eine Zerteilung in die Bestandteile "innovative" (gemeint offenbar: "innovation") und "roadmap" mit einer daraufhin erfolgenden analytischen Suche von beschreibenden Bedeutungen sei unzulässig. Das entsprechende Vorgehen der Markenstelle spreche bereits indiziell für das Vorliegen von Unterscheidungskraft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Anglizismen im Deutschen häufig nicht hinterfragt und als solche hingenommen würden, ohne dass mit ihnen etwas Konkretes verbunden werde. Dies gelte auch für das im Deutschen kaum gebräuchliche Wort "Roadmap". Um zu der aus dem wissenschaftlich eher zweifelhaften Lexikon Wikipedia entnommenen Bedeutung zu gelangen, sei eine selbst für Unternehmer und Geschäftsleute weitreichende analytische Betrachtung erforderlich. So weise die Online-Ausgabe des Standardwerks Duden den Begriff "roadmap" ausschließlich als "Straßenkarte" aus. Um diesen Begriff bildlich als "Fahrplan" oder gar "Leitlinie" zu verstehen und ihn dann mit "Plan", "Konzept" oder gar "Management" gleichsetzen zu können, sei eine umfangreiche Interpretation erforderlich. Dies zeige, dass dem Verkehr eine solche Bedeutung nicht ohne weiteres verständlich sei. Gerade die Mehrdeutigkeit des Worts "roadmap" (Fahrplan, Straßenkarte, Plan, Leitlinie) spreche für das Vorliegen von Unterscheidungskraft. Dazu verweist die Anmelderin auf die Entscheidung BPatG GRUR 2006, 155, 156 -Salatfix, in der die Unterscheidungskraft wegen der Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils "fix" bejaht worden sei.

Auch das Wort "Innovation" sei dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, dem bei weitem nicht jedes Fremdwort bekannt sei, nicht geläufig. Er werde ihm allenfalls ein ganzes Bündel von ungenau abgegrenzten Bedeutungen beimessen. Der Anmeldemarke könne daher ein gewisser Grad an Originalität nicht abgesprochen werden, so dass sie die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise.

Zwar bestehe der maßgebliche Verkehrskreis aus Fachverkehrsteilnehmern auf den Gebieten der Betriebswirtschaft und der Informationstechnik, hierauf könnten die angesprochenen Verkehrskreise jedoch nicht begrenzt werden. Auch potentielle Unternehmer oder Personen, die sich für Unternehmensführung interessierten, seien mit zu berücksichtigen. Insbesondere die Ware "Software" sei nicht auf Fachleute beschränkt. Zudem könne selbst bei Fachverkehrsteilnehmern nicht davon ausgegangen werden, dass sie "Innovation Roadmap" ohne weiteres als "Innovationsmanagement" auffassen würden. So enthielten verschiedene Wirtschaftslexika weder die Wortfolge "Innovation Roadmap" noch das Wort "Roadmap".

Bei der Anmeldemarke handele es sich um eine Wortzusammensetzung. Solche Zusammensetzungen verfügten über die notwendige Unterscheidungskraft, wenn ein merklicher Unterschied zwischen der Neubildung und der bloßen Summe der Bestandteile bestehe, weil sprachliche oder begriffliche Besonderheiten die gewählte Verbindung als ungewöhnlich erscheinen ließen. Da sich aus "Innovation" und "Roadmap" sinnwidrige Übersetzungen wie "Innovationsstraßenkarte", Erneuerungsstraßenkarte" oder "Erneuerungsfahrplan" ergäben, die der Verkehr beim "ersten Kontakt" verstehe, sei die Anmeldemarke somit ungewöhnlich und weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Die angemeldete Marke unterliege auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auch bei diesem Eintragungshindernis sei zu beachten, dass die Anmeldemarke als zusammengesetzter Begriff nach ihrem Gesamteindruck als Ganzes zu berücksichtigen sei. Sinnwidrig zusammengesetzte Mehrwortmarken seien nicht freihaltebedürftig, wenn sie wörtlich übersetzt keinen beschreibenden Sinn ergäben. In ihrer Kombination ungewöhnliche Begriffe, die einen hinreichend weit über die bloße Zusammenfügung hinausgehenden Eindruck erweckten, seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eintragungsfähig. Vorliegend habe die Wortkombination "Innovation Roadmap", wie dargelegt, in ihrer Gesamtheit eine diffuse und sinnwidrige Bedeutung und lasse sich als solche nicht in Lexika oder Wörterbüchern auffinden. Zudem müsse die Gesamtmarke freihaltungsbedürftig sein. Hier sei allein "Innovation" beschreibend, die Kombination mit "Roadmap" aufgrund der sinnwidrigen Bedeutung dagegen nicht.

Die von der Markenstelle beigemessene Bedeutung der angemeldeten Wortfolge treffe nicht die hinter der Marke stehenden Waren und Dienstleistungen der Anmelderin. Das Produkt "Innovation Roadmap" der Anmelderin sei vielmehr eine allumfassende Erhebung und grafischverbale Aufstellung aller Umwelteinflüsse, die auf ein Unternehmen und dessen Interessengruppen wirkten und wirken könnten, wie auch aller Merkmale, die ein Unternehmen hinsichtlich dessen Dienstleistungsund Technologiemerkmalen auszeichneten und aufgrund der aktuellen Lage zukünftig auszeichnen würden. Diese Grundlage könne sodann dem Kunden, falls gewünscht, zur Entwicklung von Strategieund Projektplänen dienen, nachdem mit Hilfe der Waren und Dienstleistungen ein Überblick über das gesamte Unternehmen geschaffen worden sei. Dieses Produkt gehe weder aus der Bedeutung der Einzelbestandteile hervor noch aus der Gesamtheit beider Wörter.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden. Dazu hat sie ergänzend vorgetragen, dass das Rechercheergebnis in erster Linie eine Bedeutung der Anmeldemarke zeige, die letztlich auf die Anmelderin zurückzuführen sei. Dies zeige insbesondere eine Stellenanzeige eines ehemaligen Mitarbeiters der Anmelderin, die im Zusammenhang mit "Innovation Roadmap" beigefügt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 -32 -Doublemint) das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 -Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken).

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehrwortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Gesamtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P -SAT.2, Rdn. 35; GRUR 2004, 943), und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom 16.7.1998, C-210/96 -6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Rdn. 31; GRUR Int. 1998, 795). Durch die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen werden überwiegend spezielle Fachverkehrskreise in Firmen und Unternehmen angesprochen, die sich mit Datenverarbeitungsprogrammen, Software, Unternehmensführung und -entwicklung befassen.

Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegend angemeldete Marke "Innovation Roadmap" nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Markenstelle die von ihr zu Grunde gelegte beschreibende Bedeutung -wie die Anmelderin meint -zu Unrecht unter analysierender Betrachtungsweise und Überschätzung der Fremdsprachenkenntnisse des Verkehrs aus den beiden Einzelbestandteilen der angemeldeten Wortkombination ermittelt hat, ohne die Anmeldemarke als einheitliches Ganzes zu sehen. Dahingestellt bleiben können auch die Ausführungen der Anmelderin über die Bedeutung des Einzelworts "Roadmap", das in der allgemeinen englischen Sprache tatsächlich die vorrangige Bedeutung von "Straßenkarte" hat, so dass sich die wörtlichen Übersetzungsmöglichkeiten "Innovationsstraßenkarte", "Erneuerungsstraßenkarte" oder "Erneuerungsfahrplan" ergeben.

Jedenfalls hat die Senatsrecherche ergeben, dass es sich bei der exakt angemeldeten Wortkombination "Innovation Roadmap" (also der Marke in ihrer G e s a m t h e i t ), wenn auch in unterschiedlichen Schreibweisen, um einen bereits in die d e u t s c h e Wirtschaftssprache übernommenen gängigen Fachbegriff mit einer spezifischen Fachbedeutung handelt. Damit erübrigen sich jegliche Einzelübersetzungen der beiden Markenbestandteile, ebenso wie der (bei unbekannten bzw. nicht belegbaren Wortzusammensetzungen durchaus angebrachte) Versuch, sich aus diesen Einzelbedeutungen eine mehr oder Vielmehr wird mit einer "Innovation Roadmap" (mehrfach belegbar) ein Plan bzw. ein Konzept zur Verwirklichung von Innovationen bezeichnet, womit ein methodisches, planvolles Vorgehen bei der Entwicklung und Verwirklichung von Innovationen gewährleistet bzw. unterstützt werden soll. Dies geht aus verschiedenen Belegen hervor, die der Senat bei seiner Recherche aufgefunden hat, z. B.:

weniger sinnvolle Gesamtbedeutung zu erschließen. Insoweit liegen dieentsprechenden Ausführungen der Anmelderin, die zu Bedeutungen wie

"Innovationsstraßenkarte" o. ä. gelangen will, neben der Sache.

www.springer.com/cda/content/document/cda...: "6. Umsetzungsplanung und Entwicklungsauftrag Die Umsetzung sämtlicher als verfolgungswürdig erkannter Produktvorschläge wird schließlich in einem übergreifenden Plan von der Unternehmensleitung festgelegt. Ein solcher Plan, auch als Innovation-Roadmap bezeichnet [19], ist dabei als dynamisches Planungswerkzeug zu verstehen, das vor allem im Rahmen einer institutionalisierten und kontinuierlichen Produktplanung einer ständigen Überarbeitung unterliegt. Der wesentliche Aspekt eines solchen Plans ist sein Planungshorizont; neben einer kurzfristigen Planung unmittelbar umzusetzender Produktvorschläge enthält dieser auch langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen, die nur mittelbar der Markteinführung geplanter Produkte dienen, wie Patentanalysen, Technologiemonitoring, Entwicklungskooperationen, Grundlagenforschung etc. ...";

www.duesseldorfbusinessschool.de/media/acfe02d6400ef3e: "...

6.4 Praxisorientierte Innovationsprozesse: Die "Innovation Roadmap" -ein strukturiertes Verfahren zur Generierung und Umsetzung speziell von Produktinnovationen ...

das Ziel der "Umsetzungsplanung" ist es, die unternehmensindividuellen Aktivitäten für die entwickelten Produktideen und -konzepte in der InnovationRoadMap zusammenzustellen. Das Programm wird als eine Menge von Vorhaben verstanden, die in einem längerfristigen Zeitraum auf den Aufbau, die Nutzung und die Pflege technologischer Innovationspotenziale ausgerichtet sind. Dazu werden die in den vorausgegangenen Schritten erarbeiteten Einzelergebnisse in der InnovationRoadMap aggregiert. ... Die InnovationRoadMap wird angewandt, um die Wechselbeziehungen zwischen den Umfeldund Marktanforderungen einerseits sowie den technologischen Produktlösungen und deren zeitliche Entwicklungen andererseits über eine kurz-, mittelund langfristige Zeitspanne abzubilden.";

www.eresult.de/leistungen/seminare _ workshops/innovationsworkshops.html: "... in der Phase "Project" werden aus den zahlreichen Ideen der Creation-Phase erste Skizzen für eine Innovation-Roadmap erstellt. Die Fokussierung erfolgt unter Anwendung neuer und bekannter Methoden wie der Portfoliound der Matrix-Methode ...";

www.conneg.de/innosteps_prospekt.pdf: "... aufbauend auf den Ergebnissen des Creation Workshop, an dessen Ende ein bedarfsorientierter Pool von hochkarätigen Ideen und Verknüpfungen steht, werden gemeinsam in einer Konkretisierungsphase erste Skizzen für die Innovation-Roadmap erstellt. In der dann folgenden Bewertung wird mit ihnen die am meisten Erfolg versprechende Skizzierung zur Innovation-Roadmap aufbereitet ...";

www.atkearney.de/content/misc/wrapper.php...: "... Aus der zeitlichen Abfolge der nach Suchfeldern geordneten Projekte entsteht die "Innovation-Roadmap". Hier werden, ausgehend vom Zeitpunkt, zu dem das Produkt zur Verfügung stehen muss, rückwirkend die Innovationsaktivitäten strukturiert ...";

www.eipc.org/upload/File/...:

"... hieraus leitete Dr. Gupta eine Innovation-Roadmap ab. Er beschrieb, wie Innovationen von den Managern gehandhabt werden sollten -mit Schlagworten wie "Zeit zum Denken", Einrichtung eines "Innovationsraumes", in dem Mitarbeiter "Denken" können ...";

http://mb.unipaderborn.de/files/jahresbericht2006.pdf:

"... das Verfahren basiert auf einer Datenbank und Methoden zur Erzeugung und Aktualisierung der Inhalte sowie der anschaulichen Darstellung der Inhalte bspw. in Form einer Innovation-Roadmap ...";

www.fraunhofer.de/archiv/presseinfos/pflege.zv.fhg.de/...:

"... Mit der TRIZ-Methodik, der in unserem Institut entwickelten Innovation-Roadmap und dem Technologiekalender fanden wir systematisch das Sensorsystem heraus, das sich für die gestellte Aufgabe am besten eignete ...".

Die angemeldete Wortkombination findet sich sogar als Fachbegriff in Stellenanzeigen und -angeboten, wie etwa inhttp://gehalt.monster.de/stellenanzeigen/...:

(aus einem Stellenangebot für die Position eines Creative Concepts Manager:) "... Ihre Aufgabe: ... -Bearbeitung des Vektors "Concepts und Trends" im "harmonized Innovation Roadmap"...";

www.xing.com/profile/Th...:

(aus der Präsentation eines Innovation Managers:) "... Ich biete Innovationsmanagement, ... Innovation Roadmap, ...";

www.xing.com/profile/Mi...:

(aus der Präsentation eines Head of Strategic Marketing:)

"... Ich biete Innovation Management, Service Management, Service Marketing, Portfolio Management, Business Planning, Innovation Roadmap, ...".

Die letztgenannte Stellenanzeige stammt, insoweit ist der Anmelderin zu folgen, von einem ihrer ehemaligen Mitarbeiter. Allerdings deutet die Verwendung des Begriffs "Innovation Roadmap" innerhalb einer Aufzählung bekannter betriebswirtschaftlicher Fachbegriffe wie "Innovation Management" oder "Portfolio Management" auch in dieser Anzeige auf ein beschreibendes Verständnis des Inserenten und zugleich auf die Erwartung eines beschreibenden Verständnisses beim Leser. Dies gilt erst recht angesichts der weiteren o. g. Stellenanzeigen und sonstigen Belege. Im Übrigen war die genannte Stellenanzeige der einzige der zahlreichen und oben nicht vollständig zitierten Belege, der einen erkennbaren Zusammenhang mit der Anmelderin aufweist. Ansonsten ist ihre Behauptung, das Rechercheergebnis zeige in erster Linie Bedeutungen, die letztlich auf die Anmelderin zurückzuführen seien, weder von ihr substantiiert worden noch sonst aus den Belegen erkennbar. Die aus den Belegen erkennbaren Urheber bzw. für die Inhalte verantwortlichen Unternehmen oder (z. B. Lehr-)Institutionen stellen keinen Zusammenhang mit einem Produkt der Anmelderin her oder lassen im konkreten Kontext keine Beziehungen mit der Anmelderin erkennen. Hierfür spricht auch, dass der Senat neben der exakten Schreibweise "Innovation Roadmap", die die Anmelderin zur Eintragung angemeldet hat, im deutschsprachigen Internet zahlreiche weitere beschreibende Verwendungen in der deutschenglischen Variante "Innovations-Roadmap" bzw. "Innovationsroadmap" auffinden konnte, z. B.:

www.innovation.iao.fraunhofer.de/tm/Roadmaps.jsp€print=true: "... innovative Unternehmen setzen dafür zunehmend die Roadmapping-Methode ein. ... Aufbauend auf dem Ergebnis der Analyse werden strategisch wichtige Aktivitäten, Projekte und Meilensteine identifiziert und in eine unternehmenseigene Technologiebzw. Innovations-Roadmap überführt. Die Roadmap bildet dabei die methodische Unterstützung zur Optimierung von "time to market" und "time to money"...";

www.tcw.de/static _ pages/view/138:

"Innovationsroadmap -das Konzept zur Sicherung des langfristigen Unternehmenserfolgs ... Die Erstellung einer Innovations-Roadmap ermöglicht mittels einer transparenten und nachvollziehbaren Vorgehensweise eine Fokussierung auf die technologisch und kommerziell erfolgversprechenden Themen ...";

www.unity.de/index.php€id=700 &no _ cache...:

"Um den genannten Herausforderungen nun erfolgreich zu begegnen, ist das Innovationsmanagement stets mit Blick auf Umfeld und Kunde anhand folgender Handlungsbereiche zu gestalten: -Strategie und Innovations-Roadmap ...";

www.detecondmr.com/de/print.html€unique _ id=192648:

"... Bemerkenswert bei der Einführung von systematischer Innovation ist unserer Erfahrung nach, dass bereits die Kommunikation darüber in Verbindung mit einem ersten Innovationsradar oder einer Innovations-Roadmap sehr positiv auf das Image wirken. Vertrieb und Kunden fühlen sich informiert und stellen ihre Erwartungshaltung auf die Innovations-Roadmap ein, andere Beteiligte bringen sich in die Entwicklung ein und platzieren aktiv weitere Ideen ...";

www.pzhwetzlar.de...:

(Überschrift:) "Innovations-Roadmap im Photonik Zentrum Hessen in Wetzlar.";

www.hug.de/Business _ Loesungen.84.0.html:

"... durch das konsequente Umsetzen seiner Innovations-Roadmap ist die Microsoft Dynamics NAV ständig optimiert und erweitert worden, ...";

www.zpunkt.de/249.html€no _ cache=1&...:

"... Möglicherweise klingelten seitdem die Alarmglocken bei Google und die Zeitpläne der Innovations-Roadmap wurden verschärft ...";

www.dfki.de/web/presse/pressemitteilungen _ intern/...:

"Das DFKI deckt die gesamte Wertschöpfungskette der Innovation ab und hat eine beeindruckende Innovations-Roadmap, die uns unterstützen wird, zukünftige IT-Entwicklungen frühzeitig für die Bedürfnisse unserer Kunden einsetzen zu können.";

www.tatomirhahn.com/prozesse/entwicklung.html:

"... Unsere Consultants unterstützen Sie bei der Positionsbestimmung (F&E-Portfolio), bei der Erstellung einer Innovations-Roadmap und dem Entwicklungs-Masterplan ...".

Allein schon die oben genannten Verwendungsbeispiele belegen damit, dass es sich bei dem Begriff "Innovation Roadmap", ebenso wie bei seiner fast identischen Variante "Innovations-Roadmap", auch in zusammengeschriebener oder sonst leicht variierter Schreibweise, um einen im Inland aktuell verwendeten Fachbegriff auf dem Gebiet des Innovationsmanagements handelt, mit dem Pläne bzw. Konzepte zur Verwirklichung von Innovationen bezeichnet werden. Auf die Ausführungen der Anmelderin zum (fremdsprachlichen) Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise kann es unter diesen Umständen nicht mehr ankommen. Denn angesichts der Fülle deutschsprachiger Belege, die oben nur zum Teil zitiert worden sind, muss davon ausgegangen werden, dass der Verkehr, bei dem es sich zumeist um Fachleute auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft und der Informationstechnik handelt, mit der angemeldeten Marke im Sinne eines vielfach verwendeten Fachbegriffs bereits vertraut ist und sich dessen Bedeutung nicht erst erschließen muss.

Soweit die Anmelderin sinngemäß darauf abstellt, dass sich die beanspruchten Waren "Datenverarbeitungsprogramme, Software" nicht nur an Fachkreise, sondern überwiegend an breite Endverbraucherkreise wenden, ist zu berücksichtigen, dass beim Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in erster Linie der objektiv beschreibende Charakter und das darauf beruhende Allgemeininteressean der ungehinderten Verwendbarkeit als Fachangabe im Vordergrund stehen. Insoweit können bereits die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des Gesamtverkehrs der Markeneintragung entgegen stehen, weil jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8, Rdn. 198 m. w. N.). Damit reicht es für ein Freihaltungsbedürfnis aus, wenn nur Fachkreise die angemeldete Marke als beschreibend verstehen. Dies ist vorliegend anhand tatsächlicher Anhaltspunkte ausreichend belegt. Dabei spielt es keine Rolle mehr, dass die angemeldete Wortkombination in verschiedenen, von der Anmelderin genannten Fachwörterbüchern oder sonstigen Erläuterungswerken auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder Informationstechnik nicht als Fachbegriff verzeichnet ist. Für den Beleg einer Verwendung und eines Verständnisses als beschreibende Angabe haben "lebende" Verwendungen in der Praxis, wie sie hier belegt sind, sogar einen größeren Erkenntniswert als Lexikaeinträge, da sie den freien beschreibenden Gebrauch, der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geschützt werden soll, direkt widerspiegeln. Dies gilt jedenfalls hier, wo sie nach Art und Zahl ein von der Anmelderin nicht widerlegtes Bild über die Verhältnisse auf dem Gebiet der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufzeigen.

Für die angesprochenen Verkehrskreise beschreibt die angemeldete Marke somit als etablierter Fachbegriff den thematischen Inhalt bzw. Schwerpunkt der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, wie Programme, Unternehmensberatung, Entwicklungsdienste und IT-Beratung dahingehend, dass sie sich schwerpunktmäßig auf die Erarbeitung von und die Arbeit mit Innovation beziehen. Zugleich stellt die Anmeldemarke eine Angabe über die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen dahingehend dar, dass diese für die Erarbeitung von und die Arbeit mit Innovation(s)-Roadmaps bestimmt und geeignet sind. Sie ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Ergänzend sei angemerkt, dass es auf die Erläuterungen der Anmelderin zur Art und Beschaffenheit ihres eigenen Produkts nicht ankommt. Abgesehen davon dass der Senat dazu tendiert, die angemeldete Marke auch für das im Beschwerdevorbringen beschriebene Produkt bzw. Angebot als nicht schutzfähig anzusehen, ist die Beurteilung des Vorliegens von Eintragungshindernissen allein anhand der im Warenund Dienstleistungsverzeichnis bezeichneten Warenund Dienstleistungen, nicht aber am konkreten Produkt des Anmelders vorzunehmen.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Bender Knoll Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.03.2009
Az: 33 W (pat) 44/07


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