Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. August 1998
Aktenzeichen: 7 Ta 174/98

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 07.08.1998, Az.: 7 Ta 174/98)

Eine in einem Kündigungsschutzverfahren getroffene vergleichsweise Regelung, wonach der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (nach der das Arbeitsverhältnis nach dem Vergleich enden soll) unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt wird, hat einen eigenen Wert. Diese ist mit 1/10 des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Arbeitseinkommens anzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. von W., Dr. R., M., H., B.-R. und A. wird der Streitwertbeschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.01.1998 insoweit abgeändert, als der Vergleichswert anderweitig auf 23.764,56 DM festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich.

Unbegründet ist die Beschwerde zunächst, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet.

Das Arbeitsgericht hat den Verfahrenswert zutreffend auf 3 Monatseinkommen des Klägers festgesetzt (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG). Zu Unrecht verlangen die Beschwerdeführer die Festsetzung eines besonderen Wertes für den allgemeinen Feststellungsantrag. Wird die gegen eine konkrete Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage mit einer allgemeinen auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsklage kombiniert, so erhöht letztere den Streitwert nicht, da § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG dem entgegensteht (BAG AP Nr. 8 zu § 12 ArbGG 1979; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, zuletzt: Beschluß vom 10.04.1997 - 7 Ta 89/97 -; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 12 Rdn. 4 b; a. A. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 158). Aus diesem Grunde kann es auch keine Rolle spielen, ob weitere Kündigungen zu befürchten waren, wofür ohnehin, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, keine Anhaltspunkte bestanden.

Auch was den Vergleichswert angeht, war die Beschwerde weitgehend erfolglos.

Der Vergleichswert war nicht im Hinblick auf die in dem Vergleich enthaltene Abfindungsregelung zu erhöhen.

Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a. E.) erhöht eine Abfindungsregelung den Streitwert nicht. Der Sozialplan war in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine Berücksichtigung der im Sozialplan für den Kläger vorgesehenen Abfindungszahlung beim Streitwert wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger, genau umgekehrt als hier, gestützt auf den Sozialplan, eine Abfindung verlangt hätte, die ihm die Beklagte verweigert hätte. Indes weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, daß die Abfindungszahlung gemäß dem Sozialplan zu keiner Zeit im Streit war. Für die Wirksamkeit der Kündigung war die Wirksamkeit des Sozialplans nur eine Vorfrage. Insoweit bestand jedenfalls keine Möglichkeit, den Wert des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu erhöhen.

Lediglich im Hinblick auf die in Ziff. 2 des Vergleichs getroffene Freistellungsabrede war der Vergleichswert um 1.397,92 DM zu erhöhen.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist die in einem Vergleich, der zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossen wird, getroffene Freistellungsabrede zusätzlich zu bewerten (zuletzt: Beschluß vom 19.03.1998 - 7 Ta 82/98 -; ebenso LAG Kiel AnwBl. 1981, 503 = JurBüro 1982, 425; LAG Köln AnwBl. 1986, 205; Zöller-Schneider, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Arbeitsgerichtsverfahren Abschn. III; a. A. GK/ArbGG-Wenzel § 12 ArbGG, Rdnr. 176). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Die Regelung der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge ist ein selbständiger Gegenstand. Der Arbeitnehmer verzichtet auf sein Recht zur Beschäftigung, das er sonst klageweise hätte geltend machen können. Der Arbeitgeber verzichtet auf die geschuldete Arbeitsleistung, die ebenfalls einen Vermögenswert darstellt (vgl. LAG Kiel a. a. O.). Ob sich eine zusätzliche Werthaftigkeit der Freistellungsvereinbarung auch daraus ergibt, daß auf Urlaubsansprüche verzichtet wird (s. hierzu: Meier, Lexikon der Streitwerte im Arbeitsrecht, Rdnr. 237 mit Rechtsprechungsnachweisen pro und contra), läßt sich nicht feststellen, da nicht bekannt ist, ob noch Resturlaubsansprüche bestanden haben ( etwaige Resturlaubsansprüche ). Die Freistellungsabrede steht entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung auch nicht in direktem Zusammenhang mit dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Jedenfalls bei der hier zustande gekommenen Freistellungsabrede (Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) wird eine Regelung für einen Zeitraum getroffen, der vor dem streitigen Beendigungszeitpunkt liegt. Die Regelung von Ansprüchen für die Zeit vor dem streitigen Beendigungszeitpunkt wird auch sonst streitwertmäßig berücksichtigt (s. für Lohnansprüche: BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1952; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, zuletzt: Beschluß vom 26.03.1998 - 7 Ta 64/98 -).

Für die Freistellungsabrede war ein Wert von 1/10 des Einkommens des Klägers für den Freistellungszeitraum in Ansatz zu bringen, da nur ein Teil der in diesem Zeitraum bestehenden Rechte und Pflichten umgestaltet worden sind. Dieser Wert wäre nur dann zu erhöhen gewesen, wenn, anders als hier, vereinbart worden wäre, daß der Kläger sich einen Zwischenverdienst nicht hätte anrechnen lassen müssen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer; zuletzt: Beschluß vom 19.03.1998

- 7 Ta 82/98 -; s. zu diesem Gesichtspunkt auch: LAG Sachsen-Anhalt LAGE § 12 ArbGG Streitwertnummer 104, unter II 2). Für den Freistellungszeitraum (16.01. bis 31.03.1998) ergibt sich somit ein Wert von 1.397,92 DM (5.591,66 DM x 2.5 Mon. : 10), um den sich der vom Arbeitsgericht festgesetzte Vergleichswert erhöht. Nur insoweit konnte die Beschwerde Erfolg haben.

Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

gez.: Dr. Rummel






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.08.1998
Az: 7 Ta 174/98


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