Landgericht Berlin:
Urteil vom 27. März 2012
Aktenzeichen: 27 S 11/11

(LG Berlin: Urteil v. 27.03.2012, Az.: 27 S 11/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 27. März 2012 (Aktenzeichen 27 S 11/11) das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (Aktenzeichen 239 C 88/11) abgeändert. Im Urteil des Landgerichts wurde die Beklagte zu 1) dazu verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 3.282,52 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wurde dazu verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.094,18 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Berufung wurde hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt, wobei die Beklagte zu 1) 3/4 der Kosten tragen muss und die Beklagte zu 2) 1/4 der Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Beklagten ihn in einer Zeitungs- und Online-Veröffentlichung falsch wiedergegeben haben. Das Amtsgericht hatte zutreffend festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat. Allerdings waren die Beklagten der Meinung, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, da der Fall einfach gelagert war. Das Landgericht entschied jedoch, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Das Landgericht stützte sich dabei auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die bezüglich wettbewerbsrechtlicher Verstöße festgestellt hatten, dass ein Wettbewerbsverband die für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Kriterien aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Der Bundesgerichtshof hatte auch entschieden, dass diese Grundsätze auch außerhalb des Wettbewerbsrechts gelten. Das Landgericht sah diese Grundsätze auch im Presserecht anwendbar.

Im vorliegenden Fall war die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlich, da der Kläger nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche geltend machte. Besonders die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs erforderte langjährige Erfahrung und tägliche Befassung mit der Materie, um den formalen Anforderungen und den von den einzelnen Pressekammern der deutschen Landgerichte unterschiedlich gehandhabten Anspruchsvoraussetzungen zu genügen. Der Kläger konnte sich daher nicht auf seine eigenen Erfahrungen in presserechtlichen Angelegenheiten verlassen und war berechtigt, die Kosten seines Rechtsanwalts einzufordern.

Das Landgericht entschied außerdem, dass die Gegenstandswerte und die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten des Klägers angemessen waren.

Das Urteil des Landgerichts ist nun vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Berlin: Urteil v. 27.03.2012, Az: 27 S 11/11


Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.08.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 239 C 88/11 - geändert:

a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3.282,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 zu zahlen.

b) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.094,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2010 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1) 3/4 und die Beklagte zu 2) 1/4 zu tragen;

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Der Berufungskläger meint, die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.04.1984 (NJW 1984, 2525), vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) und vom 12.12.2006 (NJW-RR 2007, 856) beträfen anders gelagerte Fälle und seien weder auf das Presserecht allgemein noch konkret auf den hiesigen Fall übertragbar. Auch die Entscheidung der Kammer vom 29.07.2010 - 27 S 6/10 - habe darauf abgestellt, dass der dortige Fall so einfach gelagert war, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts überhaupt nicht erforderlich war. Im Presserecht gebe es aber - anders als im Wettbewerbsrecht - per se keine "einfach gelagerten Fälle", was sich auch daraus ergebe, dass § 348 Abs, 1 Nr. 2a) ZPO Pressesachen zu originären Kammersachen erkläre. Abgesehen davon sei der vorliegende Fall auch nicht "einfach gelagert", sondern habe Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche mit Blick auf eine Print- und eine Online-Veröffentlichung betroffen. Besonders die Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen erfordere langjährige Erfahrung und tägliche Befassung mit der Materie, um nicht bereits an den formellen Anforderungen und an den weiteren, von den einzelnen Pressekammern der deutschen Landgerichte unterschiedlich gehandhabten Anspruchsvoraussetzungen zu scheitern. Insoweit behauptet der Berufungskläger, über diese Erfahrung nicht zu verfügen und sich bei der vereinzelten Bearbeitung presserechtlicher Mandate jederzeit der Unterstützung seiner im Presserecht spezialisierten Kollegen bedienen zu können.

Die erstattungsfähigen Kosten berechnet der Kläger unter den Annahmen, dass die Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüchen regelmäßig verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen, während die Geltendmachung der Ansprüche wegen einer Print- und einer Online-Veröffentlichung als eine Angelegenheit zu behandeln ist. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift (dort. S. 5-9, Bl. 5-9 Bd. I d. A.) verwiesen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.08.2011 wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3.282,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.05.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.094,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbeklagten halten die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sämtlich gingen sie davon aus, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, wobei jeweils die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen seien. Auch im Presserecht gebe es einfache, durchschnittliche und schwierige Fälle. Der vorliegende Fall sei denkbar einfach gelagert, weil es allein um die Frage gehe, ob der Kläger sich in der von den Beklagten zitierten Weise geäußert habe oder nicht. Nicht umsonst hätten die Beklagten auf die Abmahnungen umgehend in der geforderten Weise reagiert.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Gebühren gehen die Beklagten davon aus, dass es sich insgesamt um eine gebührenrechtliche Angelegenheit handele und die angenommenen Gegenstandswerte zudem weit überhöht seien.

Gründe

I. Auf die Berufung des Klägers war das Urteil des Amtsgerichts zu ändern und die Beklagten waren - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - nach Antrag zu verurteilen.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 823 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.

1. Dass die den Abmahnungen zugrunde liegenden Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche bestanden, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Das Amtsgericht geht auch zunächst zutreffend davon aus, dass zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs, 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts gehören, dass Voraussetzung für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten jedoch ist, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Anders als die Beklagten meinen, war dies hier aber der Fall. Der Kläger musste sich nicht darauf verweisen lassen, die ihm gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche auf Unterlassung, Richtigstellung und Gegendarstellung selbst durchzusetzen.

2. Der Bundesgerichtshof hat insoweit zunächst zum Wettbewerbsrecht entschieden, dass ein Wettbewerbsverband die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch maßgeblichen Kriterien aus eigener Sachkunde beurteilen kann und sich deshalb insbesondere bei rechtlich einfach zu beurteilenden Fällen zwar der Hilfe eines Rechtsanwalts zum Ausspruch einer Abmahnung bedienen, die hierdurch entstandenen Kosten aber von dem Abgemahnten nicht erstattet verlangen kann (BGH NJW 1984, 2525).

In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung auf den Fall übertragen, dass ein Rechtsanwalt in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit, in der er selbst betroffen ist, sich selbst mit dem Ausspruch der Abmahnung beauftragt, und festgehalten, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts - auch seiner selbst - zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbs recht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt (BGH NJW 2004, 2448).

Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vergleichbare Grundsätze auch außerhalb des Wettbewerbsrechts gelten (BGH NJW-RR 2007, 856).

Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze sind nach Ansicht der Kammer auch auf das Presserecht übertragbar (vgl. schon Urteil der Kammer vom 29.07.2010 - 27 S 6/10). Die danach geltenden Voraussetzungen für die Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs liegen jedoch nicht vor.

3. Es ist nicht ersichtlich, warum die vom Bundesgerichtshof für das Wettbewerbsrecht entwickelten und später auch auf andere Rechtsgebiete übertragenen Grundsätze nicht auch im Presserecht Anwendung finden sollten. Insbesondere ist es nicht so, dass es im Presserecht per se keine einfach gelagerten Fälle gäbe.

Das ergibt sich schon nicht aus der vom Kläger angeführten Regelung in § 348 Abs. 1 Nr. 2 a) ZPO, wonach Pressesachen an den Landgerichten als originäre Kammersachen zu behandeln sind. Denn gleiches gilt gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 f) ZPO i. V. m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG auch von Sachen auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs.

Zudem sind die im Presserecht einzuhaltenden vorgerichtlichen und prozessualen Besonderheiten denen im Wettbewerbsrecht und auch im Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, das der Entscheidung BGH NJW 2004, 2448 zugrunde lag, zunächst durchaus vergleichbar. In beiden Fällen wird typischerweise vor der gerichtlichen Geltendmachung, die in aller Regel im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgt, eine Abmahnung ausgesprochen und ggf. ein Abschlussschreiben verlangt.

Es ist auch nicht so, dass presserechtliche Ansprüche in jedem Fall schwierige Abgrenzungs- und Wertungsfragen aufwerfen würden. Zudem stellen sich solche Fragen häufig auch im Wettbewerbsrecht, ohne dass der Bundesgerichtshof daraus abgeleitet hätte, dass der Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unter Einschaltung eines Rechtsanwalts in jedem Fall der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.

4. Vorliegend war die Beauftragung eines Rechtsanwalts jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Der hiesige Fall ist mit den vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Konstellationen und auch mit dem Fall, der der zitierten Entscneidung der Kammer zugrunde lag, nicht vergleichbar.

Zwar ist die Beurteilung, ob das von den Beklagten verbreitete Zitat den Kläger falsch wiedergibt, so dass grundsätzlich presserechtliche Ansprüche bestehen, einfach zu klären. Gleichwohl handelt es sich hier schon deshalb nicht um eine einfache Angelegenheit, weil neben Unterlassungsauch Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche geltend zu machen waren.

Gerade die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs ist, wie der Kläger zutreffend ausführt, nicht derart einfach, dass der Betroffene sich darauf verweisen lassen muss, selbst tätig zu werden. Insofern ist, anders als bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, nicht lediglich das beanstandete Verhalten darzustellen, sondern es sind - neben der bereits nicht trivialen Formulierung der verlangten Gegendarstellung - auch Form- und Fristvorschriften zu beachten. Das "Alles-oder-Nichts"-Prinzip, das Korrekturen im Gegensatz zu anderen Rechtsangelegenheiten nur unter erschwerten Bedingungen zulässt, erfordert unter Berücksichtigung des bestehenden Zeitdrucks eine sehr exakte Erarbeitung des Anspruchsschreibens. Zudem ist hinsichtlich der Voraussetzungen nicht nur zwischen Gegendarstellungen im Print- und im Onlinebereich zu unterscheiden, sondern auch die Pressekammern der verschiedenen deutschen Landgerichte beurteilen diese Fragen durchaus unterschiedlich, so dass es für eine hinreichend sichere Geltendmachung der Ansprüche nicht genügt, die entsprechenden Rechtsvorschriften und die vorhandene Literatur zur Kenntnis zu nehmen, sondern vielmehr auch praktische und aktuelle Erfahrungen auf presserechtlichem Gebiet erforderlich sind.

Nicht zuletzt ist auch der erhebliche zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den die rechtlich erfolgversprechende Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs und die hierfür nötige rechtliche Einarbeitung erfordert. Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen wiederholt betont hat, dass allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Rechtsverfolgung nicht ausreicht, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 856, 857 m. w. Nachw.). Die vom Bundesgerichtshof bisher zu entscheidenden Fälle betrafen jedoch Sachverhalte, deren rechtliche Beurteilung grundsätzlich jedem Rechtsanwalt auch ohne intensivere Einarbeitung möglich sein muss. Dies kann man von der Formulierung eines Gegendarstellungsbegehrens nicht sagen.

Dies alles führt im übrigen auch dazu, dass die Kammer in ständiger Rechtsprechung für die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs den Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr für gerechtfertigt hält (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 23.11.2010 - 27 S 7/10, nicht veröffentlicht).

5. Der Kläger muss sich auch nicht auf seine Erfahrung in presserechtlichen Angelegenheiten verweisen lassen. Zunächst hat der Kläger schon unbestritten ausgeführt, dass er presserechtliche Mandate nur ausnahmsweise, nämlich dann bearbeitet, wenn im Rahmen eines bestehenden Mandates auch einmal presserechtliche Ansprüche durchzusetzen sind.

Zudem führt das Vorhandensein eigener Rechtskenntnisse für sich noch nicht dazu, dass der Betroffene auch eine Angelegenheit selbst regeln müsste, die den Bereich einfachster und klar zu Tage liegemder Sachverhalte verlässt. Schließlich erfordert die Bearbeitung einer solchen Angelegenheit auch danri noch einen erheblichen Zeitaufwand, wenn der Betroffene über entsprechende Erfahrungen verfügt. Das gilt insbesondere auch, wie erörtert, für die Formulierung eines Gegendarstellungsbegehrens. Der Kläger muss sich, selbst wenn er zur rechtssicheren Formulierung eines solchen Schreibens in der Lage sein sollte, nicht darauf verweisen lassen, in nicht unbedeutendem Umfang seine Arbeitskraft im Interesse der Beklagten zum Einsatz zu bringen.

6. Wenn die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers demnach grundsätzlich erstattungsfähig sind, so begegnet der Kostenansatz des Klägers auch der Höhe nach keinen Bedenken.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüchen nicht als eine gebührenrechtliche Angelegenheit bewertet wird.

Denn die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche zu erbringenden anwaltlichen Leistungen unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich. Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren sind gegenüber dem Unterlassungsbegehren ihrem Wesen nach verschieden. Während der Unterlassungsanspruch der Abwehr zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens dient, zielt der Berichtigungsanspruch auf die Beseitigung einer rechtswidrigen Störung durch den Verletzer. Er räumt dem Betroffenen das Recht ein, die Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung zu verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen. Demgegenüber gewährt der Gegendarstellungsanspruch dem Betroffenen ein Entgegnungsrecht in dem Medium, das über ihn berichtet hat. Sein Zweck besteht darin, den Verletzten ohne Prüfung der Wahrheit seiner Erklärungen selbst zu Wort kommen zu lassen.

Hinzu kommt, dass die verschiedenen Ansprüche verfahrensrechtliche Besonderheiten sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht aufweisen, denen der Anwalt schon außergerichtlich Rechnung zu tragen hat und die von ihm ein unterschiedliches Vorgehen verlangen. So setzt der Anspruch auf Gegendarstellung in einem Druckerzeugnis voraus, dass dem Anspruchsverpflichteten unverzüglich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 4 BlnPrG und innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten eine Gegendarstellung zugeleitet wird, die sowohl formell als auch inhaltlich allen Anforderungen entspricht. Der Betroffene darf nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt wird. Um die Authentizität der persönlichen Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 BlnPrG schriftlich abgegeben, das heißt vom Aussteller oder einem gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben werden. Andere Landespressegesetze (z. B. in Bayern oder Hamburg) sehen demgegenüber eine rechtsgeschäftliche Vertretung nicht vor. Auch § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV schließt eine gewillkürte Stellvertretung aus. Die vom Anwalt im Rahmen der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu formulierende Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. das Widerrufsbegehren weichen inhaltlich maßgebend sowohl vom Gegendarstellungsverlangen als auch voneinander ab.

Auch die gerichtliche Geltendmachung der verschiedenen Ansprüche kann sinnvoll nicht einheitlich erfolgen. Der Gegendarstellungsanspruch ist in einem spezifischen presserechtlichen Verfahren durchzusetzen, auf das die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden sind; ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt (vgl. § 10 Abs. 4 BlnPrG, § 56 Abs. 3 RStV). Der Unterlassungsanspruch kann zwar - wie es zur vorläufigen Sicherung der Rechte des von einer rechtswidrigen Veröffentlichung Betroffenen regelmäßig geschieht - im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Eine prozessuale Verbindung mit dem Gegendarstellungsanspruch- ist jedoch aufgrund der Besonderheiten dieses spezifischen presserechtlichen Verfahrens grundsätzlich ausgeschlossen. Der Berichtigungsanspruch kann grundsätzlich nur im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie daraus, dass eine Verurteilung der Medien zur Veröffentlichung der Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unwahrheit der Erstmitteilung feststeht (zum Ganzen BGH NJW 2010, 3037, Tz. 18 ff. m. w. Nachw. - Gegendarstellungs- und Berichtigungsbegehren; Urteil der Kammer vom 03.03.2009 - 27 S 11/08).

Dass demgegenüber die Geltendmachung von presserechtlichen Ansprüchen wegen einer Print- und einer Online-Veröffentlichung eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, auch wenn die Ansprüche sich gegen verschiedene, wirtschaftlich jedoch miteinander verbundene Unternehmen richten (BGH a. a. O., Tz. 16, 19 ff. m. w. Nachw. - Unrichtige Presseberichterstattung), hat der Kläger bei seiner Schadensberechnung berücksichtigt.

Auch die Gegenstandswerte hat der Kläger in einer Höhe in seine Berechnung eingestellt, die angesichts der Bedeutung der Ausgangsmitteilung für den Kläger dem ständigen Streitwertgefüge der Kammer entspricht.

7. Verzugszinsen kann der Kläger wie beantragt ab dem 26.05.2010 verlangen, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgeltforderungen und damit gemäß § 288 Abs. 2 BGB im Verzug mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind nur Entgelte für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen. Dazu zählen Ansprüche auf Schadensersatz ebenso wenig wie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Grüneberg in Palandt: BGB, 69. Aufl. 2010, § 288, Rdnr. 8, § 286, Rdnr. 27).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.






LG Berlin:
Urteil v. 27.03.2012
Az: 27 S 11/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/f0feba1ded86/LG-Berlin_Urteil_vom_27-Maerz-2012_Az_27-S-11-11




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