Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. August 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 107/03

(BPatG: Beschluss v. 02.08.2004, Az.: 30 W (pat) 107/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Diese hatte die Wortmarke "Energy-Box" für Gehäuse und Zubehör zur Energieübertragung und Verteilung angemeldet. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Bezeichnung "Energy-Box" eine beschreibende Angabe ist, da sie auf ein Gehäuse zur Energieübertragung und Verteilung hinweist. Zudem ist die Bezeichnung bereits als beschreibend nachgewiesen worden. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, jedoch keinen Begründung erbracht. Das Bundespatentgericht entschied, dass die Marke aufgrund ihres beschreibenden Charakters nicht eingetragen werden kann. Die Bezeichnung "Energy-Box" ist eine sprachübliche Wortverbindung, bei der beide Einzelbegriffe entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet werden. Sie bildet in ihrer Kombination keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Daher ist die Marke von der Eintragung ausgeschlossen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.08.2004, Az: 30 W (pat) 107/03


Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke Energy-Boxfür die Waren und Dienstleistungen

"Gehäuse, insbesondere aus Metall und/oder Kunststoff bestehende Gehäuse, vorzugsweise für Industrie, insbesondere zum Anschluß elektrischer Geräte; Teile und Zubehör von vorgenannten Gehäusen, soweit in Klasse 6 und 9 enthalten; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus, Konstruktionsplanung, Materialprüfung, physikalische Forschung, technische Forschung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung weise auf eine "Energiekiste" hin, also einen Behälter zur Energie-/Stromübertragung und Verteilung. Für die beanspruchten Waren handele es sich um eine glatt beschreibende Zweck- und Bestimmungsangabe, da die Gehäuse und Teile bzw Zubehör dazu geeignet und dazu bestimmt sein könnten, Energie weiterzuleiten oder zu verteilen. Die beanspruchten Dienstleistungen könnten sich mit den Techniken und dem Bereich der Energy-Boxen auseinandersetzen. Die Bezeichnung sei in dieser Bedeutung bereits bekannt und lasse sich nach einer Internetrecherche bereits mehrfach als beschreibende Angabe nachweisen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke "Energy-Box" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 Ziff. 41 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 Ziff. 100 - Postkantoor). Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH aaO S 410, 412 Ziff. 38 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 Ziff 97 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden Bestandteilen "Energy" und "Box" zusammen, die beide zum englischen Grundwortschatz gehören.

"Energy" bedeutet im Deutschen "Energie". Energie ist allgemein die Fähigkeit eines Stoffes oder Systems, Arbeit zu verrichten (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl S 462). Aus Energieträgern wie Kohle oder Kernbrennstoffen durch Umwandlung gewonnene elektrische Energie kann zum Beispiel zum Betrieb von Maschinen und Geräten genutzt werden.

Das englische Wort "box" bedeutet im Deutschen allgemein "Kasten, Gehäuse" (vgl Seidel, Handwörterbuch Technik, Englisch/Deutsch S 51); im Bereich der Technik wird mit "box" allerdings nicht nur ein leeres Behältnis bezeichnet, sondern auch ein Gehäuse, in dem sich ein elektrisches/elektronisches Bauteil befindet (vgl Microsoft Press, Computer Lexikon, 7. Aufl S 123; Internetlexikon LEO der TU München, Suchbegriff "box"). So ist eine Musikbox ein Behälter, der einen Musikautomaten enthält und eine Lautsprecherbox ist eine Geräteeinheit aus Gehäuse und Lautsprecher, der wiederum ein elektromagnetisches Gerät zur Umsetzung von Wechselströmen in Schallwellen ist (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl 2002, S 807; 869). Das Wort "Box" hat, wie diese Bezeichnungen zeigen, Eingang in die deutsche Sprache gefunden.

Die angemeldete Marke bedeutet demnach "Energiegerät, Energiegehäuse". Sie ist eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Einzelbegriffe werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das die Gehäuse zum Anschluß elektrischer Geräte nennt, ergibt "Energy-Box" in Bezug auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich um Gehäuse/Geräteeinheiten handelt, die elektrische Energie zum Betrieb elektrischer Geräte liefern; die Waren "Teile und Zubehör..." können hierfür bestimmt sein. Die beanspruchten Dienstleistungen können diese "Energiegeräte, Energiegehäuse" zum Gegenstand haben oder auf diese bezogen sein.

Winter Schramm Hartlieb Wf






BPatG:
Beschluss v. 02.08.2004
Az: 30 W (pat) 107/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c23e5c5b7a7d/BPatG_Beschluss_vom_2-August-2004_Az_30-W-pat-107-03




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