Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Januar 2006
Aktenzeichen: 19 W (pat) 354/04

(BPatG: Beschluss v. 25.01.2006, Az.: 19 W (pat) 354/04)

Tenor

Das Restpatent Nr. 101 53 778 wird widerrufen.

Gründe

I Für die am 31. Oktober 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 22. Juli 2004 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Verdecktürband zur schwenkbaren Halterung eines Türflügels an einer Türzarge".

Gegen das Patent hat die Fa. A... GmbH am 21. Oktober 2004 Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie behauptet, der Gegenstand des Patents beruhe unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Außerdem hat sie offenkundige Vorbenutzung und nach Ablauf der Einspruchsfrist mangelnde Neuheit und unzulässige Erweiterung geltend gemacht.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2006, welche die Einsprechende nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung übergeben hat, ist der Einspruch zurückgenommen worden und die Einsprechende ist am Verfahren nicht mehr beteiligt.

Der noch gültige, erteilte (mit einer eingefügten Gliederung in Merkmalsgruppen versehene) Patentanspruch 1 lautet:

"a) Verdecktürband zur schwenkbaren Halterung eines Türflügels an einer Türzarge mitb) zwei Aufnahmeteilen (8, 12), die in Ausnehmungen (5, 7) in einer Schmalseite des Türflügels (2) und in der Türzarge (3) einsetzbar sind, c) einem ersten Gelenkarm (27), der an einem Ende um eine türflügelfeste Schwenkachse (36) verschwenkbar an dem türflügelseitigen Aufnahmeteil (8) angeordnet ist sowie an dem anderen Ende in einer Langlochgleitführung längs- und schwenkbeweglich an dem türzargenseitigen Aufnahmeteil (12) geführt ist, d) einem zweiten Gelenkarm (33), der an einem Ende um eine türzargenfeste Schwenkachse (37) verschwenkbar an dem türzargenseitigen Aufnahmeteil (12) angeordnet ist sowie an dem anderen Ende in einer Langlochgleitführung längs- und schwenkbeweglich an dem türflügelseitigen Aufnahmeteil (8) geführt ist, unde) einen Scharnierzapfen (39), der parallel zu den Schwenkachsen (36, 37) angeordnet ist, und Scharnierhülsen (40, 41, 42) der Gelenkarme (37, 33) durchgreift, f) wobei die Scharnierhülsen (40, 41, 42) zwischen den Enden der Gelenkarme (27, 33) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dassg) der erste Gelenkarm (27) als gabelförmig ausgebildetes Element eine in seiner Vertikalrichtung mittige Ausnehmung (43) aufweist, welche die Scharnierhülse in einen oberen Scharnierhülsenabschnitt (41) und einen unteren Scharnierhülsenabschnitt (42) teilt, h) dass der zweite Gelenkarm (33) im Bereich seiner Scharnierhülse (40) einen von einer oberen randseitigen Ausnehmung (44) sowie einer unteren randseitigen Ausnehmung (45) begrenzten mittigen Abschnitt (46) aufweist und dass die beiden Gelenkarme (27, 33) sich in Vertikalrichtung über dieselbe Höhe erstrecken, i) wobei der mittige Abschnitt (46) des zweiten Gelenkarmes (33) von den Scharnierhülsenabschnitten (42, 42) des oberen Gelenkarmes (27) umgriffen ist, j) wobei die obere Stirnfläche (47) des ersten Gelenkarmes (27) mit oberen Stirnflächen (48) der beidseits des Mittelabschnittes (46) angrenzenden Bereichen des zweiten Gelenkarmes (33) fluchtet undk) wobei die untere Stirnfläche (49) des ersten Gelenkarmes (27) mit unteren Stirnflächen (50) der beidseits des Mittelabschnittes (46) angrenzenden Bereichen des zweiten Gelenkarmes (33) ebenfalls fluchtet."

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein im eingebauten Zustand verdecktes Türband für Türen in Wohnräumen anzugeben, das sich durch eine hohe Formstabilität auszeichnet und für schwere Türen geeignet ist (Patentschrift Abs. 0004).

Die Patentinhaberin erklärte die Teilung des Patents und stellte den Antrag, das Patent 101 53 778 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin ist der Meinung, der erteilte, gültige Anspruch 1 sei ursprünglich offenbart, neu und erfinderisch. Sie ist der Ansicht, das Vorbringen der Einsprechenden zur unzulässigen Erweiterung sei verspätet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II 1. Der einzige Einspruch war zulässig und hat auch Erfolg, so dass das Patent zu widerrufen war.

Gemäß § 147 Abs. 3 PatG liegt die Entscheidungsbefugnis über den ursprünglich zulässigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts.

Dieser hatte nach Rücknahme des einzigen Einspruchs das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen und hier aufgrund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu entscheiden; vgl. auch BPatGE 46, 134.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Das Patentgesetz sieht eine Zurückweisung späten Vorbringens für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht nicht vor. Spätes Vorbringen ist grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz zu prüfen und kann nicht als verspätet übergangen werden. Ist es erheblich, so muss es der Entscheidung zugrundegelegt werden. (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl. Einleitung, Rdn. 173).

2. Das angegriffene Patent war nach PatG § 21 (1) 4 zu widerrufen, da der Gegenstand des Streitpatents gemäß dem gültigen Patentanspruch 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht worden ist.

Die Merkmale j und k des Patentanspruchs 1 lauten:

"j) wobei die obere Stirnfläche (47) des ersten Gelenkarmes (27) mit oberen Stirnflächen (48) der beidseits des Mittelabschnittes (46) angrenzenden Bereichen des zweiten Gelenkarmes (33) fluchtet, undk) wobei die untere Stirnfläche (49) des ersten Gelenkarmes (27) mit unteren Stirnflächen (50) der beidseits des Mittelabschnittes (46) angrenzenden Bereichen des zweiten Gelenkarmes (33) ebenfalls fluchtet."

Im ursprünglichen Anspruch 1 lauten die entsprechenden Merkmale im Kennzeichen:

"dass eine obere Stirnfläche (47) des ersten Gelenkarms (27) und eine obere Stirnfläche (48) des zweiten Gelenkarms (33) sowie eine untere Stirnfläche (49) des ersten Gelenkarms (27) und eine untere Stirnfläche (50) des zweiten Gelenkarms (33) jeweils miteinander fluchten."

Somit ist - abgesehen von rein sprachlichen Änderungen - im Merkmal j neu hinzugekommen, dass die Stirnfläche (47) des ersten Gelenkarmes (27) mit oberen Stirnflächen (48) der beidseits des Mittelabschnittes (46) angrenzenden Bereichen des zweiten Gelenkarmes (33) fluchtet. Eine gleichartige Änderung befindet sich im Merkmal k. Insgesamt ergibt sich daraus eine H-Form für den zweiten Gelenkarm mit insgesamt vier (statt ursprünglich zwei) Stirnflächen, die mit denen des ersten Gelenkarms fluchten sollen.

Zur ursprünglichen Offenbarung gibt die Patentinhaberin die Absätze 0005, 0030, 0031 und 0032, sowie die Figuren 1 bis 3 der insoweit mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmenden Offenlegungsschrift an.

Die Absätze 0005 und 0030 besagen, dass der zweite Gelenkarm 33 eine obere Ausnehmung 44 und eine untere Ausnehmung 45 hat, die in einem in Horizontalrichtung des zweiten Gelenkarms 33 mittigen Abschnitt desselben ausgebildet sind.

Der Absatz 0031 gibt sinngemäß die oben zitierten Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 wieder.

Der Absatz 0032 gibt an, dass sich die beiden Gelenkarme in Vertikalrichtung über den gleichen Niveaubereich erstrecken, wobei der die Scharnierhülse bildende mittige Abschnitt 46 des zweiten Gelenkarms 33 vom oberen Scharnierhülsenabschnitt 41 und vom unteren Scharnierhülsenabschnitt 42 umgriffen wird.

Die Figur 3 zeigt den Mittelabschnitt 46 des zweiten Gelenkarms 33 sowie den rechten Abschnitt (ohne Bezugszeichen) mit der oberen und unteren Stirnfläche 48, 50. Der linke Abschnitt des zweiten Gelenkarms 33 ist durch den ersten Gelenkarm verdeckt. Es sind eine größere Zahl von teils gestrichelten, teils gewellten Linien eingezeichnet, die verdeckte Teile andeuten sollen. Ein Bezugszeichen für eine linke obere/untere Stirnfläche gibt es für den ersten Gelenkarm (47, 49), nicht jedoch für den zweiten Gelenkarm.

Die Figuren 1 und 2 zeigen einen waagrechten Schnitt durch das Türband, wobei offen bleibt, in welcher Höhe der Schnitt verläuft. Dabei ist der erste Gelenkarm mit Ausnahme seines gleitführungsseitigen Endes schraffiert - also geschnitten - dargestellt, der zweite Gelenkarm 33 hingegen nur in einem Bereich links bzw. unterhalb vom ersten Gelenkarm. Insbesondere am Ende der türzargenfesten Schwenkachse 37 ist keine für einen Schnitt charakteristische Schraffur eingezeichnet. In Figur 2 findet sich dort eine schräge Linie parallel zur Innenseite des ersten Gelenkarms, die eine Stufe kennzeichnen könnte. Diese Linie fehlt in Figur 1.

Aus den Absätzen 0005 und 0030 kann der Fachmann entnehmen, dass der Mittelabschnitt durch die beiden Ausnehmungen 44, 45 verjüngt ist, damit er nach Absatz 0032 vom ersten Gelenkarm umgriffen werden kann. Die Existenz einer mittleren Ausnehmung lässt aber keine Schlüsse auf die Gestalt des (in Fig. 3 verdeckten) linken Abschnitts zu, da nicht bekannt ist, ob die Ausnehmungen den linken Abschnitt begrenzen und wo diese Grenze verlaufen könnte.

Der Meinung der Patentinhaberin, die Ausnehmungen würden eine einheitliche obere bzw. untere Stirnfläche in zwei dann auch gleich hohe Teilflächen aufspalten, kann sich der Senat nicht anschließen. Von einer aufgespaltenen Gesamt-Stirnfläche ist nirgends die Rede, auch nicht davon, dass die Ausnehmungen 44, 45 irgend etwas aufspalten würden. Im Absatz 0031 und im ursprünglichen Anspruch 1 ist immer nur von der oberen/unteren Stirnfläche 48/50 im Singular die Rede, mit eindeutigem Bezugszeichen zur rechten Seite in Figur 3.

Den Figuren 2 und 3 kann der Fachmann den Grundriss dieses Abschnitts entnehmen: das ist das Ende bei der türzargenfesten Schwenkachse 37. Bezüglich der axialen Erstreckung erhält er aus den Figuren 1 und 2 nur die Information, dass dieser Abschnitt nicht in die Höhe der Schnittebene reicht, und eine widersprüchliche Information über eine Stufe in diesem Bereich. Das widerspricht den Merkmalen j und k, denn wenn dieser Abschnitt bis zu einer Stirnfläche auf der Höhe der übrigen Stirnflächen reichen würde, so müsste er ebenfalls geschnitten und entsprechend dargestellt werden. Einen gebrochenen Schnitt, wie von der Patentinhaberin vorgetragen, schließt der Senat aus, denn ein solcher müsste zwingend mit zugehöriger Bruchlinie in Figur 3 dargestellt sein.

In der Figur 3 sind eine größere Zahl von Hilfslinien eingezeichnet, aus denen sich nach Ansicht der Patentinhaberin die axiale Erstreckung erschließen läßt. Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, macht es aber ihre große Zahl und die relativ komplexe Raumform selbst unter Zuhilfenahme eines räumlichen Modells sehr schwierig, diese Linien widerspruchsfrei zuzuordnen. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, dass der Fachmann, ein Maschinenbauer mit Fachhochschulabschluss die beanspruchte Gestalt und die Erfindungswesentlichkeit dieses Bauteils allein aus diesen Linien, ohne textliche Erläuterungen dazu, erschließen kann.

Gilt dies schon für die existierenden Hilfslinien, so gilt es umso mehr für fehlende Hilfslinien, aus deren Fehlen die Patentinhaberin Rückschlüsse auf die Gestalt des Gelenkarms ziehen möchte.

Der Fachmann war somit nicht in der Lage, die in den Merkmalen j und k beanspruchte H-Form des zweiten Gelenkarms aus den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen. Der Gegenstand des Streitpatents gemäß dem gültigen Anspruch 1 geht demnach über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.






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Az: 19 W (pat) 354/04


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