Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 152/00

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2000, Az.: 32 W (pat) 152/00)

Tenor

Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke MILLENNIUM unter der Nr 396 35 619 ua für Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vervielfältigung von Dokumenten; Werbemittlung; Veranstaltung, Organisation, Durchführung und Auswertung von Seminaren, Vorträgen, Gruppenübungen, Interviews, Workshops, Befragungen und Praktika, insbesondere zur Berufswahl, zur Vorstellung der Unternehmenskultur von möglichen Arbeitgebern, sowie zur Förderung der Persönlichkeit und der beruflichen Karriere von Berufsbewerbern; Durchführung von Untersuchungen zur Berufswahl von Bewerbern und zur Karriereförderung von Berufstätigen; Beratung zur Existenzgründung von Selbständigen; Beratung über die Bewerbung und Vermittlung von Personal, insbesondere von Hochschulabsolventen und Berufseinsteigern; Erstellung und Durchführung von Berufsplanungen und Einstellungstests; Erstellung von Bewerbungskonzepten und Anforderungsprofilen für den Personalbedarf von Unternehmen; Personalberatung, Personalplanung und Personalauswahl für Unternehmen; Vortragsveranstaltungen;

in das Register eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 395 40 674 MILLENNIUM, die Schutz genießt für Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung, Werbemittlung; Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalberatung; betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung in Fragen des Catering und des Hotelmanagement; Beratung in Fragen des Franchising, einschließlich Unternehmensberatung; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Buchführung; Dienstleistungen eines Hotels; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, insbesondere in Hotels, Bars, Cocktailbars, Cafes, Coffee Shops und Restaurants; Dienstleistungen eines Hausmeisters und Concierges, insbesondere in Hotels; Zimmerreservierung und Vermietung, insbesondere in Hotels; Bereitstellung von Einrichtungen zur Veranstaltung von Konferenzen, nämlich Bereitstellen von Konferenzräumen und begleitenden Dienstleistungen in der Form von Verpflegung der Konferenzteilnehmer und Bereitstellung von Übersetzungsdienstleistungen für Konferenzteilnehmer; Zubereitung von Speisen; Veranstaltung von Banketts; Bereitstellung von Einrichtungen zur Veranstaltung von Konferenzen, nämlich Bereitstellen von begleitenden Dienstleistungen in der Form von Vervielfältigung von Konferenzunterlagen, Bereitstellung von begleitender Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Konferenzen, Bereitstellung von Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit Konferenzen und Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen für Konferenzzwecke.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat mit Beschluß vom 24. Februar 2000 durch einen Beamten des höheren Dienstes die Löschung der jüngeren Marke hinsichtlich der oben genannten Dienstleistungen angeordnet und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Umfang der Löschung seien die Dienstleistungen ähnlich, da sie in beachtlichem Umfang Berührungspunkte hinsichtlich Erbringungsunternehmen, Art und Zweck, Vertriebsweg oder Abnehmerkreisen aufwiesen. Deshalb sei insoweit die Löschung anzuordnen, da die Vergleichsmarken klanglich, schriftbildlich und begrifflich identisch seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers vom 14. April 2000 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Eine Begründung der Beschwerde ist trotz entsprechender Ankündigung nicht eingegangen.

Die Widersprechende hat bisher keinen Sachantrag gestellt.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), jedoch unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht.

Die Markenstelle hat in dem Beschluß vom 24. Februar 2000 mit eingehender und zutreffender Begründung eine Ähnlichkeit der fraglichen Dienstleistungen bejaht und angesichts der Identität der Vergleichsmarken zu Recht festgestellt, daß eine Verwechslungsgefahr besteht. Da der Markeninhaber die Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit er die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Auch eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage gibt keinen Anlaß, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen.

Für eine Kostenauferlegung besteht nach der Sach- und Rechtslage kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler Fuchs-Wissemann Sekretaruk Ko






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2000
Az: 32 W (pat) 152/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ec74446f07ec/BPatG_Beschluss_vom_29-November-2000_Az_32-W-pat-152-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 29.11.2000, Az.: 32 W (pat) 152/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 17:23 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2002, Az.: 4 O 31/01BGH, Beschluss vom 16. April 2008, Az.: XII ZB 214/04OLG Hamm, Urteil vom 14. Juli 2011, Az.: I-4 U 42/11BGH, Urteil vom 8. April 2011, Az.: V ZR 210/10BPatG, Beschluss vom 15. Oktober 2009, Az.: 8 W (pat) 329/05OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 1997, Az.: 27 WF 105/97BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000, Az.: IX ZR 72/98BGH, Urteil vom 18. November 2014, Az.: X ZR 143/12VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2004, Az.: 4 L 113/04BGH, Urteil vom 29. Juni 2004, Az.: IX ZR 147/03