Landgericht Essen:
Urteil vom 31. Mai 2012
Aktenzeichen: 44 O 77/10

(LG Essen: Urteil v. 31.05.2012, Az.: 44 O 77/10)

Bietet eine Fluggesellschaft dem Verbraucher an, die Buchung in deutscher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch die nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

Tenor

1 .

Der Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach einer Buchung von Flügen über die Internetseite mit der Adresse www.x.com, auf der die Möglichkeit geboten wird, die deutsche Sprache auszuwählen, die Bestätigung der Buchung und die wesentlichen Fluginformationen im Rahmen nachfolgender Textformerklärungen ausschließlich in englischer Sprache anzubieten, wenn vor der Buchung auf die Kommunikation in englischer Sprache nicht hingewiesen worden ist.

2 .

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.04.2012 zu zahlen.

3 .

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4 .

Gemäß § 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) wird bestimmt, dass die Einspruchsfrist für die Beklagte vier Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils beträgt.

Gründe

I .

Die Klage ist zulässig. Das vom Kläger angerufene Gericht ist gemäß dem Artikel 5 Nr.3 der EG-Verordnung Nr.44/2011 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen ( EuGVVO ) entscheidungszuständig ( vgl.: Bundesgerichtshof, Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1988, Seite 483 ; Köhler in Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG 28.Auflage, Einleitung Randnummer 5.8, 5.54 ) :

Das Versäumnisurteil wird auf Antrag des Klägers gemäß § 331 Absatz 3 ZPO erlassen, weil die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist gegenüber dem Gericht keine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hat.

II .

Gemäß dem Artikel 6 Absatz 1 der EG-Verordnung Nr.864/2007 vom 11.07.2007 ( Rom II ) ist deutsches Recht anzuwenden.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß den §§ 8 Absatz 3 Nummer 2, 8 Absatz 1 Satz 1, 4 Nr. 11 UWG Unterlassung des im Urteilstenor zu 1. bezeichneten Werbeverhaltens verlangen.

Die Beklagte verletzt durch das beanstandete Werbeverhalten eine im Interesse des Verbrauchers als Marktteilnehmer ( § 2 Absatz 1 Nummer 2 UWG ) erlassene gesetzliche Vorschrift, die das Marktverhalten regeln soll. Die Buchung einer Flugreise über das Internet stellt einen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr im Sinne der Artikel 246 § 3 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ( EGBGB ) und des § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) dar. Nach Artikel 246 § 3 Nummer 4 EGBGB hat die Beklagte den an einer Buchung interessierten Kunden darüber zu informieren, in welchen Sprachen eine Buchung erfolgen kann. Bietet die Beklagte - wie hier - schlüssig an, die Buchung auch in deutscher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann ( vgl.: Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB 71.Auflage Art. 246 § 3 EGBGB Randnummer 5 ).

Der Kläger kann von der Beklagten ferner gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200,00 € und gemäß den §§ 291, 288 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung beanspruchen.

Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nummer 2 ZPO.






LG Essen:
Urteil v. 31.05.2012
Az: 44 O 77/10


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