Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. November 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/01

(BGH: Beschluss v. 11.11.2002, Az.: AnwZ (B) 66/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. November 2002, Aktenzeichen AnwZ (B) 66/01, entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens tragen muss und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergereichtlichen Auslagen erstatten muss. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 51.129,19 DM festgesetzt.

In der Begründung wird erklärt, dass der Antragsteller am 9. März 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde. Aufgrund von Vermögensverfall widerrief die Antragsgegnerin am 23. April 2001 die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte daraufhin sofortige Beschwerde ein.

Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftige Verfügung vom 8. Oktober 2002 mit Wirkung zum 20. November 2002, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung sowie auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Daraufhin erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, dass die Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den bestandskräftigen Widerruf erledigt hätte. Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. September 2002 ändert nichts an der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen die zunächst angegriffene Widerrufsverfügung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 11.11.2002, Az: AnwZ (B) 66/01


Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 9. März 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 23. April 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftige Verfügung vom 8. Oktober 2002 mit Wirkung zum 20. November 2002 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt auf seine Rechte aus der Zulassung sowie auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerruf vom 8. Oktober 2002 erledigt hätte. Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. September 2002 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen die zunächst angegriffene Widerrufsverfügung.

Deppert Schlick Otten Frellesen Salditt Schott Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 11.11.2002
Az: AnwZ (B) 66/01


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