Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2002
Aktenzeichen: 29 W (pat) 7/02

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2002, Az.: 29 W (pat) 7/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. November 2001 in Teilen aufgehoben wird. Die Anmeldung für Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzwesen, Bauwesen, Transport- und Lagerwesen sowie Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde im Übrigen abgelehnt.

Die Anmelderin hatte die Bezeichnung "Multimedia Software GmbH Dresden" für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet. Die Markenstelle hatte die Anmeldung jedoch aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, mit Ausnahme einiger bestimmter Waren. Die Markenstelle argumentierte, dass die Marke lediglich auf ein Unternehmen aus dem Raum Dresden hinweise, das sich mit Software für Multimedia-Anwendungen befasse.

Die Anmelderin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Begriffskombination "Multimedia Software" nicht eindeutig sei und nicht die Art des Unternehmens bezeichnen könne, für das die Dienstleistungen erbracht würden. Sie betonte außerdem, dass der thematische Inhalt für die angemeldeten Waren der Klasse 16 offen sei.

Das Gericht entschied, dass die angemeldete Marke für die meisten beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine ausreichende Unterscheidungskraft aufweise. Es sei für den Verkehr klar erkennbar, dass es sich bei der Marke um ein Unternehmen aus dem Raum Dresden handele, das sich mit Multimedia-Software befasse. Die Marke weise somit einen beschreibenden Gehalt auf und diene nicht als Unterscheidungsmittel. Nur für einige Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Bauwesen und Transport- und Lagerwesen fehle es an einem solchen beschreibenden Begriffsinhalt.

Insgesamt wurde der Beschluss der Markenstelle somit teilweise aufgehoben und die Beschwerde größtenteils zurückgewiesen.

Quelle: Bundespatentgericht, Beschluss vom 6. März 2002, Aktenzeichen 29 W (pat) 7/02.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.03.2002, Az: 29 W (pat) 7/02


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Finanzwesen, Bauwesen, Transport- und Lagerwesen, Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

"Multimedia Software GmbH Dresden"

soll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9:

Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel).

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckung, Schuhwaren.

Klasse 28:

Spiele, Spielzeug, gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in Klasse 28 enthalten).

Klasse 35:

Werbung und Geschäftsführung.

Klasse 36:

Finanzwesen; Immobilienwesen.

Klasse 37:

Bauwesen; Installation, Wartung und Reparatur von Einrichtungen für die Telekommunikation.

Klasse 38:

Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen.

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen.

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Veröffentlichung von Büchern, Zeitschriften und anderen Druckerzeugnissen sowie entsprechenden elektronischen Medien (einschließlich CD-ROM und CD-I).

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken, sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikationals Wortmarke in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 21. November 2001 wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, bis auf die Waren Büroartikel (ausgenommen Möbel), Bekleidungsstücke, Kopfbedeckung, Schuhwaren, Spiele, Spielzeug, gymnastische Geräte und Sportgeräte (soweit in Klassen 28 enthalten).

Sie führt aus, in ihrer Gesamtheit bezeichne die angemeldete Marke lediglich irgendein Unternehmen aus dem Raum Dresden, das sich mit Software befasse, die Multimedia-Anwendungen erlaube oder auf Multimedia-Anwendungen spezialisiert sei, und die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe. Das Zeichen weise damit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Gehalt für die Waren und Dienstleistungen auf und bezeichne im übrigen den Sitz und die Rechtsform des Unternehmens, was insgesamt auch zu keiner herkunftshinweisenden Funktion führe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, die lateinischenglische Begriffskombination "Multimedia Software" sei in ihrem Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres verständlich. "Multimedia Software" sei in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jeweils etwas völlig Unterschiedliches. Auch sei eine Softwarebezeichnung nicht geeignet, die Art des Unternehmens zu bezeichnen, in dem oder für das die beanspruchten Dienstleistungen erbracht würden bzw. für das die angemeldeten Waren besonders bestimmt oder geeignet seien. Was als thematischer Inhalt für die Waren der Klasse 16 in Betracht käme, sei offen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahme der im Tenor genannten, von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs.2 Nr.1, 37 Abs.1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH MarkenR 2001, 480 f - LOOK m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen ist das angemeldete Zeichen überwiegend nicht schutzfähig.

Die Markenstelle hat zutreffend festgestellt, dass das sprachüblich gebildete Zeichen in seiner Gesamtheit von den aus Fachpublikum und entsprechend interessierten Nicht-Fachleuten bestehenden Abnehmerkereisen als irgendein Unternehmen aus dem Raum Dresden aufgefaßt wird. Dieser Sinngehalt erschließt sich zwangsläufig in seiner Gesamtbedeutung der Markenbestandteile "Multimedia Software GmbH Dresden", bei denen es sich ausnahmslos um im Deutschen geläufige, eindeutige Wörter handelt. "Multimedia" wird im deutschen Sprachgebrauch allgemein im Sinn von Kombination, Verwenden, Zusammenwirken, Anwenden von verschiedenen Medien wie Texten, Bildern, Computeranimationen, -grafiken, Musik und Ton, mithilfe von Computern, benutzt und findet sich in Begriffen wie multimedial, Multimediashow, Multimediaveranstaltung oder Multimediasystem (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000; jeweils Stichwort "Multimedia" und folgende). "Software" steht im Deutschen synonym für "Programm für eine EDV-Anlage" (Wahrig a.a.O., Stichwort "Software"), die Zusammensetzung "Multimedia Software" hat demzufolge ausschließlich die Bedeutung "Software/Programm für Multimedia-Anwendungen". Der weitere Bestandteil "GmbH" bezeichnet allgemein die Rechtsform eines Unternehmens, und der geografische Zusatz "Dresden", die örtliche Herkunft. Somit trifft das Zeichen die Aussage, dass (irgend)eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Multimediasoftware konzipiert und gestaltet, also Dienstleistungen der Klasse 42 erbringt, wobei diese Software für die in Klasse 9 beanspruchten Waren, die ebenso wie die Lehr- und Unterrichtsmittel multimediafähig sein und für deren Zugang die Karten der Klasse 16 dienen können, bestimmt oder geeignet ist bzw. im Rahmen der Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 42 eingesetzt werden kann. Dies betrifft auch die Installations- und Wartungsdienstleistungen der Klasse 37. Multimediasoftware kann weiterhin für Werbung, Finanzwesen, etwa im Zusammenhang mit der Präsentation von Online-Banken, Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung oder für die Veröffentlichungsdienstleistungen beispielsweise im Internet entwickelt sein. Außerdem kann die angemeldete Marke darauf hinweisen, daß ein solcher Betrieb Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen ist.

2. Bezüglich der Dienstleistungen "Geschäftsführung, Bauwesen, Transport- und Lagerwesen" weist das angemeldete Zeichen keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf noch kann das angemeldete Zeichen insoweit zur Bezeichnung wesentlicher Eigenschaften dienen. Dafür, dass für diese Dienstleistungen Multimedia Software eine Rolle spielen könnte oder dass sie speziell auf Multimedia Software GmbHs abgestimmt erbracht werden haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

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BPatG:
Beschluss v. 06.03.2002
Az: 29 W (pat) 7/02


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