Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Oktober 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 157/02

(BPatG: Beschluss v. 19.10.2005, Az.: 26 W (pat) 157/02)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 396 31 240 zurückgewiesen worden ist.

Gründe

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der älteren Marke 396 31 240 zurückgewiesen. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der angeordneten Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Albert Kraft Reker Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.10.2005
Az: 26 W (pat) 157/02


Link zum Urteil:
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