Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Januar 2003
Aktenzeichen: 30 W (pat) 68/02

(BPatG: Beschluss v. 20.01.2003, Az.: 30 W (pat) 68/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in diesem Beschluss über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung entschieden. Die Anmeldung betrifft die Bezeichnung "STORAGENET" für Computerhardware und Software im Bereich der Datenspeicherung. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Begründung lautete, dass die Bezeichnung eine sprachübliche Wortkombination sei und keine markenrechtliche Unterscheidungskraft besitze. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass die Bezeichnung nicht zur gängigen Fachterminologie gehöre und eine neue Kunstschöpfung mit Unterscheidungskraft sei. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und festgestellt, dass die Bezeichnung "STORAGENET" eine beschreibende Sachangabe ist und somit nicht als Marke schutzfähig ist. Der Begriff geht auf den Fachbegriff "Storage Network" zurück, der ein bestimmtes Massenspeichernetzwerk beschreibt. Die verkürzte Form "STORAGENET" kann keinen markenrechtlich relevanten Unterschied zum beschreibenden Begriffsinhalt herstellen. Die Voreintragung der Marke in den Vereinigten Staaten hat keine Auswirkung auf die Entscheidung, da dort eine andere Prüfungsgrundlage und -umfang gelten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 20.01.2003, Az: 30 W (pat) 68/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung STORAGENET für die Waren

"Computerhardware, nämlich Schnittstelleneinheiten für Massendatenspeicher zur Verwaltung der Datenspeicherung und Datenspeichergeräte und Computersoftware zur Verwendung im Zusammenhang mit Schnittstelleneinheiten für Massendatenspeicher zur Verwaltung von Datenspeicherung und Datenspeichergeräten."

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei eine sprachüblich gebildete Wortkombination, die sich aus dem englischen Grundwort "storage" im Sinne von "Speicher" und der üblichen und verbreiteten Abkürzung "net" für "Network" zusammensetzt. Der Begriff "STORAGENET" gehöre zur Fachterminologie auf dem beanspruchten Warengebiet und weise darauf hin, daß das Netzwerk als Datenspeicher dient und somit ein effizientes Storage- und Daten-Management ermöglicht werde. Die Zusammenschreibung im Sinne von "STORAGENET" sei nicht geeignet, eine markenrechtliche Unterscheidungskraft zu begründen.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die gegenständliche Bezeichnung gehöre zumindest im deutschsprachigen Raum nicht zur gängigen Fachterminologie. Bei der hier verwendeten Schreibweise handele es sich um eine völlig neue, die Unterscheidungskraft begründende Kunstschöpfung. Daneben könne dem Begriff auch kein im Vordergrund beschreibender Inhalt zugeordnet werden. Für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung spräche auch deren Eintragung in den Vereinigten Staaten sowie vergleichbare Voreintragungen im deutschen Markenregister.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei der gegenständlichen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sachangabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz.

Das Anmeldezeichen geht ohne weiteres ersichtlich auf "Storage Network", wörtlich also "Speicher-Netzwerk" zurück. Dabei handelt es sich um einen gängigen Fachbegriff, der auch in der Form "Storage Aria Network" Verwendung findet. Darunter wird ein hoch verfügbares, sehr leistungsfähiges Massenspeichernetz verstanden, das Server und Massenspeicher in einer sicheren, flexiblen und skalierbaren Architektur verbindet (Brockhaus, Computer- und Informationstechnologie, 2003; Microsoft Press Computer Lexikon, 7. Aufl, 2003; META Group Presseinformation vom 9. Juli 2002, veröffentlicht unter http://www.metagroup.de/-presse/2002/pm32_29-07-2002.htm; Produktinformation "STORAGE LÖSUNGEN" der Sun Microsystems GmbH, veröffentlicht unter http://www.sun.de/Produkte/-Hardware/Storage/vision.html).

In dieser Bedeutung ist die gegenständliche Bezeichnung für die umfaßten Waren, die sämtlich dem Bereich der Datenspeicherung entstammen, ohne weiteres beschreibend.

Die von der Anmelderin gewählte Verkürzung des Fachbegriffs "Storage Network" ist nicht geeignet, in zeichenrechtlich relevanter Weise vom beschreibenden Begriffsinhalt wegzuführen. So ist "net" die übliche Abkürzung für "network" im Sinne des deutschen "Netzwerks" bzw "Netz" als Oberbegriff, aber auch als Wortzusammenstellung für eine bestimmte Ausgestaltung eines Netzes wie beispielsweise das weltumspannende Internet. Wie der letztgenannte Begriff zeigt, entspricht es einer sprachüblichen Tendenz auch und insbesondere im Computerbereich, Einzelbegriffe zu verkürzen und diese zu einem neuen Gesamtbegriff zusammenzuführen (BPatG in ständiger Rechtsprechung, vgl zuletzt PAVIS PROMA, Kliems, 27 W (pat) 93/00 - AGRARNET.de; 29 W (pat) 346/00 - BOSnet; 30 W (pat) 36/00 - MEDIANET; 29 W (pat) 389/00 - OrderNet; 29 W (pat) 252/00 - RadioNet; 27 W (pat) 77/00 - WORLDNET).

Die von der Anmelderin angeführte Voreintragung in den Vereinigten Staaten von Amerika führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar vermag eine derartige Eintragung eine Indizwirkung in tatsächlicher Hinsicht zu begründen, soweit es sich - wie hier - um die Eintragung einer fremdsprachigen Wortmarke in einem Land des entsprechenden Sprachraums handelt (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 88 mwNachw). Dem kommt aber vorliegend kein entscheidendes Gewicht zu, da zum einen ein in Deutschland bestehender Sprachgebrauch durch die angeführten Fundstellen belegt ist und damit ein Freihaltungsbedürfnis nicht nur aus einer sprachlichen Analyse fremdsprachiger, möglicherweise nur lexikalisch belegbarer Zeichenbestandteile hergeleitet wird. Zudem läßt der bloße Umstand einer registerrechtlichen Eintragung im Ausland vorliegend offen, auf welcher Grundlage und welchem Prüfungsumfang eine Eintragung erfolgt ist und ob dabei dem vorausgehenden Zeichengebrauch eine Bedeutung beigemessen wurde. In diese Richtung weist der von der Anmelderin vorgelegte Registerauszug, wonach die Eintragung in den Vereinigten Staaten aufgrund einer der Registrierung vorausgehenden mehr als zwei Jahre dauernden Benutzung erfolgt ist. Einem derartigen, für eine Sachentscheidung möglicherweise maßgeblichen Zeichengebrauch kommt aber nach dem deutschen Markenrecht keine Bedeutung zu. Aus den Unterlagen der US-Eintragung ist nicht ersichtlich, daß dort die Bezeichnung auch unabhängig von der vorangegangenen Benutzung als schutzfähig angesehen worden ist.

Die weiter vorgelegten Eintragungen in das deutsche Markenregister können schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich hierbei um anderslautende Bezeichnungen handelt.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 20.01.2003
Az: 30 W (pat) 68/02


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