Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juni 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 311/06

(BPatG: Beschluss v. 10.06.2010, Az.: 12 W (pat) 311/06)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 44 36 407 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung und Verfahren zum Schließen einer mehrteiligen Kammer einer Verpackungsmaschine"

ist am 6. Oktober 2005 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent hat die Einsprechende am 20. Dezember 2005 Einspruch erhoben.

Das Deutsche Patentund Markenamt hat mitgeteilt, dass das Patent 44 36 407 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.

Die Einsprechende erhielt Gelegenheit, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechende hat sich jedoch daraufhin nicht mehr geäußert. Auch der Patentinhaber hat keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug benommen.

II 1 . Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig, weil die Einspruchsfrist im vorliegenden Fall nachdem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist (vgl. BGH GRUR 2007, 863

-Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der Einspruch ist zu verwerfen.

Das Patent 44 36 407 ist durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG). Ein Patent kann für die Zeit nach seinem Erlöschen weder widerrufen noch aufrechterhalten werden, so dass sich das Einspruchsverfahren hinsichtlich des Patents für die Zeit nach seinem Erlöschen erledigt hat.

Ein Einsprechender kann nach Erlöschen des Patents eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens, das dann nur noch die Wirkungen des Patents für die Zeit vor dessen Erlöschen betrifft, nur verlangen, wenn bei ihm ein besonderes Rechtsschutzinteresse gegeben ist (BGH GRUR 1997, 615 -Vornapf; BGH PMZ 2008, 154 -Kornfeinung). Ein Angriff auf ein Schutzrecht, das nicht mehr in Kraft ist, kann nämlich nicht mit Allgemeininteressen gerechtfertigt werden (BGH GRUR 1995, 342 -Tafelförmige Elemente).

Da die Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Wirkungen des Patents für die Vergangenheit nicht geltend gemacht hat und ein solches auch nicht ersichtlich ist, ist der Einspruch zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig und daher zu verwerfen.

Dr. Ipfelkofer Dr. Frowein Bayer Dr. Krüger Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.06.2010
Az: 12 W (pat) 311/06


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