Es wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2000 angeordnet.
Die Anordnung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 VwZG, da der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners unbekannt ist.
Die Ladung des Markeninhabers und Beschwerdegegners zur zunächst angesetzten mündlichen Verhandlung unter der von ihm im patentamtlichen Verfahren angegebenen Anschrift kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Auf zweimalige Anfrage teilte das zuständige Einwohnermeldeamt der Stadt B... jeweils mit, daß der Markeninhaber im Melderegister nicht gemeldet ist oder gemeldet gewesen war. Nachforschungen und Anfragen bei der D... sowie der B... führten zu keinem Erfolg. Auch der frühere Verfahrensbe vollmächtigte des Beschwerdegegners hat keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten.
Die aktuelle Anschrift des Beschwerdegegners kann somit nicht ermittelt werden, so daß die Voraussetzungen für die Anordnung der öffentlichen Zustellung gegeben ist.
Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele Hu
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