Landgericht Mannheim:
Beschluss vom 2. August 2010
Aktenzeichen: 2 O 88/10

(LG Mannheim: Beschluss v. 02.08.2010, Az.: 2 O 88/10)

Tenor

Das Landgericht Mannheim erklärt sich nach § 281 Abs. 1 ZPO für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf - Patentstreitkammern -.

Gründe

I.

Die Beklagte hatte auf den durch die Klägerin außergerichtlich erhobenen Vorwurf einer Patent- und Geschmacksmusterverletzung durch das Anbieten von Haken (u.a. im Internet) die in den Anlagen K 4 und K 5 vorliegenden, jeweils mit einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR bewehrten Unterlassungserklärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

- die Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen die - auf die technischen Gegebenheiten bezogene - Unterlassungserklärung gemäß Anlage K 5, hilfsweise wegen angeblichen Verstoßes gegen die auf das Geschmacksmuster abstellende Unterlassungserklärung nach Anlage K 4, sowie

- die Zahlung von 459,40 EUR für Anwaltsosten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung der Vertragsstrafeforderung mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 14.04.2010 (Anlage K 7) entstanden seien.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hält die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim für gegeben, hat jedoch hilfsweise Verweisung an das Landgericht Düsseldorf beantragt.

II.

Das Landgericht Mannheim ist örtlich unzuständig, was nach § 281 Abs. 1 ZPO auf den Antrag des Klägers auszusprechen war. Der Rechtsstreit war somit an das für die vorliegende Patentstreitsache örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen.

1. Dies gilt zunächst für den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

a) Eine Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim lässt sich aus § 32 ZPO nicht herleiten, da Klagegegenstand nicht Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung sind. Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe handelt es sich vielmehr um einen vertraglichen Anspruch (vgl. auch LG München I InstGE 9, 22). Dass Anlass für die Abgabe der Unterlassungserklärungen der Vorwurf unerlaubter Handlungen gewesen ist, ändert nichts daran, dass in der Forderung der Vertragsstrafe die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs und nicht die Erhebung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung, hier Patent- und/oder Geschmacksmusterverletzungen liegt (vgl. zur Unterscheidung von vertraglichen Zahlungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen: BGH NJW 2008, 2849, 2850 Rn 13). Ob die Klägerin wegen der hier streitgegenständlichen Handlungen auch Ansprüche wegen Patent- oder Geschmacksmusterverletzung hätte gelten machen können, ist unerheblich. Auf solche (Schadensersatz-)Ansprüche stützt die Klägerin ihre Zahlungsforderung nämlich nicht. Gegenteiliges ist auch nicht der Stellungnahme der Klägerin vom 12.05.2010 zu entnehmen, in der sie darauf verweist, dass der Klageanspruch ebenfalls auf Grund deliktischer Anspruchsgrundlage bestehe. Dass die Klägerin nämlich die Klageforderung in Höhe von 6.000 EUR im Ergebnis hierauf gerade nicht stützt, ergibt sich daraus, dass sie nicht zu einem Schaden vorträgt, sondern einräumt, dass die bezifferte Anspruchshöhe sich (nur) aus dem Unterlassungsvertrag ergebe. Einen unbezifferten Schadensersatzfeststellungsantrag stellt die Klägerin nicht. Schließlich ist zwar der Klägerin darin Recht zu geben, dass ein Vertragsstrafeversprechen auch der Ermöglichung eines pauschalierten und dadurch vereinfachten (Mindest-) Schadensausgleichs des von einer Rechtsverletzung Betroffenen dient. Das bedeutet indessen nur, dass dem Gläubiger die Darlegung einer erneuten angeblichen Rechtsverletzung und insbesondere der Schadensnachweis erspart bleibt; dies aber gerade deswegen, weil er nicht Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung geltend machen muss, sondern den Vertragsstrafenanspruch aus dem Unterlassungsvertrag durchsetzen kann, der gerade kein deliktischer Anspruch im Sinne des § 32 ZPO ist.

b) Die örtliche Zuständigkeit folgt auch nicht aus § 29 ZPO. Grundsätzlich kann bei Zahlungsansprüchen aus § 29 ZPO eine besondere Zuständigkeit nur am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners hergeleitet werden, sofern nicht (ausnahmsweise) für die Leistung ein Ort bestimmt ist oder aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1, 2 BGB). Ob für eine Vertragsstrafe die Besonderheit gilt, dass deren Erfüllungsort am Erfüllungsort der gesicherten Hauptverbindlichkeit liegt (so etwa Zöller/ Vollkommer , ZPO, 28. A., 2010, § 29 Rn 26 €Vertragsstrafe€, vgl. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei LG München I InstGE 9, 22), kann hier offen bleiben. Die vorliegende Hauptverbindlichkeit, also die vertragliche Unterlassungspflicht, ist nämlich an dem Ort zu erfüllen, an dem die Schuldnerin bei der Entstehung des Schuldverhältnisses ihren Sitz hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht von Vorneherein eine Zuwiderhandlung nur an einem bestimmten anderen Ort in Betracht kommt, und nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn die Unterlassungspflicht sich auf ein größeres Gebiet erstreckt (so auch LG München I InstGE 9, 22; Zöller/ Vollkommer , a.a.O., €Unterlassungspflicht€ m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Denn sowohl die materiell-rechtliche Bestimmung des § 269 Abs. 1 BGB als auch § 29 ZPO bezwecken die (bereits anfängliche) Überschaubarkeit des Erfüllungsorts und der daran anknüpfenden Gerichtszuständigkeit. Eine Anknüpfung an einen Begehungsort, wie sie § 32 ZPO wegen der besonderen Interessenlage bei der Inanspruchnahme des deliktischen Schuldners durch den Geschädigten zulässt, muss Ansprüchen aus unerlaubter Handlung vorbehalten bleiben (vgl. BGH NJW 1974, 410, 412). Eine entsprechende Anwendung des § 32 ZPO auf andere Ansprüche als solche aus unerlaubten Handlungen im weiteren Sinn scheidet ohnehin aus, weil die Wahl eines besonderen Gerichtsstands des Begehungsorts für den Schuldner eine empfindliche Sonderbelastung darstellt, die ihm nur der Gesetzgeber auferlegen darf (BGH NJW 1974, 410, 411). Bei einem sich über mehrere Gerichtsbezirke erstreckenden €Unterlassungsgebiet€ den Gerichtsstand des § 29 ZPO an jedem dieser Gerichtsorte zuzulassen, würde sogar noch über diese Belastung hinausgehen, da die Wahl des Gerichts dann nicht einmal mehr an den vom Schuldner gesetzten Begehungsort anknüpfen würde, sondern dem Belieben des Gläubigers überlassen wäre. Im übrigen hätte dies zur Folge, dass der vertragliche Unterlassungsschuldner häufig schlechter als der Schuldner einer Handlung stünde, weil sich vertragliche Unterlassungspflichten häufig auf ein größeres Gebiet beziehen, während eine geschuldete Handlung in der Regel an einem bestimmten Ort zu erbringen ist. Für diese Ungleichbehandlung von Unterlassungs- und Handlungsschuldner ist keine Rechtfertigung ersichtlich.

Ob die vom EuGH (NJW 2002, 1407) zu Art. 5 Nr 1 EuGVÜ vertretene Auffassung, ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei bei Unterlassungsansprüchen ohne Bezug zu einem bestimmten Ort gänzlich ausgeschlossen, so dass nur der allgemeine Gerichtsstand bleibe, zutrifft und auf § 29 ZPO zu übertragen ist, bedarf hier keiner Erörterung. Denn der vorliegend allein in Betracht kommende Erfüllungsort am Sitz der Schuldnerin ist zugleich deren allgemeiner Gerichtsstand, so dass sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf zumindest über § 17 ZPO ergibt.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist nach § 143 Abs. 1, 2 PatG i.V.m. der einschlägigen Landesverordnung gegeben, da eine Patentstreitsache vorliegt. Hierunter fallen auch Ansprüche aus einem Vertragsstrafeversprechen zur Sicherung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs (Benkard/ Rogge / Grabinski , PatG, 10. A., 2006, § 143 Rn 4) . Die Klägerin stützt ihre Zahlungsforderung vorliegend zunächst auf das wegen des Vorwurfs der Patentverletzung abgegebene Vertragsstrafeversprechen gemäß Anlage K 5. Über die nur hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus der geschmacksmusterrechtlichen Unterlassungserklärung (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 28.07.2010) wird nur im Fall der (teilweisen) Erfolglosigkeit dieses Begehrens zu entscheiden sein.

2. Gleiches gilt für den ferner mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten.

Da mit dem Anwaltsschreiben gemäß Anlage K 7 lediglich die Vertragsstrafe, nicht jedoch ein patent- oder geschmacksmusterrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde, scheidet auch insoweit eine deliktische Anspruchsgrundlage und somit ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO aus. Ausdrücklich macht das genannte Schreiben vom 14.04.2010 deutlich, dass ein Schadensersatzanspruch mit diesem nicht geltend gemacht wird (€ Was den Schadensersatzanspruch angeht, will ich der Sache nicht weiter nachgehen, da die Summe das nicht lohnt. Allerdings habe ich nun eine Vertragsstrafeforderung von 6.000 EUR [€] geltend zu machen. €). Soweit die Klägerin vorbringt, mit dem genannten Anwaltsscheiben (Anlage K 7) sei auch ein Unterlassungsanspruch wegen Geschmacksmuster- und Patentverletzung geltend gemacht worden, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Der Wortlaut des Schreibens gibt hierfür keinen Anhaltspunkt.

Nach dem Inhalt des Schreibens vom 14.04.2010 bezieht die Gebührenforderung von 459,40 EUR sich auf die damit vorgenommene Anforderung der Vertragsstrafe. Die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000 EUR und die unmittelbar daran anschließende Aufforderung zur Zahlung der angefallenen Kosten aus dem Gegenstandswert von 6.000 EUR kann nicht anders verstanden werden. Ob die Beklagte als Reaktion auf die Anforderung der Vertragsstrafe eventuell daneben bestehenden, aber im Schreiben vom 14.04.2010 nicht geltend gemachten vertraglichen oder deliktischen Unterlassungsansprüchen nachgekommen ist, ist für die Qualifikation der hier streitgegenständlichen Gebührenerstattungspflicht unerheblich.

Dass die Geltendmachung der Vertragsstrafe eine adäquat kausale Folge einer erneuten Schutzrechtsverletzung gewesen sei und deshalb die hierfür angefallenen Anwaltskosten als Schadensersatz wegen einer Schutzrechtsverletzung verlangt würden, macht die Klägerin nicht geltend. Im Übrigen erschiene die Schlüssigkeit eines solchen Schadensersatzverlangens zweifelhaft, weil die Entstehung der Vertragsstrafe allein von der Zuwiderhandlung gegen die vertraglich definierte Unterlassungspflicht abhängt und daher gerade unabhängig von einem schutzrechtsverletzenden Verhalten ist, wenngleich Zuwiderhandlung und Schutzrechtsverletzung häufig zusammenfallen.

Auch für den Streit um die im Zusammenhang mit der als Patentstreitsache zu qualifizierenden Forderung der Vertragsstrafe (s.o.) angefallenen Anwaltskosten ist das Landgericht Düsseldorf zuständig, da es sich wiederum um eine Patentstreitsache handelt.






LG Mannheim:
Beschluss v. 02.08.2010
Az: 2 O 88/10


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