Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Januar 2009
Aktenzeichen: 23 W (pat) 31/04

(BPatG: Beschluss v. 20.01.2009, Az.: 23 W (pat) 31/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patentund Markenamts hat auf die am 2. April 1998 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität (Anmeldenummer 198 11 914.3 mit Anmeldetag 18. März 1998) eingegangene Patentanmeldung das Patent 198 14 741 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Rahmengestell für einen Schaltschrank" erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 30. September 1999 erfolgt.

Gegen das Streitpatent hat die Einsprechende Einspruch eingelegt und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit des Patentgegenstands zu widerrufen. Die Einsprechende hat neben dem in der Streitpatentschrift gewürdigten Stand der Technik nach -DE 43 41 943 A1 (D1)

unter anderem die Entgegenhaltungen -DE 93 04 630 U1 (D2), -EP 0 762 819 A1 (D3) sowie -US 5 372 262 (D4)

genannt, und unter anderem geltend gemacht, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D2 und D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe (vgl. Einspruchsbegründung vom 22. Dezember 1999). Darüber hinaus stehe die Lehre der Druckschrift D4 dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 patenthindernd entgegen (vgl. Eingabe der Einsprechenden vom 31. Oktober 2001). Ferner hat die Einsprechende zu den Merkmalen der Unteransprüche 2 bis 6 ausgeführt, dass diese ebenfalls aus den im Einspruchsverfahren genannten Druckschriften bekannt und nicht geeignet seien, einen patentfähigen Gegenstand zu begründen. Somit sei das Streitpatent vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Einspruchsvorbringen der Einsprechenden in allen wesentlichen Punkten entgegengetreten und hat das Streitpatent im Einspruchsverfahren unverändert in der erteilten Fassung verteidigt (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2000).

Das Streitpatent ist durch Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patentund Markenamts vom 15. Dezember 2003 widerrufen worden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2004 (eingegangen am 29. Januar 2004) Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schriftsatz vom 8. April 2005 (eingegangen am 12. April 2005) begründet. Mit der Beschwerdebegründung reicht die Patentinhaberin neue Ansprüche 1 bis 5 ein.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2008 (eingegangen am 24. Oktober 2008) führt die Einsprechende zum Stand der Technik zusätzlich die Dokumente -EP 0 146 072 A2 (D5) sowie -EP 0 127 199 A1 (D6)

ein. Sie legt sinngemäß dar, dass die beim Patentanspruch 1 in der Fassung vom 8. April 2005 zusätzlich aufgenommenen Merkmale lediglich aggregativ angefügt und daher nicht geeignet seien, die erforderliche erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu tragen. Darüber hinaus seien die jetzt beanspruchten zusätzlichen Einzelmerkmale betreffend die Ausgestaltung der Hohlprofile des Rahmengestells aus den Druckschriften D1, D5 und D6 bekannt.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2009, zu welcher die ordnungsgemäß geladene Einsprechende, wie mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 angekündigt, nicht erschienen ist, hat die Patentinhaberin das Streitpatent unverändert in der erteilten Fassung, hilfsweise mit den am 12. April 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 1, weiter hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2 und den Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 3 verteidigt. Sie führt aus, dass bereits der erteilte Patentanspruch 1 im Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei; dies gelte erst recht für die entsprechend eingeschränkten Patentansprüche nach den Hilfsanträgen.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patentund Markenamts vom 15. Dezember 2003 aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag).

Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 12. April 2005, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (1. Hilfsantrag).

Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (2. Hilfsantrag).

Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009, Beschreibung und Zeichnung wie erteilt (3. Hilfsantrag).

Von der Beschwerdegegnerin liegt der Antrag vom 22. Oktober 2008 vor (vgl. Bl. 27 d.A.).

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erteilte und mit Hauptantrag unverändert verteidigte Patentanspruch 1 lautet

(unter Einfügung von Gliederungspunkten):

"1. Rahmengestell für einen Schaltschrank, M1 mit vertikalen Rahmenprofilen, M2 einem Bodenund einem Deckrahmen, M3 wobei der Bodenund der Deckrahmen als Stanz-Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind und M4 einen horizontalen, dem Schaltschrank-Innenraum zugekehrten Boden aufweisen, M5 auf dem die vertikalen Rahmenprofile befestigt sind, und M6 wobei von dem Boden ein vom Schaltschrank-Innenraumweggerichteter Verstärkungsrand abgebogen ist, dadurch gekennzeichnet, M7 dass auf dem Boden (11) des Bodenund Deckrahmen (10) vier Steckansätze (15) befestigt sind, M8 die mit je mindestens einer Gewindeaufnahme (16) versehen sind, M9 dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Steckaufnahmen (22) aufweisen, mittels denen sie auf die Steckansätze (15) aufgeschoben sind, M10 dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Schraubenaufnahmen (23) aufweisen, die fluchtend zu den Gewindeaufnahmen (16) des Steckansatzes (15) angeordnet sind, und M11 dass in die Schraubenaufnahmen (23) Befestigungsschrauben (21Ô) eingeführt und in die Gewindeaufnahmen

(16) eingeschraubt sind."

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch die Aufnahme weiterer Merkmale (im Folgenden mit M12 und M13 bezeichnet) des erteilten Patentanspruchs 2 sowie der Beschreibung (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 2, Zeilen 65 bis 68). Er lautet (unter Beibehaltung der Gliederungspunkte nach Hauptantrag):

"1. Rahmengestell für einen Schaltschrank M1 mit vertikalen Rahmenprofilen (20), M2 mit einem Bodenund einem Deckrahmen (10), M4 wobei der Bodenund der Deckrahmen (10) einen horizontalen, dem Schaltschrank-Innenraum zugekehrten Boden (11) aufweisen, M5 auf dem die vertikalen Rahmenprofile (20) befestigt sind, M6 wobei von dem Boden (11) ein vom Schaltschrank-Innenraum weggerichteter Verstärkungsrand (12) abgebogen ist, M7 wobei auf dem Boden (11) des Bodenund Deckenrahmens (10) vier Steckansätze (15) befestigt sind und M9 wobei die vertikalen Rahmenprofile (20) Steckaufnahmen (22) aufweisen, mittels denen sie auf die Steckansätze (15) aufgeschoben sind, dadurch gekennzeichnet M3 dass der Bodenund der Deckenrahmen (10) als Stanz-Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind M8 dass die Steckansätze (15) mit je mindestens einer Gewindeaufnahme (16) versehen sind, M10 dass die vertikalen Rahmenprofile (20) Schraubenaufnahmen (23) aufweisen, die fluchtend zu den Gewindeaufnahmen (16) des Steckansatzes (15) angeordnet sind, M11 dass in die Schraubaufnahmen (23) Befestigungsschrauben (21') eingeführt und in die Gewindeaufnahmen (16) eingeschraubt sind, M12 dass die Steckaufnahmen (22) der Rahmenprofile (20) von einem Hohlprofil gebildet ist, das mit zwei senkrecht zueinander stehenden Profilinnenwänden in den Innenraum des Schaltschrankes gerichtet ist und M13 dass sich an eine der Profilinnenwände eine Profilwand-Verlängerung (25) anschließt, von der ein Schenkel (26) abgebogen ist, der im Abstand zum Hohlprofil steht und der zusammen mit dem Hohlprofil und der Profilwand-Verlängerung (25) eine nach außen offene Seitenwandaufnahme bildet, in die ein Wandelement (30) mit einer Abwinklung (32) eingesetzt ist." Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 durch die Konkretisierung des Merkmals M12, wonach

"die Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind" (Änderungen unterstrichen) und durch das Anfügen des Merkmals des erteilten Patentanspruchs 3, wonach

"der Bodenund der Deckrahmen (10) identisch ausgebildet sind". Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 durch die Konkretisierung des Merkmals M12, wonach "die Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind" (Änderungen unterstrichen) und durch das Anfügen des Merkmals aus der Beschreibung, wonach "der Schenkel (26) in eine Außenwand (27) übergeht, an der das Wandelement (30) mittels einer Dichtung abgestützt ist" (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 3, Zeilen 2 und 3). Wegen der erteilten Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift, wegender Unteransprüche 2 bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3, wegen der Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist nicht begründet, denn die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2009 als nicht patentfähig.

1.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen (vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, Leitsatz b) -"Sortiergerät"). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht hat, wobei sie den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik beispielsweise nach den Druckschriften D2 und D3 hergestellt, d. h. die Tatsachen im Einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, daß das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 -"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 91 bis 97 und 105).

2.

Das Bundespatentgericht ist im Zusammenhang mit den unverändert verteidigten Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hauptantrag im vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht befugt, den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen, da er nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens war (vgl. hierzu BGH Mitt. 1995, 243, Leitsatz 3 -"Aluminium-Trihydroxid"). Dies gilt jedoch nicht bei Vorlage geänderter Patentansprüche entsprechend den Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 (vgl. BGH BlPMZ 1998, 282, Leitsatz -"Polymermasse").

In diesem Zusammenhang kann jedoch dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 bzw. die Patentansprüche 1 bis 4 nach Hilfsantrag 2 zulässig sind, denn die Beschwerde der Patentinhaberin kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Lehren der jeweiligen Patenansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sind (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -"Elastische Bandage").

3.

Nach Angaben der Streitpatentschrift betrifft der Streitpatentgegenstand ein Rahmengestell für einen Schaltschrank mit vertikalen Rahmenprofilen, einem Boden und einem Deckrahmen, wobei der Bodenund der Deckrahmen als Stanz-Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind und einen horizontalen, dem Schaltschrank-Innenraum zugekehrten Boden aufweisen, auf dem die vertikalen Rahmenprofile befestigt sind, und wobei von dem Boden ein vom Schaltschrank-Innenraum weggerichteter Verstärkungsrand abgebogen ist. Ein solches Rahmengestell ist gemäß den Ausführungen der Streitpatentschrift aus der Druckschrift D1 bekannt, die zur Bildung des Oberbegriffs des erteilten und nach Hauptantrag unverändert verteidigten Patentanspruchs 1 herangezogen ist (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, erster und zweiter Abs. sowie Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung).

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind hingegen gegenüber den Stand der Technik nach Druckschrift D4 abgegrenzt (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 2, erster Abs. bis Seite 3, dritter Abs.), die ebenfalls ein Rahmengestell mit einem Bodenund einem Deckrahmen, welche durch vier vertikale Rahmenprofile miteinander verbunden sind, offenbart. Der Deckrahmen weist einen dem Innenraum des Schaltschranks zugekehrten Boden auf, von dem der Verstärkungsrand abgebogen ist (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 2, zweiter Abs.). Darüber hinaus sind auf dem Boden des Deckund des Bodenrahmens vier Steckansätze befestigt, welche zur Aufnahme bzw. Befestigung der vertikalen Rahmenprofile dienen (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 2, le. Satz).

Außerdem weist das Rahmengestell zur Verkleidung mit nicht dargestellten Seitenwänden Befestigungsaufnahmen auf (vgl. Beschwerdebegründung, Seite 3, dritter Abs.).

Wie die Patentinhaberin ausführt, sind die aus dem jeweiligen Stand der Technik bekannten Rahmengestelle in nachteiliger Weise entweder sehr komplex aufgebaut und daher nur mit hohem Aufwand herstellbar (vgl. hierzu auch Beschwerdebegründung, Seite 3, zweiter Abs.) oder weisen eine relativ geringe Stabilität auf (vgl. Ausführungen in der mündlichen Verhandlung).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein stabiles Rahmengestell zu schaffen, das einen einfachen Aufbau aufweist und das einfach und schnell zusammengefügt werden kann (vgl. Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 47 bis 50 sowie die Beschwerdebegründung vom 8. April 2005, Seite 3, vierter Abs.).

Gemäß dem erteilten Anspruch 1, der mit dem Hauptantrag weiterverfolgt wird, wird diese Aufgabe dadurch gelöst, dass beim Rahmengestell der Druckschrift D1 zusätzliche Mittel vorgesehen sind. So sind beim Streitpatentgegenstand jeweils vier Steckansätze auf dem Bodenund Deckrahmen befestigt. Die vertikalen Rahmenprofile weisen zudem entsprechende Steckaufnahmen auf, mit denen sie auf die jeweiligen Steckansätze aufgeschoben sind. Die Befestigung der vertikalen Rahmenprofile an den Steckansätzen erfolgt durch Verschrauben. Hierbei sind die Steckansätze mit je mindestens einer Gewindeaufnahme versehen und die vertikalen Rahmenprofile weisen mit diesen fluchtende Schraubenaufnahmen auf, in die Befestigungsschrauben eingeführt sind, die in die Gewindeaufnahmen eingeschraubt sind (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 1, vorle. Abs. bis Spalte 2, erster Abs.).

Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, welcher von dem in Druckschrift D4 offenbarten Rahmengestell mit an den Bodenund Deckrahmen befestigten Steckansätzen ausgeht, sind bei dem Rahmengestell über die im Anspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Lehre hinausgehend die Steckaufnahmen der Rahmenprofile durch ein Hohlprofil ausgebildet, das mit zwei senkrecht zueinander stehenden Profilinnenwänden in den Innenraum des Schaltschrankes gerichtet ist. An eine der Profilinnenwände schließt sich eine Profilwand-Verlängerung an, von der ein Schenkel abgebogen ist, der im Abstand zum Hohlprofil steht und der zusammen mit dem Hohlprofil und der Profilwand-Verlängerung eine nach außen offene Seitenwandaufnahme bildet, in die ein Wandelement mit einer Abwinklung eingesetzt ist. Gemäß den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung dient diese Lehre zur Erhöhung der Stabilität des Rahmengestells.

In den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge 2 und 3 wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch das jeweilige Hinzufügen weiterer Merkmale konkretisiert. Das im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach der Bodenund der Deckrahmen identisch ausgebildet sind, dient nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung dem einfacheren Aufbau des Rahmengestells. Gemäß Anspruch 1 Hilfsantrag 3 geht der Schenkel in eine Außenwand über, an der das Wandelement mittels einer Dichtung abgestützt ist, so dass der Schaltschrank beispielsweise hinsichtlich Feuchte und elektromagnetischer Strahlung abgedichtet ist.

Zusammenfassend soll nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung mit den nunmehr im Hauptund den Hilfsanträgen verteidigten Rahmengestellen eine kompakte Bauweise bei gleichzeitiger ausreichender Belastung und einfacher Bauweise erzielt und hierdurch die aus dem Stand der Technik jeweils bekannten Nachteile überwunden werden.

4. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift D4 nicht neu. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik zwar neu, beruhen jedoch gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Rahmengestellen befaßter, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist.

a. Im Zusammenhang mit dem im Hauptantrag verteidigten erteilten Patentanspruch 1 wird auf die vorgenannte Druckschrift D4 verwiesen (vgl. Fig. 1 i. V. m. der zugehörigen Beschreibung), welche ein Rahmengestell für einen Schaltschrank (assembly 2) offenbart, der in der Terminologie des Streitpatents vertikale Rahmenprofile (rails 8a bis 8d) (Merkmal M1) und einen Bodenund einen Deckrahmen (top frame 4, bottom frame 6) (Merkmal M2) aufweist. Hierbei weisen Bodenund Deckrahmen einen horizontalen, dem Schaltschrank -Innenraum zugekehrten Boden auf (Merkmal M4), auf dem die vertikalen Rahmenprofile befestigt sind (Merkmal M5). Von dem Boden ist ein vom Schaltschrank-Innenraum weggerichteter Verstärkungsrand (tubular perimeter 12, 18) abgebogen (Merkmal M6). Auf dem Boden des Bodenund Deckrahmens sind vier Steckansätze (vertical support 16, 26) befestigt (Merkmal M7). Die vertikalen Rahmenprofile weisen hierbei Steckaufnahmen auf (vgl. Druckschrift D4, Spalte 3, Zeilen 49 bis 51, "Each of the rail 8 has a crosssection which is shaped to engage with one support 16 and one support 26."), mittels denen sie auf die Steckansätze aufgeschoben sind (Merkmal M9).

Darüber hinaus lehrt Druckschrift D4, die Steckaufnahmen mit je mindestens einer Aufnahme (aperture) zu versehen. Ebenfalls weisen die vertikalen Rahmenprofile (rails) Aufnahmen (aperture 9) auf, die fluchtend zu den Aufnahmen des Steckansatzes angeordnet sind. In die jeweiligen Aufnahmen sind Befestigungsmittel eingeführt (vgl. Druckschrift D4, Spalte 3, Zeilen 54 bis 59, "Each end of rails 8 includes a plurality of apertures, such as those denoted by reference numerals 9a and 9b, which correspond with similar apertures in the vertical supports 16 and 26, thus permitting the rails to be rigidly fastened to those supports by conventional fasteners such as rivets."). Die nunmehr im Patentanspruch 1 konkret offenbarte Verwendung einer Schraubverbindung mit den entsprechenden Schraubenaufnahmen in den vertikalen Rahmenprofilen und Gewindeaufnahmen in den Steckansätzen anstelle der in Druckschrift D4 fakultativ genannten Nieten wird dabei vom Fachmann in der verwendeten Bezeichnung "übliche Verbinder" (conventional fastener) als fachnotorisches Austauschmittel mitgelesen (Merkmale M8, M10 und M11).

Im Zusammenhang mit dem weiteren Merkmal M3, wonach der Bodenund der Deckrahmen als Stanz-Biegeteil aus einem Stahlblechzuschnitt gefertigt sind, kann dahinstehen, ob die Angabe des Herstellungsverfahrens überhaupt geeignet ist, ein Merkmal der Vorrichtung zu begründen, denn die Druckschrift D4 lehrt die Verwendung von Stahlblechzuschnitt zur Herstellung der Einzelkomponenten des Schaltschranks (vgl. Spalte 4, Zeilen 11 bis 14, "As described in detail below, most of the components of assembly 2 are preferably made from flat metal stock using conventional techniques".) und weiter im Zusammenhang mit dem Deckrahmen ein Biegen des zwangsläufig zuvor geschnittenen Materials (vgl. Spalte 5, Zeilen 10 bis 12, "The panel 10 is actually a sheet whose edges are rolled or formed to have a C-shaped cross section..."). Hierbei subsummiert der Fachmann bei der Lehre der Druckschrift D4 unter einem üblichen Verfahren der Blechbearbeitung ("...made from flat metal stock using conventional techniques") das Stanzen des Stahlblechs als fachnotorisches Austauschmittel im Rahmen der gängigen, dem Fachmann bekannten Blechbearbeitungsverfahren Stanzen, Schneiden und Ätzen.

Den in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin vorgebrachten Einwänden, die Lehre der Druckschrift D4 lasse offen, wie die Teile gefertigt sind und der Lehre der Druckschrift D4 sei nicht zu entnehmen, einen einheitlichen Stahlblechzuschnitt zu verwenden, kann nach vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Ferner kann der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der Patentinhaberin nicht beigetreten werden, dass der Unterschied des Streitpatentgegenstands zur Lehre der Druckschrift D4 darin liege, dass der Bodenrahmen im Streitpatent einteilig gefertigt sei (vgl. Verweis der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auf die Fig. 4 und 5 der Druckschrift D4 sowie Beschwerdebegründung Seite 3, zweiter Abs.). Denn die Lehre des Streitpatents offenbart keine ausdrücklich einteilige Ausgestaltung des Deckund Bodenrahmens und schließt weitere Mittel zur Erhöhung der Stabilität des Rahmengestells -wie beispielsweise in der Lehre der Druckschrift D4 vorgesehen (vgl. dortige Fig. 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung) -nicht aus. Insofern stellt die von der Patentinhaberin vorgetragene Auslegung des Patentanspruchs 1 lediglich ihre subjektive Vorstellung dar, welche nicht mitbestimmend für den geschützten Gegenstand ist (vgl. BGH, Mitt. 2000, 105, 5. Leitsatz -"Extrusionskopf".).

Somit sind sämtliche Merkmale des Rahmengestells nach dem erteilten und nach Hauptantrag unverändert verteidigten Patentanspruch 1 in der Druckschrift D4 offenbart; der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes nicht rechtsbeständig.

b. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich materiell von dem des Hauptantrags durch die Aufnahme der Merkmale M12 und M13. Diese Merkmale vermögen jedoch keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen.

So offenbart die Druckschrift D4 die Ausgestaltung der Steckaufnahmen der vertikalen Rahmenprofile mit einer Profilwandverlängerung im Anschluss an eine der Profilinnenwände, von welcher ein Schenkel abgebogen ist, der im Abstand zum Rahmenprofil steht und der zusammen mit dem Rahmenprofil und der Profilwandverlängerung eine nach außen offene Seitenwandaufnahme bildet, welches zur Aufnahme eines Wandelements dient (vgl. Fig. 1, Ausgestaltung der Rahmenprofile insbesondere im Bereich der Steckaufnahmen einschließlich Befestigungsmittel 11 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 17 bis 19, "Apertures 11a, 11b,11c and 11d disposed in the top surface of perimeter 12 are available for securing a top cover or panel (not shown) to the frame 4").

Eine Ausgestaltung der entsprechenden Rahmenprofile und damit auch der Steckaufnahmen aus Druckschrift D4 in Form eines Hohlprofils mit zwei, dann senkrecht zueinander stehenden in den Innenraum des Schaltschrankes gerichteten Profilinnenwänden liegt im Rahmen des fachmännischen Handelns, wobei die Verwendung von entsprechenden Hohlprofilen mit einer entsprechend ausgeformten Profilwandverlängerung mit Schenkel zum Einsetzen eines Wandelements mit einer Abwinklung, beispielsweise aus der Druckschrift D6 bekannt ist (vgl. dortige Fig. 9, insbesondere Profilwandverlängerung 12 mit Schenkel 13). Der Einwand der Patentinhaberin, wonach die Ausgestaltung der Steckaufnahmen als Hohlprofile einen positiven Einfluss auf die Stabilität des Rahmenprofils besitzen, lässt außer acht, dass bereits durch die im Patentanspruch 1 vorgesehenen und aus der Druckschrift D4 vorbekannten weiteren Mittel, insbesondere durch die Verwendung eines Verstärkungsrands in Zusammenwirken mit einem U-förmigen Profil der vertikalen Rahmenprofile eine hinreichende Stabilität des Rahmengestells erzielt wird. So lehrt Druckschrift D4, dass mit dem dort offenbarten Rahmengestell eine hinreichende Torsionsstabilität erzielt wird und das Rahmengestell einen einfachen Aufbau aufweist und einfach und schnell zusammenzufügen ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 60 bis 63, "The frame assembly provides increased payload capacity and torsional stability, may be shipped and stored disasembled, and easily assembled using conventional fasteners and tools." bzw. Spalte 2, Zeilen 29 bis 33, "When top and bottom frames are fastened to the vertical rails, the tubular portions of the frames function as torsionsbars which provide a high degree of stiffness and resistence to torsional flexing"). Bereits diese aus der Druckschrift D4 vorbekannten Mittel des Patentanspruchs 1 lösen mithin die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, so dass die wirkungsgleiche, alternative Auswahl zwischen den beiden dem Fachmann bekannten Profilformen völlig willkürlich und beliebig erfolgt und somit nicht geeignet ist, die erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns zu begründen (vgl. BGH GRUR 2008, S. 56, S. 58 Abs. [25] unten -"injizierbarer Mikroschaum").

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unter Berücksichtigung des Stands der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns; das Rahmengestell des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht rechtsbeständig.

c. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 durch die eingefügte Klarstellung, wonach die Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind (Änderungen unterstrichen) und durch das Anfügen des Merkmals des erteilten Anspruchs 3, wonach der Bodenund der Deckrahmen identisch ausgebildet sind.

Beide Änderungen vermögen jedoch nicht die Patentfähigkeit des Rahmengestells zu begründen, da auch beim Stand der Technik nach Druckschrift D4 bzw. D6 jeweils identische Rahmenprofile verwendet werden und eine identische Ausbildung des Bodenund Deckrahmens bei hinreichender Stabilität des Rahmengestells fachmännischem Handeln entspricht, zumal ein hinsichtlich Bodenund Deckrahmen identisch aufgebautes Rahmengestell der Lehre der Druckschrift D6 zu entnehmen ist (vgl. beispielsweise dortige Fig. 8).

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unter Berücksichtigung des Standes der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns; der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.

d. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem des Hilfsantrags 1 durch die eingefügte Klarstellung, wonach die Steckaufnahmen der Rahmenprofile von jeweils einem Hohlprofil gebildet sind (Änderungen unterstrichen) und durch das Anfügen des Merkmals des Merkmals der Beschreibung (vgl. Streitpatent, Spalte 3, Zeilen 2 und 3), wonach der Schenkel in eine Außenwand übergeht, an der das Wandelement mittels einer Dichtung abgestützt ist.

Eine solche Ausgestaltung der Vorrichtung ist aber der Lehre der Druckschrift D6 zu entnehmen (vgl. dortige Fig. 9 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Dichtgummi 27 i. V. m. Wand 24). Somit vermag auch dieses Merkmal ebenfalls nicht die Patentfähigkeit des Rahmengestells zu begründen: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht daher unter Berücksichtigung des Stands der Technik nach den Druckschriften D4 und D6 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig.

5.

Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 fallen auch die darauf zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag, die Unteransprüche 2 bis 5 nach den Hilfsanträgen 1 und 3 und die Unteransprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag 2 (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz "Informationsübermittlungsverfahren II").

6.

Bei der dargelegten Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Dr. Tauchert Dr. Hock Brandt Maile Pr






BPatG:
Beschluss v. 20.01.2009
Az: 23 W (pat) 31/04


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