Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 18. Mai 2010
Aktenzeichen: I-4 W 40/10

(OLG Hamm: Beschluss v. 18.05.2010, Az.: I-4 W 40/10)

Tenor

In der Beschwerdesache

wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16.04.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.04.2010 abgeändert. Gemäß § 101 Abs. 9, 1, 2, 4 UrhG i. V.m. §§ 1, 58 ff. FamFG wird einstweilig angeordnet:

Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeit-punkte (Verkehrsdaten), die auf der dem Antragsschriftsatz vom 14.04.2010 als

Anlage ASt. 1

beigefügten Tabelle enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch des Antragstellers gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Antragsteller hat aus § 101 Abs. 9, 1, 2, 4 UrhG gemäß dem Antrag zu 1) Anspruch auf Sicherung der streitgegenständlichen Verkehrsdaten. Eine Entscheidung über den Antrag zu 2), nämlich über die Auskunftserteilung in Bezug auf die Bestandsdaten zu den fraglichen IP-Adressen, wird nach der Beschwerdeschrift ohne die vorherige Anhörung der Beteiligten noch nicht begehrt.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er die mit der Antragsschrift bezeichneten Musikwerke geschaffen hat und insofern in Bezug hierauf Urheber ist. Diese Werke werden danach aktuell auf der sich auf Platz 1 der offiziellen deutschen Y-Charts befindlichen Comedy-DVD "X - X2!" als Soundtrack bzw. Film- und Hintergrundmusik kommerziell ausgewertet. Überdies ist glaubhaft gemacht, dass die DVD zu den im Antrag angegebenen Zeiten unter den genannten IP-Adressen in einer Internet-Tauschbörse allgemein zum Download angeboten worden ist.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist darüber hinaus auch eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß zu bejahen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung, dass jedenfalls das Angebot eines kompletten Kinofilms oder Musikalbums im Rahmen einer Internettauschbörse zum Herunterladen und zudem in der marktrelevanten Verkaufsphase die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes rechtfertigt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 09.02.2009, Az. 6 W 182/08 = MMR 2009, 334; OLG Schleswig Beschl. v. 08.10.2009, Az. 6 W 21/09 und OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.09.2009, Az. 6 W 47/09 = GRUR-RR 2009, 708; abweichend insoweit OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.10.2008, Az. 3 W 184/08 = MMR 2009, 43). Es kann in diesem Stadium weitergehend nicht auch verlangt werden, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität dergestalt vorliegt und nachzuweisen ist, dass die Nutzung über einen privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch hinausgeht, zumal vor der Auswertung der erst noch zu ermittelnden Verkehrsdaten zunächst immer nur ein einzelner Download betrachtet werden kann. Nach den Erwägungsgründen der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst. Entscheidend für das Vorliegen einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist also, dass der Rahmen des Privaten überschritten ist oder auch, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Karlsruhe a.a.O.). Dies ist gegeben, wenn der Verletzer ein kommerziell genutztes Werk nicht nur herunterlädt, sondern es einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich macht. Dann nämlich steht der Fall mit Blick auf die Nutzungsintensität und damit auf die Schwere der Rechtsverletzung der unberechtigten Weitergabe an einen gewerblichen Zwischenhändler gleich, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Werks übernimmt (OLG Karlsruhe, OLG Köln, jeweils. a.a.O.). Auch nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" unter anderem dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein vollständiges Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung öffentlich im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Wer - wie hier - eine aktuell in den "charts" befindliche DVD in der relevanten Verkaufsphase weltweit der Öffentlichkeit anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf. Der Verletzer hat ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Werks nicht mehr in der Hand. Damit greift er in die Rechte des Rechtsinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzter entspricht. Überdies handelt derjenige, der sich an einer Tauschbörse beteiligt, nicht rein altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls widerrechtlich angebotene Werke herunter zu laden, um sich auf diese Art und Weise jedenfalls mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (OLG Schleswig a.a.O.). Umgekehrt kann sich dies maßgeblich auch wiederum auf den Vermarktungserfolg des Urhebers auswirken.

Die richterliche Prüfung stellt sich insofern, anders es als das Landgericht gemeint hat, nicht als eine "reine Farce" dar, insofern, als nach wie vor die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 101 UrhG und ihre Glaubhaftmachung entsprechend zu überprüfen sind.

Der Beschwerdewert - nur bezogen auf den Antrag zu 1) - wird auf 1.000,- € festgesetzt.






OLG Hamm:
Beschluss v. 18.05.2010
Az: I-4 W 40/10


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