(BPatG: Beschluss v. 22.03.2010, Az.: 2 Ni 52/07)
Das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat) vom 27. August 2009 wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 16 wird am Anfang des zweiten Absatzes der Entscheidungsgründe die Wortfolge
"(vgl. Bild 15-7 des Dokuments D15) (vgl. Bild 15-7 des Dokuments D15) bs. 1 lit c EPÜ)"
ersetzt durch die Worte
"Den Nichtigkeitsgrund des Hinausgehens über den Inhalt der Anmeldung (§ 138 Abs. 1 lit c EPÜ)".
Die Berichtigung beruht auf § 95 Abs. 1 PatG und dient der Beseitigung eines offenbaren Schreibfehlers.
Der Beschluss erfolgt auf Antrag der Beklagten. Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Sredl Werner Fritze Baumgart Hubert prö
Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland