Finanzgericht Münster:
Urteil vom 8. Januar 2007
Aktenzeichen: 3 K 6471/04 Erb

(FG Münster: Urteil v. 08.01.2007, Az.: 3 K 6471/04 Erb)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen

Tatbestand

Streitig ist, ob für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung für die vom Erblasser gehaltenen Aktien ein Abschlag nach R 101 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung vorzunehmen ist.

Der Erblasser H 2 ist am XX.XX.XXXX verstorben. Er ist von seinen beiden Kindern, H 1, der Klägerin (Klin.), und H 3 zu je ½ Anteil beerbt worden.

Zum Nachlass des Erblassers gehörten neben anderen Vermögenswerten Aktien an der Firma E AG. Die Firma ist 1846 von E gegründet und 1924 in eine Familien-Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gab es außer ihm noch weitere 15 Aktionäre. Die Beteiligungsverhältnisse an der E AG stellten sich am Todestag des Erblassers im Einzelnen wie folgt dar:

Anteilsbesitz zwischen 10,01 und 17,00 %:

H 1 16,72 %

H 3 16,72 %

Q 1 10,04 %

Anteilsbesitz zwischen 5,00 und 10,00 %:

F 1 9,63 %

H 2 (Erblasser) 8,39 %

C 1 7,51 %

B 1 6,93 %

F 2 5,36 %

Anteilsbesitz zwischen 1,00 und 4,99 %:

B 2 3,96 %

B 3 3,96 %

Q 2 2,75 %

G 2,75 %

C 2 1,32 %

C 3 1,32 %

C 4 1,32 %

I 1,32 %

Der Erblasser war mit der Tochter des Urenkels des Firmengründers verheiratet und seit 1975 in der E AG tätig. Von 1978 an gehörte er bis 30.06.2000 dem Vorstand der AG an, im Juli 2000 wechselte er in den Aufsichtsrat des Unternehmens.

Bis zum Tod seines 1996 verstorbenen Sohns K hielt der Erblasser 2,48 % der Aktien, seine Kinder H 1 (die Klin.,), H 3 und K hielten jeweils 9,34 % der Aktien. Nach dem Tod von K gingen dessen Anteile auf die Klin. und ihren Bruder H 3 zu je ¼ und auf den Erblasser zu ½ über. 1998 erwarben die Klin. und ihr Bruder H 3 weitere Anteile von einer Mitgesellschafterin.

Im Rahmen einer Prüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung erfolgte die Bewertung der Anteile an der E AG entsprechend § 12 Abs. 1 ErbStG nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG im Wege der Schätzung unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft nach dem sog. Stuttgarter Verfahren. Der nach der sog. Regelbewertung ermittelte gemeine Wert betrug 229/100 DM, so dass sich der Wert der Beteiligung des Erblassers von nominell 1.312.487 DM auf den Todestag auf 3.924.336 DM belief.

Diesen Wert legte das FA bei der Erbschaftsteuerfestsetzung für die beiden Erben zu Grunde. Das FA setzte die Erbschaftsteuer von einem anteiligen Gesamtnettoerwerb von 2.962.872 DM für die Klin. nach Abzug des Freibetrags nach § 16 ErbStG in Höhe von 400.000 DM von einem steuerpflichtigen Erwerb von 2.562.800 DM auf 486.932 DM fest. Dieser Betrag wurde wegen einer Ermäßigung nach § 27 ErbStG wegen mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens (Vorerwerb vom vorverstorbenen Bruders der Klin.) um 35.744 DM vermindert, so dass die Erbschaftsteuer demnach 451.188 DM betrug. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2003, Bl. 153 ff. der ErbSt-Akte.

Die Klin. legte Einspruch ein. Der Erblasser habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsleitung gehabt. Es sei deswegen ein Bewertungsabschlag nach R 101 ErbStR zu gewähren. Bei der Prüfung der Einflussmöglichkeit sei außer Betracht zu lassen, dass der Erblasser bis zum 30.06.2000 Vorstandsvorsitzender der E AG gewesen sei und danach als Mitglied des Aufsichtsrats bis zu seinem Tod dem Unternehmen angehört habe.

Da kein anderer Gesellschafter zu mehr als 50 % an der AG beteiligt gewesen sei, und die Beteiligungsquote des Erblassers zwischen 5 und 25 % gelegen habe, komme es nach R 101 Abs. 1 ErbStR auf die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäfte der Hauptversammlung an. Zu berücksichtigen sei, dass alle Aktionäre einen Anteil von 25 % ihrer Stimmrechte auf ein Treuhandgremium übertragen hätten, wodurch sich die eigenen Stimmrechte des Erblassers entsprechend gemindert hätten. Das Treuhandgremium werde aus sich selbst heraus bestellt ohne jegliche Einflussmöglichkeit der Aktionäre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Treuhandvertrag vom 07.08.1980 Bezug genommen, Bl. 53 ff. der Gerichtsakte.

Die fehlende Einflussmöglichkeit sei darüber hinaus aus dem Aktiengesetz und der Satzung der Gesellschaft ableitbar. Die Beschlüsse der Hauptversammlung würden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (über 50 %) gem. § 15 der Satzung gefasst. Für verschiedene Beschlüsse (Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen bzw. Herabsetzungen, Abberufung von Aufsichtsratmitgliedern) sei sogar eine Mehrheit von ¾ des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich (§ 15 der Satzung). Ohne die Unterstützung weiterer Aktionäre sei es dem Erblasser nicht möglich gewesen, die Sperrminorität von mehr als 25 % aufzubauen. Gleiches gelte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand, Aufsichtsrat und Gründungsbeteiligte (§ 147 Aktiengesetz) und die Bestellung von Sonderprüfern, z. B. zur Prüfung der Geschäftsführung (§ 142 Aktiengesetz); beides setze eine Stimmenzahl von 10 % der Aktionäre voraus. Die E AG sei ein mittelständisches Unternehmen, für das die Rechtsform der Aktiengesellschaft untypisch sei. Die kleine Anzahl von Aktionären sei im Vergleich zu großen, zum Teil börsennotierten Aktiengesellschaften, die in R 101 Abs. 1 ErbStR gemeint seien, mehr als gering, so dass man die Regelungen für eine GmbH sinngemäß anwenden müsse. Damit sei die Einflussmöglichkeit zu verneinen. Bei der Aktionärsstruktur sei darauf hinzuweisen, dass es nur drei Beteiligungen zwischen 10 und 17 % gebe und nur 5 Beteiligungen zwischen 5,36 und 9,63 %. Die übrigen Beteiligungen (8) lägen sämtliche zwischen 1,32 und 3,96 %. Es wird Bezug genommen auf die Satzung der E AG, Bl. 190 ff der Erbschaftsteuerakte.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Beteiligung des Erblassers liege im Zeitpunkt seines Todes mit 8,39 % innerhalb der Grenze von 5 und 25 % und erfordere somit eine Beurteilung seiner Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nach den in dem Streitfall vorliegenden besonderen Verhältnissen. Der Auffassung der Klin. sei nicht zuzustimmen, dass hier im Hinblick auf die kleine Anzahl der Aktionäre die Pauschalregelungen für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden seien. Es sei der tatsächliche Sachverhalt zu berücksichtigen. Die Größe des Unternehmens und die Anzahl der Aktionäre seien nicht entscheidungsrelevant (vgl. BFH, Urteil vom 23.07.1976 III R 76/74, BStBl II 1976, 706). Maßgebend für die Bewertung der Anteile mit oder ohne Abschlag sei die Mitwirkungsmöglichkeit des Aktionärs an Geschäften, die nach dem Aktiengesetz der Hauptversammlung zukommen. Im Streitfall sei es dem Erblasser auf Grund seiner 8,39 %-igen Beteiligung allein möglich gewesen, die Hauptversammlung einzuberufen, § 122 Aktiengesetz. Die gem. § 147 Aktiengesetz grundsätzlich notwendige einfache Mehrheit für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand, Aufsichtsrat und Gründungsbeteiligte erreiche keiner der vorhandenen Aktionäre; die Möglichkeit der Geltendmachung durch eine Minderheit, deren Anteile zusammen den 10. Teil des Grundkapitales erreiche, bestehe aber für den Erblasser durch die Aktivierung eines weiteren Aktionärs. Gleiches gelte für die Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Aktiengesetz. Außer dem Treuhandgremium sei es keinem weiteren Aktionär allein möglich, die Sperrminoriät von 25 % aufzubauen, die erforderlich sei, um Beschlüsse der Hauptversammlung zu verhindern, die eine qualifizierte Mehrheit erforderten.

Kaum ein Beteiligter sei im Streitfall allein zu einer entscheidenden Einflussnahme in der Lage. Es könne deshalb aber nicht davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich keiner der Aktionäre Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt habe. Es sei auch nicht erforderlich, dass eine erhebliche Einflussmöglichkeit vorliege; ein Abschlag komme nur für Anteile in Betracht, die gar keinen Einfluss gewährten. Im Streitfall sei daher darauf abzustellen, inwieweit die Anteile des Erblassers für die Einflussmöglichkeit der höheren Anteile gebraucht worden seien. Das Stimmenverhältnis in der Gesellschaft sei so zu beurteilen, dass sich die einzelnen Beteiligten gegenseitig benötigten, um eigene Entscheidungen durchzusetzen. Damit könnten sie sich gegenseitig nicht von einer Einflussnahme auf die Geschäftsführung ausschließen. Die für die Beschlussfassungen jeweils erforderlichen Mehrheiten der Stimmen könnten durch Abstimmung der Interessen mehrerer Aktionäre erreicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die EE vom 16.11.2004 (Bl. 205 ff) der Erbschaftsteuerakten.

Die Klin. erhob Klage, mit der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren wiederholt. Darüber hinaus trägt sie vor: Die Beteiligung des Erblassers am Grundkapital der E AG eröffne zwar einige wenige Minderheitsrechte, die nach dem Aktiengesetz zwingend seien. Diese Minderheitenrechte seien jedoch von untergeordneter Bedeutung. Letztlich handele es sich um Minderheitenrechte, die regelmäßig nur ein Antragsrecht beinhalteten, wie z. B. das Recht gem. § 122 Abs. 1 Aktiengesetz, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen. Allein die Möglichkeit, das Entscheidungsgremium zusammentreten zu lassen, vermittle für sich genommen noch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. Der Bundesfinanzhof habe entschieden, dass es genüge, wenn der Anteilsbesitz eines Gesellschafters unter Berücksichtigung der Streuung der übrigen Anteile in der Gesellschafterversammlung eine Stimme von einigem Gewicht vermittle. Das Gewicht eines Minderheitsgesellschafters könne aber nicht schon darin gesehen werden, lediglich die Einberufung der Hauptversammlung als solche bewirken zu können. Nicht umsonst habe der BFH in seinem Urteil (BStBl II 1990, 493) betont, es komme auf die Einflussmöglichkeit in der Gesellschafterversammlung an. Ganz in diesem Sinne differenziere der BFH in seiner Entscheidung vom 23.07.1976 (a.a.O.) zwischen den Einflussmöglichkeiten eines Minderheitsgesellschafters mit mindestens 5 % bzw. 10 % Anteilen. Der BFH führe in der zitierten Entscheidung aus, dass die Beteiligung der dortigen Kl. an dem Grundkapital der AG mit immerhin 10,16 % kein Zwerganteil sei, denn das Aktiengesetz 1965 sehe in einer Reihe von Fällen Minderheitsrechte für Beteiligungen von 10 % vor. Als Beispiele seien in der Entscheidung erwähnt die Minderheitsrechte bei der Entlastung von Vorstands- und Aufsichtsrat (§ 120 Aktiengesetz), und die Möglichkeit zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung des Vorstandes unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderprüfung zu erzwingen (§ 143 Aktiengesetz). Daraus werde deutlich, dass der BFH eine inhaltliche Differenzierung vornehme, welche Minderheitsrechte seines Erachtens von Bedeutung für den vorliegenden Sachzusammenhang seien. Er halte offenbar die Minderheitsrechte für Beteiligungen von 10 % und mehr für entscheidungsrelevant, nicht jedoch bereits solche ab einer Höhe von 5 % am Grundkapital.

Bei der E AG handele es sich um ein mittelständisches Unternehmen, das zwar in der Rechtsform der Aktiengesellschaft fungiere, was jedoch für solche Unternehmen untypisch sei. Die Anzahl von 16 Aktionären zum Entscheidungsstichtag hänge ausschließlich damit zusammen, dass die Anteile im Rahmen der Erbfolge von ursprünglich einigen wenigen Aktionären auf die nächste Generation vererbt worden seien. Den Charakter einer Familienaktiengesellschaft vermittle nicht nur die Einrichtung eines Treuhandgremiums im Jahre 1980. Weil es sich um eine "atypische" Aktiengesellschaft handle, seien die Erwägungen übertragbar, die bei der GmbH bei einer geringen Anzahl von Gesellschaftern angewendet würden. Die Anwendung unterschiedlicher Vergleichsmaßstäbe hinsichtlich einer Einflussnahmemöglichkeit von Minderheitsgesellschaftern einer AG und einer GmbH allein auf Grund der Rechtsform verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 3 GG. Die beiden Kapitalgesellschaftsformen, Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung, würden hinsichtlich der Bewertung ungleich behandelt, obwohl es keinen Grund gebe, der dies rechtfertigen könne. Verstärkt werde dieser Gedanke dadurch, dass mit Einführung der sog. "kleinen Aktiengesellschaft" durch die Aktiennovelle 1994 diese Rechtsform als Alternative zur GmbH insbesondere für mittelständische und kleine Unternehmen habe attraktiv gemacht werden sollen. Dies sei in erster Linie durch den Abbau von Formvorschriften im Aktiengesetz erreicht worden. Der Gesetzgeber habe damit eine bewusste Angleichung der beiden Kapitalgesellschaftsformen vorgenommen. Diese Entwicklung sei von der Finanzverwaltung (noch) nicht nachvollzogen worden. Sie stütze sich bis heute auf Abschnitt 9 Abs. 3 VStR 1995, der in R 101 Abs. 8 ErbStR übernommen worden sei. Dass nach § 122 AktG 5 % der Stimmrechte notwendig seien, um eine Hauptversammlung einzuberufen, und im Gegensatz dazu nach § 50 GmbHG mindestens 10 % der Anteile notwendig seien, könne im vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle bei der Bewertung spielen. Es sei darauf hinzuweisen, dass an den Gesellschafterversammlungen der E AG regelmäßig sämtliche Gesellschafter selbst teilnähmen oder durch Familienangehörige vertreten würden. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zu den Hauptversammlungen einer "normalen", börsennotierten Aktiengesellschaft.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klin. wird auf die Schriftsätze vom 01.02.2005 und 11.01.2007 Bezug genommen.

Die Klin. beantragt,

den ErbSt-Bescheid vom 29.04.2003 in Gestalt der EE vom 16.11.2004 dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile des Erblassers an der Seissenschmidt AG im Rahmen der Regelbewertung nach R 97 - 100 ErbStR ein Bewertungsabschlag von 10 % gem. R 101 Abs. 8 ErbStR berücksichtigt wird,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

In R 101 ErbStR seien durch die Finanzverwaltung unterschiedliche Vergleichsmaßstäbe hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH und einer Aktiengesellschaft aufgestellt worden. An diese Vorgabe sei das FA gebunden. Eine Sonderbewertung komme nach der geltenden Rechtsprechung des BFH nur dann in Betracht, wenn der Besitz der Anteile keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähre. Im Streitfall werde von einer Einflussmöglichkeit weiterhin ausgegangen, insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass auch kein anderer Anteilsinhaber auf Grund seiner prozentualen Beteiligung seine Zielvorstellung in der Gesellschaftspolitik allein habe durchsetzen können. Die für Beschlussfassungen erforderlichen Mehrheiten für gewichtige Entscheidungen könnten nur durch Abstimmung der Interessen mehrerer Anteilseigner erreicht werden.

Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage erörtert; auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 30.11.2006 wird Bezug genommen; Bl. 80 ff. der Gerichtsakte.

Der Senat hat am 18.01.2007 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat den Bewertungsabschlag nach R 101 ErbStR wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung zu Recht nicht gewährt.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen u.a. der Erwerb durch Erbanfall. Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich nach § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 BewG. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten (§ 9 Abs. 2 BewG, § 11 Abs. 2 BewG), ist er nach § 12 Abs. 2 ErbStG i.V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach dem sog. Stuttgarter Verfahren. Das Stuttgarter Verfahren ist eine den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG -noch- (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 1 BvL 10/02) entsprechende Bewertungsmethode (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2005 II R 8/04, BStBl II 2005, 845 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 17.06.1998 II R 46/96, BFH/NV 1999, 17 m.w.N.).

Das sog. Stuttgarter Verfahren geht in seiner Regelbewertung (R 100 ErbStR) davon aus, dass für die danach bewerteten Anteile der Einfluss auf die Geschäftsführung typisch ist (vgl. BFH-Urteil 28.03.1990 II R 108/85, BStBl II 1990, 493 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 14.11.1980 III R 81/79, BStBl II 1981, 351). Für Anteile, die keinen Einfluss auf die Geschäftsführung gewähren, ist deshalb in R 101 ErbStR eine von der Regelbewertung abweichende Wertermittlung vorgesehen.

In der Literatur wird zum Teil gefordert, die Unterscheidung der ErbStR in Anteile mit und ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ganz aufzugeben und die Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auf die Regelbewertung zu beschränken und diesen Wert der Beteiligung ggf. um einen Paketzuschlag zu erhöhen (vgl. Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, Kommentar, § 11 BewG Anm. 308). Begründet wird dies damit, dass das Niveau der sich nach dem Stuttgarter Verfahren ergebenden Werte regelmäßig erheblich unter den gemeinen Werten der Anteile liege (vgl. Gürsching/Stenger, a.a.O., § 11 BewG Anm. 206, 308, 415 f.) und der Verzicht auf die Unterscheidung in Anteile mit und ohne Einfluss auf die Geschäftsführung die Systemgleichheit in der Bewertung nach Börsenkursen oder Verkaufspreisen einerseits und durch Schätzung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten andererseits herstelle (vgl. Gürsching/Stenger, a.a.O., § 11 BewG Anm. 308 unter Hinweis auf Rid, DStR 1997, 858).

Zu der Frage, wann Anteile an einer Kapitalgesellschaft Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft gewähren, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass die in Abschnitt 80 VStR 1969 ff. bzw. Abschn. 9 VStR 1993 ff. verwendete Formulierung "Einfluss auf die Geschäftsführung" nicht so zu verstehen ist, dass damit aus dem Anteilsbesitz sich ergebende Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Vorstandes zu beurteilen wären. Es gehe bei der Abgrenzung vielmehr allein darum, ob eine Beteiligung Einwirkungsmöglichkeiten auf die in der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Geschäfte ermögliche (vgl. BFH-Urteile vom 02.10.1981 III R 27/77, BStBl II 1982, 8; vom 28.03.1990 II R 108/85, a.a.O; vom 09.02.1994 II R 24/90, BStBl II 1994, 501; vom 28.06.2000 II R 18/96, BFH/NV 2001, 426). Diese Einflussmöglichkeiten sind nach der Rechtsprechung des BFH abstrakt anhand der Beteiligungsverhältnisse zu bestimmen und nicht etwa danach, welche tatsächlichen Machtstrukturen in der konkreten Gesellschaft am Bewertungsstichtag bestanden haben (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000, a.a.O., unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 23.07.1976 III R 79/74, BStBl II 1976, 706). Für die Annahme einer Einflussmöglichkeit auf die in der Gesellschafterversammlung zu beschließenden Geschäfte genügt es, dass der Anteilsbesitz eines Gesellschafters unter Berücksichtigung der Streuung der übrigen Anteile der Gesellschafterversammlung eine Stimme von einigem Gewicht vermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.1990 II R 108/85, a.a.O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch jeder wesentlich Beteiligte, der seine Interessen in der Hauptversammlung durchsetzen will, die die einfache Mehrheit erfordern, auf eine Absprache mit anderen Beteiligten angewiesen und zu eigenen Zugeständnissen gezwungen wird (vgl. BFH-Urteil vom 02.10.1981 III R 27/77, a.a.O.).

Grundsätzlich sind die Verhältnisse des Einzelfalls für die Frage des Einflusses auf die Geschäftsführung maßgeblich (BFH-Urteil vom 09.02.1994 II R 24/90, a.a.O.). Dabei können jedoch nur solche Verhältnisse berücksichtigt werden, die die Beschaffenheit der Beteiligung kennzeichnen und damit den gemeinen Wert im Sinne des § 9 Abs. 2 BewG beeinflussen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse müssen außer Betracht bleiben. Die "Beschaffenheit" eines Geschäftsanteils an einer GmbH bzw. der Beteiligung an einer AG wird dabei nicht nur vom Umfang der Beteiligung, sondern auch vom Umfang der Anteile bestimmt, die im Eigentum anderer Gesellschafter stehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.1994 II R 24/90, a.a.O.).

Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob er sich der in der Literatur vertretenen Auffassung anschließen könnte, die Unterscheidung der ErbStR in Anteile mit und ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ganz aufzugeben und die Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auf die Regelbewertung zu beschränken. Denn nach Auffassung des Senats sind im Streitfall die Anteile des Erblassers an der Aktiengesellschaft nicht ohne Einfluss auf die Geschäfte der Hauptversammlung.

Der Klin. ist nicht zu folgen, soweit sie meint, die Differenzierung zwischen Anteilsbesitz an einer Aktiengesellschaft einerseits und an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung andererseits sei jedenfalls für Familienaktiengesellschaften nicht gerechtfertigt. Die Differenzierung beruht auf den unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Nach § 50 Abs. 1 GmbHG sind Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, berechtigt, die Berufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen. Demgegenüber sieht § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG vor, dass die Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung verlangen. Für eine Differenzierung zwischen sog. Familienaktiengesellschaften und anderen Aktiengesellschaften ist danach kein Raum. Vielmehr ist die gewählte Rechtsform maßgebend. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht erkennbar.

Grundsätzlich ist für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Regelbewertung auszugehen. Nur ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn nach den Verhältnissen des einzelnen Falls der Anteilsbesitz keinen Einfluss auf die in der Hauptversammlung zu beschließenden Geschäfte gewährt. Entscheidend ist im Streitfall, dass alle Gesellschafter, die in der Hauptversammlung ihre Interessen bei Beschlüssen durchsetzen wollten, auf eine Absprache mit anderen Gesellschaftern angewiesen waren (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 02.10.1981 III R 27/77, a.a.O.). Bei zwei Gesellschaftern mit einem Anteilsbesitz von 16,72 % und einem Gesellschafter mit einem Anteilsbesitz von 10,04 %, war der Anteilsbesitz des Erblassers mit 8,39 % von besonderer Bedeutung , um eine einfache Mehrheit zu bekommen oder wenigstens in die Nähe der einfachen Mehrheit zu gelangen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es neben dem Erblasser nur noch 3 weitere Gesellschafter mit einem Anteilsbesitz von über 6 % gegeben hat, nämlich mit 9,63 %, 7,51 % und 6,93 %, und einen weiteren mit 5,36 %. Die übrigen 8 Beteiligungen lagen unter 4 %. Für eine Mehrheitsbildung kam es demzufolge insbesondere auf die Stimmen der Gesellschafter an, die am meisten dazu beitragen könnten und das waren im Streitfall die Beteiligungen mit über 6 % .

Der Senat hat auch berücksichtigt, dass sämtliche Anteilsinhaber jeweils 25 % ihrer Stimmrecht an ein Treuhandgremium übertragen haben. Zum einen betrugen die Beteiligungen von 6,93 % an auch bei Abzug von 25 % noch über 5 %. Zum anderen benötigte auch das Treuhandgremium für eine einfache Mehrheit mindestens zwei andere Aktionäre, wobei ein Anteilsbesitz von 8,39 %, der dann mit 6,29% zu veranschlagen war, eine Stimme von einigem Gewicht verlieh, weil sie für eine Absprache zur Bildung einer einfachen Mehrheit von Bedeutung war.

Der Anteilsbesitz war im Streitfall dergestalt verteilt, dass der Erblasser durchaus in der Lage war, zusammen mit einigen wenigen anderen Aktionären und/oder dem Treuhandgremium die für die Durchführung entscheidender Maßnahmen erforderliche Stimmenzahl von 10 %, eine Sperrminorität oder auch eine einfache Mehrheit zu verabreden. Eine fehlende Einflussmöglichkeit der Anteile des Erblassers auf die Geschäftsführung hat deshalb nicht vorgelegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).






FG Münster:
Urteil v. 08.01.2007
Az: 3 K 6471/04 Erb


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