Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Juli 2003
Aktenzeichen: I-11 U 3/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.07.2003, Az.: I-11 U 3/03)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und seiner Streithelferin wird das am 13. Dezember 2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf - 3 O 466/01 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Aktienzertifikat Nr. 1 vom 25. August 1997 über 99 Inhaberaktien Nr. 2 bis Nr. 100 an der Siwona Immobilien AG, Zug, im Gesamtwert von nominal 99.000,- Schweizer Franken an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin und ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, und zwar bezüglich der Klägerin in Höhe eines Betrages von 71.100,- EUR und bezüglich der Streithelferin in Höhe eines Betrages von 3.500,- EUR, wenn nicht die Klägerin beziehungsweise ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leisten.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe des im Tenor genannten Aktienzertifikats (Ablichtung Bl. 208 GA) an sich, hilfsweise an seine Streithelferin.

Ursprünglich stand das Aktienzertifikat im Eigentum von Dr. S, über dessen Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 16.08.1999 gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO der dingliche Arrest angeordnet wurde (Anlage B3). Das Aktienzertifikat gelangte in den Besitz der Staatsanwaltschaft Bochum. Durch Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer - vom 26.01.2000 - sofort rechtskräftig - wurde Dr. S wegen Untreue in drei Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (Bl. 7 GA). Weitere Maßnahmen zu den Rechtsfolgen der Tat (Verfall und Einziehung) wurden im Urteil nicht angeordnet. Mit Beschluss vom 29.02.2000 ordnete das Landgericht Bochum - Zivilkammer - gemäß § 917 Abs. 1 ZPO den dinglichen Arrest über das Vermögen des Dr. S zugunsten der Beklagten an (Bl. 17 GA, Anlage B4). Am 01.03.2000 schlossen Dr. S und die Streithelferin des Klägers, bei der es sich damals um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelte, einen Sicherungsabtretungsvertrag, der eine Sicherungsübereignung von 99 Inhaberaktien der Siwona Immobilien AG, Zug, und eine Abtretung der Rückgewähransprüche gegen die Staatsanwaltschaft Bochum an die Streithelferin des Klägers enthielt (Bl. 10 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.03.2000 erteilten die Bevollmächtigten der Beklagten dem Gerichtsvollzieher Sendt einen Zwangsvollstreckungsauftrag zum Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29.02.2000 (Anlage B6). Mit Schreiben vom 27.03.2000 beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten bei dem Landgericht Bochum - Strafkammer -, die Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 29.02.2000 zuzulassen (Bl. 21 GA). Am 29.03.2000 erfolgte die Zustellung des Arrestbeschlusses vom 29.02.2000 an die Bevollmächtigten des Dr. S (Anlage B4). Mit Urteil vom 06.04.2000 verurteilte das Landgericht Bochum - Zivilkammer - Dr. S zur Zahlung von 1,5 Mio. EUR an die Beklagte (Anlage B1). Am 20.04.2000 erließ das Landgericht Bochum - Zivilkammer - einen Pfändungsbeschluss, mit dem die angeblichen Ansprüche des Dr. S gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt Bochum auf Herausgabe der 99 Inhaberaktien der Siwona Immobilien AG in Zug gepfändet wurden (Bl. 19 GA, Anlage B5). Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses erfolgte am 27.04.2000 (Bl. 20, 196, 198 GA, Anlage B10), was die Beklagte bestreitet (Bl. 178 GA). Mit Beschluss vom 08.06.2000 - Strafkammer - wies das Landgericht Bochum den Antrag vom 27.03.2000 auf Zulassung der Vollziehung des Arrestbeschlusses vom 29.02.2000 zurück (Bl. 26 GA). Mit Beschluss vom 24.07.2000 hob das Amtsgericht Bochum den Beschluss vom 16.08.1999 auf (Bl. 9 GA). Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24.08.2000 erteilte die Beklagte dem Gerichtsvollzieher S einen Zwangsvollstreckungsauftrag zum Urteil des Landgerichts Bochum vom 06.04.2000 (Anlage B7). Anschließend gab die Staatsanwaltschaft Bochum das Aktienzertifikat an den Gerichtsvollzieher heraus. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 09.10.2000 teilte die Beklagte der Obergerichtsvollzieherin H mit, ein weiterer Pfändungsauftrag sei nicht erforderlich (Anlage B8); aus dem bisherigen Arrestpfandrecht sei ein Vollstreckungspfandrecht, das zur Verwertung berechtige, geworden. Mit Schreiben vom 07.11.2000 an Dr. S teilte die Obergerichtsvollzieherin H demselben mit, dass sie das Aktienzertifikat an die Bevollmächtigten der Beklagten übersandt habe. Am 19./28.01.2001 schlossen der Kläger und seine Streithelferin einen Aktienübertragungsvertrag, der den Übergang des Eigentums an den 99 Inhaberaktien auf den Kläger und die Abtretung des Herausgabeanspruchs sowie sämtlicher weiterer Ansprüche vorsieht (Bl. 15 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde Bezug genommen. Mit Schreiben vom 06.03.2001 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Bevollmächtigten der Beklagten zur Herausgabe der 99 Inhaberaktien auf (Bl. 28 GA). Mit Urteil vom 26.03.2001 wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung des Dr. S gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 06.04.2000 zurück (Anlage B2). Die dagegen gerichtete Revision des Dr. S hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.06.2002 nicht angenommen (Bl. 93 GA, Anlage B9).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, Eigentümer des Aktienzertifikats geworden zu sein. Dazu hat er behauptet, nach dem Sozietätsvertrag und der ständigen Übung seiner Streithelferin seien deren Sozien in Mandatsangelegenheiten allein geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt. Dies beziehe sich auch auf die Sicherung von Honoraransprüchen und die Freigabe der Sicherungen. Zu den Sozien gehöre auch der die Verträge vom 01.03.2000 und 19./28.01.2001 unterzeichnende Rechtsanwalt K.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Aktienzertifikat über 99 Inhaberaktien an der Siwona Immobilien AG, Zug, zum Gesamtwert von nominal 99.000,- Schweizer Franken an ihn herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Herausgabe des Aktienzertifikats an sie sei nicht im Wege der Arrestvollstreckung, sondern der Befriedigungsvollstreckung erfolgt. Es sei aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 06.04.2000 vollstreckt worden.

Mit Urteil vom 13.12.2002 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat Herausgabeansprüche des Klägers aus §§ 985, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, Eigentümer des Aktienzertifikats geworden zu sein. Nach seinem Vorbringen könne nicht davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt K die Aktien, sollten sie wirksam von der Streithelferin des Klägers erworben worden sein, wirksam an den Kläger übertragen konnte. Letzterer habe keine von den §§ 709, 714 BGB abweichende Regelung zur Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis dargelegt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, ob Rechtsanwalt K befugt gewesen sei, ihm die Aktien zu übertragen. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb gerade die Übertragung der Aktien an ihn eine Mandatsangelegenheit gewesen sein soll. Die Umstände der Übertragung seien völlig im Dunkeln geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt er einen Verstoß des Landgerichts gegen § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Gesichtspunkt der Befugnis des Rechtsanwalts K zur Übertragung des Aktienzertifikats auf ihn, den Kläger, sei weder vom Gericht noch von der Beklagten angesprochen oder gar erörtert worden. Wäre ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte er, der Kläger, vorgetragen, dass er Dr. S einen hohen sechsstelligen DM-Betrag als Darlehen zur Finanzierung von Zivilprozessen zur Verfügung gestellt und eine entsprechende Besicherung seiner Darlehensforderung gewünscht habe; deshalb habe Dr. S mit der Streithelferin über eine teilweise Übertragung der Sicherheiten aus dem Sicherungsabtretungsvertrag vom 01.03.2000 erfolgreich verhandelt, zumal sich die von Dr. S an die Streithelferin abgetretenen Einkommensteuererstattungsansprüche als werthaltig erwiesen hätten. Der Kläger ist der Ansicht, dass es darauf letztlich nicht einmal ankomme, da das Landgericht bei der Übertragung des Aktienzertifikats auf den Kläger nicht zwischen dem rechtlichen Dürfen und dem rechtlichen Können des Rechtsanwalts K unterschieden habe. Die Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts sei unabhängig von dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäft und in erster Instanz hinreichend unter Beweis gestellt worden. Der Kläger trägt weiter vor, im Anschluss an den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 16.08.1999 sei weder eine Beschlagnahme noch eine Pfändung des Aktienzertifikats erfolgt. Dr. S habe der Staatsanwaltschaft Bochum den Besitz an dem Aktienzertifikat ohne entsprechende Anordnungen eingeräumt. Zum Zeitpunkt der Pfändung durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20.04.2000 hätten die Herausgabeansprüche des Dr. S gegen die Staatsanwaltschaft Bochum bereits der Streithelferin zugestanden, so dass die Pfändung ins Leere gegangen sei. Einen die Herausgabe des Aktienzertifikats von der Staatsanwaltschaft Bochum an die Beklagte rechtfertigenden Rechtsakt gebe es nicht; der Besitzerwerb der Beklagten sei ohne Recht zum Besitz erfolgt.

Die in der Berufungsinstanz auf Seiten des Klägers beigetretene Streithelferin wenden sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung ebenfalls gegen das angefochtene Urteil und macht geltend, die tragende Überlegung des Landgerichts, der Kläger habe nicht dargelegt, warum sie, die Streithelferin, die Aktien an den Kläger hätte übertragen dürfen, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Sie, die Streithelferin, habe mit dem Aktienübertragungsvertrag vom 19./28.01.2001 das Aktienzertifikat wirksam an den Kläger übertragen. Keiner ihrer Gesellschafter hatte oder habe dagegen irgendwelche Einwände, zumal alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Besicherung von Honoraransprüchen unter Freigabe dieser Sicherungen ohnehin von den jeweils sachbearbeitenden Gesellschaftern allein und ohne Abhängigkeit von irgendwelchen Zustimmungen oder Einwilligungen der übrigen Gesellschafter hätten entschieden und vollzogen werden können. Daher sei der in der Mandatsangelegenheit Dr. S sachbearbeitende Gesellschafter, Rechtsanwalt K, von Anfang an berechtigt gewesen, für sie, die Streithelferin, Sicherheiten zur Absicherung von Honorarforderungen hereinzunehmen und - wenn es ihm tunlich erschien - auch wieder freizugeben.

Der Kläger und seine Streithelferin beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, das Aktienzertifikat über 99 Inhaberaktien an der Siwona Immobilien AG, Zug, zum Gesamtwert von nominal 99.000,- Schweizer Franken an den Kläger, hilfsweise an die Streithelferin, herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie macht geltend, bereits mit ihren Schriftsätzen vom 19.11.2001 und 20.03.2002 ausgeführt zu haben, dass es sich bei den Vereinbarungen vom 01.03.2000 und 19./28.01.2001 um vermögensrechtliche Verfügungen und nicht um Mandatsangelegenheiten gehandelt habe, so dass Rechtsanwalt K die Streithelferin nicht alleine wirksam habe vertreten können. In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2000 habe die Kammer den Kläger auf diese Schlüssigkeitsbedenken hingewiesen und damit der Hinweispflicht des § 139 ZPO genügt. Die neuen Ausführungen in der Berufungsbegründung dazu seien gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Im übrigen ändere das neue Vorbringen des Klägers nichts an dem Umstand, dass es sich bei der Vereinbarung vom 19./28.01.2001 um eine vermögensrechtliche Verfügung zugunsten eines Dritten und nicht um eine Mandatsangelegenheit handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers und seiner Streithelferin hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere, der Klage stattgebende Entscheidung.

I.

Die Nebenintervention ist zulässig. Die Streithelferin kann gemäß § 66 ZPO dem Kläger zum Zwecke seiner Unterstützung beitreten. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, dass in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten anhängigen Rechtsstreit der Kläger obsiegt. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen; es besteht dann, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf die privat- oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse des Beitretenden günstig oder ungünstig einwirkt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rdnr. 8).Die Streithelferin hat durch den Aktienübertragungsvertrag vom 19./28.01.2001 das streitbefangene Aktienzertifikat an den Kläger übertragen. Sollte diese Übertragung mangels Befugnis des für die Streithelferin handelnden Rechtsanwalts K fehlgeschlagen sein und der Kläger daher im vorliegenden Rechtsstreit auf Herausgabe des Aktienzertifikats unterliegen, müsste die Streithelferin befürchten, einem Regressanspruch des Klägers ausgesetzt zu sein.

Gemäß § 66 Abs. 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, hier der Berufung, erfolgen.

II.

Die Klage ist als materiellrechtliche Herausgabeklage zulässig. Sie ist nicht durch eine vorrangige Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ausgeschlossen.

Eine mögliche Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO schließt materiellrechtliche Klagen, etwa aus § 985 BGB, regelmäßig aus (BGH NJW 1987, S. 1880). Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft vom Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung endet mit der Befriedigung des Gläubigers (Zöller-Herget, a.a.O., § 771 Rdnr. 7). Hier ist die Zwangsvollstreckung als beendet anzusehen. Die Parteien des Rechtsstreits gehen gemäß den protokollierten Erklärungen ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. 104, 105 GA) übereinstimmend von der Beendigung der Zwangsvollstreckung aus, nachdem das Aktienzertifikat gemäß dem Schreiben der Obergerichtsvollzieherin H vom 07.11.2000 an die Beklagte mit dem Hinweis übersandt wurde, die Aktien seien nicht zu verwerten, da sie an der Börse nicht gehandelt werden. Es kann dahinstehen, ob in der Übersendung des Aktienzertifikats durch die Obergerichtsvollzieherin H an die Beklagte eine (ordnungsgemäße) Verwertung nach den Vorschriften des 8. Buches der ZPO liegt. Denn die Beklagte selbst schließt weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das in ihrem Besitz befindliche Aktienzertifikat aus. Damit ist der Weg für materiellrechtliche Klagen, etwa aus § 985 BGB oder § 812 BGB, grundsätzlich frei.

III.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des streitbefangenen Aktienzertifikats ergibt sich aus § 985 BGB.

Auf die Rechte an dem Aktienzertifikat ist gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Die Beklagte ist Besitzer des Aktienzertifikats, da es ihr gemäß dem Schreiben der Obergerichtsvollzieherin H vom 07.11.2000 von dieser übersandt wurde. Der Kläger ist Eigentümer des Aktienzertifikats. Ein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB steht der Beklagten nicht zu.

1.

Anwendbarkeit deutschen Rechts

Gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem die Sache sich befindet. Auch bei Wertpapieren entscheidet das Recht des Lageortes über das Recht am Papier (Wertpapierstatut), während das verbriefte Recht aus dem Papier seinem jeweiligen Rechtsstatut (Wertpapierrechtsstatut) unterliegt (Palandt-Heldrich, BGB, 62. Auflage, EGBGB 43 Rdnr. 1).

Bei dem in der Schweiz ausgegebenen streitbefangenen Aktienzertifikat handelt es sich um ein Wertpapier. Ein schweizerisches Aktienzertifikat ist ein Ausweis über eine bestimmte Anzahl von Aktien, wenn eine Aktiengesellschaft nur wenige Aktionäre zählt und sich zahlreiche Aktien in einer Hand befinden. So liegt der Fall hier. Die vom Kläger heraus verlangte Urkunde vom 25.08.1997 trägt die Bezeichnung "Aktienzertifikat" und enthält die Feststellung, dass der rechtmäßige Inhaber dieses Zertifikates mit den darin bezeichneten Aktien an der Siwona Immobilien AG, Zug, mit allen gesetzlichen und statutarischen Rechten und Pflichten beteiligt ist. Bei den in der Urkunde bezeichneten Aktien handelt es sich um 99 von insgesamt 100 Inhaberaktien im Nominalwert von je 1.000,- Schweizer Franken mit den Nummern 2 bis 100 im Gesamtwert von nominal 99.000,- Schweizer Franken. Schon die Bezeichnung als "Aktienzertifikat" spricht dafür, dass die Urkunde wegen der verkehrsüblichen Bedeutung ihrer Bezeichnung als Wertpapier anzusehen ist; für diese Einordnung spricht ferner der weitere Wortlaut der Urkunde, der die erworbene Mitgliedschaft des rechtmäßigen Inhabers der Urkunde an der Aktiengesellschaft ausdrücklich verbrieft (vgl. Urteil der I. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 05.02.1960, BGE 86 II 95)

Das Aktienzertifikat befindet sich im Besitz der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten, so dass auf das vom Kläger geltend gemachte Recht am Zertifikat deutsches Recht anzuwenden ist. Die kollisionsrechtliche Sonderregelung des § 17a DepotG, wonach Verfügungen über Wertpapiere, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen werden, dem Recht des Staates unterliegen, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, findet keine Anwendung. Denn die Eintragung in das Aktienbuch nach schweizerischem Recht wirkt nicht konstitutiv (vgl. Urteil des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15.02.1974, BGE 100 IV 31; Urteil der I. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 05.02.1960, BGE 86 II 95).

2.

Eigentum des Klägers

Es kann dahinstehen, ob die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte streitet, in deren Besitz sich das Aktienzertifikat befindet. Denn der Kläger trägt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für sein Eigentum. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB baut auf dem Zusammentreffen von Besitz- und Eigentumserwerb auf. Es wird nicht das Eigentum des Besitzers vermutet, sondern dass der Besitzer bei Erwerb dieses Besitzes Eigenbesitz begründet, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behalten hat (vgl. BGH NJW 1994, S. 939). Ob zu Gunsten der Beklagten zu vermuten ist, sie habe bei Erhalt des Aktienzertifikats von der Obergerichtsvollzieherin H Eigenbesitz begründet, dabei unbedingtes Eigentum erworben und es bis heute behalten, ist deshalb zweifelhaft, weil die Herausgabe im Rahmen einer nicht auf Eigentumserwerb gerichteten Vollstreckung erfolgt ist. Streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB indessen nicht für die Beklagte, muss der Kläger auch nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen, dass er Eigentümer des streitbefangenen Aktienzertifikats ist, da es sich dabei um eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen des § 985 BGB handelt.

Der Kläger hat das Eigentum an dem Aktienzertifikat von seiner Streithelferin erlangt, die es wiederum von Dr. S erworben hat, während in der Überlassung des Aktienzertifikats durch die Obergerichtsvollzieherin H an die Beklagte kein Eigentumserwerb der Beklagten liegt.

a)

Ursprünglich stand das Aktienzertifikat im Eigentum von Dr. S. Dieser hat das Aktienzertifikat mit Sicherungsabtretungsvertrag vom 01.03.2000 gemäß §§ 931, 929 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Staatsanwaltschaft Bochum an die Streithelferin übereignet.

aa)

Auf die Übertragung von Inhaberaktien gemäß § 10 Abs. 1 AktG sind die §§ 929 ff. BGB anzuwenden. Die Inhaberaktie ist ein Mitgliedschaftspapier, das ein körperliches Mitgliedschaftsrecht verbrieft. Die Übertragung des Rechts erfolgt grundsätzlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch Übereignung des Papiers (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., vor § 793, Rdnr. 3). Das gilt entsprechend für die Übertragung des Aktienzertifikats, das nach seinem Wortlaut an Stelle der dort bezeichneten Inhaberaktien mit den Nummern 2 bis 99 das körperliche Mitgliedschaftsrecht im Rechtsverkehr verbrieft.

bb)

Der Sicherungsabtretungsvertrag vom 01.03.2000 erfüllt die Voraussetzungen der §§ 931, 929 BGB für den Übergang des Eigentums.

(1)

Die Parteien des Sicherungsabtretungsvertrags, Dr. S und die Streithelferin, vertreten durch Rechtsanwalt K haben sich wirksam über den Übergang des Eigentums an dem Aktienzertifikat von Dr. S auf die Streithelferin und über die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Staatsanwaltschaft Bochum, die die Übergabe des Aktienzertifikats ersetzt, geeinigt. Ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage Dr. S ein Herausgabeanspruch gegen die Staatsanwaltschaft Bochum zustand, kann dahinstehen. Da der Anspruch aus § 985 BGB mangels Abtretbarkeit als Herausgabeanspruch ausscheidet, genügt die bloße Einigung, wenn es im Übrigen an einem Herausgabeanspruch des Veräußerers fehlt (vgl. Palandt-Bassenge, aaO, § 931 Rdnr. 3). Die Einigung wurde in § 1, Abschnitt 4.d) des Vertrages (dort S. 3) schriftlich niedergelegt. Soweit in dem Vertrag nicht von dem Aktienzertifikat, sondern von 99 Inhaberaktien die Rede ist, handelt es sich - wie auch an anderer Stelle - lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit im Sinne einer unschädlichen Falschbezeichnung. Gemeint ist jeweils das an Stelle der Inhaberaktien selbst das körperliches Mitgliedschaftsrecht verbriefende streitbefangene Aktienzertifikat. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend klargestellt, dass Gegenstand des Herausgabeanspruchs sowie der rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge darum allein das Aktienzertifikat ist. Der Vertrag wurde von Dr. S und Rechtsanwalt K für die Streithelferin unterzeichnet. Letztere ist von Rechtsanwalt K wirksam vertreten worden.

Bei der Streithelferin, die jetzt als Partnerschaft auftritt, handelte es sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsabtretungsvertrags vom 01.03.2000 um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Soweit Letztere als selbständige Einheit nach außen auftritt, besitzt sie nach inzwischen herrschender Meinung Rechtsfähigkeit (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 705 Rdnr. 24). Sie ist selbst Trägerin der Rechte und Pflichten und muss deshalb durch Vertreter rechtsgeschäftlich handeln können. § 714 knüpft diese Vertretungsmacht generell an die einem Gesellschafter übertragene Geschäftsführungsbefugnis. Daneben sind die für die Vollmacht geltenden Vorschriften direkt oder jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 714, Rdnr. 1). Nach dem Wortlaut des Vertrages vom 01.03.2000 hat der unterzeichnende Rechtsanwalt K dabei für die Streithelferin gehandelt. Ob er von dieser auch dazu bevollmächtigt war, bedarf keiner Entscheidung.

§ 714 BGB knüpft die Ermächtigung eines Gesellschafters, die anderen Gesellschafter und damit die GbR Dritten gegenüber zu vertreten, an die Befugnis zur Geschäftsführung. Diese steht nach § 709 Abs. 1 BGB den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dieses Einstimmigkeitserfordernis bedeutet, dass die Gesellschafter nur gemeinsam tätig werden können, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Dazu hat der Kläger behauptet, nach dem Gesellschaftsvertrag der Wannemacher &Partner GbR sei jeder Gesellschafter, also auch der handelnde Rechtsanwalt K, in Mandatsangelegenheiten allein geschäftsführungsbefugt und vertretungsberechtigt gewesen. Dies beziehe sich auch auf die Sicherung von Honoraransprüchen und die Freigabe der Sicherungen. Dem ist die Streithelferin in der Berufungsinstanz beigetreten. Ob dieses Vorbringen des Klägers und seiner Streithelferin zutrifft, kann offen bleiben. Denn selbst wenn Rechtsanwalt K bei Unterzeichnung des Vertrages gemäß § 177 Abs. 1 BGB als Vertreter der Streithelferin ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte, wäre das Rechtsgeschäft gemäß § 184 Abs. 1 BGB durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der Streithelferin gegenüber Rechtsanwalt K rückwirkend wirksam geworden. Diese Genehmigung liegt in dem von allen Gesellschaftern der Streithelferin unterzeichneten Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2002. Das dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 11.12.2000 beigefügte Schreiben ist in der Berufungsinstanz gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da es sich nicht um neues Vorbringen, sondern lediglich um eine Konkretisierung des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.11.2002 handelt. Daher kann es auch dahinstehen, ob das Landgericht gegen § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen hat und im Hinblick auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 04.12. und 11.12.2002 die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO hätte wiedereröffnen müssen. Ferner wäre auch in der Berufungsbegründung der Streithelferin vom 05.03.2003 eine immer noch rechtzeitige und wirksame Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu sehen.

(2)

Dr. S war am 01.03.2000 Eigentümer des Aktienzertifikats und daher zur Übertragung des Eigentums berechtigt. Die von ihm getroffene dingliche Verfügung ist nicht gegenüber der Beklagten relativ unwirksam aufgrund eines behördlichen Veräußerungsverbots gemäß §§ 111 c Abs. 5 StPO, 136, 135 BGB.

Das Entstehen eines relativen Veräußerungsverbotes nach den vorgenannten Vorschriften erfordert zunächst eine Beschlagnahme des Aktienzertifikats durch die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 c Abs. 1, 111 b Abs. 1 StPO. Ob eine solche Beschlagnahme erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Gemäß § 111 b Abs. 1 StPO erfolgt die Sicherstellung von Gegenständen durch Beschlagnahme nach § 111 c StPO. Nach § 111 c Abs. 1 StPO wird die Beschlagnahme einer beweglichen Sache im Falle des § 111 b StPO dadurch bewirkt, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Das ist hier der Fall, da die Staatsanwaltschaft Bochum das streitbefangene Aktienzertifikat in Gewahrsam genommen und verwahrt hat. Ob darin bereits eine Beschlagnahme liegt, kann letztlich offen bleiben, da diese jedenfalls nicht zu einem Veräußerungsverbot zugunsten der Beklagten geführt hat. Das behördliche Veräußerungsverbot gemäß §§ 111 c Abs. 5 StPO, 136, 135 BGB wirkt zunächst nur zugunsten der Strafverfolgungsorgane. Zwar gilt sein Schutzbereich gemäß § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO auch zugunsten von Verletzten im Sinne der StPO, hier also möglicherweise der Beklagten; das gilt aber nur für solche Verletzte, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Das ist hier nicht der Fall. Die Beschlagnahme des Aktienzertifikats durch die Staatsanwaltschaft Bochum endete jedenfalls mit der sofort eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bochum vom 26.01.2000, da eine Anordnung über den Verfall oder die Einziehung des beschlagnahmten Aktienzertifikats in diesem Urteil nicht getroffen wurde (vgl. BGH NJW 1979, S 1612; OLG Düsseldorf NJW 1995, S. 2239; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 e Rdnr. 15). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte es versäumt, die Zwangsvollstreckung in das Aktienzertifikat zu betreiben oder den Arrest zu vollziehen. Zwar hatte bereits das Amtsgericht Bochum durch Beschluss vom 16.08.1999 gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO den Arrest über das Vermögen des Dr. S angeordnet; diesen auch zu ihren Gunsten wirkenden Arrest hat die Beklagte jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Bochum am 26.01.2000 nicht vollzogen.

Die von der Beklagten zitierte Vorschrift des § 111 g Abs. 3 Satz 5 StPO steht nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass durch die Aufhebung der Beschlagnahme die zwischenzeitlich erworbene Rechtsstellung unberührt bleibt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdnr. 7). Hier hat aber die Beklagte mangels Zwangsvollstreckung in das Aktienzertifikat bzw. Vollzug des Arrestes nach § 111 g StPO bis zur Rechtskraft des Strafurteils am 26.01.2000 keine Rechtsstellung in Bezug auf das streitbefangene Aktienzertifikat erlangt mit der Folge, dass zu ihren Gunsten zum Zeitpunkt der Übertragung des Aktienzertifikats auf die Streithelferin am 01.03.2000 kein relatives Veräußerungsverbot gemäß §§ 111 c Abs. 5 StPO, 136, 135 BGB bestand.

b)

Der Kläger hat das Eigentum an dem streitbefangenen Aktienzertifikat von seiner Streithelferin gemäß §§ 931, 929 BGB durch den Aktienübertragungsvertrag vom 19./28.01.2001 erlangt.

aa)

Der Kläger und seine Streithelferin, vertreten durch Rechtsanwalt K, haben sich über den Übergang des Eigentums an dem streitbefangenen Aktienzertifikat auf den Kläger und den Ersatz der Übergabe durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte gemäß §§ 931, 929 BGB wirksam geeinigt. Ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage der Streithelferin ein Herausgabeanspruch zustand, kann offen bleiben. Da der Anspruch aus § 985 BGB mangels Abtretbarkeit als Herausgabeanspruch ausscheidet, genügt auch hier die bloße Einigung, wenn es im Übrigen an einem Herausgabeanspruch des Veräußerers fehlt (s.o. Abschnitt B. III. 2. a) bb) (1)). Nach dem Wortlaut des Aktienübertragungsvertrags vom 19./28.01.2001 hat der unterzeichnende Rechtsanwalt K erneut für die Streithelferin gehandelt. Ob er von dieser auch dazu bevollmächtigt war, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung. Denn selbst wenn Rechtsanwalt K bei Unterzeichnung des Vertrages gemäß § 177 Abs. 1 BGB als Vertreter der Streithelferin ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte, wäre das Rechtsgeschäft ebenfalls gemäß § 184 Abs. 1 BGB durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der Streithelferin gegenüber Rechtsanwalt K rückwirkend wirksam geworden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Abschnitt B. III. 2. a) bb) (1) entsprechend.

bb)

Die Streithelferin hat als Berechtigte verfügt, da sie Eigentümer des Aktienzertifikats war. Ihre Berechtigung ist nicht dadurch entfallen, dass mit der Herausgabe des Aktienzertifikats an die Beklagte durch die Obergerichtsvollzieherin H gemäß dem Schreiben vom 07.11.2000 die Beklagte das Eigentum an dem Aktienzertifikat erworben hätte.

(1)

Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb der Beklagten gemäß §§ 929, 932 BGB scheidet aus, weil der Übergabe des Aktienzertifikats schon nach dem Vorbringen der Beklagten kein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts zu Grunde lag. Vielmehr ist die Übergabe im Rahmen der von der Beklagten beantragten Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2)

Ein originärer Eigentumserwerb der Beklagten im Rahmen der von ihr durchgeführten Zwangsvollstreckung liegt ebenfalls nicht vor.

Ein Eigentumserwerb der Beklagten durch Zuschlag gemäß § 817 ZPO hat nicht stattgefunden, da keine öffentliche Versteigerung gemäß §§ 814 ff. ZPO durchgeführt wurde.

Eine sonstige Zuweisung des Eigentums durch eine andere Art der Verwertung gemäß § 825 ZPO oder gemäß §§ 844, 846 ZPO ist ebenfalls nicht erfolgt, da weder ein entsprechender Antrag gestellt noch ein entsprechendes Verfahren durchgeführt wurde.

Die Übersendung des Aktienzertifikats durch die Obergerichtsvollzieherin H an die Beklagte gemäß dem Schreiben vom 07.11.2000 führte daher nicht zu einem Eigentumserwerb der Beklagten, sondern lediglich zur Besitzverschaffung im Rahmen des von der Beklagten geltend gemachten vermeintlichen Herausgabeanspruchs.

3.

Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB

Der Beklagten steht kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB zu, da sie kein wirksames Pfändungspfandrecht an dem Aktienzertifikat erworben hat.

Der durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 16.08.1999 gemäß § 111 b Abs. 2 StPO angeordnete dingliche Arrest über das Vermögen des Dr. S wurde nicht gemäß § 930 ZPO durch Pfändung vollzogen.

Der durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29.02.2000 zugunsten der Beklagten angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Dr. S wurde ebenfalls nicht wirksam vollzogen. Zwar hat das Landgericht Bochum aufgrund dieses Titels mit Beschluss vom 20.04.2000 die angeblichen Herausgabeansprüche des Dr. S gegen die Staatsanwaltschaft Bochum gepfändet. Auch wurde der Beschluss am 27.04.2000 dem Drittschuldner zugestellt, so dass gemäß §§ 930 Abs. 1 S. 2, 846, 829 Abs. 3 ZPO damit die Pfändung als bewirkt anzusehen ist. Zu diesem Zeitpunkt ging die Pfändung jedoch bereits ins Leere, da Dr. S aufgrund des wirksamen Sicherungsabtretungsvertrags vom 01.03.2000 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer des Aktienzertifikats und damit auch nicht mehr Inhaber eines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft Bochum auf Herausgabe der Aktien war.

IV.

Da der Hauptantrag auf Herausgabe des Aktienzertifikats an den Kläger Erfolg hat, bedarf der auf Herausgabe an die Streithelferin gerichtete Hilfsantrag keiner Entscheidung.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 63.272,37 EUR (= 123.750,- DM).

Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 30.07.2003
Az: I-11 U 3/03


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