Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Dezember 1999
Aktenzeichen: 6 U 156/97

(OLG Köln: Urteil v. 17.12.1999, Az.: 6 U 156/97)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.07.1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 189/92 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin, die Marie Claire A. S.A., ist ein französisches Presseunternehmen, das seit 1937 die gleichnamige, seit den 80er Jahren in mehreren Sprachen erscheinende Frauenzeitschrift "Marie Claire" herausgibt. Die Beklagte zu 1) befaßt sich unter anderem mit der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln, Nahrungsmitteln und Getränken. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1); die Beklagten zu 3) und 4) sind oder waren Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatzfeststellung in bezug auf die Kennzeichnung "Marie Claire COSMETIC" der Beklagten zu 1) für Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege mit Ausnahme von Haarfärbe- und Haartönungsmitteln und/oder Zahnputzmitteln in Anspruch. Außerdem verlangt sie von der Beklagten zu 1) Löschung des mit Priorität zum 29.07.1987 für die Warenklasse 3 und damit unter anderem für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege eingetragenen Warenzeichens 1 138 906 und der gleichlautenden IR-Marke 546 622. Dabei beruft sich die Klägerin auf Titelschutz für die von ihr herausgegebene Zeitschrift "Marie Claire", auf Firmen- und Warenzeichenrecht, auf § 1 UWG und auf die Grundsätze der berühmten Marke.

Die Zeitschrift "Marie Claire" der Klägerin wird in der Bundesrepublik Deutschland seit 1954 in der französischsprachigen Originalausgabe und seit März 1990 in deutschsprachiger Ausgabe vertrieben. Bis zur Einführung der deutschen Ausgabe betrug die in der Bundesrepublik Deutschland verkaufte Monatsauflage etwa 4.000 Exemplare, was die Beklagten allerdings ebenso bestreiten wie den Vortrag der Klägerin, nach Einführung der deutschsprachigen Ausgabe sei die Auflage sprunghaft auf ca. 140.000 Exemplare pro Monat im Jahre 1992 gestiegen, außerdem erscheine seit 1980 auf dem deutschen Markt halbjährlich das Modejournal "Marie Claire BIS", dieses erreiche seit 1986 eine verkaufte Jahresauflage von über 25.000 Exemplaren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zum Vertrieb der Zeitschrift "Marie Claire" und des Modejournals "Marie Claire BIS" wird auf die als Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift (Blatt 31 ff. d.A.) und als Anlage K 14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 16.10.1992 (Blatt 140 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Marken, die den Bestandteil "Marie Claire" enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 10 bis 18 der Akten verwiesen. Die IR-Marken 520 506 "marie claire bis", 346 207 "LA MAISON DE MARIE CLAIRE", 1 079 925 "MARIE-CLAIRE" sowie 193 599 "MARIE * CLAIRE" sind zum Teil prioritätsälter als die Marke der Beklagten zu 1). Sie genießen in der Bundesrepublik Deutschland allerdings keinen Schutz für die Warenklasse 3. Die IR-Marke 338 976 "MARIE-CLAIRE" der Klägerin wurde mit Priorität zum 03.08. 1987 für die ehemalige DDR registriert, und zwar auch für Kosmetika. Diese der Marke der Beklagten zu 1) in der Priorität nur wenige Tage nachfolgende Marke ist allerdings für den Bereich der Kosmetika nicht benutzt worden. Das gilt auch für die IR-Marke der Klägerin 436 233 "LA BOUTIQUE DE MARIE-CLAIRE", die mit Priorität zum 13. März 1978 auch für Kosmetika in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war. Insoweit hat das Landgericht die Klägerin auf die Widerklage durch das nur von den Beklagten mit der Berufung angegriffene Urteil vom 01.07.1997 rechtskräftig verurteilt, in den Teilverzicht für bestimmte, im Tenor des angefochtenen Urteils näher beschriebene Waren kosmetischer Art einzuwilligen.

Das zugunsten der Beklagten zu 1) mit Priorität zum 29.07.1987 eingetragene deutsche Warenzeichen "marie claire COSMETIC" ist in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege mit Ausnahme von Haarfärbe- und Haartönungsmitteln sowie für Zahnputzmittel geschützt. Gleiches gilt für die IR-Marke 546 622. Wegen der näheren Einzelheiten der für die Beklagte zu 1) eingetragenen Marken wird auf Blatt 22 der Akten verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, der Titel "Marie Claire" sei seit vielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als ein Titel für eine anspruchsvolle Frauenzeitschrift außerordent-

lich bekannt. Die Kennzeichnung einer Kosmetikserie mit "Marie Claire" begründe Verwechslungsgefahr. Der Verkehr werde die so bezeichneten Produkte ihr - der Klägerin - zuordnen und insoweit jedenfalls von einer entsprechenden Lizenzerteilung durch die Klägerin ausgehen. Im Ausland, nämlich Frankreich, Japan, Portugal und Spanien, mache sie schon seit Jahren von der Möglichkeit Gebrauch, die Kennzeichnung "Marie Claire" im Lizenzweg wirtschaftlich zu nutzen. Insbesondere in Frankreich und Japan sei die Marke "Marie Claire" für zahlreiche Modeartikel, aber auch für Kosmetika lizensiert worden. Die Vergabe weiterer Lizenzen für Griechenland und Asien sei geplant.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Kennzeichnung "Marie Claire COSMETIC", insbesondere in der nachstehend wiedergegebenen Schreibweise

kennzeichnungsmäßig zu verwenden und/oder unter diesem Kennzeichen Produkte in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;

2.

Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Art, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziffer I.1. vorgenommen haben, mit welchen Werbeaufwendungen sie die Kennzeichnung "Marie Claire COSMETIC" beworben haben und welche Umsätze sie mit der Verwendung der Kennzeichnung "Marie Claire COSMETIC" selbst oder durch Dritte erzielt haben, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;

II.

die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu verurteilen, in die Löschung des Warenzeichens 1 138 906 "Marie Claire Cosmetic" und der IR-Marke 546 622 "Marie Claire Cosmetic" einzuwilligen;

III.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorgenannter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben sich auf den Standpunkt gestellt, maßgeblicher Kollisionszeitpunkt sei der 29.07.1987. Insoweit stünden ihnen wegen der Eintragung des Warenzeichens 1 138 906 "Marie Claire Cosmetic" ältere und damit bessere Rechte zu. Eine Markenverletzung scheide ohnehin aus, weil die IR-Marke 338 976 wie auch die - mit der Widerklage angegriffene - IR-Marke 436 233 mangels rechtserhaltender Benutzung löschungsreif seien. Im übrigen haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dem Zeitschriftentitel "Marie Claire" komme allenfalls normale Kennzeichnungskraft zu. Zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt Juli 1987 sei die Zeitschrift in Deutschland praktisch unbekannt gewesen. Die von der Klägerin behaupteten Stückzahlen seien als marginal zu bezeichnen. In Anbetracht der Branchenverschiedenheit fehle es jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr auch in weiterem Sinne. Für eine Ausstrahlung des Zeitschriftentitels "Marie Claire" auf entfernte Warengebiete zum Kollisionszeitpunkt fehle es an jeglicher Grundlage. Auf das etwaige Lizenzsystem der Klägerin in anderen Ländern komme es nicht an, es sei dem deutschen Verbraucher nicht bekannt.

Im Wege der Widerklage haben die Beklagten beantragt,

die Klägerin zu verurteilen,

in den Teilverzicht bezüglich der IR-Marke 436 233 "LA BOUTIQUE DE MARIE-CLAIRE" für folgende Waren einzuwilligen:

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Durch das nur von den Beklagten, nicht aber von der Klägerin angefochtene Urteil vom 01.07.1997, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 360 ff. d.A.) hat das Landgericht der Widerklage rechtskräftig stattgegeben und die Beklagten unter gleichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, allerdings mit der Maßgabe, daß die Beklagten die Verwendung der Kennzeichnung "Marie Claire COSMETIC" in der konkreten Verletzungsform nicht für alle Produkte, sondern nur für Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege mit Ausnahme von Haarfärbe- und Haartönungsmitteln und/oder Zahnputzmitteln zu unterlassen haben. Auch den Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsanspruch hat das Landgericht entsprechend beschränkt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten nach §§ 15 Abs. 2 und 4, 152, 153 MarkenG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 UWG Unterlassung der Benutzung der für die Beklagte zu 1) eingetragenen Marke "Marie Claire COSMETIC" verlangen. Die Bezeichnung "Marie Claire" für eine Frauenzeitschrift besitze von Haus aus Kennzeichnungskraft. Deshalb komme dem Titel mit seiner Ingebrauchnahme, also dem Erscheinen der Zeitschrift in Deutschland, Schutz nach § 5 Abs. 1 MarkenG einerseits und § 16 Abs. 1 UWG a.F. andererseits zu, ohne daß es auf eine besondere Verkehrsbekanntheit oder gar eine Verkehrsgeltung ankäme. Die konkrete Benutzung der Bezeichnung "Marie Claire COSMETIC" durch die Beklagte begründe die Gefahr von Verwechslungen mit dem Titel der Klägerin, und zwar im weiteren Sinne. Im Jahre 1987, dem Zeitpunkt der ersten Kollision des Titels mit der angegriffenen Marke, habe der Titel eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufgewiesen. Bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1997 sei infolge der jahrelangen Benutzung und der hochgradigen Verkehrsbekanntheit des Zeitschriftentitels von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin und der Beklagten zu 1) wiesen nicht so einen deutlichen Abstand auf, daß trotz Identität der beiderseits verwendeten Bezeichnung "Marie Claire" die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr ernsthaft in Betracht komme. Zwischen einer Frauenzeitschrift, die sich im Schwerpunkt mit Mode- und Schönheitsthemen befasse, und Kosmetika bestünden vielmehr enge Berührungspunkte, die im Streitfall die Annahme des Verkehrs rechtfertigten, zwischen den betreffenden Unternehmen bestünden geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge. Gerade im Modesektor - und dies gelte auch für das Jahr 1987 - sei die Vergabe von Lizenzen an bekannten auch nur annähernd imageträchtigen Kennzeichnungen in zunehmendem Maße üblich. Lizenzierungen und/oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen dem Herausgeber einer Frauenzeitschrift und Herstellern von Modeartikeln bzw. Kosmetika seien dem Verkehr auch bekannt. Das habe sich durch das Ergebnis des demoskopischen Gutachtens erwiesen, das die Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23.02.1993 (Blatt 207 f. d.A.) eingeholt hat. Danach erreiche der Titel "heute" einen Bekanntheitsgrad von 27,7 % in der allgemeinen Bevölkerung und von 36,6 % in der Zielgruppe der Frauen. Insgesamt 25,1 % aller Befragten und 28,1 % der befragten Frauen hätten aufgrund der Gemeinsamkeit der Bezeichnung "Marie Claire" Verbindungen zwischen dem betreffenden Verlag und dem Kosmetikhersteller angenommen. Auch die mit der Klage geltend gemachten Löschungs-, Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsansprüche seien aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 5, 152, 153 MarkenG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 UWG a.F. begründet. Die Begründetheit der Widerklage folge aus §§ 49 Abs. 1, 152, 153 MarkenG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG. Unstreitig sei das mit der Widerklage angegriffene Zeichen innerhalb der spätestens am 03.10.1995 endenden Benutzungsschonfrist nicht benutzt worden und damit löschungsreif.

Gegen das ihnen am 21.07.1997 zugestellte Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.07.1997 haben die Beklagten am 20.08.1997 Berufung eingelegt und diese nach zweifacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.1997 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und sind der Auffassung, die Klage könne allenfalls dann Erfolg haben, wenn die Klägerin zum einen mit ihrem Titel bereits vor dem 29.07.1987 auf dem deutschen Markt vertreten gewesen sei, und zum anderen der Verkehr bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne habe unterliegen können, indem er etwa an eine Lizenzierung der Beklagten zu 1) für deren Kosmetik durch die Klägerin gedacht habe. Beides sei nicht der Fall. Den Vertrieb von Kosmetikprodukten, die die Kennzeichnung "Marie Claire" tragen, habe sie - so behauptet die Beklagte zu 1) - der Firma R. Pharmazeutik GmbH & Co. KG mit Sitz in B. G. durch schriftlichen Lizenzvertrag vom 01.07.1989 übertragen. Die Firma R. habe ab März/April 1990 in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vertrieb von mit dem Warenzeichen 1 138 906 gekennzeichneten Kosmetika begonnen. Etwaige Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung seien jedenfalls verjährt und verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom 29.10.1997 (Blatt 391 ff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom 27.04.1998 (Blatt 468 ff. d.A.), 09.09.1998 (Blatt 512 ff. d.A.), 07.10.1998 (Blatt 546 ff. d.A.), 09.11. 1998 (Blatt 582 f. d.A.), 30.11.1998 (Blatt 620 ff. d.A.), 08.12.1998 (Blatt 629 ff. d.A.), 16.03.1999 (Blatt 701 ff. d.A.) und 28.10.1999 (Blatt 844 ff. d.A.) in Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, die Zeitschrift "Marie Claire" sei in der französischen Originalausgabe seit 1954 bis einschließlich 1987 und in den nachfolgenden Jahren bis zum Erscheinen der deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift im ersten Quartal 1990 mit den von ihr - der Klägerin - in der Klageschrift bzw. in der damit überreichten Anlage K 2 und im Schriftsatz vom 16.10.1992 (Blatt 114 d.A.) angeführten Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden. Die halbjährlich erscheinende Zeitschrift "Marie Claire BIS" sei seit 1980, davon seit 1985 mit den in ihrem Schriftsatz vom 16.10.1992 (Blatt 117 d.A. und Anlagenkonvolut K 14) angeführten Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden. Maßgeblicher Kollisionszeitpunkt sei nicht der 29.07.1987, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zwischen einer Frauenzeitschrift und Kosmetika bestünden aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die engsten Berührungspunkte. Bekannte Titel periodisch erscheinender Druckschriften würden heute auch für andere branchennahe und branchenferne Waren entweder vom Titelinhaber selbst verwendet oder aber lizensiert. Das sei schon im Jahre 1987 der Fall gewesen, der angesprochene Verkehr wisse das auch. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird der Inhalt ihrer Berufungserwiderung vom 26.02.1998 (Blatt 416 ff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom 08.09.1998 (Blatt 525 ff. d.A.), 29.09.1998 (Blatt 536 ff. d.A.), 11.12.1998 (Blatt 656 ff. d.A.), 21.12.1998 (Blatt 674 ff. d.A.), 03.05.1999 (Blatt 720 ff. d.A.), 10.08.1999 (Blatt 769 ff. d.A.), 11.10.1999 (Blatt 823 ff. d.A.) und 14.10. 1999 (Blatt 840 d.A.) in Bezug genommen.

Der Senat hat aufgrund seiner Beweisbeschlüsse vom 09.10. 1998 (Blatt 560 i.V.m. Blatt 481/482 d.A.) und vom 12.05. 1999 (Blatt 753 d.A.) Beweis erhoben zu der von der Klägerin behaupteten Verbreitung der Zeitschriften "Marie Claire" und "Marie Claire BIS" in der Bundesrepublik Deutschland, ferner zu der Behauptung der Beklagten, aufgrund eines mit der Beklagten zu 1) am 01.07.1989 geschlossenen schriftlichen Lizenzvertrages habe die Firma R. Pharmazeutik GmbH & Co. KG ab März/April 1990 in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vertrieb von Kosmetika begonnen, die mit der zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragenen Marke "Marie Claire COSMETIC" versehen gewesen seien. Wegen des Ergebnisses der durch die Vernehmung der Zeugen D. H., B. V., R. K., E. M. und B. M. bewirkten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 09.10.1998 (Blatt 568 ff. d.A.) und 13.08.1999 (Blatt 784 ff. d.A.) verwiesen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.1999 hat vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Der erhobene Unterlassungsanspruch wie auch die geltend gemachten Folgeansprüche einschließlich des Löschungsanspruchs stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Da sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Marke 1 138 906 und die IR-Marke 546 622 "Marie Claire COSMETIC" der Beklagten zu 1) wendet, und zwar in jedweder Schreibweise, ist hinsichtlich aller in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen, sei es aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG, sei es aus § 16 Abs. 1 UWG a.F. oder sonstigem Rechtsgrund, auf den Zeitpunkt der Priorität der beanstandeten Marken abzustellen, also auf den 29.07.1987. Nur und erst dann, wenn der Anspruch der Klägerin bezogen auf diesen Zeitpunkt begründet wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, namentlich auch das Bestehen einer Verwechslungsgefahr, noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlägen. Dies ist insoweit von streitentscheidender Bedeutung, als von einer Verwechslungsgefahr in weiterem Sinne für den mehr als 12 Jahre zurückliegenden Kollisionszeitpunkt nicht ausgegangen werden kann.

Daß sich die Kollision verwechselbarer Zeichen grundsätzlich danach beurteilt, welchem Zeichen der Zeitvorrang - die Priorität - zukommt, entspricht allgemeiner Meinung (vgl. hierzu schon zum alten Warenzeichenrecht statt aller: Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Auflage 1985, § 31 WZG Rdnr. 169 und § 5 WZG Rdnr. 142). Bei einem Warenzeichen der vorliegenden Art bestimmt sich die Priorität, wie aus § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG folgt, nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung, hier dem 29.07.1987, falls - wie hier - die Anmeldung auch zur Eintragung des Warenzeichens führt. Von diesem Prioritätszeitpunkt ist bei der Kollision nicht nur von Warenzeichen untereinander, sondern auch dann auszugehen, wenn ein unter § 16 Abs. 1 UWG a.F. fallendes Kennzeichenrecht wie der Name, die Firma, die besondere Geschäftsbezeichnung oder der Titel mit dem Warenzeichen kollidieren (ebenfalls allgemeine Meinung; vgl. statt aller: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1993, vor § 16 UWG Rdnr. 9). An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die Einführung des neuen Markenrechts zum 01.01.1995 nichts geändert. Auch hier gilt abgesehen von besonderen, hier nicht in Betracht kommenden Fallkonstellationen das Prioritätsprinzip.

Beurteilt sich demnach die Kollision verwechselbarer Zeichen grundsätzlich danach, welchem Zeichen der Zeitvorrang, die Priorität, zukommt, steht damit bereits fest, daß die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche nicht mit Erfolg auf ihre Warenzeichen/Marken stützen kann. Die diesbezüglichen Ansprüche der Klägerin aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 152, 153 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit §§ 15, 24 Abs. 1, 31 WZG scheitern daran, daß die Zeichen der Klägerin, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland Geltung haben und für Kosmetika bzw. mit diesen vergleichbare Produkte eingetragen sind, sämtlich eine spätere Priorität aufweisen. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn - die rechtserhaltende Benutzung bestimmter Marken der Klägerin auch für Kosmetika unterstellt - in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden könnte, die zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragene Marke sei innerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist (vgl. hierzu: Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, a.a.O., § 5 WZG Rdnrn. 16 bis 18) nicht rechtserhaltend benutzt worden. In diesem Fall könnte entweder Löschungsreife eingetreten oder zumindest von einem späteren Kollisionszeitpunkt als dem Prioritätszeitpunkt der Marke der Beklagten zu 1) und damit dem 29.07.1987 auszugehen sein. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zu seiner sicheren Überzeugung fest, daß die Beklagte zu 1) mit der Firma R. Pharmazeutik GmbH & Co. KG am 01.07.1989 den aus Blatt 519 der Akten ersichtlichen Lizenzvertrag geschlossen hat und daß die Lizenznehmerin im März/April 1990 damit begonnen hat, in der Bundesrepublik Deutschland in relevantem Umfang mit der Bezeichnung "Marie Claire" versehene Kosmetika zu vertreiben. Diese Benutzung der Kennzeichnung "Marie Claire" stellt, worauf zurückzukommen sein wird, eine rechtserhaltende Benutzung des Warenzeichens 1 138 906 "Marie Claire COSMETIC" dar und ist gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 WZG der Beklagten zu 1) zuzurechnen.

Soweit die Klägerin die Authentizität des aus Blatt 519 der Akten ersichtlichen Lizenzvertrages vom 01.07.1989 bestritten hat, sieht der Senat keinen Grund, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen K. anzuzweifeln, wonach er als damaliger Inhaber der Firma R. mit den Vertretern der Beklagten am 01.07.1989 entsprechendes Einvernehmen erzielt hat. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) der Firma R. die Nutzung des Warenzeichens "Marie Claire COSMETIC" für ihre Produkte überlassen hat. Zweifel an der Echtheit des Vertrages hat der Senat im übrigen auch deshalb nicht, weil nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme feststeht, daß die Firma R. tatsächlich ab März/April 1990 von der Beklagten zu 1) unbeanstandet Kosmetika unter der Bezeichnung "Marie Claire" vertrieben hat. Der Senat folgt hier den glaubhaften Bekundungen der Zeugin B.M., die unter gleichzeitiger Vorlage von Rechnungen und Umsatzstatistiken zu den Umsätzen bekundet hat, die die Firma R. bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, die Firma Dr. B.S. Nachf. GmbH & Co. KG, mit Marie-Claire-Kosmetikprodukten getätigt hat. Entgegen dem von der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.1999 geäußerten Argwohn kann auch nach dem subjektiven Eindruck, den der Senat von der Zeugin gewonnen hat, kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, daß die von der Zeugin bekundeten Umsatzzahlen richtig sind. Danach hat die Firma R. ab März/April 1990 Kosmetikprodukte in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht, die die mit der Klage angegriffene Bezeichnung "Marie Claire" trugen, und zwar in der im erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegebenen Schreibweise, allerdings ohne den Zusatz "COSMETIC". Sie hat im Jahre 1990 insgesamt etwa 13.000 und im Jahre 1991 insgesamt knapp 19.000 Kosmetikprodukte umgesetzt, was einem Wert von etwa 43.000,00 DM im Jahre 1990 und einem solchen von knapp 66.000,00 DM im Jahre 1991 entspricht. Die seit 1992 insgesamt zurückgehenden Umsätze mit Kosmetika, die den eigentümlichen Schriftzug "Marie Claire" tragen, hat die Zeugin auch für die nachfolgenden Jahre exakt beziffern können, und zwar auf 47.727,00 DM im Jahre 1992, 36.719,00 DM im Jahre 1993, 44.264,00 DM im Jahre 1994, 30.494,00 DM im Jahre 1995, 18.254,00 DM im Jahre 1996, 23.509,00 DM im Jahre 1997 und 21.238,00 DM im Jahre 1998.

Steht damit bereits aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin B.M. zur sicheren Überzeugung des Senats fest, daß die Firma R. Pharmazeutik GmbH & Co. KG wie von der Beklagten zu 1) behauptet im März/April 1990 mit dem Vertrieb von Kosmetika begonnen (und diesen auch fortgesetzt) hat, die den Schriftzug "Marie Claire" trugen, und ist darüber hinaus der Sachvortrag der Beklagten zu den vorstehend genannten Umsatzzahlen bewiesen, folgt daraus zweierlei: Zum einen kommt es auf die - das ist der Klägerin zuzugestehen - zum Teil etwas konfusen Bekundungen des im Termin zur Beweisaufnahme auf den Senat überfordert wirkenden Zeugen E.M. zu den Produktionsmengen und zur Aufnahme des Vertriebs von Kosmetika unter der Bezeichnung "Marie Claire" nicht mehr an, obwohl der Senat im Ergebnis keine Bedenken hätte, auch dem Zeugen M. in seiner Bekundung zu folgen, die Firma R. habe am 22.03.1990 mit der Produktion von Kosmetika der hier in Rede stehenden Art begonnen. Zum anderen stellt die Benutzung der Bezeichnung "Marie Claire" in der konkreten Schreibweise in Anbetracht der von der Zeugin Me. bekundeten Stückzahlen und des erzielten Umsatzes eine rechtserhaltende Benutzung der Marke "Marie Claire COSMETIC" dar. Soweit die Klägerin letzteres mit der Begründung in Abrede gestellt hat, nach den Bekundungen der Zeugen M. und Me. könne allenfalls von der Verwendung des Schriftzuges "Marie Claire" ohne den Zusatz "COSMETIC" ausgegangen werden, deshalb fehle es an einer markenrechtlichen Benutzung der eingetragenen Marke, diese sei deshalb löschungsreif, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar ist es richtig, daß die Benutzung eines Zeichens/einer Marke grundsätzlich nur dann rechtserhaltend ist, wenn die Benutzung in der eingetragenen Form erfolgt. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Es ist vielmehr seit jeher anerkannt, daß es eine rechtserhaltende Benutzung der Marke darstellt, wenn die Abweichung von der eingetragenen Form sich nur auf Bestandteile der Marke bezieht, ohne dadurch ihre Unterscheidungskraft zu beeinflussen (statt aller schon für das alte Warenzeichenrecht: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 WZG Rdnr. 23 m.w.N.). Grundvoraussetzung für die rechtliche Anerkennung einer abgewandelten Verwendungsform ist lediglich, daß die Abwandlung eine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den praktischen Gebrauch gebotene Art der Benutzung ist. Wird von einem eingetragenen Mehrwortzeichen ein Bestandteil weggelassen, kommt es für die Beurteilung der Identität darauf an, ob dadurch der Gesamteindruck des eingetragenen Zeichens beeinflußt wird (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 WZG Rdnr. 29).

Auf der Basis dieser Kriterien hindert die Nichtverwendung des Wortbestandteiles "COSMETIC" die Annahme der rechtserhaltenden Benutzung der Marke 1 138 906 "Marie Claire COSMETIC" nicht. Die Kennzeichnungskraft der Marke wird allein durch die Worte "Marie Claire" geprägt, und zwar ungeachtet der konkreten, ungewöhnlichen und augenfälligen Schreibweise dieser beiden Worte. Der Zusatz "COSMETIC" ist rein beschreibender Natur. Eine Kennzeichnungswirkung kommt ihm nicht zu, Einfluß auf die Unterscheidungskraft der Marke hat er nicht. Die Nichtverwendung dieses glatt beschreibenden Zusatzes ändert deshalb nichts an der Feststellung, daß durch die Benutzung der Bezeichnung "Marie Claire" die zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragene Marke "Marie Claire COSMETIC" rechtserhaltend benutzt worden ist.

Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eingewandt hat, die von den Zeugen M. und Me. bekundeten Umsatzzahlen mit Marie-Claire-Kosmetikprodukten seien marginal, deshalb könne von einer ernsthaften Benutzung von "Marie Claire" nicht ausgegangen werden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Umsätze der Beklagten bzw. ihrer Lizenznehmerin mit Kosmetika, die die Bezeichnung "Marie Claire" tragen, mögen relativ gering sein. Das allein aber schließt die Ernsthaftigkeit der Benutzung nicht aus. Abgesehen davon, daß auch bei einem größeren Unternehmen geringe Umsatzzahlen nicht zwangsläufig gegen die Ernsthaftigkeit der Benutzung sprechen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 WZG Rdnr. 68 und Senat GRUR 1977, 220, 223 - "Charlie" -), steht hier aufgrund der von der Zeugin Me. mitgeteilten Umsatzzahlen fest, daß die Lizenznehmerin der Beklagten zu 1) bzw. später deren Rechtsnachfolgerin jedenfalls seit Benutzungsaufnahme im Frühjahr 1990 kontinuierlich Kosmetika mit der Marke "Marie Claire" in nicht völlig zu vernachlässigendem Umfang produziert und im Markt plaziert hat. Jedenfalls in Anbetracht dieser kontinuierlich über Jahre hinweg getätigten, wenn auch nicht besonders hohen Umsatzgeschäfte gibt es keinen vernünftigen Grund, die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke anzuzweifeln.

Sind Tatsachen, die den Rückschluß zuließen, die Bezeichnung "Marie Claire" könne bereits im Jahre 1987 eine berühmte Marke gewesen sein, ersichtlich nicht schlüssig vorgetragen, und steht damit fest, daß beide Marken der Beklagten zu 1) gegenüber den eingetragenen Marken der Klägerin Priorität genießen, so daß sich die Beklagten insoweit auf bessere und ältere Rechte berufen, kommt im Streitfall auch ein Unternehmenskennzeichen- oder Werktitelschutz zugunsten der Klägerin nicht in Betracht.

Die Vorschriften der nach § 152 Abs. 1 MarkenG seit dem 01.01.1995 anzuwendenden §§ 5 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG tragen das Unterlassungsbegehren nicht. Zwar sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG Werktitel, zu denen nach § 5 Abs. 3 MarkenG auch die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften zählen, geschützt. Der Erwerb des Schutzes eines solchen Werktitels gewährt dem Inhaber gemäß § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht mit der Folge, daß er Dritte, die den geschützten Werktitel oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Werktitel hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Wird der Titel einer Zeitschrift auch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ist anerkannt, daß der Titelinhaber aus diesem Titel dann auch gegen andere Kennzeichen vorgehen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1990, 247 - "Capital-Service"; BGH GRUR 1990, 68, 69 - "VOGUE-Ski"; BGH GRUR 1991, 331 - "Ärztliche Allgemeine"; BGH GRUR 1993, 692, 694 = NJW 1993, 852, 853/854 - "Guldenburg"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max" sowie OLG Frankfurt, WRP 1994, 191, 192 - "Brigitte"). Voraussetzung für den ohne sachliche Änderung an die Stelle des § 16 Abs. 1 UWG a.F. getretenen § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG (vgl. hierzu die amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, abgedruckt in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 137 sowie BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max" - m.w.N. aus der Rechtsprechung) ist für diesen Fall jedoch nicht nur, daß der gewählte Titel bestimmt und geeignet ist, das damit benannte Werk von anderen Werktiteln zu unterscheiden (vgl. hierzu Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5. Auflage 1997, § 5 Rdnr. 16 sowie zur inhaltsgleichen Regelung des § 16 UWG a.F. Großkommentar/Teplitzky, § 16 UWG Rdnr. 70 und Baumbach/Hefer- mehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1993, § 16 UWG Rdnr. 118a, jeweils m.w.N.). Denn Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG/§ 16 UWG a.F. dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von anderen, stellen deshalb regelmäßig einen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes nicht dar (BGH WRP 1999, 1279, 1282 -"Szene"; BGH WRP 1999, 519, 520 - "Max"; BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine" sowie BGH NJW 1993, 852, 853 - "Guldenburg", jeweils m.w.N.), und sind in der Regel nur gegen die Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt. Allerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer betrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung beispielsweise für bekannte Titel regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften bejaht worden ist (vgl. hierzu nur BGH WRP 1999, 519, 521 - "Max" und BGH WRP 1999, 186, 188 - "Wheels Magazine", jeweils m.w.N.). Denn die Bekanntheit eines solchen Titels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die Schlußfolgerung nahe, daß er im Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH, a.a.O., "Max"). Nur in einem solchen Fall kann der Titelinhaber aus seinem Titel mit Erfolg auch gegen andere Kennzeichen vorgehen.

Für den Streitfall bedeutet das: Zwar teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, daß die gewählte Bezeichnung "Marie Claire" für eine Frauenzeitschrift bestimmt und geeignet ist, die damit benannte Druckschrift von anderen Werktiteln zu unterscheiden, so daß der Titelschutz, an den nach allgemeiner Meinung nur relativ geringe Anforderungen zu stellen sind, weil sich der Verkehr bei Titeln an mehr oder weniger farblose oder auch Bezeichnungen mit beschreibenden Elementen gewöhnt hat, bereits mit dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Werktitels entsteht (vgl. statt vieler: Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Um einen solchermaßen verstandenen Titelschutz geht es im Streitfall jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr als Folge der Bekanntheit eines Zeitschriftentitels und des regelmäßigen Erscheinens im selben Verlag mit dem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet. Von einer solchen hinreichenden Bekanntheit im Verkehr, die als Folge die Vorstellung des Verkehrs nach sich ziehen könnte, daß der Werktitel auch als betrieblicher Herkunftshinweis wirke, kann für den hier maßgeblichen Kollisionszeitpunkt Juli 1987 jedoch nicht ausgegangen werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen D. H. und B. V., ist zwar davon auszugehen, daß die Klägerin die französischsprachige Ausgabe ihrer Zeitschrift "Marie Claire" wie auch die Halbjahreszeitschrift "Marie Claire BIS" schon vor 1987 regelmäßig auch nach Deutschland geliefert und hier verkauft hat. Die von 1954 bis Juli 1987 und auch danach bis März 1990, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der deutschsprachigen Ausgabe der Zeitschrift "Marie Claire", von den Zeuginnen H. und V. bekundeten Stückzahlen der in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Exemplare der französischsprachigen Ausgabe von "Marie Claire" mit 4.000 oder vielleicht auch 4.500 Exemplaren pro Monat und der halbjährliche Vertrieb von "Marie Claire BIS" in einer Größenordnung von maximal 20.000 Exemplaren sind aber als marginal zu bezeichnen. Das folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach die deutsche Ausgabe ihrer Zeitschrift "Marie Claire" bereits in den Jahren 1990 und 1991 mehr als 2,5 Millionen mal verkauft worden ist und wonach bereits im ersten Halbjahr 1992 von den gedruckten rund 1,3 Millionen Exemplaren über 840.000 Stück in Deutschland abgesetzt werden konnten. Bei diesen Zahlen läßt sich aus einem Vertrieb von (im Schnitt) weniger als monatlich 8.000 Exemplaren der französischsprachigen Ausgabe der Zeitschrift "Marie Claire" und der "Marie Claire BIS" auch unter Berücksichtigung der bereits jahrzehntelangen Präsenz der Klägerin auf dem deutschen Markt nur schwerlich der Schluß ziehen, es habe sich bereits zum Kollisionszeitpunkt um einen im vorbezeichneten Sinne bekannten Titel gehandelt. Dies gilt namentlich auch vor dem Hintergrund, daß die Beklagten durch die mit Schriftsatz vom 08.12.1998 (Blatt 629 d.A.) zu den Akten gereichte Auflagenliste 2/87 der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW), deren Inhalt die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, nachgewiesen hat, daß auch andere Frauenzeitschriften wie z.B. "Burda Moden", "Brigitte" oder "Bild der Frau" im zweiten Quartal 1987 in einer Stückzahl verkauft worden sind, die nicht bei 8000 Exemplaren im Monat, sondern zwischen gut 1 Million und mehr als 2,5 Millionen Exemplare für ein Kalendervierteljahr gelegen haben. Gegen die Annahme, daß es sich bei dem Zeitschriftentitel "Marie Claire" bereits in 1987 um einen bekannten Titel gehandelt haben könnte, mit dem der Verkehr schon damals auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbunden haben könnte, spricht dann auch das Ergebnis des vom Landgericht eingeholten demoskopischen Sachverständigengutachtens. Die Meinungsumfrage ist im Jahre 1995 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag schon lange, nämlich seit März 1990, mit großem Erfolg und erheblichem Werbeaufwand mit ihrer deutschen Ausgabe im bundesdeutschen Markt vertreten war. Der aufgrund dieser Verkehrsbefragung ermittelte Bekanntheitsgrad des Titels von lediglich 27,7% in der allgemeinen Bevölkerung und 36,6% in der Zielgruppe der Frauen läßt auch bei der gebotenen Zurückhaltung aus Sicht des Senats jedenfalls den Schluß zu, daß der Bekanntheitsgrad im Juli 1987 wenn nicht völlig unbedeutend, so jedoch jedenfalls wesentlich geringer gewesen sein muß.

Letztlich bedarf die Frage der Bekanntheit des Klagetitels im vorbezeichneten Sinn jedoch keiner abschließenden Entscheidung, und zwar deshalb, weil auch bei Annahme der in Rede stehenden Hinweisfunktion des Werktitels zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt die für den Unterlassungsanspruch notwendige Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden kann. Denn selbst dann, wenn der Titel der Zeitschrift der Klägerin auch zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt bereits als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden worden wäre, könnte die Klägerin nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anbetracht der unterschiedlichen Branchen, in denen sich die Parteien bewegen, aus ihrem Zeitschriftentitel nur dann mit Erfolg gegen andere Kennzeichen vorgehen, wenn von dem Vorliegen einer allein in Betracht zu ziehenden Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgegangen werden könnte (BGH, a.a.O., "Max" m.w.N.). Zur Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bedarf es zusätzlicher, besonderer Umstände, um beim Verkehr die (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung, zu der auch ein Lizenzzusammenhang zu rechnen ist, entstehen zu lassen. Angesichts der Flüchtigkeit, mit der erfahrungsgemäß der Verkehr Kennzeichnungen im täglichen Geschäftsleben in der Regel zu begegnen pflegt, erfordert die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gewisse Anstöße und/oder erkennbare gedankliche Brücken zwischen der Wahrnehmung und der daraus gezogenen Folgerung (BGH, a.a.O., "Max"). Solche hat die Rechtsprechung bisher angenommen, wenn ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erkennbar war; sie hat sie verneint, wenn ein solcher Zusammenhang fehlte (BGH, a.a.O., "Max" m.w.N.). Erfahrungsgemäß sind das Verlagsgeschäft mit Zeitschriften und die Herstellung und der Vertrieb von Waren, hier Kosmetika, ganz überwiegend so hinreichend voneinander abgegrenzt, daß die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen für den Verkehr eher fernliegt. Deshalb kann ohne besondere Umstände ebensowenig auf eine Verkehrsvorstellung über die allgemeine Üblichkeit einer Zusammenarbeit zwischen Zeitschriftenverlegern und Warenproduzenten geschlossen werden, wie aus der allgemeinen Erwägung, daß Tendenzen zur Ausweitung von Merchandising vom Verkehr in Rechnung gestellt würden (BGH, a.a.O., "Max").

Für den Streitfall bedeutet das: Es mag zwar sein, daß dem Verkehr heute bekannt ist, daß die Lizenzvergabe für exklusive Marken auch zwischen branchenfremden Unternehmen verbreitet ist. Für den maßgeblichen, heute mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden Kollisionszeitpunkt fehlt es jedoch auch dann, wenn man die Darlegungslast nicht überspannt, an jedwedem substantiierten Sachvortrag der Klägerin schon dazu, daß bereits 1987 Lizenzierungen oder Kooperationen zwischen den Verlegern von Frauenzeitschriften einerseits und den Herstellern von Kosmetika andererseits üblich gewesen sein könnten und daß der Verkehr das bereits zum damaligen Zeitpunkt gewußt haben könnte. Bis heute hat die Klägerin zwar viel zu ihrer aktuellen Lizensierungspraxis im Ausland, namentlich Japan, vorgetragen. Alle Lizenzen der Klägerin erstrecken sich jedoch nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Fall, in dem der Hersteller einer Zeitschrift den Hersteller/Vertreiber von Kosmetika lizensiert hätte, diese Kosmetika unter dem Zeitschriftentitel zu vertreiben, ist dem Senat für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die etwaige vorübergehende Lizensierung einer Parfümerie in München vor 1987 reicht sicher nicht aus, um das Verkehrsverständnis zu beeinflussen oder gar zu prägen. Vortrag der Klägerin zur Lizensierungspraxis für Kosmetika in der Bundesrepublik Deutschland fehlt, erst recht ein solcher Vortrag, der Rückschlüsse auf 1987 zuließe. Auch soweit die Klägerin auf die Zeitschrift "Brigitte" und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.08.1993 (WRP 1994, 191 ff. d.A.) verwiesen hat, ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts für eine Lizenzierung für Kosmetika. Auch die Hinweise der Klägerin auf die bekannten Modemarken wie "Dior", "Jil Sander" und "JOOP" reichen nicht aus. Daß Designer oder auch Persönlichkeiten zum Beispiel aus dem Bereich des Sports ihren Namen schon seit vielen Jahrzehnten für Parfums und Kosmetika hergeben, besagt noch nichts für die heutige oder gar mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende Vorstellung des Verkehrs, ein Unternehmen, dessen Handelsgegenstand ein Modejournal ist, werde unter dem Titel des Modejournals entweder selbst oder durch einen Lizenznehmer Kosmetik herausbringen.

Kann demnach in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, bei dem Zeitschriftentitel "Marie Claire" habe es sich schon 1987 um eine exklusive Kennzeichnung gehandelt, schon damals habe es in einem beachtlichen Umfang Lizenzierungen oder Kooperationen zwischen den Verlegern von Frauenmodezeitschriften und Herstellern von Kosmetika gegeben, überdies sei dem Verkehr das bekannt gewesen, kann die Annahme der (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen (Lizenz-) Verbindung nach der Rechtsprechung allenfalls noch unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden, etwa wenn es sich bei der in Frage stehenden Kennzeichnung um eine solche von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie weit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt, oder wenn ein überaus bekannter Titel wörtlich übereinstimmend als Warenbezeichnung erscheint, so daß im Verkehr nicht nur allgemein der Gedanke an den Titel, sondern auch die erforderliche konkrete Vorstellung entsteht, der Warenhersteller habe hier ein Interesse gerade an dieser werbewirksamen Bezeichnung erlangen wollen und das Verwertungsrecht auch nur vom Inhaber des Werktitels erlangen können (BGH, WRP 1999, 519, 522 - "Max" unter Hinweis auf BGHZ, 228, 332 f. - "Guldenburg" = NJW 1993, 852, 854). Solche besonderen Umstände liegen nach dem Vorgesagten hier bezogen auf den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt aber ersichtlich nicht vor.

Steht damit zugleich fest, daß die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf Firmenschutz stützen kann, weil dieser ungeachtet der weiteren für den Unterlassungstatbestand nötigen Voraussetzungen im Streitfall nicht weitergehen kann als der geltend gemachte Titelschutz, beruft sich die Klägerin auch ohne Erfolg auf den Generaltatbestand des § 1 UWG. Denn § 1 UWG, der hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung in Betracht kommen könnte, würde voraussetzen, daß sich die Klägerin in Deutschland bereits in 1987 für ihren Zeitschriftentitel "Marie Claire" einen bestimmten Bekanntheitsgrad, den guten Ruf, erarbeitet hätte, den die Beklagte zu 1) dann auf ihre Kennzeichnung übergeleitet haben könnte. Diese Feststellung läßt sich jedoch, was zwanglos bereits aus dem Vorgesagten folgt, für das Jahr 1987 nicht treffen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, jedenfalls hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aus § 1 UWG und auch aus Titelschutz komme es nicht auf den Kollisionszeitpunkt Juli 1987, sondern auf den Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten an, würde sich im Ergebnis schon deshalb nichts ändern, weil sich in tatsächlicher Hinsicht für den Zeitpunkt Frühjahr 1990 keine andere Beurteilung ergibt als für 1987. Auch im Frühjahr 1990 war die Klägerin mit ihren französischsprachigen Zeitschriften in Deutschland nur in bescheidenem Umfang vertreten. Im übrigen mag es zwar durchaus sein, daß die Benutzung der angegriffenen Marke erst aufgenommen wurde, als die Klägerin im März 1990 mit ihrer deutschen Ausgabe der Zeitschrift "Marie Claire" auf den Markt gekommen war oder der Marktzutritt bevorstand. Das kann aber den Beklagten entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung nicht, insbesondere nicht nach § 1 UWG, als unlauter zugerechnet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil sie nur die ihnen aus der Marke zustehenden Rechte wahrgenommen haben. Ein anderer Kollisionszeitpunkt käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Benutzungsaufnahme durch die Beklagten erst nach Ablauf der Benutzungsschonfrist erfolgt wäre. Dann wäre nicht auf den 29.07.1987, sondern auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, ohne daß es insoweit des Rückgriffs auf § 1 UWG bedürfte. So liegt der Fall hier jedoch nicht, weil die Aufnahme des Warenvertriebs durch die Lizenznehmerin der Beklagten zu 1) ab März/April 1990 bewiesen ist.

Erweist sich demnach schon der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch als unbegründet und folgt daraus zugleich, daß die weiter erhobenen Ansprüche (Löschung, Auskunft und Schadenersatzfeststellung) unbegründet sind, ohne daß es in diesem Zusammenhang auf die von den Beklagten erhobene Verjährungs- und Verwirkungseinrede ankommt, war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 17.12.1999
Az: 6 U 156/97


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