Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2008
Aktenzeichen: 30 W (pat) 35/06

(BPatG: Beschluss v. 17.11.2008, Az.: 30 W (pat) 35/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Beschwerde der Antragstellerin wurde in dieser Gerichtsentscheidung erfolgreich gegen den Beschluss der Markenabteilung aufgehoben. Es geht um die Eintragung einer Marke mit der Nummer 1 172 489, die als Wortzeichen in das Markenregister eingetragen wurde. Die Markeninhaberin beantragte eine Berichtigung, da die Marke im Online-Register als Wort/Bildmarke gekennzeichnet war. Die Markenabteilung des Patentamts wies den Antrag ab, da die Marke damals bereits in gesperrter Schreibweise eingetragen wurde. Die Beschwerde der Markeninhaberin wurde jedoch vom Bundespatentgericht als zulässig und begründet erachtet. Es handelt sich um einen Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne des Markenrechts, da die Schreibweise der Marke im Online-Register nicht der Anmeldung und Eintragung im Register entspricht. Das Bundespatentgericht entschied, dass die angemeldete Wortmarke "Technisat" in Großbuchstaben und in gesperrter Schreibweise verkehrsbliche Wiedergabeformen sind und somit die Marke nicht als Wort/Bildmarke im Register eingetragen werden darf. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte daher Erfolg.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.11.2008, Az: 30 W (pat) 35/06


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.1. vom 3. Januar 2006 aufgehoben. Die Eintragung der Marke 1 172 489 ist zu berichtigen.

BPatG 152

Gründe

Die Marke I.

ist am 22. Februar 1991 unter der Nummer 1 172 489 als Wortzeichen in das Markenregister eingetragen worden.

Bei der Anmeldung am 15. März 1988 war durch Ankreuzen der entsprechenden Zeile im Antragsformular beantragt worden, das Wortzeichen in Großbuchstaben der dort wiedergegebenen Weise dem Verfahren zugrundezulegen; dabei waren die Großbuchstaben in gesperrter Schreibweise angeordnet. Die Eintragung war gemäß der Anmeldung verfügt worden.

Mit Schreiben vom 9. September 2005 hat die Markeninhaberin um Berichtigung des Registers gebeten, da die ursprünglich als Wortzeichen eingetragene Marke -wie aus dem Online-Dienst DPMApublikationen erkennbar -nunmehr im Online-Register DPInfo -als Wort/Bildmarke gekennzeichnet -in Großbuchstaben mit gesperrter Schreibweise eingetragen sei. Bei der Anmeldung sei die Marke lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen gesperrt geschrieben worden, die Anmeldung einer Wortmarke in besonderer Schreibweise sei nicht beabsichtigt gewesen.

Die Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patentund Markenamtes hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die in gesperrter Versalschrift angemeldete Wortmarke sei so wie angemeldet eingetragen worden. Zum damaligen Eintragungszeitpunkt seien Anmeldungen von Marken, deren Eintragung in einer anderen Schreibweise, Schriftanordnung oder Schriftgestaltung erfolgen sollte, als Wortmarke erfasst und entsprechend veröffentlicht worden. Nach neuerer Auffassung würden solche Wortmarken in besonderer Schreibweise nunmehr als Wort/Bildmarken erfasst, eingetragen und veröffentlicht. Im Zuge einer Altdatenbereinigung seien alle Marken dementsprechend aktualisiert worden. Der Eintrag im Online-Register DPInfo sei daher korrekt. Eine Berichtigung des Markenregisters sei für offensichtliche Fehler bei der Registereintragung vorgesehen, der hier aber nicht vorliege. Es gebe keine Anhaltspunkte in der Anmeldeakte darauf, dass die gesperrte Schreibweise von der Anmelderin zur Vermeidung von Fehlern gewählt wurde; ebenso wie die beantragte Schreibweise in Großbuchstaben sei die gesperrte Schreibweise ein besonderes Gestaltungsmittel. Die zwischenzeitliche Änderung der Abgrenzung zwischen Wortmarken und Wort/Bildmarken führe auch zu keiner anderen Beurteilung. Der Schutzumfang der Marke -die als Wortmarke in besonderer Schreibweise (gesperrte Versalien) angemeldet und so eingetragen wurde -bleibe auch nach der Änderung der Markenkategorie unverändert und umfasse wegen der besonderen Schreibweise nicht die Darstellung in jeder Schreibweise.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, aus dem Anmeldeformular ergebe sich, dass sie ein Wortzeichen in üblicher Schreibweise und keineswegs die Eintragung ihrer Marke in gesperrter Schreibweise beantragt habe. Vielmehr habe sie nur das Feld "Wiedergabe in Großbuchstaben" angekreuzt, nicht aber das weitere Feld "Wiedergabe des Wortzeichens in einer besonderen Schriftgestaltung oder -anordnung", sie habe folgerichtig auch kein Muster für eine besondere Gestaltung der Wortmarke beigefügt. Sie verlange auch keine Berichtigung der Marke, sondern eine Berichtigung der Wiedergabe im Onlineregister "DPINFO".

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Eintragung ihrer Marke im elektronischen Register als Wort/Bildmarke in die Markenform Wortmarke zu ändern und sie entsprechend wiederzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und erweist sich auch in der Sache als begründet.

Die Markenabteilung 3.1. hat die beantragte Änderung der Markenform der eingetragenen Marke und deren Wiedergabe im elektronischen Register zu Unrecht verweigert. Bei der aktuellen Wiedergabe der Marke handelt es sich nämlich um einen Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 MarkenG, da sie nicht der Anmeldung und nicht der damaligen Eintragung im Register entspricht.

Wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, hat sie eine Wortmarke angemeldet und unter Ziffer 3 des Anmeldeformulars die Wiedergabe des Wortzeichens in Großbuchstaben beantragt. Dementsprechend hat sie unter Ziffer 9 des Anmeldeformulars die angemeldete Bezeichnung auch in Großbuchstaben und zudem in gesperrter Schreibweise wiedergegeben.

Eine als Wortmarke angemeldete Bezeichnung ist gemäß § 7 MarkenV in üblichen Schriftzeichen einzutragen. Bei Wortmarken sind vom Schutzgegenstand neben der angemeldeten auch andere verkehrsübliche Wiedergabeformen umfasst, insbesondere Großund Kleinschreibung sowie andere gebräuchliche Schrifttypen.

Dabei sind die Grenzen -da es sich um ein Registerrecht handelt -zwar eng zu ziehen, entscheidend ist aber, ob verschiedene verkehrsübliche Wiedergabeformen als zum Gegenstand des Markenschutzes gehörend angesehen werden, weil der Verkehr an solche unterschiedlichen Erscheinungsformen desselben Zeichens gewöhnt ist (vgl. BPatG GRUR 2000, 897, 899 f. -CC 1000/Cec; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 16). In der BPatG Ent. -CC 1000/Cec war davon ausgegangen worden, dass bei Wortmarken die Berücksichtigung anderer Schreibweisen in der Regel nicht zu Problemen führt, da sich der Wortcharakter hierdurch nicht verändert. Lediglich bei i.e.L. kürzeren Buchstabenzeichen kann der Wechsel zur Großschreibung den Wortcharakter hin zu einer isoliert wiederzugebenden Buchstabenfolge verändern, die dann als Abkürzung verstanden werden könnte.

Im vorliegenden Fall vermag weder die Großschreibung noch die getrennte Schreibweise den Wortcharakter der angemeldeten Bezeichnung "Technisat" zu verändern -wegen der Länge des Wortes und der aufeinander bezogenen Bestandteile ist nur eine zusammenhängende wortgemäße Aussprache nahe liegend -so dass es sich jeweils um verkehrsübliche Wiedergabeformen der Wortmarke "Technisat" handelt. Eine Angabe der Wortmarke "Technisat" im elektronischen Register als Wort/Bildmarke ist daher offenbar unrichtig.

Ergänzend wird auf die ähnlich gelagerte Entscheidung 30 W (pat) 34/06 hingewiesen. Hier hatte das Deutsche Patentund Markenamt eine vergleichbare Anmeldung "Orbitech" auch im elektronischen Register als Wortmarke -allerdings durch die gesperrte Schreibweise eingeschränkt recherchierbar -und nicht als Wort/Bildmarke eingetragen. Vorliegend hat sich indessen herausgestellt, dass die Wortmarke "TECHNISAT" in ungesperrter Schreibweise in DPInfo recherchierbar ist.

Nach alledem musste die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg haben.

Dr. Vogel von Falckenstein Paetzold Hartlieb Cl






BPatG:
Beschluss v. 17.11.2008
Az: 30 W (pat) 35/06


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