Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 27. März 2012
Aktenzeichen: 13 O 8/12

(LG Wuppertal: Urteil v. 27.03.2012, Az.: 13 O 8/12)

Tenor

Der Verfügungsbeklagen wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr neue Personenkraftwagen im Internet zum Kauf oder Leasing als bestimmtes Fahrzeugmodell in elektronischer Form anzubieten, ohne die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 PKW-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben, sofern dies geschieht wie folgt:

(*)

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Verfügungsbeklagte dadurch einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, dass sie auf der Internetseite www.webauto.de einen neuen BMW inseriert hat, ohne die CO2-Effizienzklasse nebst Abdruck des Labels anzugeben.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben es nach seinen Angaben, die von der Verfügungsbeklagten mit Nichtwissen bestritten werden, gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren, insbesondere darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden.

Bezüglich Anzahl und Art seiner Mitglieder wird auf die Anlage A 7 zum Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 27.02.2012 Bezug genommen.

Die Verfügungsbeklagte betreibt ein PKW-Handelshaus. Auf der Internetseite www.webauto.de bot die Verfügungsbeklagte einen neuen PKW „BMW 520d Touring Automatik, Navigation, Xenon-Neuwagen, Kombi“ zu einem Preis von 48.900,00 Euro an. Die CO2-Effizienzklasse einschließlich deren grafischer Darstellung wurde hierbei nicht angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Anzeige wie Anlage 1 zur Antragsschrift vom 8. Februar 2012 verwiesen.

Mit Abmahnschreiben vom 6. Januar 2012 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, was diese mit Schreiben vom 13. Januar 2012 ablehnte.

Der Verfügungskläger trägt vor, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aktivlegitimiert zu sein. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG, 3, 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 PKW-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4.

Die gerügte Handlung sei geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Onlineverkaufsbörse www.webauto.de stelle einen „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der Verordnung dar. Entscheidend sei, dass der Verbraucher bei einer Automobilbörse im Internet konkrete Vergleiche ziehen und Auswahlentscheidungen treffen könne, weil er vor Anzeige einer Trefferliste und konkreter Angebote in einer Suchmaske diverse Kriterien angebe. Erst wenn er eine Auswahl nach seinen Vorstellungen getroffen habe, werde ihm dann das streitbefangene Angebot angezeigt, was ein „konfigurieren“ im Sinne der genannten Vorschrift darstelle.

Er beantragt,

wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie rügt die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers. Insbesondere sei in keiner Weise dargetan, dass Mitglieder des Verfügungsklägers im Internet auf vergleichbaren Plattformen mit Internetanzeigen auftreten würden wie die Verfügungsbeklagte. Zudem handele der Verfügungskläger entgegen der Interessen der KFZ-Händler, was sich aus dem Schreiben wie Anlage B 8, wegen dessen genauen Inhalts auf die genannte Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 27.02.2012 Bezug genommen wird, ergebe.

Jedenfalls habe sie, die Verfügungsbeklagte, sich nicht rechtswidrig verhalten. Die Angabe der Effizienzklasse einschließlich des Labels sei bei Inseraten wie dem streitgegenständlichen auf einer Automobilbörse nicht erforderlich. Die Anzeigenbörse im Internet stellte nämlich lediglich ein unverbindliches Informationsangebot dar, welches der konkreten Auswahlentscheidung durch die Verbraucher vorgelagert sei. Für diesen sei keine unmittelbare Bestell- oder Konfigurationsmöglichkeit eröffnet. Das beanstandete Inserat von ihr stelle lediglich eine „invitatio ad offerendum“ dar. Dass in Fällen, wie dem vorliegenden die Angabe der Effizienzklasse mit Label nicht erforderlich sei, ergebe sich auch aus den insoweit maßgeblichen Hinweisen der Deutschen Energie-Agentur.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war wie beantragt zu erlassen.

(1)

Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Soweit die Verfügungsbeklagte zunächst die maßgeblichen Inhalte der Satzung des Verfügungsklägers mit Nichtwissen bestreitet, hat der Verfügungsklägerin eine Satzung zwar nicht vorgelegt. Dennoch ist für die Kammer hinreichend glaubhaft gemacht, dass es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, sowie, dass er nach seiner personellen sachlichen und finanziellen Ausstattung auch dazu imstande ist. Dies ergibt sich für das Gericht hinreichend, auch ohne Vorlage der Satzung, daraus, dass schon zahlreiche, auch höchstrichterliche, Entscheidungen ergangen sind, in denen die Aktivlegitimation des Klägers insoweit jeweils bejaht worden ist.

Durch Vorlage der Anlage A 7 in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung wie Anlage A 8 von der Geschäftsführerin des Verfügungsklägers ist auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass dem Verfügungskläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Verfügungsbeklagte vertreiben. So gehört dem Verfügungskläger als Mitglied unter anderem der Bundesverband freier Kfz-Importeure e.V., vier Kfz-Handelshäuser bzw. Werkstätten sowie die Audi AG als Kfz-Hersteller an. Soweit die Verfügungsbeklagte rügt, dass der Verfügungskläger lediglich vier Kfz-Händler vertrete, hat sie diesbezüglich offensichtlich übersehen, dass auch der Bundesverband freier Kfz-Importeure e.V. Mitglied des Verfügungsklägers ist. Desweiteren ist auch höchstrichterlich schon die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers auch auf dem Gebiet des Pkw-Handels bejaht worden, so beispielsweise in der Entscheidung des BGH vom 23.12.2011, I ZR 190/10.

Die Verkaufsanzeige der Verfügungsbeklagten auf der Verkaufsplattform www.webauto.de im Internet berührt die Interessen branchenzugehöriger Mitglieder des Verfügungsklägers. Die Automobilbörse kann von potentiellen Kaufinteressenten überregional und bundesweit aufgerufen werden.

(2)

Die Verfügungsbeklagte hat gegen Regelungen der PKW-EnVKV verstoßen.

Grundsätzlich kann die Nichtbeachtung der Vorschriften der genannten Verordnung ein Wettbewerbsverstoß darstellen. Hierbei handelt es sich nämlich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verordnung soll die Transparenz bei der Werbung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte fördern. Hersteller und Händler sollen genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über Verbrauchs- und Emissionswerte machen müssen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, hinsichtlich dieser Faktoren verschiedene Fahrzeuge vergleichen und diesen Vergleich in seine Kaufentscheidung einbeziehen zu können (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, 9 U 518/10).

Vor diesem Hintergrund ist das streitgegenständliche Inserat der Verfügungsbeklagten auf der Seite www.webauto.de wie Anlage 1 zur Antragsschrift als Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts 2 Nr. 4 der Anlage 4 zu § 5 PKW-EnVKV zu werten. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die Angabe nach Abschnitt 2 Nr. 2 S. 1 sowie zusätzlich die CO²-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben und einen Hinweis auf die Internetadresse beizufügen, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO²-Emission und den Stromverbrauch abgerufen werden kann, wobei der Händler in Bezug auf die grafische Darstellung auf die entsprechende Internetseiten des Herstellers hinweisen kann. Weiter müssen die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein und sichergestellt sein, dass die Angaben nach Abschnitt 2 Nr. 2 S. 1 sowie die CO²-Effizienzklassen einschließlich der grafischen Darstellungen dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist die streitgegenständliche Anzeige als das Ausstellen eines Fahrzeugs in einem virtuellen Verkaufsraum zu werten.

Zwar ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass über die Seite www.webauto.de hinsichtlich der streitgegenständlichen Anzeige keine direkte Bestellmöglichkeit für den Verbraucher eingeräumt ist, mithin die Annonce der Verfügungsbeklagten kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über das annoncierte Fahrzeug darstellt, sondern lediglich eine sogenannte „invitatio ad offerendum“, der potentielle Käufer sich mithin über das Internet an das Autohaus der Verfügungsbeklagten wenden muss, wenn er an dem Erwerb des inserierten Fahrzeuges interessiert ist. Dennoch ist von dem Vorliegen eines „virtuellen Verkaufsraums“ im Sinne der genannten Regelung auszugehen. Entscheidend ist nämlich, dass über die Seite www.webauto.de auch dann, wenn die Annoncen wie die der Verfügungsbeklagten ausgestaltet sind, nicht lediglich unverbindlich Informationsangebote für den Verbraucher geliefert werden, sondern dieser über die Automobilbörsenseite gerade schon eine konkrete Auswahlentscheidung trifft. So hat der Nutzer der Seite die Möglichkeit, seine Suche nach einem Fahrzeug durch Vorgabe bestimmter Suchkriterien genau einzugrenzen. Die ihm über eine Eingrenzung der Suchkriterien dargestellten Fahrzeuge kann er sodann konkret vergleichen, sich für ein Fahrzeug entscheiden und sich diesbezüglich an das Autohaus wenden. Von daher stellt eine Annonce auf der Seite www.webauto.de nicht bloß eine unverbindliche Werbung dar, sondern ist geeignet, den Verbraucher auch schon eine konkrete Auswahlentscheidung treffen zu lassen. Für den Verbraucher wird mithin eine ähnliche Situation geschaffen wie in einem realen Verkaufsort, in dem nach § 3 PKW-EnVKV ebenfalls die Angabe der CO²-Effizenzklasse erforderlich ist. Durch die Verordnung soll gerade gewährleistet werden, dass der Verbraucher Entscheidungshilfen zur Auswahl besonders CO²-effizienter Fahrzeuge erhält. Dies wäre aber nicht gewährleistet, wenn auf Automobilbörsen wie www.webauto.de die Angabe der Co²-Effizienzklasse nebst dem prägnanten Label nicht erforderlich wäre. Soweit die Verfügungsbeklagte einwendet, dass die Angabe der Co²-Effizienzklasse nebst Label ja dann erfolge, wenn der Kunde sich an sie wende, so trägt dies nicht. In dem Moment, wo der Verbraucher sich bezüglich des über die Automobilbörse ausgewählten Fahrzeugs an das betreffende Autohaus wendet, wird er nämlich in der Regel schon eine subjektive Vorauswahl getroffen haben, eben gerade anhand der konkreten Vergleichsmöglichkeiten, die die Automobilbörse ihm eröffnet hat, ohne dass er hierbei in geeigneter Weise über die CO²-Effizienzklasse informiert gewesen wäre. Ein „Ausstellen im virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der genannten Vorschrift ist mithin auch ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit schon dann anzunehmen, wenn das Ausstellen eines konkreten Fahrzeugs auf einer solchen Automobilbörse gerade dazu dient, den Verbraucher schon bei der Wahl zwischen verschiedenen ausgestellten Fahrzeugen eine Vorauswahl treffen zu lassen.

Soweit die Berufungsbeklagte sich zur Stützung ihrer Meinung auf die Auslegung der DENA beruft, ändert dies nichts an der Auffassung der erkennenden Kammer. Die Angaben der DENA sind nämlich hierzu auch nicht derart eindeutig. So heißt es auf der dortigen Internetseite:

„Die Angabe der Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung ist erforderlich, wenn der Verbraucher in Online-Automobilbörsen bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen mit Bestellmöglichkeit hinsichtlich eines neuen Pkw treffen kann. Wenn also beispielsweise

· ein konkretes Angebot eines Händlers oder Herstellers mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit eingestellt wird

oder

· der Verbraucher mittels interaktiver Elemente die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme eines nach seinen Vorstellungen konfigurierten Pkw-Modells besitzt.

Handelt es sich bei den Anzeigenbörsen lediglich um unverbindliche Informationsangebote, die einer konkreten Auswahlentscheidung vorgelagert sind ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder ohne Konfigurationsmöglichkeit, so ist eine Angabe der Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung nicht zwingend erforderlich. In diesem Fall gelten die Vorgaben zu in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial.

Aufgrund des Ausgestaltungsspielraums bei Online-Automobilbörsen kann für die Beurteilung des Einzelfalls die Einholung einer juristischen Beratung sinnvoll sein“.

Hieraus wird deutlich, dass auch die DENA davon ausgeht, dass die Behandlung von Automobilbörsen im Rahmen der Verordnung nicht eindeutig erscheint. Weiter wird erkenntlich, dass auch nach Einschätzung der DENA die streitgegenständliche Vorschrift immer dann greifen soll, wenn der Verbraucher schon eine konkrete Auswahlentscheidung trifft. Dass dies nach Auffassung der Kammer indes auch bei der konkreten Ausgestaltung der Seite www.webauto.de der Fall sein kann, ist oben dargelegt.

Dass es der Verfügungsbeklagten - etwa aufgrund technischer Schwierigkeiten - unmöglich wäre, gleichzeitig mit den Angaben zu der Motorisierung des angebotenen Fahrzeugs auch die geforderten Angaben zu der CO2-Effizienzklasse zu machen, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Die unlautere geschäftliche Handlung der Verfügungsbeklagten ist weiter auch geeignet, die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Zum einen könnte es zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen, wenn ein Händler/Hersteller die nach der PKW-EnVKV geforderten Angaben im Gegensatz zu anderen, lauteren Marktteilnehmern nicht vornimmt. Zudem können die Rechte des Verbrauchers als Marktteilnehmer auf umfassende und gleichmäßige Informationen beschnitten werden. Soweit die Verfügungsbeklagte sich darauf beruft, dass, wie sich aus dem Schreiben des Verfügungsklägers an den Bundesverband freier Kfz-Händler e.V. wie Anlage B 8 vom 13.02.2012 ergebe, „ersichtlich kein Pkw-Händler gewillt ist, hierwegen Ansprüche gegen Mitbewerber geltend zu machen“ führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ergibt sich aus diesem Schreiben schon nicht, aus welchen Motiven ein Pkw-Händler Ansprüche nicht geltend machen möchte, zum anderen dient die Einhaltung der Regeln über den lauteren Wettbewerb auch dem Schutz anderer Marktteilnehmer, wie der Verbraucher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






LG Wuppertal:
Urteil v. 27.03.2012
Az: 13 O 8/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f64d54447f3b/LG-Wuppertal_Urteil_vom_27-Maerz-2012_Az_13-O-8-12




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