Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Februar 2014
Aktenzeichen: VIII-1 StO 2/13

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 14.02.2014, Az.: VIII-1 StO 2/13)

Leitsatz

StBerG §§ 127 Abs. 4 Satz 2, 129 Abs. 1 Nr. 1

StPO § 329 Abs. 1 Satz 1

EMRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c

1.

Auch in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen einen Steuerberater steht allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der - nach § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG vorgesehenen - Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Berufsangehörigen ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegen.

2.

Gegen das Verwerfungsurteil des Oberlandesgerichts, das als reines Prozessurteil selbst keine Entscheidung über die Ausschließung aus dem Beruf enthält, ist gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die Revision zulässig, wenn das mit der Berufung angefochtene Sachurteil des Landgerichts auf Ausschließung aus dem Beruf lautet.

OLG Düsseldorf, 1. Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Urteil vom 14. Februar 2014, VIII-1 StO 2/13

Tenor

Die Berufung des Berufsangehörigen wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

I.

Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Köln hat den Berufsangehörigen durch Urteil vom 10. Oktober 2013 wegen schuldhafter Berufspflichtverletzung aus dem Beruf ausgeschlossen (§§ 57 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1, 80, 89, 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG). Hiergegen richtet sich die Berufung des Berufsangehörigen.

Termin zur Berufungshauptverhandlung ist auf den 14. Februar 2014, 10.30 Uhr, bestimmt worden. Die Ladung ist dem Berufsangehörigen am 17. Januar 2014 durch Übergabe an ihn persönlich zugestellt worden. Mit der Ladung ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, falls er zur Hauptverhandlung nicht erscheint und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (§ 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Bei Aufruf der Sache um 10.47 Uhr war der Berufsangehörige nicht erschienen. Der Verteidiger erklärte, ihm lägen keine Informationen über die Gründe des Ausbleibens vor. Eine schriftliche Vollmacht liege ihm in keiner Form vor, er sei als Pflichtverteidiger bestellt worden.

II.

Die Berufung des Berufsangehörigen ist gemäß § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, weil der Berufsangehörige, der unter Hinweis auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge ordnungsgemäß geladen wurde, bei Beginn der Hauptverhandlung nicht erschienen und das Ausbleiben nicht entschuldigt ist.

1.

Zwar ist der Berufsangehörige, wie sich aus § 121 StBerG ergibt, nicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Diese Vorschrift findet nach § 127 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch in dem Verfahren über die Berufung Anwendung. Dies ändert aber nichts an der Rechtsfolge, die gemäß § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO gesetzlich vorgeschrieben ist.

Da in dem berufsgerichtlichen Verfahren die Vertretung durch einen Verteidiger anders als im Strafprozess stets zulässig ist, kann die Berufung des Berufsangehörigen nicht durch Prozessurteil verworfen werden, wenn sich dieser in der Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lässt (vgl. Kuhls, StBerG, 3. Aufl., § 127 Rdn. 35). Die im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 normierte Regelung des § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG ist den entsprechenden Vorschriften der BRAO nachgebildet (vgl. BT-Drucksache 15/1562 S. 59). Im gleichgelagerten Fall des § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO ist anerkannt, dass die Berufung des Betroffenen bei dessen unentschuldigter Abwesenheit nicht gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werden kann, wenn sich dieser durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lässt (vgl. AGH Schleswig SchlHA 2004, 283; Feuerich in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 143 Rdn. 18; Dittmann in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 143 Rdn. 11).

Ein Pflichtverteidiger bedarf zur Vertretung des Betroffenen in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht (vgl. OLG Düsseldorf [2. Strafsenat] StV 2013, 299; OLG Hamm StV 1997, 404; OLG Brandenburg wistra 2012, 43). Eine Vertretung durch den anwesenden Verteidiger, der seine Rechtsstellung allein aus der gerichtlichen Bestellung ableiten konnte, schied vorliegend mangels schriftlicher Vertretungsvollmacht aus (arg. §§ 234, 411 Abs. 2 StPO).

2.

Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (StraFo 2012, 490), auf das sich der Verteidiger berufen hat, war eine Verhandlung zur Sache nicht veranlasst.

a) Für den Strafprozess entspricht es einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf [2. Strafsenat] a.a.O.; OLG Hamm VRR 2012, 391; OLG München StV 2013, 301; OLG Bremen VRR 2013, 388; OLG Celle NStZ 2013, 615; OLG Hamburg BeckRS 2014, 01432). Denn aufgrund der Strukturprinzipien des deutschen Strafprozessrechts lässt sich keine Konkordanz zwischen § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. c EMRK (in der Auslegung des EGMR) herstellen. Die Zulässigkeit konventionskonformer Auslegung endet aus Gründen der Gesetzesbindung dort, wo der gegenteilige Wille des nationalen Gesetzgebers deutlich erkennbar wird (vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BGH NStZ 2011, 149, 150).

Eine (annähernd) konventionskonforme Regelung kann nur durch eine Änderung des nationalen Rechts erreicht werden. Dazu existiert bereits ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz betreffend ein Gesetz zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung. Danach kann sich der Angeklagte de lege ferenda in der Berufungshauptverhandlung stets durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsmacht vertreten lassen, soweit nicht besondere Gründe die Anwesenheit des Angeklagten erfordern. Allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers (ohne schriftliche Vertretungsvollmacht) soll auch künftig nicht ausreichen, um eine Verhandlung zur Sache durchzuführen. Soweit nach Art. 5 des Referentenentwurfes die in § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG enthaltene Verweisung der beabsichtigten Neufassung des § 329 StPO anzupassen ist, wird dadurch im Ergebnis lediglich die Vertretungsmöglichkeit normiert, die nach zutreffender Auffassung in dem berufsgerichtlichen Verfahren bereits de lege lata besteht (siehe oben II.1).

b) Berufsgerichtliche Sanktionsverfahren sind jedenfalls dann in den Wirkungskreis des Art. 6 EMRK einzubeziehen, wenn - wie hier (Ausschließung aus dem Beruf nach § 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG) - die Ausübung des Berufs auf dem Spiel steht (vgl. SK-Paeffgen, StPO, 4. Aufl., Art. 6 EMRK Rdn. 23). Dass deshalb der konventionsrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in einer berufsgerichtlichen Steuerberatersache zu berücksichtigen ist, ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BGHSt 54, 236 = NJW 2010, 1155 = NStZ 2010, 640). Für Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechts auf ein faires Verfahren darstellt, kann nichts anderes gelten.

Die Berücksichtigung der zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 lit. c EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führt indes auch in dem berufsgerichtlichen Verfahren nicht dazu, dass allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO hindert. Für die Berufsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß (§§ 127 Abs. 4 Satz 1, 153 StBerG). Die das Strafprozessrecht prägenden Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit kommen auch in der berufsgerichtlichen Hauptverhandlung zum Tragen. Dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung gemäß § 121 StBerG auch in Abwesenheit des Berufsangehörigen durchgeführt werden kann, ist allein in dem Verbot von Zwangsmitteln (§ 106 StBerG) begründet. Denn wenn der Berufsangehörige einerseits nicht verpflichtet ist, sich einer Hauptverhandlung zu stellen, so darf er andererseits nicht in die Lage versetzt werden, eine solche durch sein Fernbleiben zu verhindern (vgl. Kuhls a.a.O. § 121 Rdn. 2).

Legt der Berufsangehörige Berufung ein, hat er es durch sein Prozessverhalten in der Hand, dieses Rechtsmittel wirksam wahrzunehmen. Er kann selbst erscheinen oder sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Macht er von diesen beiden Möglichkeiten keinen Gebrauch, ist es Folge seiner eigenen Entscheidung, wenn in der Sache nicht erneut verhandelt wird. Es ist nicht geboten, ihm diese Entscheidung unter Verstoß gegen die Strukturprinzipien der auch im berufsgerichtlichen Verfahren geltenden Strafprozessordnung dadurch abzunehmen, dass schon bei Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers (ohne schriftliche Vertretungsvollmacht) eine Verhandlung zur Sache durchgeführt wird.

Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers kein prozessualer Selbstzweck sein kann und keine Veranlassung gibt, abweichend von den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (§ 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO) eine Berufungshauptverhandlung zur Sache durchzuführen.

Der Berufsangehörige war bereits der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben, die sodann gemäß § 121 StBerG in seiner Abwesenheit durchgeführt worden war. Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahme eine Vielzahl von Berufspflichtverletzungen festgestellt (Nichtbearbeitung der Einkommensteuererklärungen mehrerer Mandanten, Nichtzahlung der Kammerbeiträge für die Jahre 2011 und 2012, Rückstände und Säumniszuschläge bei den eigenen Einkommensteuervorauszahlungen für mehrere Quartale, Verstoß gegen das für ein Jahr auferlegte Berufsverbot). Im Berufungsverfahren waren zum Schuldspruch keine anderen Feststellungen zu erwarten. Ein realistisches Rechtsmittelziel des Berufsangehörigen konnte nur darin bestehen, eine Abmilderung der schärfsten Sanktion, die das Landgericht mit der Ausschließung aus dem Beruf verhängt hatte, zu erreichen. In diesem Zusammenhang wäre es bei einer Verhandlung zur Sache von Bedeutung gewesen, dem Senat in prozessrechtlich verwertbarer Weise Kenntnisse von den persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des 73 Jahre alten Berufsangehörigen zu vermitteln. Dazu konnte ein Verteidiger, der nicht berechtigt war, den Berufsangehörigen im Willen und in der Erklärung zu vertreten, unmittelbar nichts beitragen.

III.

Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da das Urteil des Senats gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1 StBerG revisibel ist.

Zwar handelt es sich bei dem nach § 127 Abs. 4 Satz 2 StBerG, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteil um ein reines Prozessurteil, das selbst keine Entscheidung über die Ausschließung aus dem Beruf enthält. Durch dieses Prozessurteil wird indes das mit der Berufung angefochtene Sachurteil des Landgerichts, das auf Ausschließung aus dem Beruf lautet, aufrechterhalten. Daher ist das Verwerfungsurteil mit der Revision anfechtbar (vgl. zu den gleichgelagerten Vorschriften der BRAO: Feuerich in: Feuerich/Weyland a.a.O. § 143 Rdn. 25).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 2 Satz 1 StBerG.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 14.02.2014
Az: VIII-1 StO 2/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e45b0653b49f/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_14-Februar-2014_Az_VIII-1-StO-2-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share