Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Mai 2007
Aktenzeichen: 20 W (pat) 76/03

(BPatG: Beschluss v. 10.05.2007, Az.: 20 W (pat) 76/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts betrifft den Widerruf eines Patents durch das Patentamt und eine daraufhin eingelegte Beschwerde der Inhaberin des Patents. Im Einspruchsverfahren hatte die Einsprechende den Widerruf der Patentansprüche 1-12 beantragt, woraufhin das Patentamt das Patent ursprünglich vollständig widerrufen hat. Die Patentinhaberin hat dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt, das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg und das Patent wird in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Es dürfen nur die ursprünglich erteilten Patentansprüche 1-4 aufrechterhalten werden. Die Beschreibung und Zeichnungen wurden nicht geändert. Das Bundespatentgericht begründet seine Entscheidung damit, dass die patentierten Gegenstände neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Es konnten keine Hinweise auf den Stand der Technik gefunden werden, die den Fachmann dazu veranlasst hätten, die Gegenstände in einer ähnlichen Art und Weise anzuordnen wie in den Patentansprüchen beschrieben. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften haben keine Rolle mehr gespielt und bieten keine neuen Gesichtspunkte zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Die Patentansprüche 3 und 4, die sich auf die Patentansprüche 1 und 2 beziehen, wurden als rechtsbeständig eingestuft.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 10.05.2007, Az: 20 W (pat) 76/03


Tenor

Der Beschluss des Patentamts vom 2. September 2003 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 4,

- Beschreibung Seiten 1 bis 12 mit einem Beiblatt Einschub auf Seite 4 (Spalte 8 nach Zeile 15),

- 17 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 18), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Gründe

I Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Einsprechende von den 16 erteilten Patentansprüchen den Widerruf der erteilten Patentansprüche 1 - 12 beantragt. Die Patentabteilung 31 hat das Patent mit Beschluss vom 2. September 2003 wegen fehlender Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 9 vollständig widerrufen.

Gegen den Widerrufsbeschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 - 4,

- Beschreibung Blatt 1 - 12 mit einem Beiblatt Einschub auf Seite 4,

- 17 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 - 18), jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Digitaler Videobandrekorder zur magnetischen Aufzeichnung und Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms, mit:

einer Einrichtung (260) zur Ausbildung von HP-Daten für eine schnelle Wiedergabe, durch Extrahieren einer niederfrequenten Komponente von Intrakodierten Daten eines Eingangsbitstroms;

einer Mustererzeugungseinrichtung (262) zur Ausbildung eines Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen der HP-Daten, welche unterteilt sind, und zwar mehrfach, in Kopierbereichen, die jeweils in J Spuren angeordnet sind (J = 12 I + 5, I ist eine natürliche Zahl), welche eine Spurgruppe bilden; undeiner Aufzeichnungseinrichtung (264) zur Aufzeichnung in den Formaten entsprechend den Aufzeichnungsmustern, wobei eine Spur in einen Hauptbereich, in welchem nur der Bitstrom aufgezeichnet wird, und in mehrere Kopierbereiche unterteilt wird, in welchen die HP-Daten aufgezeichnet werden, welche unterteilt sind;

wobei die Aufzeichnungsmuster der aufgezeichneten HP-Daten A, B und C, die in die N Spuren unterteilt sind, aufweisen:

ein Muster TP1, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich des Zentrums der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten A in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP2, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten C in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind;

ein Muster TP3, in welchem HP-Daten A in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP4, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur angeordnet sind, und HP-Daten A in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP5, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten C in den Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, undein Muster TP6, in welchem HP-Daten B in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur angeordnet sind, undin einer Spurgruppe, eine erste Spur mit dem Muster TP4 im Zentrum der Spurgruppe angeordnet ist, eine zweite Spur mit dem Muster TP1 an einem Ende der Spurgruppe angeordnet ist, eine dritte Spur mit dem Muster TP6 am entgegengesetzten Ende der Spurgruppe angeordnet ist, Spuren mit den Mustern TP2 bzw. TP3 abwechselnd und wiederholt zwischen der ersten Spur und der zweiten Spur angeordnet sind, und Spuren mit dem Muster TP5 bzw. TP6 abwechselnd und wiederholt zwischen der ersten Spur und der dritten Spur vorgesehen sind."

Der Patentanspruch 2 lautet:

"Digitaler Videobandrekorder zur magnetischen Aufzeichnung und Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms, mit:

einer Einrichtung (260) zur Erzeugung von HP-Daten für schnelle Wiedergabe, durch Extrahieren einer niederfrequenten Komponente von Intrakodierten Daten eines Eingangsbitstroms;

einer Mustererzeugungseinrichtung (262) zur Ausbildung eines Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen der HP-Daten, die unterteilt sind, und zwar mehrfach, in Kopierbereichen, die jeweils in J Spuren (J = 12 I + 5, I ist eine natürliche Zahl) vorgesehen sind, welche eine Spurgruppe bilden; undeiner Aufzeichnungseinrichtung (264) zur Aufzeichnung in den Formaten entsprechend den Aufzeichnungsmustern, undzur Unterteilung einer Spur in einen Hauptbereich, in welchem nur der Bitstrom aufgezeichnet wird, und inmehrere Kopierbereiche, in welchen die HP-Daten aufgezeichnet werden, die unterteilt sind;

wobei die Aufzeichnungsmuster der HP-Daten A, B und C, die aufgezeichnet wurden und in die N Spuren unterteilt sind, aufweisen:

ein Muster TP1, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten A in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP2, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten B in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP3, in welchem HP-Daten A in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP4, in welchem HP-Daten A in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten C in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP5, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten A in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP6, in welchem HP-Daten C in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP7, in welchem HP-Daten C in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten B in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, ein Muster TP8, in welchem HP-Daten B in dem Kopierbereich im Zentrum der Spur aufgezeichnet sind, und HP-Daten C in Kopierbereichen an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, undein Muster TP9, in welchem HP-Daten B in den Kopierbereichen im Zentrum und an beiden Enden der Spur aufgezeichnet sind, und in einer Spurgruppeeine erste Spur mit dem Muster TP5 im Zentrum der Spurgruppe angeordnet ist, eine zweite und eine dritte Spur mit dem Muster TP6 auf beiden Seiten der ersten Spur mit dem Muster TP5 und dieser benachbart angeordnet sind, eine vierte Spur mit dem Muster TP5 neben der zweiten Spur mit dem Muster TP6 angeordnet ist, eine fünfte Spur mit dem Muster TP7 neben der dritten Spur angeordnet ist, und auf der entgegengesetzten Seite der vierten Spur mit dem Muster TP5 in Bezug auf die erste Spur, eine sechste Spur mit dem Muster TP1 vorn oder hinten an der Spurgruppe angeordnet ist, und auf derselben Seite der ersten Spur wie die vierte Spur, eine siebte Spur mit dem Muster TP2 ganz in der Nähe der Spur mit dem Muster TP1 angeordnet ist, und auf derselben Seite der ersten Spur wie die vierte Spur, eine achte Spur mit einem Muster TP9 hinten oder vorn bei der Spurgruppe angeordnet ist, und auf derselben Seite der ersten Spur wie die fünfte Spur, Spuren mit Mustern TP3 und TP4 abwechselnd und wiederholt zwischen der siebten Spur und der vierten Spur angeordnet sind, und Spuren mit den Mustern TP8 und TP9 abwechselnd und wiederholt zwischen der achten Spur und der fünften Spur vorgesehen sind."

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 3 und 4 wird auf die Akten verwiesen.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 seien gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die - wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Einsprechende hält das Patent soweit es die erteilten Patentansprüche 1-12 betrifft - wie sie schriftsätzlich vorgetragen hat - nicht für bestandsfähig und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden von der Einsprechenden die beiden älteren Anmeldungen D1 EP 0 606 857 A und D2 WO 95/27978 genannt.

Im Prüfungsverfahren wurde verwiesen auf P1 US 52 53 122, P2 US 52 29 862, P3 HIRANO, Yasuhiro; MITA, Seiichi; KOHGAMI, Akihiko; ETO, Yoshizumi; TAKESHITA, Kazuyuki; FUJIMURA, Nobuo: A Study on Variable-Speed Reproduction of the Digital VTR; In: SMPTE Journal, June 1983, Seiten 636 -641, P4 OPPENHEIM, Alan V.; SCHAEFER, Ronald W.: Discrete-Time Signal Processing; Englewood Cliffs, New Jersey, Prentice-Hall, Inc., 1989, Seiten 101 - 112, ISBN 0-13-216771-9, P5 ANDERSON, Charles E.; DIERMANN, Joachim: Digitale Fernsehaufzeichnung - Fragen jenseits der Durchführbarkeit; In: Fernseh- und Kino-Technik, 1980, Nr. 4, Seiten 119 - 123, P6 SIAKKOU, Manfred: Digitale Bild- und Tonspeicherung; 1. Aufl., Berlin, VEB Verlag Technik, 1985, Seiten 246 - 255, ISBN 3-211-95816-9.

Die Beschreibungseinleitung der Anmeldungsunterlagen nennt zum Stand der Technik die P7 Yanagihira et al.: A Recording Method of ATV data on a Consumer Digital VCR, In: International Workshop on HDTV, 93, October 26-28, 1993, Ottawa, Canada, Proceedings, Volume II Der europäische Recherchebericht zu der älteren Anmeldung D1 verweist außerdem noch auf die vorveröffentlichten Druckschriften D3 EP 0 505 985 A2 und D4 WO 91/02430 A1.

II Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.

Hinsichtlich der Frage der Antragsbindung bei gegenständlich beschränktem Einspruch schließt sich der Senat der Auffassung an, dass eine Bindung des Patentamtes bzw. Patentgerichts an den Antrag der Einsprechenden im Einspruchsverfahren nach § 59 PatG nicht besteht und der Antrag nur den Charakter einer unverbindlichen Anregung aufweist, s. 21 W (pat) 339/03. Dies folgt auch aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Automatisches Fahrzeuggetriebe" (BGH GRUR 2003, 695, 696), wonach das Patentamt nicht an Anträge des Einsprechenden gebunden sei.

Das Patent, das im vorliegenden Fall von der Einsprechenden lediglich im Umfang der Ansprüche 1 - 12 angegriffen wurde, war deshalb gegenständlich uneingeschränkt zu überprüfen und über dessen Widerruf zu entscheiden (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG).

1. Die Beschränkung auf die ursprünglich erteilten und mit dem Einspruch nicht angegriffenen Patentansprüche 13 - 16 ist zulässig. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 stimmen bis auf redaktionelle Änderungen wörtlich mit den entsprechenden erteilten Ansprüchen 13 und 14 überein, die Patentansprüche 3 und 4 sind identisch mit den erteilten Ansprüchen 15 bzw. 16.

2. Aus der EP 0 505 985 A2 (D3) ist dem Fachmann, einem Elektroingenieur FH der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von digitalen Bandaufzeichnungsgeräten, ein digitaler Videobandrekorder zur magnetischen Aufzeichnung und Wiedergabe eines digital übertragenen Bitstroms bekannt, mit einer Einrichtung zur Ausbildung von Intra-Daten für eine schnelle Wiedergabe, durch Extrahieren einer niederfrequenten Komponente von Intrakodierten Daten eines Eingangsbitstroms, einer Mustererzeugungseinrichtung zur Ausbildung eines Aufzeichnungsmusters zum Aufzeichnen von mehrfach unterteilten Intra-Daten in Kopierbereichen, die jeweils in Spuren angeordnet sind, welche eine Spurgruppe bilden, und einer Aufzeichnungseinrichtung zur Aufzeichnung in den Formaten entsprechend den Aufzeichnungsmustern, wobei eine Spur in einen Hauptbereich, in welchem nur der Bitstrom aufgezeichnet wird, und in mehrere Kopierbereiche unterteilt wird, in welchen die Intra-Daten aufgezeichnet werden.

Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die in dem Patentanspruch 1 angegebenen Aufzeichnungsmuster TP1 bis TP6 für HP-Daten A, B und C. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 unterscheidet sich von dem Gegenstand der D3 durch die in dem Patentanspruch 2 angegebenen Aufzeichnungsmuster TP1 bis TP9 für HP-Daten A, B und C.

Die im Beschwerdeverfahren und in den Vorverfahren genannten weiteren Druckschriften liegen von den beiden Anspruchsgegenständen weiter ab und haben in der mündlichen Verhandlung bezüglich der nicht angegriffenen geltenden Patentansprüche keine Rolle mehr gespielt. Sie bringen auch hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keine neuen Gesichtspunkte.

3. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbaren Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 sind neu, denn keine der genannten Druckschriften D1-D4 bzw. P1-P7 zeigt alle Merkmale des jeweiligen Patentanspruchs 1 bzw. 2, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.

4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Weder aus der D3 noch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften sind Hinweise zu entnehmen, die den Fachmann dazu veranlassen konnten, die HP-Daten (Intradaten) A, B und C in Mustern TP1 bis TP6 bzw. TP1 bis TP9 in der mit Patentanspruch 1 bzw. 2 beanspruchten Art und Weise in N Spuren anzuordnen. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht vorgetragen.

5. Die auf den Patentanspruch 1 bzw. 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bzw. 4 sind mit diesen rechtsbeständig. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2.

6. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie nach Änderung des Patents gemäß § 34 PatG zu stellenden Anforderungen.

Dr. Bastian Martens Dr. Zehendner Höppler Pü






BPatG:
Beschluss v. 10.05.2007
Az: 20 W (pat) 76/03


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