Finanzgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. November 2010
Aktenzeichen: 2 K 4730/09 StB

(FG Düsseldorf: Urteil v. 25.11.2010, Az.: 2 K 4730/09 StB)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wurde 195.. geboren. Ihr 198.. geborener Sohn, der Prozessbevollmächtigte, betreibt seit dem ...2010 als Rechtsanwalt eine Einzelpraxis in A.

Die Klägerin wurde 1989 als Steuerberaterin bestellt. Sie war zunächst im Rahmen einer Einzelpraxis und später, bis zum 30.6.2007, im Rahmen einer Sozietät mit einer anderen Steuerberaterin tätig. Seither war die Klägerin nicht mehr als Steuerberaterin tätig. Sie erkrankte im Januar 2008 schwer.

Am 27.11.2008 beantragte die "Krankenkasse" die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin wegen Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen für den Zeitraum 10/2004-9/2005 in Höhe von 19.007,34 EUR zzgl. Säumniszuschlägen. Die Klägerin stellte am ...2008 einen Eigenantrag und beantragte Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde am ...2009 eröffnet.

Die Insolvenzforderungen beliefen sich ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters vom 5.8.2009 auf 3.554.168,93 EUR, darunter auch Schadensersatzforderungen von ehemaligen Mandanten, die von der Klägerin bestritten wurden, sowie Forderungen der "Krankenkasse" in Höhe von 56.000 EUR und 25.000 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Gläubigerverzeichnisses nach § 152 der Insolvenzordnung (InsO) vom 31.7.2009 Bezug genommen (Bl. 15-21 der Beiakte). Der Insolvenzverwalter führte aus, der Klägerin stehe eine Witwenrente in Höhe von 509,37 EUR zu; sie werde im Übrigen von ihren Angehörigen unterstützt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom ...2009 ( ) wurde ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer 2000 im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teils des Kundenstammes an die damalige Mitgesellschafterin gem. § 153 a Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Die Beklagte hörte die Klägerin an, nachdem sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren hatte. Sie holte im August 2009 eine Auskunft des Schuldnerverzeichnisses des Amtsgerichts A ein, der zufolge drei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen waren, der letzte vom ...06.2009. Die Oberfinanzdirektion teilte mit, die Klägerin habe die Forderung wegen Umsatzsteuer 2000 in Höhe von 21.156,91 EUR nicht erfüllt.

Die Klägerin äußerte sich dahin, dass sie beabsichtige, ihre Vermögensverhältnisse neu zu ordnen. Sie bemühe sich um die Aufnahme einer Tätigkeit, die es ihr ermögliche, während der Wohlverhaltensphase ihre Verbindlichkeiten abzubauen. Ihr sei die Mitarbeit in einem Unternehmensverbund angeboten worden, die die Übernahme der Finanzbuch- und Lohnbuchhaltung umfasse sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen. Die Tätigkeit beschränke sich auf die Unternehmen des Verbundes. Voraussetzung sei die Testierung als Steuerberaterin. Die Klägerin war der Auffassung, mit der Übernahme der Tätigkeit sei eine Gefährdung der Interessen der Mandanten ausgeschlossen.

Die Beklagte widerrief die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin am 2.12.2009. Sie vertrat die Auffassung, die Vermutung der Gefährdung der Auftraggeber-Interessen durch den Vermögensverfall sei nicht widerlegt. Die Klägerin plane eine freiberufliche Mitarbeit. Es fehle an konkreten Maßnahmen, die eine Gefährdung der Mandanten-Interessen ausschließen könnten.

Am 10.11.2010 schlossen die Klägerin und ihr Sohn einen Anstellungsvertrag. Danach tritt die Klägerin zum 1.12.2010 in die Rechtsanwaltspraxis des Sohnes mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ein zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000 EUR. Die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin ist Voraussetzung der Einstellung. Zum Aufgabengebiet der Klägerin gehört "insbesondere" die steuerliche Betreuung des Hauptmandanten des Arbeitgebers. Die Klägerin übernimmt die Buchführung und das Erstellen von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen für den Hauptmandanten. Des Weiteren soll die Klägerin den Hauptmandanten in steuerlichen Angelegenheiten außergerichtlich vertreten. Sie nimmt, soweit erforderlich, weitere Tätigkeiten nach Maßgabe des Arbeitgebers wahr.

Der Vertrag sieht besondere Bestimmungen wegen der Insolvenz der Klägerin vor:

"... Zur Vermeidung der Gefährdung von Interessen der Auftraggeber ist es der Arbeitnehmerin nicht gestattet, Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten auszuüben. Der Angestellten ist es streng untersagt, jedwede Gelder, Honorare oder sonstige Entgelte in Empfang zu nehmen oder zu verwalten oder über sonstige Vermögenswerte der Auftraggeber zu verfügen."

Untersagt ist der Klägerin weiterhin, eigenverantwortlich Mandate zu übernehmen, eine selbständige Tätigkeit auszuüben oder auf fremde Rechnung tätig zu werden. Für den Fall eines Verstoßes sind die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung sowie eine Vertragsstrafe vorgesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrags (Bl. 63-66 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den Widerruf der Bestellung richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor: Sie sei zum 30.6.2007 aus der Sozietät ausgeschieden, um zu ihrem damaligen Lebensgefährten zu ziehen. Sie habe die steuerliche Betreuung seiner Firmen übernehmen wollen, sich aber im Dezember 2007 von ihm getrennt. Aufgrund ihres dramatisch schlechten Gesundheitszustands sei sie in der Folgezeit nicht in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit weiterhin nachzugehen. Sie habe ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können, was zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt habe.

Mit Schriftsatz vom 25.5.2010 teilte die Klägerin mit, ihr früherer Lebensgefährte habe ihr nunmehr eine Beschäftigung in seinem Unternehmen zu einem Festgehalt von 2.000 EUR monatlich angeboten. Darüber hinaus solle sie eigenverantwortlich als Steuerberaterin die Steuererklärungen des Unternehmensverbundes erstellen. Voraussetzung dafür sei die Testierfähigkeit als Steuerberaterin. Die Beschäftigung solle zum 1.7.2010 beginnen. Geplant sei eine Tätigkeit am Heimarbeitsplatz. Die Tätigkeit werde ihre ganze Arbeitskraft beanspruchen; die Übernahme weiterer Mandate sei ausgeschlossen. Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten könne daher ausgeschlossen werden.

Nunmehr trägt die Klägerin vor, sie sei soweit genesen, dass sie ab Dezember 2010 wieder einer Erwerbstätigkeit in geringem Umfang, nämlich als Angestellte ihres Sohnes, nachgehen könne. Sie solle die steuerliche Betreuung des Hauptmandanten ihres Sohnes übernehmen, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erstellen. Des Weiteren solle sie die außergerichtliche Vertretung des Hauptmandanten in steuerlichen Angelegenheiten übernehmen. Die Bestellung als Steuerberaterin sei daher Grundvoraussetzung für die Einstellung. Der Hauptmandant sei über die Lage der Klägerin umfassend informiert und mit der Betreuung durch die Klägerin einverstanden.

Die Interessen der Auftraggeber würden durch die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bestmöglich geschützt. Der Arbeitsplatz werde in der Kanzlei des Sohnes eingerichtet, so dass eine ständige wirksame Überwachung gewährleistet sei. Es sei geplant, künftig einen Sozius in die Kanzlei aufzunehmen. Im Falle eines Widerrufs sei die Klägerin auf Sozialhilfe angewiesen und könnte ihre Verbindlichkeiten nicht abbauen. Dies könne nicht im öffentlichen Interesse liegen.

Hinsichtlich der Forderung wegen Umsatzsteuer 2000 sei die Frage streitig gewesen, ob eine "Teilbetriebsveräußerung" im Sinne des § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorgelegen habe. Das Finanzgericht A habe "aus formalen Gründen" gegen die Klägerin entschieden. Die Klägerin habe die Forderung wegen des Insolvenzverfahrens nicht mehr begleichen können.

Der Widerruf sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er komme einem Berufsausübungsverbot gleich und sei daher nur als ultima ratio gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei bei der Schaffung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) von einem völlig anderen Fall ausgegangen. Der Gesetzgeber befürchte, dass der insolvente Steuerberater sich an Geldern seiner Mandanten bereichere. Eine solche abstrakte Gefahr rechtfertige den Widerruf nicht. Die Klägerin habe sich niemals dem Vorwurf eines derartigen Vergehens ausgesetzt gesehen. Es habe niemals Unstimmigkeiten mit den Mandanten gegeben, es seien auch niemals berufsrechtliche Schritte gegen die Klägerin eingeleitet worden. Die Klägerin befinde sich zwar in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, diese beruhe jedoch auf wirtschaftlichen Fehlentscheidungen im Jahr 1996, die bis heute fortwirkten. Zu der Insolvenz sei es wegen der gesundheitlichen Probleme der Klägerin gekommen.

Die Klägerin beantragt,

den Widerrufsbescheid vom 2.12.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der nunmehr vorgelegte Arbeitsvertrag mit dem Sohn der Klägerin genüge nicht, um eine wirksame Überwachung der Klägerin darzulegen. Insb. sei die Anstellung in einer Einzelkanzlei dazu nicht geeignet.

Auch die Verbindlichkeit wegen Umsatzsteuer 2000 indiziere eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber der Klägerin.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig.

1. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

Der Senat hat neben der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung veränderte Sachlage zu berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt; denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in dem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 22.8.1995 VII R 63/94, BStBl. 1995 II, 909). Daraus folgt insb., dass der erst nach dem Widerruf, im Laufe des Klageverfahrens, geschlossene Arbeitsvertrag der Klägerin mit ihrem Sohn zu berücksichtigen ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Arbeitsvertrages ist der Widerruf rechtmäßig, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Wiederbestellung.

a) Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zu vermuten, dass die Klägerin in Vermögensverfall geraten ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil v. 22.8.1995 VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909). Die gesetzliche Vermutung wird im Streitfall durch die Feststellungen des Insolvenzverwalters bestätigt, insb. die Höhe der aus dem Gläubigerverzeichnis ersichtlichen angemeldeten Forderungen. Die Möglichkeit, dass der Klägerin zukünftig im Rahmen des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung gewährt werden könnte, steht dem nicht entgegen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2009 VII B 71/09, BFH/NV 2010, 699; BFH-Beschluss vom 20.4.2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496).

b) Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, dass die Interessen der Auftraggeber dadurch nicht gefährdet sind. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt. Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18.11.2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614 m.w.N.).

Die Klägerin hat den danach erforderlichen Entlastungsbeweis nicht geführt. Der Senat hat dazu eine Gesamtwürdigung der (konkreten) Verhältnisse des Streitfalls durchgeführt und die Umstände, die für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber sprechen, gewichtet. Danach kann eine Gefährdung der Auftraggeber-Interessen nicht ausgeschlossen werden.

aa) Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides der Nachweis, dass trotz der Insolvenz der Klägerin die Interessen ihrer Auftraggeber nicht gefährdet sind, nicht erbracht war. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf die geplante freiberufliche Tätigkeit für das Unternehmen bzw. den Unternehmensverband ihres früheren Lebensgefährten verwiesen. Die Beklagte hat in dem Widerrufsbescheid zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend konkretisiert war und keine Anhaltspunkte dafür bot, dass und wie eine Gefährdung der Auftraggeber-Interessen durch eine solche freiberufliche Tätigkeit ausgeschlossen sein sollte. Insb. genügte die zu diesem Zeitpunkt geplante Tätigkeit in keiner Hinsicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung zur Führung des Entlastungsbeweises an eine wirksame Kontrolle eines angestellten Steuerberaters durch den Arbeitgeber aufgestellt hat (siehe nachfolgend bb).

bb) Wie bereits ausgeführt, hat der Senat auch die Änderung der Sachlage im Laufe des Klageverfahrens zu berücksichtigen. Der zwischenzeitlich geschlossene Arbeitsvertrag mit dem Sohn ist jedoch ebenfalls nicht zur Widerlegung der Vermutung der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch die Insolvenz der Klägerin geeignet. Zur Widerlegung ist jedenfalls erforderlich, dass im Arbeitsverhältnis des angestellten Steuerberaters durch arbeitsvertraglich geregelte konkrete, verbindliche, auf Dauer angelegte und kontrollierbare berufliche Beschränkungen eine Gefährdung von Auftraggeber-Interessen als nahezu ausgeschlossen angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 4.12.2007 VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401; BFH-Beschluss vom 4.9.2008 VII B 11/08, BFH/NV 2009, 51; siehe auch Senatsurteil vom 17.6.2009 2 K 4794/08 StB bei juris).

Von einer wirksamen Überwachung der Klägerin in diesem Sinne kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Sohn der Klägerin zzt. eine Einzelkanzlei betreibt. Dabei geht der Senat von der Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus. Die bloße Aussicht, dass der Sohn der Klägerin künftig einen Sozius in die Kanzlei aufzunehmen plant, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der mit § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG vergleichbaren Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entschieden, dass eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des eröffneten Insolvenzverfahrens sowie arbeitsvertraglicher Beschränkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen könne, dass durch den Vermögensverfall eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist. In den Fällen, in denen der BGH eine solche Ausnahme bejaht hat, wurde der Anwalt nur im Rahmen seiner Anstellung tätig und der Arbeitsvertrag ermöglichte über Sicherungsvorkehrungen und Vertretungsregelungen eine effektive Kontrolle, um zu verhindern, dass der Anwalt mit Mandantengeldern in Berührung kommen konnte (BGH-Beschluss vom 18.10.2004 AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; BGH-Beschluss v. 25.6.2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924). Die arbeitsvertraglichen Kontrollmöglichkeiten waren dabei eines von mehreren Kriterien, die gegen eine Mandanten-Gefährdung sprachen.

Im Streitfall fehlt es an einer effektiven Kontrollmöglichkeit, da der Sohn der Klägerin eine Einzelkanzlei betreibt (vgl. auch Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 10.2.2010 12 K 12145/09 bei juris m.w.N.). Grundsätzlich bietet nur eine Sozietät, nicht aber eine Einzelkanzlei, die Gewähr dafür, dass die arbeitsvertraglichen Beschränkungen zum Schutz der Mandanten auch während der Urlaubs- und Krankheitszeiten effektiv überwacht werden (BGH-Beschluss vom 5.12.2005 AnwZ (B) 13/05, HFR 2006, 820; bestätigt durch BGH-Beschluss vom 15.9.2008 AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64). Während sich der angestellte Rechtsanwalt bzw. Steuerberater in einer Sozietät mehreren Berufsangehörigen gegenüber vertraglich gebunden hat und seine Tätigkeit deshalb von seinen Vertragspartnern auch dann noch überwacht werden kann, wenn einer von ihnen die Kontrolle vorübergehend nicht ausüben kann, ist der in einer Einzelkanzlei angestellte Berufsangehörige bei zeitweiliger Verhinderung des Inhabers der Kanzlei -faktisch- wesentlich eher dazu in der Lage, entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen Handlungen vorzunehmen, die die Interessen der Mandaten gefährden können. Die erforderliche Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts bzw. Steuerberater kann auch nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden, die zu ihm nicht in vertraglicher Beziehung stehen (BGH a.a.O.).

cc) Der Streitfall unterscheidet sich auch in anderer Hinsicht von den vom Bundesgerichtshof zugunsten der Rechtsanwälte entschiedenen Fällen (BGH-Beschlüsse vom 18.10.2004 und 25.6.2007 a.a.O.). Für den Bundesgerichtshof war u.a. im Rahmen der Gesamtwürdigung erheblich, dass im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Insolvenzgläubigern vorlagen, die aus Mandaten des jeweiligen Rechtsanwalts herrührten, und dass es sich um eine angesehene Kanzlei handelte, die in zuvor keiner Weise zu Beanstandungen Anlass gegeben hatte. Im Streitfall wurden umfangreiche Schadensersatzforderungen zur Tabelle angemeldet, die allerdings von der Klägerin bestritten wurden. Weiterhin handelt es sich bei dem Sohn der Klägerin um einen Berufsanfänger. Beide Umstände sprechen jedenfalls nicht dafür, geringere Anforderungen an die wirksame Überwachung der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsvertrages zu stellen, als sie der Bundesgerichtshof aufgestellt hat.

dd) Der Umstand, dass die Klägerin der vertraglichen Regelung zufolge für den Hauptmandanten des Sohnes tätig werden soll, dieser über ihre Vermögenslage informiert und mit der Tätigkeit der Klägerin für ihn einverstanden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zunächst bedeutet das Einverständnis eines Mandanten mit der Tätigkeit eines insolventen Steuerberaters noch nicht, dass damit die vom Gesetz vermutete Gefährdung seiner Interessen beseitigt würde. Ob ein Auftraggeber auf den Schutz seiner Interessen gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verzichten kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn im Streitfall wird die Klägerin dem Arbeitsvertrag zufolge "insbesondere" für diesen Hauptmandanten tätig, eine Tätigkeit für andere Mandanten ist mithin möglich.

ee) Eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber kann im Übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. zuletzt BFH-Beschluss vom 16.9.2009 VII B 75/09 bei juris m.w.N.) nicht verneint werden, wenn festgestellt worden ist, dass ein Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält. Denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass er unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Unbeschadet der Frage, welche Umstände zu der Verbindlichkeit wegen Umsatzsteuer 2000 geführt haben, ist dies wegen der von der "Krankenkasse" angemeldeten Forderungen aus Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen im Streitfall anzunehmen.

2. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist nach ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß (z.B. BFH-Beschluss vom 16.9.2009 VII B 75/09 bei juris m.w.N.). Der Widerruf der Bestellung ist ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl. Das Grundrecht der Berufsfreiheit unterliegt jedoch dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stellen subjektive Voraussetzungen für die Weiterführung des Berufs dar. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfordert daher, dass die (subjektiven) Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen (BFH-Urteil v. 4.7.2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69 m.w.N.).

Die Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist unter Anwendung dieser Grundsätze verhältnismäßig. Sie dient der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Zu den Aufgaben des Steuerberaters gehört u.a. die Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber. Deren Interessen werden durch den Vermögensverfall des Steuerberaters potenziell gefährdet, weil die Gefahr besteht, dass der Steuerberater das Vertrauen seiner Auftraggeber missbraucht oder deren Interessen sonst durch den bestehenden oder vermuteten Vermögensverfall beeinträchtigt werden. Gegenüber dem Allgemeininteresse, diese Gefährdung der Interessen von Auftraggebern zu vermeiden, muss das Interesse des betroffenen Steuerberaters an der Fortführung seines Berufs zurücktreten. Die Ordnung der Vermögensverhältnisse liegt allein in dem Verantwortungsbereich des Steuerberaters (BFH-Beschluss vom 16.9.2009 a.a.O.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht geg






FG Düsseldorf:
Urteil v. 25.11.2010
Az: 2 K 4730/09 StB


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