Landgericht Bonn:
Urteil vom 27. Februar 2012
Aktenzeichen: 2 O 571/11

(LG Bonn: Urteil v. 27.02.2012, Az.: 2 O 571/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Alleinerbin der im Juni 20... verstorbenen O E (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet). Sie nimmt die Beklagten zu 1) bis 7) auf Schadensersatz wegen einer von der Erblasserin im Jahre 1997 gezeichneten Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds L- I GbR (nachfolgend L-I) in Anspruch. Ursprünglich hat sie die Klage des Weiteren gegen Herrn S erhoben, der am ...20... verstorben ist. Die daraufhin gegen dessen Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft - im Rubrum des Urteils als Beklagte zu 8) benannt - gerichtete Klage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.10.2012 zurückgenommen. Der frühere Beklagte zu 8) wird im Folgenden namentlich bezeichnet.

Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der M´schen Privatbank P. Sie war bis März 2010 eine der größten deutschen Privatbank und ist mittlerweile Tochtergesellschaft der E2. Einer ihrer persönlich haftenden Gesellschafter war der Beklagte zu 5).

Der Beklagte zu 2) ist bzw. war als Bauunternehmer und Entwickler von Immobilienfonds tätig. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) waren mit jeweils 50% an der P2 GbR beteiligt. Unter dem Dach der P2 GbR waren verschiedene Gesellschaften gebündelt, die Leistungen im Zusammenhang mit den sog. P3-Fonds erbringen. Wegen der Einzelheiten wird auch auf die von der Klägerin als Anlage K 3 eingereichte "Grafische Darstellung der Beteiligungsstruktur" verwiesen.

So war die P2 GbR u.a. Alleingesellschafterin der Beklagten zu 4). Geschäftsführer der Beklagten zu 4) war neben dem Beklagten zu 2) Herr S.

Der Beklagte zu 2) gründete gemeinsam mit der Beklagten zu 1) und Herrn P4 im Jahre 1991 die Beklagte zu 3). Seit dem Jahr 1998 waren die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Geschäftsführer waren der Beklagte zu 2) und Herr S.

Die Beklagte zu 6) ist Rechtsnachfolgerin der T L2, der Beklagte zu 7) war seit 1989 bis zum 28.03.2007 Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin bzw. der Beklagten zu 6).

Die späteren Fondsgrundstücke und die spätere Generalmieterin:

Die aus den Brüdern I und C C2 bestehende GbR L3 war eingetragene Eigentümerin eines zunächst mit Hallen bebauten Grundstückes in I2. In unmittelbarer Nähe dieses Grundstückes betrieben die Brüder C2 ein Kranunternehmen, das sie im Jahre 1994 aufgaben. Der seit 1988 in L2 ansässige Privatsender S2, der auf der Suche nach Studiokapazitäten in und um L2 war, fand Interesse an den Gebäuden in I2. Ab den 1990er Jahren bauten die Herren C2 die Gebäude nach und nach zu Fernsehstudios um. Sie gründeten eine Gesellschaft, an die sie die Gebäude vermieteten. Seit 1993 firmierte diese Gesellschaft als N Produktionsgesellschaft mbH (nachfolgend nur N genannt). Beteiligt waren seit 1993 neben den Brüdern C2 die S3 GmbH mit 26% und eine ebenfalls zur S4-Gruppe gehörende D zu 25%. Im Jahr 1996 wurde I C2 zum Mitgeschäftsführer der N ernannt. Mieter der N war zunächst S2. In insgesamt 15 Studios wurden vielfältige Formate für verschiedene deutsche Fernsehsender produziert. Ausweislich eines von der Klägerin als Anlage K 11 vorgelegten Prüfberichtes wären gemäß Mietvertrag vom 09.11.1995 mit einer Laufzeit bis 2013 für die Jahre 1997 und 1998 Mieten von rund 9.629.000,00 DM zu zahlen gewesen. Inwieweit die N tatsächlich erfolgreich tätig war, ist zwischen den Parteien streitig.

Aus zwischen den Parteien wiederum streitigen Gründen gab es jedenfalls ab 1996 Expansionspläne im Sinne des Erwerbs weiterer Grundstücke und deren Aus- bzw. Umbau zu Filmproduktionsstätten. Die Brüder C2 interessierten sich für in unmittelbarer Nachbarschaft des bereits bestehenden Geländes in I2 gelegene Grundstücke, deren Eigentümerin eine Tochtergesellschaft des S5-Konzerns war. Eine der Parzellen war belastet mit einer Vormerkung für einen Rückauflassungsanspruch zugunsten der Stadt L2. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam ein Grundstückserwerb zunächst nicht zustande. Am 21.11.1996 schließlich wurde ein notarieller Kaufvertrag zwischen der S5-Tochtergesellschaft und der aus den Brüdern C2 bestehenden "GbR L3" über die in I2 gelegenen Grundstücke beurkundet. Die Kaufpreisfinanzierung erfolgte auch über die Beklagte zu 6).

Streitig ist zwischen den Parteien die Frage, aus welchen Gründen und auf wessen Initiative hin ein in L2-P5 gelegenes Gelände in die Planungen einbezogen und die Gründung eines Immobilienfonds erwogen wurde. Das in L2-P5 befindliche, etwa 15 km von den Studios in I2 entfernt liegende Gelände - sog. C3 - diente bis zum 2. Weltkrieg als Militärflughafen. Es stand im Eigentum der Stadt L2. Die T2 Standort L2-Immobilien GmbH & Co. KG, ein Tochterunternehmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6), erwarb hieran im Jahr 1997 ein Ankaufrecht, wobei in dem Vertrag eine Weiterveräußerung des Grundstückes vorgesehen war (Anlage K 89).

Gründung der Fondsgesellschaft:

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T3 in T4 vom 16.07.1997, UR-Nr. ...#/... (Anlage K 21), gründeten der Beklagte zu 2) sowie die Beklagten zu 3) und 4) die Gesellschaft "J I GbR" mit dem Gesellschaftszweck des Erwerbs von Grundstücksteilflächen des Geländes "C3" in einer Größe von ca. 160.000,00 qm, der Errichtung von Film- und Fernsehstudios und eines Produzentenhauses sowie die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft. Gründungsgesellschafter waren die Beklagten zu 2) bis 4); die Beklagte zu 4) wurde mit der Vertragskonzeption und Projektentwicklung beauftragt.

Unter dem gleichen Datum gründeten die Beklagten zu 2) bis 4) als weitere Gesellschaften die J II, III, IV, V und VI, jeweils in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im Jahr 2000 gründeten sie den J VII sowie im Jahr 2002 die Grundstücksgesellschaft L2-P5 VIII GbR (später C4 GbR).

Am 13.10.1997 beurkundeten die Gründungsgesellschafter des Fonds "J I GbR" den Gesellschaftsvertrag neu (Urkunde des Notars Dr. T3 vom 13.10.1997, UR-Nr. .../...) (Anlage K 24). Als Name des Fonds wurde nunmehr "J2 I GbR" bestimmt. Als Gesellschaftszweck war nunmehr neben dem Erwerb des Grundstückes in L2-P5 (§ 2 Ziffer 1 a) der Urkunde) ferner der Erwerb von Grundbesitz in I2, I3-Straße, angegeben (§ 2 Ziffer 1 b) der Urkunde). Hierbei handelte es sich um den im Eigentum der Brüder C2 stehenden Grundbesitz. In dem Vertrag heißt es weiter, eine rechtlich gesicherte Erwerbsposition bestehe nicht. Gesellschaftszweck sei sodann die Bebauung des unter Ziffer 1 a) genannten Grundbesitzes u.a. mit Film- und Fernsehstudios und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens. In § 2 Ziffer 4) ist geregelt, dass die Beklagte zu 4) für bereits erbrachte Konzeptionsleistungen eine Vergütung von 2.200.000,00 DM erhalte. Für die Projektentwicklungstätigkeit sollte nach § 2 Ziffer 5 ein Betrag von 26.700.000,00 DM an sie zu zahlen sein. Fällig werden sollten beide Beträge nach Beitritt aller Gesellschafter. In § 3 ist ein "Finanz- und Investitionsplan enthalten. Unter "Mittelherkunft" werden die Einlagen der Gründungsgesellschafter mit 1.041.000,00 DM sowie die Einlagen der Neugesellschafter mit 345.959.000,00 DM angegeben, so dass sich ein Gesellschaftskapital von 347.000.000,00 DM errechnet. Das Gesellschaftskapital, so die Regelung weiter, werde in voller Höhe durch Gesellschaftereinlagen erbracht; die Gesellschaft nehme keine Darlehen in Anspruch. Es folgt unter § 3 Ziffer 2) mit der Überschrift "Mittelverwendung in der Investitionsphase" folgende Auflistung:

DM

- Grundstücke 157.600.000,-

- Konzeption 2.200.000,-

- Marketing 400.000,-

- Eigenkapitalbeschaffung 23.000.000,-

- Platzierungsverpflichtung 2.000.000,-

- Projektentwicklung 26.700.000,-

- Generalübernehmer 116.000.000,-

- Geschäftsbesorgung 2.000.000,-

- Steuerberatung 2.500.000,-

- Geschäftsführung 700.000,-

- Mietvermittlung 4.800.000,-

- Kalkulierte Nebenkosten 9.100.000,-

__________________________________________

Gesellschaftskapital (= kalkulierter 347.000.000,-

Gesamtaufwand der Gesellschaft)

Weiter heißt es, Aufwendungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung in seinem Individualbereich seien nicht berücksichtigt, abgesehen von Notar- und Gerichtskosten.

In § 4 des Gesellschaftsvertrages sind als Gesellschafter die Beklagten zu 2) bis 4) mit Einlagen von jeweils 347.000,00 DM benannt. Als Geschäftsbesorger wird in § 6 die Beklagte zu 3), als Geschäftsführer der Beklagte zu 2) genannt; als zu zahlende Vergütung ist für letztgenannten in der Investitionsphase eine solche von 700.000,00 DM, für die Vermietungsphase eine Vergütung von 1,75 % der Jahresnettosollmiete angegeben. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung der Beklagten zu 2) wird verwiesen auf den Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft.

Die notarielle Urkunde enthielt des Weiteren einen sog. Marketingvertrag sowie einen Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 4).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 24 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde verwiesen.

Grundstückskaufverträge:

Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars Dr. T3 in T4 vom 28.08.1997, UR-Nr. .../... (Anlage K 22), erwarb die Fondsgesellschaft von der T2 Standort L2-Immobilien GmbH & Co. KG die dort im Einzelnen bezeichneten Teilflächen des Geländes "C3" zu einem Kaufpreis von 17.600.000,00 DM. Die übrigen Teilflächen veräußerte die T2 Standort L2-Immobilien GmbH & Co. KG zu nicht näher benannten Zeitpunkten an die J3-II bis VI.

Der Kaufvertrag über das Areal in I2 wurde mit notarieller Urkunde vom 11.02.1998 (UR-Nr. ...#/... des Notars Dr. T3) zwischen den Herren C2 und der Fondsgesellschaft geschlossen (Anlage A 202 des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) bis 4) vom 31.05.2012). Er umfasste das Altgelände sowie das im Jahre 1996 erworbene Gelände, hinsichtlich dessen als Belastung in Abteilung II ausweislich des Kaufvertrages u.a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt L2 eingetragen war. Insgesamt war ein Kaufpreis von 140.000.000,00 DM vereinbart.

Mietverträge/Gesellschafterstruktur der N:

Als Generalmieterin und Studiobetreiberin der vorhandenen bzw. zu errichtenden Studiogelände in I2 und P5 war die N vorgesehen, wobei die Parteien darüber streiten, ab wann es insoweit Pläne gab und inwieweit die Fondsgesellschafter hiervon unterrichtet waren. Zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind die genauen Umstände der Beteiligung weiterer Gesellschafter an der N.

In einem Schreiben vom 10.07.1997 an die Beklagte zu 4), unterschrieben von I C2, teilte die N mit, sie verpflichte sich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Mietvertrages: die Miete betrage 26.000.000,00 DM zzgl. MwSt.; es folgten Flächenangaben sowie ferner der Zusatz einer Bedingung, dass für technisches Equipment ein Zuschuss von 50.000.000,00 DM gewährt werde (Anlage K 14). In einem mit "persönlich/vertraulich" überschriebenen Vermerk vom 15.09.1997 zu dem "N2", das neben der Unterschrift eines Herrn F von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) die Unterschrift des Beklagten zu 7) trägt und dem Anlagen folgen, werden "Prämissen" genannt und "Bemerkungen" angefügt. Der Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 15), schließt mit "Empfehlungen/Forderungen". Danach sei das Projekt ausreichend und plausibel dargestellt, eine umfassende Prüfung allerdings nicht abschließend möglich. Eine "neue" N mit den Beteiligten S4, Q, C2 und der Beklagten zu 6) erscheine ausgewogen. Voraussetzung für einen Beitritt und eine Übernahme der quotalen Haftung einer Mietgarantie sei, dass alle vorgenannten Beteiligten sich ebenfalls zu einer solchen Haftung bereit erklärten. Herr C2 seinerseits wandte sich schriftlich unter dem 17.09.1997 an den Beklagten zu 7) und Herrn F (Anlage K 16).

Am 25.09.1997 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der N statt. Neben der aktuellen Situation der Gesellschaft wurde ausweislich des als Anlage K 20 vorgelegten Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auch über den "Projektstand P5" diskutiert. U.a. legte I C2 dar, er habe gehört, die Einstandsverpflichtung für die Mietgarantie könne von 20 auf 10 Jahre reduziert werden, um das Projekt zu retten. Weiter heißt es "Wenn man P5 nicht befürwortet, so I C2, wirft man 40,0 Mio. DM weg." Der für S2 anwesende Herr F2 wies auf das Problem der fehlenden verlässlichen Aussagen zur Studioauslastung hin und schlug ein Gespräch bei S4, u.a. mit Herrn Dr. U, vor. Mit Schreiben vom 26.09.1997 wandte sich I C2 an Dr. U, den damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung von S4. Darin teilte er sinngemäß u.a. mit, im März 1996 in die Geschäftsführung der total desolaten N eingetreten zu sein; Ende 1996 sei er mit den Herren F2 und N3 bei der Landesregierung in E3 vorstellig geworden, um dort vor einem erweiterten Gremium Unterstützung für die Initiative P5 zu beantragen. Die Expansion in I2 sei ein erklärter und abgestimmter Zwischenschritt in diese Richtung gewesen. Nur vor dem Hintergrund des Vorhabens P5 habe die Stadt/S5 sowie die T5 das Grundstück freigegeben. In zahlreichen Zusammenkünften sei stets - auch durch Vertreter von S4 - die Bedeutung des Projektes betont und dessen Fortgang forciert worden. Alle gesetzten Ziele seien erreicht worden, dennoch müsse er nunmehr feststellen, dass sich im Hause S4 niemand mehr für zuständig halte. Als Geschäftsführer stehe er nur unter der Prämisse zur Verfügung, dass das Projekt vollumfänglich befürwortet und S4 seine Geschäftsanteile auf 25,1% reduzieren werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage A 204 Bezug genommen. Herr Dr. U erwiderte hierauf mit Schreiben vom 26.09.1997, verwies auf weitere Gespräche und teilte mit, er habe nie in Frage gestellt, sich persönlich für eine wirtschaftlich für S4 sinnmachende Lösung für P5 einzusetzen (Anlage A 205).

Schließlich kam es zu einer Veränderung der Gesellschafterstruktur der N: mit Wirkung vom 01.01.1998 beteiligten sich die Tgesellschaft mbH, eine 100% Tochter der Beklagten zu 6), sowie die Q2 AG, ein zur sog. L4-Gruppe gehörendes Unternehmen, als Gesellschafter. Die D schied als Gesellschafterin aus. Die Brüder C2 hielten fortan einen Gesellschaftsanteil von zusammen knapp 25%, die weiteren Gesellschafter Anteile von jeweils etwas mehr als 25%. Die Brüder C2 übernahmen gegenüber S4 eine Ankaufverpflichtung der Gesellschaftsanteile, die ursprünglich bis Ende 2000 befristet war, später bis Ende 2003 verlängert wurde.

In einer Beiratssitzung der N vom 10.02.1998 wurde der Beklagte zu 7) zum Beiratsvorsitzenden gewählt.

Die mietvertraglichen Vereinbarungen gestalteten sich - teilweise parallel zu den oben geschilderten Vorgängen, teilweise im Anschluss - zusammengefasst wie folgt:

Am 16.09.1997 schloss eine N4 GmbH mit Sitz in T4, die in späteren Jahren unter derselben Geschäftsadresse wie die Beklagten zu 2) - 4) ansässig war, mit der N einen "Vorvertrag über den Abschluss eines Mietvertrages" über das Gelände in I2 ab. Als Mietdauer für den abzuschließenden Mietvertrag waren 20 Jahre vorgesehen, der Mietzins sollte monatlich 1.008.400,00 DM betragen. Ferner enthielt das Dokument einen "Einstandsvertrag zu diesem Vorvertrag", in dem als "Einstandsverpflichtete" S2 Deutschland GmbH &. Co. KG, D, I und C C2 und die N selbst genannt waren. Die Einstandspflichtigen erklärten gegenüber der N4 GmbH sie stünden dafür ein, dass die N dem zu benennenden Vermieter einen Mietvertrag anbieten werde und auf die Dauer von 20 Jahren ihren Pflichten nachkommen werde. Sie hafteten entsprechend ihrer Quote an der N für die übernommenen Einstandsverpflichtungen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 32.

Am 19.12.1997 vereinbarten die Beklagte zu 4) und die N einen weiteren Mietvorvertrag über das Gelände in I2 sowie einen Einstandsvertrag zu dem Mietvorvertrag. Die Einstandsverpflichteten waren dieselben wie in dem Vertrag vom 16.09.1997. Die Einstandsverpflichtung war unter II.B. des Vorvertrages geregelt, sollte für 10 Jahre gelten und höchstens auf 14.000.000,00 DM jährlich begrenzt sein. Der dem Mietvorvertrag beigefügte Mietvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der N sah eine Mietzeit von 25 Jahren und einen Mietzins von zunächst monatlich 1.008.400,00 DM vor. Der § 17 enthält die Regelung eines Mietzuschusses von 25.000.000,00 DM durch die Vermieterin, der dadurch gewährt werde, dass der Zuschuss gegen Mietzahlungen verrechnet werde (Anlage K 35).

Am 13.02.1998 - zwei Tage nach dem oben bereits dargestellten notariellen Kaufvertrag über das Areal in I2 zwischen den Brüdern C2 und der J-I - schloss die Fondsgesellschaft als Vermieterin mit der N als Mieterin einen Mietvertrag über das Gelände in I2 ab (Anlage K 33). Das Mietobjekt war beschrieben mit ca. 12.500 qm Studios, 25.700 qm Büro- und Funktionsräume, 12.500 qm Halle/Lager, 560 oberirdische Einstellplätze, 40 Einstellplätze in einer Tiefgarage. Die Mietdauer betrug 25 Jahre. Der Mietzins entsprach der in den Vorverträgen genannten Höhe von 1.008.400,00 DM monatlich. Nach § 17 des Mietvertrages war die Vermieterin zur Gewährung eines sog. Zuschuss von 25.000.000,00 DM verpflichtet, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte. Regelungen zu Einstandspflichtigen enthielt der Vertrag nicht.

Betreffend das Areal in P5 vereinbarten die Beklagte zu 4) und die N ebenfalls am 19.12.1997 einen "Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages" sowie gleichzeitig einen Einstandsvertrag. Das vollständige Vertragswerk ist nicht zur Akte gereicht worden.

Den Mietvertrag über das Gelände in L2-P5 vereinbarten die Fondsgesellschaft als Vermieterin und die N als Mieterin am 20.08.1999 (Anlage K 36). Zu dem vermieteten Areal gehörte eine Altbausubstanz, bestehend aus verschiedenen Gebäuden des früheren Militärflughafens. Des Weiteren war ein Neubaubereich vorgesehen, auf dem 23.860 qm Studios, 15.780 qm Halle/Lager, 26.490 qm Büro- und Nebenfläche und 1.232 Einstellplätze entstehen sollten. Als Mietbeginn war der Monatserste nach Übernahme durch die Mieterin genannt; die Übernahme war für den 31.12.1999 vorgesehen. Die Dauer des Mietverhältnisses sollte 25 Jahre betragen. Die monatliche Miete sollte sich aus qm-Preisen errechnen, da die genauen Größen noch nicht feststanden. Es war eine monatliche Miete von ca. 1.259.880,00 DM - d.h. jährlich 15.118.560,00 DM - angegeben. Nach § 19 des Vertrages war ebenfalls ein Vermieterzuschuss in Höhe von 25.000.000,00 DM vorgesehen, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte.

In der Folgezeit wurden Nachträge zu den Mietverträgen vereinbart. Auf die Darlegungen im Rahmen der Entscheidungsgründe wird insoweit verwiesen.

Beteiligung der Erblasserin an dem Fonds und Abschluss von Darlehensverträgen:

Ab Herbst 1997 begann die Beklagte zu 1), Investoren für den Fonds J-I anzuwerben. Zwischen der Erblasserin und der Beklagten zu 1) bestand zur damaligen Zeit eine laufende Geschäftsbeziehung. Die Erblasserin, eine Schwägerin des Verlegers B E, hielt Anteile an der Mediengruppe N5. Gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der Familie O E beteiligte sie sich im Jahr 1996 mit einem Anteil von 35,2% an der Grundstücksgesellschaft "L5 Str. GbR", einem ebenfalls von den Beklagten zu 2) bis 4) aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds. Die Erblasserin unterhielt dabei einen Anteil von 2,4% mit einem Nennwert von 7.200.000,00 DM. Bei der Beklagten zu 1) hatte sie ein Wertpapierdepot, dessen Kurswert im Jahre 2001 rund 2.500.000,00 DM betrug. Daneben hatte sie weiteres Kapitalvermögen bei anderen Geschäftshäusern. Beraten wurde sie in Vermögensangelegenheiten von den Rechtsanwälten I4 und D2 T7, die zunächst Testamentsvollstrecker des Nachlasses des verstorbenen Ehemannes der Erblasserin waren und von ihr nach Ende der Testamentsvollstreckung zum 31.12.1997 auch insoweit mit Generalvollmacht ausgestattet wurden (Anlagen B 1 und 2 des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 30.05.2012). Sie führten Schriftverkehr mit der Beklagten zu 1), wie sich etwa aus den von der Beklagten zu 1) überreichten Anlagen B 3 bis B 5 ergibt. Rechtsanwalt D2 T7 ist mittlerweile Stiftungsvorstand der Klägerin.

Mit Schreiben vom 14.10.1997 wandte sich der Beklagte zu 5) an die Erblasserin und teilte mit, die Beklagte zu 1) biete an, sich an dem geschlossenen Immobilienfonds "L I GbR" zu beteiligen. In dem Schreiben, vorgelegt als Anlage K 40, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, heißt es u.a.:

"Wir beabsichtigen, in verkehrsgünstiger Lage in L2-P5 Produktionsstudios für Film und Fernsehen sowie Büro- und Hallenflächen zu errichten. Ferner wird der Fonds ein Grundstück in L2-I2 mit bereits fertig gestellten Produktionsstudios erwerben. Die voraussichtlich dann zu vermietende Fläche der Studios beträgt ca. 34.500 qm (zzgl. ca. 29.500 qm Hallen- und Lagerfläche) sowie ca. 47.700 qm Bürofläche mit Nebenräumen. Der Fonds wird außerdem ca. 1792 PKW-Stellplätze und ca. 40 Tiefgaragenplätze errichten. Der Gesamtaufwand des Fonds ist auf ca. DM 380 Mio. kalkuliert

...

Wie aus dem beigefügten Exposé ersichtlich, erwarten wir eine Nettorendite auf das tatsächlich eingezahlte Eigenkapital von ca.14,99 % bei Inanspruchnahme eines Damnums.

Dieser Fonds wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer Investition in Immobilien und, wie in diesem Fall, für den Investor als Bauherrn verbunden sind, haben wir, wie bei den bisherigen Fonds, versucht weitestgehend zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass auch bei diesem Projekt die Chancen und Ertragsmöglichkeiten in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen.

Herr F3, unser Partner im Immobiliengeschäft und Konzipator dieses Fonds, P6 und ich stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Zeichnungsschluss ... ist der 10. November 1997.

Wir werden in den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen Verbindung aufnehmen, Ihnen einige ergänzende Informationen bezüglich des Fonds mitzuteilen

..."

Dem Schreiben beigefügt waren das erwähnte, zwei DIN A 4 Seiten umfassende Exposé, das von der Beklagten zu 4) erstellt worden war, sowie der Zeichnungsschein (vollständig mit Zeichnungsschein vorgelegt als Anlage B 9 des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 30.05.2012). Es nannte als Objekt "J2 I GbR". Beschrieben wurde die Lage des Grundstückes in P5. In der Objektbeschreibung heißt es, es sei ferner der Erwerb eines Grundstücks mit bereits fertig gestellten Studios vorgesehen. Die Projektentwicklungszeit war mit 12 Monaten, die Bauzeit mit 24 Monaten angegeben; außerdem waren die Größe der Mietflächen und ein Mietansatz von jährlich insgesamt ca. 26.000.000,00 DM genannt. Das Gesellschaftskapital wurde mit ca. 33.000.000,00 DM beziffert.

Das Exposé war Teil eines Investorenordners, den die Erblasserin mit einem Schreiben der Beklagten zu 4) vom 04.11.1997 erhielt. Entsprechend einer vorangestellten Inhaltsübersicht beinhaltete der Ordner folgende Unterlagen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird auf die als Anlage K 42 vorgelegten Kopien:

1. Exposé

2. Übersicht- und Stadtplan

3. Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft

In den Plänen wurden Mittelherkunft und Mittelverwendung - wie bereits oben dargestellt - aufgelistet.

4. Erläuterung zum Finanz- und Investitionsplan,

In den Erläuterungen finden sich u.a. Hinweise auf Gesellschafternachschüsse. So heißt es etwa unter dem Punkt "Grunderwerbssteuer", dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer betreffend das Grundstück P5 - einmal ausgelöst durch Erwerb des Grundstücks dann ausgelöst durch den Beitritt der Gesellschafter - der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sei und dass die Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung fänden. Es heißt hier wörtlich: "Kommt die Finanzverwaltung insoweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über eine kalkulierte Grunderwerbssteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen".

5. Persönlicher Gesamtaufwand des Gesellschafters

Hier ging die Berechnung von 91,31 % für die Einlage aus, 0,30 % für die Treuhandschaft und insgesamt 3,4 % für die Vermittlung der Eigenkapitalvorfinanzierung, der Zwischenfinanzierung und der Endfinanzierung. Weitere 4,99 % wurden eingerechnet für kalkulierte Zinsen und Darlehenskosten. Weiter heißt es, die Finanzierung des Aufwandes sei in Höhe von ca. 30% aus Eigenmitteln, in Höhe von ca. 70% aus Fremdmitteln vorgesehen. Die Vermittlungskosten wurden als abwählbar bezeichnet, so dass der kalkulierte Aufwand geringer werden könnte. Weiter sind enthalten verschiedene Hinweise hinsichtlich des Risikos von Erhöhungen.

6. Liquiditätsberechnung in der Investitionsphase

7. Liquiditätsberechnung in der Vermietungsphase

8. Grundstückskaufvertrag

Insoweit war dem Investorenordner beigefügt der oben bereits dargestellte notarielle Kaufvertrag über das Grundstück in P5 vom 28.08.1997.

9. Gesellschaftsverträge, Marketingvertrag, Eigenkapitalbeschaffungs- und Platzierungsverpflichtungsvertrag

Dies betraf die ebenfalls bereits beschriebenen notariellen Verträge vom 16.07.1997 und 13.10.1997, die sich in dem Investorenordner befanden.

10. Angebot Treuhandvertrag

Es folgte der Entwurf für die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4). Der Beklagte zu 2. bot als Geschäftsführer der Beklagten zu 4. den Anlegern den Abschluss eines Treuhandvertrages mit ihr an.

Die Aufgaben der Treuhänderin waren wie folgt definiert: Sie sollte für den Gesellschafter den Beitritt erklären und alle erforderlichen Erklärungen abgeben, ferner einen Finanzierungsvermittlungsvertrag über die Beschaffung des individuellen Eigenkapitalbedarfs sowie zur Zwischenfinanzierung und schließlich zur Endfinanzierung des persönlichen Gesamtaufwands abschließen.

Für die Eigenkapitalfinanzierung und die Zwischenfinanzierung waren Verträge mit der K GmbH in U2 vorgesehen, für die Endfinanzierung ein Vertrag mit der K2gesellschaft mbH mit Sitz ebenfalls in U2.

Im Entwurf waren die einzelnen Vergütungssätze offen gelassen.

11. Annahmeerklärung und Vollmacht

Insoweit lag der Entwurf für die Abgabe der Annahmeerklärung des Gesellschafters des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4) bei.

12. Generalunternehmervertrag

Im Ordner befand sich das Angebot auf Abschluss eines Generalunternehmervertrages mit der Gebr. F4gesellschaft mbH gegenüber der Fondsgesellschaft zu einem Pauschalfestpreis von brutto 133.400.000,00 DM.

13. Steuerberatung

Es folgte das Angebot auf Abschluss eines Steuerberatungsvertrages in der Investitionsphase der Fonds-Gesellschaft mit der C5 GmbH nebst Entwurf der Annahmeerklärung.

14. Mietervermittlung

Der Investorenordner enthielt des Weiteren das Angebot nebst Entwurf der Annahmeerklärung auf Abschluss eines Mietervermittlungsvertrages zwischen dem Fonds und der Beklagten zu 4), für die sie eine Vergütung von 4.800.000,00 DM erhalten sollte.

15.- 17. Angebote für Finanzierungsvermittlungsverträge

Es folgten Angebote der K GmbH auf Abschluss von Verträgen für die Eigenkapitalvorfinanzierung, die Zwischenfinanzierung und die Endfinanzierung. Die Vergütung sollte jeweils 2 % der Darlehenssumme im Falle des Abschlusses betragen.

Die Erblasserin unterzeichnete den Zeichnungsschein (Anlage B 23 zum SS der Bekl. zu 1). Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. C6 in L2 vom 13.11.1997 ließ sie "die Annahme des Angebotes zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmachten" mit der Beklagten zu 3) beurkunden. In Ziffer I. 3. der notariellen Urkunde heißt es u.a., sie habe von den in der Angebotsurkunde enthaltenen Risiken und Hinweisen Kenntnis genommen. Auf die beispielhaft, jedoch nicht abschließend beschriebenen Risiken habe der die Annahme beurkundende Notar sie besonders hingewiesen. Die Gesellschaftseinlage war mit 3.470.000,00 DM, die Zeichnungssumme mit 3.800.000,00 DM angegeben. Auf die vorgelegte Kopie des Vertrages (Anlage K 30) wird verwiesen.

Das Beitrittsangebot der Erblasserin wurde nach Vollplatzierung des Fonds mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T3 vom 24.11.1997 angenommen. Auf die als Anlage B 26 eingereichte Kopie der Urkunde nebst ihrer Anlage 1 (Beitretende Gesellschafter) sowie ihrer Anlage 2 (Einlagepflichten der beitretenden Gesellschafter) wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Danach ergibt sich, dass neben den Gründungsgesellschaftern weitere 33 Gesellschafter dem Fonds beitraten. Es beteiligten sich u.a. der Beklagte zu 5) mit 1.665.600,00 DM sowie C und I C2 mit jeweils 31.230.000,00 DM.

Vor der Kammer anhängig sind Rechtsstreitigkeiten weiterer Gesellschafter. In den Verfahren Landgericht C7, # O ...#/..., ...#/... und ...#/... hat ebenfalls am 07.11.2012 Verhandlungstermin stattgefunden. Die dortigen Kläger werden auch von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits vertreten.

Die Erblasserin erbrachte die vorgesehene Einlage, zu 100% finanziert durch nachfolgend dargestellte Darlehensverträge bei der Beklagten zu 1). So schlossen die Erblasserin und die Beklagte zu 1) unter dem 03.12.1997 einen Darlehensvertrag zur sog. Eigenkapitalvorfinanzierung. Der Zahlungsverkehr sollte über das eingerichtete Konto, Konto-Nr. ..., abgewickelt werden. Das Darlehen sollte aus Steuererstattungen und anteiligen Mieteinnahmen bedient werden. Mit Datum vom gleichen Tag vereinbarten die Erblasserin und die Beklagte zu 1) einen weiteren Darlehensvertrag über die Finanzierung des eigentlichen Fremdkapitalanteils in Höhe von 2.660.000,00 DM. Dieses Darlehen wurde im Jahr 2000 durch ein Darlehen bei der Beklagten zu 6) abgelöst.

Zur Absicherung der insgesamt an die Gesellschafter gewährten Darlehen wurde eine Grundschuld in Höhe von 266.000.000,00 DM an dem Grundstück in L2-P5 eingetragen. Ebenso wie die weiteren Gesellschafter gab die Erblasserin zugunsten der Beklagten zu 1) ein Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in Höhe des Kreditbetrages.

Kapitalerhöhungen:

In den Jahren 1999 führte die Fondsgesellschaft eine Kapitalerhöhung über 100.000.000,00 DM durch. Im April 1999 teilte die Beklagte zu 3) als Geschäftsbesorger des Fonds den Anlegern mit, es sei mit den Baumaßnahmen auf dem Gelände in P5 begonnen worden. Es habe sich die Möglichkeit einer Erweiterung der Bebauung ergeben, die eine Kapitalerhöhung erforderlich mache. Der Mietertrag steige hierdurch um etwa 7.400.000,00 DM jährlich. Die Beklagte zu 3) bat um kurzfristige Rücksendung des dem Schreiben beigefügten Gesellschafterbeschlusses für den Fall des Einverständnisses, das die Erblasserin im April 1999 schriftlich erklärte (Anlage B 27).

Die ihrem Anteil von 1% an der Kapitalerhöhung entsprechende Summe von 1.000.000,00 DM finanzierte sie wiederum über ein Darlehen bei der Beklagten zu 1).

Eine weitere Kapitalerhöhung führte die Gesellschaft im Jahre 2000 um 50.000.000,00 DM durch. Zur Begründung war ausgeführt, es seien u.a. mieterspezifische Sonderwünsche der N zu erfüllen. Hierdurch seien Mieterhöhungen von weiteren 3.500.000,00 DM jährlich zu erreichen. Die Erblasserin beteiligte sich auch an dieser Kapitalerhöhung (Anlage B 28), die sie mit einem Darlehen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) finanzierte.

Entwicklung der Fondsgesellschaft/Situation der Generalmieterin:

Die wirtschaftliche Situation der Generalmieterin N gestaltete sich schwierig, auch wegen der nicht gegebenen Auslastung der vermieteten Flächen. Auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Protokolle der Beiratssitzungen und Gesellschafterversammlungen der N, deren Beiratsvorsitzender ab Mai 1998 der Beklagte zu 7) war, aus den Jahren 1998 bis 2000 wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Anlagen K 44 bis K 55.). Im Jahre 2000 wurde I C2 als Geschäftsführer abgelöst und die Herren Dr. T8 und L6 zu Geschäftsführern bestellt, die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) tätig gewesen waren.

Die Mieten wurden zunächst entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit den Vermieterzuschüssen verrechnet. Der Mietbeginn für das Objekt P5 wurde nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss auf Bitten der N auf den 01.03.2001 festgesetzt (vgl. auch Anlage B 29).

Nach Auslaufen der Mietzuschüsse gelang es der N nicht, die Mieten für die Gelände rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Insgesamt waren bis Februar 2002 Mietrückstände von mehr 5.200.000,00 DM aufgelaufen. Der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft forderte daraufhin die Gesellschafter der N auf, gemäß der übernommenen Einstandsverpflichtungen die Mieten zu zahlen (vgl. insoweit das als Anlage K 57 vorgelegte Schreiben an C C2). Der Beklagte zu 7) teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2002 mit, nach einer Beiratssitzung der N vom gleichen Tag werde die rückständige Miete für das Gelände in I2 gegenüber dem Fonds für Februar und März 2002 gezahlt; gleichzeitig kündigte er an, über den Zahlungsbeginn für die Grundmiete in P5 verhandeln zu wollen (Anlage K 58).

Unter dem 06.03.2002 teilte C C2, der gemeinsam mit I C2 die Beteiligung an der N seit dem Jahr 2000 über eine "N6 GmbH" hielt, dem Beklagten zu 7) mit, sie lehnten eine Einstandspflicht ab, eine andere Erklärung sei auch auf der Beiratssitzung nicht abgegeben worden (Anlage K 59).

Daraufhin gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6), vertreten durch den Beklagten zu 7), unter dem 18.03.2002 eine Erklärung ab, in der sie bestätigte, für die als Anlage beigefügte Vereinbarung, die insbesondere eine Verpflichtung zur Zahlung der Mieten für P5 und I2 für die Monate Januar und Februar 2002 beinhaltete, einzustehen (Anlage K 60, teilweise vorgelegt mit der Klageschrift, teilweise mit Schriftsatz vom 18.04.2012).

Mit Urkunde vom 27.03.2002 übertrugen die Brüder C2 ihre bzw. die über die "N6 GmbH" gehaltenen Gesellschaftsanteile von 24% an der N auf eine M2gesellschaft mbH, eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6). Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft bat die Gesellschafter mit Schreiben aus November 2003 um Zustimmung zur Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die M2 bei gleichzeitiger Entpflichtung der Brüder C2. Die entsprechende Zustimmung zum Gesellschafterbeschluss erteilte auch die Erblasserin (Anlage B 30). Im Jahr 2007 kam es zu einem weiteren Wechsel der Gesellschafter, indem die T9gesellschaft die von S4 und Q gehaltenen Anteile der N übernahm.

Die Mieten wurden an die Fondsgesellschaft entrichtet, wobei dies im Wesentlichen durch Zahlung der Einstandsverpflichteten und nicht durch die N selbst erfolgte. In einem Schreiben der Geschäftsführung vom 02.04.2004 wurde auf die nach Zahlungsrückständen schließlich von der N und den Sicherungsgebern gezahlte Miete verwiesen, gleichzeitig ein Minderungsbetrag vorgeschlagen, den die Gesellschafter akzeptierten (Anlage B 31 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 30.05.2012). Mit Schreiben vom 14.07.2005 wies der Beklagte zu 2) erneut auf Probleme bei den Mietzahlungen hin, bekanntlich sei es immer wieder zu der Notwendigkeit gekommen, dass die Einstandsverpflichteten Zahlungen geleistet hätten. Es wurde eine Kürzung der Ausschüttungen angekündigt (Anlage B 32 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 30.05.2012).

Ende Februar 2008 lief die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N aus. Mit Schreiben vom 28.01.2008 wandte sich der Beklagte zu 2) an die Fondsgesellschafter und empfahl "zur Vermeidung einer Insolvenz der Mieterin" die Zustimmung zu einer Reduzierung des Mietzinses von 17.150.000,00 EUR auf 13.750.000,00 EUR für die Jahre 2008 und 2009. Die Gesellschafter erteilten überwiegend die Zustimmung.

Im Vorfeld einer mit Schreiben vom 02.09.2009 angekündigten Gesellschafterversammlung am 24.09.2009, bei der einer Reduzierung der Miete für beide Objekte auf 7.000.000,00 EUR zugestimmt werden sollte, kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem ein weiterer Gesellschafter mit Schreiben vom 14.09.2009 angekündigt hatte, die Wirksamkeit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung anzuzweifeln und zudem aussagekräftige Informationen zur wirtschaftlichen Situation der Generalmieterin gefordert hatte. Die Geschäftsführung des Fonds erwiderte mit Schreiben vom 18.09.2009, angesichts der dringenden Entscheidungsnotwendigkeit könne nur empfohlen werden, der Beschlussfassung am 24.09.2009 zuzustimmen.

In der Gesellschafterversammlung vom 24.09.2009 legte der damalige Geschäftsführer der N, Herr A, dar, ohne die verlangte Mietreduzierung könne der N keine positive Fortführungsprognose gegeben werden. Entsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung eine Mietreduzierung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der vorgelegten Anlage K 81.

Die Gesellschafter des Fonds erhielten ab dem Jahre 2000 jährliche Ausschüttungen. Auf die als Anlage A 206 vorgelegte Aufstellung wird verwiesen.

Der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer erstellte jährlich Berichte, die an die Gesellschafter versandt wurden. Auf die von der Beklagten zu 1) als Anlage B 10 vorgelegten Jahresberichte der Jahre 2000 bis 2009 wird insofern Bezug genommen.

Nach Abschluss der Investitionsphase erstellte eine H mbH einen "Bericht über die Prüfung des Berichts des Geschäftsbesorgers" zum Stand 31.12.2002. Diese sog. Mittelverwendungskontrolle (vorgelegt als Anlage B 36 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 30.05.2012) wurde den Gesellschaftern seitens der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ebenfalls übersandt.

Einige der Mitgesellschafter des Fonds kommen ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 6) nicht mehr regelmäßig nach. Insofern geht die Beklagte zu 6) nunmehr aus Mietabtretungen vor. Auf die Anlagen K 82 und K 83 wird verwiesen.

Verlauf der Darlehensverträge der Erblasserin:

Mit Darlehensvertrag vom 01.09.2000 vereinbarten die Erblasserin und die Beklagte zu 6) eine Anschlussfinanzierung der bislang erfolgten Fremdkapitalzwischenfinanzierung über eine Gesamtsumme von 4.222.222.22 DM, aufgeteilt auf zwei Konten. Den Anteil an der Kaptalerhöhung im Jahre 2001 finanzierte sie mit einem weiteren Darlehen bei der Beklagten zu 6) über 278.613,62 DM.

Am 31.05.2012 hat die Klägerin die Darlehen bei der Beklagten zu 6) vollständig abgelöst, indem sie einen Betrag von 1.467.520,76 € gezahlt hat. Diese Summe ist nunmehr Gegenstand des Klageantrags zu 1).

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden als Alleinerbin nach Frau O E gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz zu. In der Klageschrift hat sie in rechtlichen Erwägungen Ansprüche aus § 826 BGB sowie §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. § 264 a StGB angeführt. Die Haftung aus unerlaubter Handlung folge daraus, dass - so die Behauptungen der Klägerin - das Fondsprojekt von vorneherein an dem tatsächlichen Bedarf vorbei konzipiert und mit einem ungeeigneten Generalmieter umgesetzt worden sei. Das von den Beklagten gemeinsam entworfene Projekt "Europas größtes Studiogelände" zu errichten, sei in unverantwortbar großem Maße riskant und in Konzeption und Durchführung mangelhaft gewesen. Es sei für einen Fonds ungeeignet und zum Scheitern verurteilt gewesen. Dies hätten die Beklagten gewusst und hiervor, getrieben von eigennützigen Motiven, die Augen verschlossen. Stattdessen hätten sie ein politisches Konstrukt ohne betriebswirtschaftlichen Sinn durchsetzen wollen.

Zudem hätten die Beklagten massiv (vor)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Deshalb bestünden, so die Klägerin in der Replik, "natürlich auch" Ansprüche aus vertraglicher Schadensersatzhaftung gegen die Beklagten zu 1) bis 4) und 6), für die der Beklagte zu 5) als früherer persönlich haftender Gesellschafter einzustehen habe. Hierauf ist sie in der Replik vom 28.09.2012 weiter eingegangen. Sie meint, die Beklagte zu 1) hafte nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen Beratungsverschuldens eines mit der Erblasserin geschlossenen Anlageberatungsvertrages. Sie behauptet, die Beklagte zu 1) habe über die schlechte wirtschaftliche Lage der im Zeitpunkt der Einwerbung bereits feststehenden Mieterin N, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, die Verbindungen zur Beklagten zu 6) und die Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft nicht aufgeklärt. Zudem seien das rechtliche Konzept, das steuerliche Konzept sowie die Steuerersparnisse nicht zutreffend dargestellt worden. Die Prognoserechnungen seien nicht ausreichend gewesen und die Weichkosten unvollständig beschrieben worden. Die Beratung sei ferner auch nicht anlegergerecht gewesen. Sie meint, die Beklagte zu 1) sei hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzungen wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der Darlehensverträge verantwortlich. Die Beklagten zu 2) bis 4) hafteten als Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafter des Fonds. Eine Haftung der Beklagten zu 6) ergebe sich ebenfalls aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten der geschlossenen Darlehensverträge im Jahre 2000.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten einen gemeinsamen Plan entwickelt, den Fonds wie später aufgelegt, zu realisieren. Deshalb sei der Erwerb des Grundstückes in I2 durch die Brüder C2 im Jahre 1996 zunächst verhindert und die N gezwungen worden, das viel größere und noch nicht bebaute Gelände in P5 anzumieten. Im Vorfeld habe der Beklagte zu 7) dafür gesorgt, dass die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 6) das Grundstück in P5 erwarb, um es später an den Fonds zu veräußern. Herr S, damals Oberstadtdirektor der Stadt L2, habe I C2 in einem Telefonat mitgeteilt, die Verhinderung des Grundstückserwerbs in I2 gehe u.a. auf seine Initiative zurück. Er werde alles in seiner Macht stehende tun, eine Erweiterung der N mit dem Mieter S2 in der Nachbarkommune I2 zu verhindern, stattdessen solle in L2-P5 expandiert werden. In einem weiteren Gespräch habe Herr S bereits vollständig das Konzept vorgestellt, das die spätere Gestaltung der N und des Fonds beinhaltet habe. So habe er die Beteiligung von Q und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) an der N erwähnt, die von Herrn I C2 avisierte Beteiligung des X hingegen als zu schwerfällig abgetan. Des Weiteren habe er den Beklagten zu 2) als möglichen Initiator eines Fonds genannt. Erst nachdem Herr C2 bereit gewesen sei, diese Planungen mitzutragen, habe Herr S sein Veto hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke in I2 aufgegeben.

Die weitere Planung sei sichtlich am tatsächlichen Bedarf vorbei gegangen. Der Beklagte zu 2) habe von I C2 eine Größenordnung hinsichtlich der zu planenden Flächen und zu erzielenden Mieten verlangt und dazu erklärt, er brauche etwas zum Rechnen, "das sei später beliebig veränderbar". Von I C2 geäußerte Bedenken, überhaupt eine halbwegs seriöse Aufstellung machen zu können, habe er ignoriert. Die erstellten Planungsangaben seien offensichtlich nicht belastbar gewesen. Dennoch hätten die Beklagten auf der Grundlage dieser unklaren und widersprüchlichen Zahlen den Fonds konzipiert. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf ein Gutachten der L7 GmbH vom 15.12.1999, das im Auftrag der Staatskanzlei NRW erstellt worden ist (Anlage K 17). Aus dem Gutachten ergebe sich, dass das Marktumfeld, bundesweit und in L2, bereits seit Mitte der 1990er Jahre gegen eine Vergrößerung des Angebots von Studioflächen gesprochen habe.

Die Absatzbemühungen der N seien offensichtlich nicht hinreichend intensiv gewesen. Zudem habe ein "Kannabilisierungseffekt" zwischen P5 und I2 bestanden. Von vorneherein hätten die Beklagten von S2 geäußerte Bedenken ignoriert. Die Verantwortlichen von S4 hätten das Vorhaben als vollständig überdimensioniert angesehen und erkannt, dass eine Auslastung nicht zu erzielen sei. Insofern verweist sie auch auf ein am 06.10.2011 in der Online-Ausgabe des L8 veröffentlichtes Interview mit dem damaligen Geschäftsführer von S2, Dr. U.

Die Generalmieterin N sei erkennbar ungeeignet gewesen. Sie habe nicht die erforderliche Kompetenz gehabt, ein Unternehmen in dieser Größenordnung zu führen oder auch nur belastbar und widerspruchsfrei zu planen. Bereits in den 1990er Jahren als Mieterin des ursprünglichen Geländes in I2 habe sie sich zudem in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befunden.

Die Klägerin behauptet weiter, der Fonds habe in weit überhöhtem Maße Kosten enthalten, von denen die Beklagten profitierten. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und den Anlegern, die hierdurch massiv geschädigt worden seien, nicht mitgeteilt worden. Dies gelte insbesondere für die Vergütung des Beklagten zu 2) in der Investitionsphase und der Vermietungsphase sowie die an die Beklagte zu 3) geflossenen Gelder als Geschäftsbesorgerin. Nicht offengelegt worden seien den Anlegern die wirtschaftlichen Verflechtungen der Beklagten mit den sonstigen, von der Gesellschaft beauftragten Unternehmen.

Die Mietverträge seien zum Nachteil der Anleger ausgestaltet worden. Es habe sich bereits keine ausreichende Absicherung der Fondsanleger aus den Immobilien des Fonds ergeben. Umso mehr sei es erforderlich gewesen, dass der Fonds über einen validen Generalmietvertrag zügig sichere und verlässliche Mieteinnahmen garantiert. Stattdessen habe der Fonds durch die entsprechenden mietvertraglichen Regelungen der Generalmieterin "Subventionen" in Höhe von insgesamt 50.000.000,00 DM gewährt. Hiervon habe die N die Zahlung einer jährlichen Gesamtmiete von 26.000.000,00 DM abhängig gemacht, wie sich aus den Schreiben vom 10.07.1997 und 15.09.1997 (Anlagen K 14 und 15) ergebe. Dennoch seien sie im Mietvorvertrag für die Objekte in I2 nicht enthalten gewesen, sondern erstmals - an verdeckter Stelle - in den Mietvorverträgen von Dezember 1997. Zum Zeitpunkt des Beitritts seien die Anleger dementsprechend auf diese "Subvention" nicht hingewiesen worden, obwohl sie den Beklagten bekannt gewesen seien. Ohne den Mietzuschuss wäre die N insolvenzreif gewesen, dies hätten die Beklagten verhindern wollen.

Die Absicherung über die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N von nur 10 Jahren sei unzureichend gewesen, was bereits daraus folge, dass in dem Mietvorvertrag und Einstandsvertrag vom 16.09.1997 zunächst eine zwanzigjährige Einstandsverpflichtung der Mitgesellschafter der N vorgesehen gewesen sei. Um das Projekt um jeden Preis realisieren zu können, hätten die Beklagten diese Erkenntnis ignoriert und damit die Anleger getäuscht. Durch die Vermieterzuschüsse einerseits und die 10jährige Einstandsverpflichtung andererseits sei die Risikoverteilung eines Ausfalles der Generalmieterin eindeutig zu Lasten des Fonds vorgenommen worden.

Trotz der den Beklagten bewussten Risiken sei der Erblasserin die Fondsbeteiligung angeboten worden, ohne sie auf Risiken und Nachteile hinzuweisen. Die Beklagte zu 1), unterstützt durch den Beklagten zu 5), habe ihre Stellung als besonders vertrauenswürdige Privatbank ausgenutzt, um aus dem engen, persönlich bekannten Kundenkreis Anleger zu gewinne. Das Schreiben des Beklagten zu 5) vom 14.10.1997 stelle die Anlage nicht zutreffend dar. Es sei nicht deutlich geworden, dass es sich um eine hochriskante Anlage handle. Die Aussage eines Versuches der Risikobegrenzung sei grob falsch gewesen. Zudem sei fehlerhaft nicht auf das hohe Risiko einer Investition in Spezialimmobilien hingewiesen worden, insbesondere auf dem sehr begrenzten, überhitzten, mindestens schwierigen Markt der Filmproduktion. Die Risiken der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vollständig fremdfinanzierter Investition hätten der Erblasserin erläutert werden müssen. Die Einnahmen seien fälschlicherweise als so sicher dargestellt worden, dass die Darlehen aus ihnen und den erzielten Steuerersparnissen bedient werden könnten.

Falsch sei zudem die Aussage in dem Schreiben gewesen, die Anlage werde von den Partnern und Gesellschaftern der Beklagten zu 1) wahrgenommen, da sich - unstreitig - aus dem Kreis der Gesellschafter der Beklagten zu 1) nur der Beklagte zu 5) mit 0,48% an dem Fonds beteiligt habe und die Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter nur mit je 0,1% an Gründungseinlagen beteiligt gewesen seien. Der Erblasserin gegenüber sei der Eindruck erweckt worden, es handele sich um ein Eigeninvestment, falls es Probleme mit dem Mieter gebe, werde "die Familie" einspringen. Die unterbliebene Beteiligung belege, dass die Beklagten selbst nicht davon ausgegangen seien, es handele sich um eine sichere und profitable Anlage.

Das Exposé enthalte ebenfalls nicht die nach Auffassung der Klägerin erforderlichen Hinweise auf die Risiken der Anlage ebenso wenig wie der Investorenordner. Nach dem Inhalt des Investorenordners hätten die Anleger vielmehr davon ausgehen können, dass der Fonds in ein kohärentes, allein unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geplantes Gesamtprojekt mit neu eingerichteten Studios investieren sollte. Dass bereits Gebäude vorhanden waren und die Flächen keinen geographischen oder sonstigen Zusammenhang aufwiesen, sei nicht deutlich geworden. Zudem habe der Investorenordner suggeriert, dass noch ein Generalmieter gefunden werden müsse. Dies folge insbesondere aus § 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach Mietvermittlungsverträge vorgesehen waren, für die erhebliche Summen zu zahlen waren. Der Erblasserin, so die Behauptung der Klägerin, sei fehlerhaft verschwiegen worden, dass der Generalmieter, nämlich die völlig ungeeignete und wirtschaftliche marode N, bereits festgestanden habe. Die zugrunde gelegten Mieten von insgesamt 26.000.000,00 DM seien von vorneherein unrealistisch gewesen, wie sich bereits aus den ursprünglich für das Gelände in I2 vorgesehenen Mieten für die Jahre 1997 und 1998 ergebe.

Die Erblasserin selbst sei nicht geschäftserfahren gewesen; weder ihre Ausbildung zur Sekretärin noch ihre spätere Ehe mit Herrn B E, während der sie nicht berufstätig gewesen sei, hätten ihr zu unternehmerischen Kenntnissen verholfen. Das Fonds-Projekt "L5 GbR" habe ihr ebenfalls keine entsprechenden Kenntnisse über die Funktionsweise geschlossener Immobilienfonds vermittelt, da das Firmengelände des Verlages E T10 selbst betroffen gewesen sei, sie also das Anlageobjekt gekannt habe. Weder der Erblasserin noch ihren Berater seien die Verflechtungen der Beklagten bekannt gewesen. Die Erzielung einer Rendite ebenso wie steuerliche Vorteile seien bei der Anlageentscheidung nicht von Bedeutung gewesen, entscheidend sei ein nachhaltiger substantieller Vermögensaufbau für die jetzige Klägerin gewesen. Eine hinreichende Aufklärung habe zudem nicht durch die mit dem Investorenordner übersandten Vertragsformulare und sonstigen Unterlagen stattgefunden. Die Klägerin ist der Auffassung, dem stehe bereits das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.09.2012 (Bl. ...# ff. d. A.) wird verwiesen.

Zwangsläufig und für die Beklagten voraussehbar habe sich der Fonds von Beginn an katastrophal entwickelt. Hierüber sei die Erblasserin pflichtwidrig nicht informiert worden. Vielmehr hätten die Beklagten die schlechte wirtschaftliche Entwicklung bewusst verschleiert und den Schaden der Anleger noch vergrößert, indem sie ohne Risikohinweise Kapitalerhöhungen und deren Darlehensfinanzierungen veranlasst hätten. Aus den Protokollen der Beiratssitzungen der N sowie Prüfberichten, die den Beklagten, insbesondere dem Beklagten zu 7) als faktischem Geschäftsführer der N bekannt gewesen seien, ergebe sich die wirtschaftlich schlechte Situation der Generalmieterin, sogar deren Insolvenzreife. Hierüber seien die Anleger nicht unterrichtet worden, obwohl durchaus Gelegenheit bestanden hätte, die Investitionen in das ruinöse Projekt noch zu stoppen. Ferner sei der Ausbau der Studiokapazitäten auf dem Gelände in P5 zu spät erfolgt und hierdurch die Vermietung zusätzlich erschwert worden. Die Erblasserin, ebenso wie die übrigen Anleger, sei ohne jede Information über die Probleme der Mietzinszahlungen seitens der N geblieben. Vielmehr finde sich etwa im Jahresbericht 2001 nur der "lapidare Satz", ab Februar 2002 werde die Miete von der N und den Sicherungsgebern gezahlt. Dementsprechend seien bei den Anlegern auch angesichts des Erhalts der prospektierten Ausschüttungen keine Zweifel daran aufgekommen, dass es sich bei der N um eine solide Mieterin handle. Dies habe sich erst mit Auslaufen der Mietgarantie im Februar 2008 und der sich anschließend verschlechternden wirtschaftlichen Situation geändert.

Die Klägerin ist der Auffassung, die schadensverursachenden Handlungen seien in der Gesamtheit aller Handlungen der Beklagten zu sehen. Sie behauptet, jeder Beklagte habe seinen Teil dazu beigetragen, einen Fonds zu gründen, der in Kenntnis aller Umstände keinen Investor hätte finden können. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) sei aufgrund ihrer Einbeziehung in die Fondskonzeption über die Rolle einer kreditgebenden Bank in einer Weise hinaus gegangen, die eine Verpflichtung begründet habe, die Anleger über die Risiken der Anlage aufzuklären und von einer Investition und Finanzierung abzuraten. Die Beteiligung der Beklagten zu 6) als zwischengeschaltetes Unternehmen bei dem Grundstückserwerb, bei der Übernahme der Endfinanzierungen sowie über die Gesellschafterstellung der N belege, dass sie mit den übrigen Beklagten gemeinschaftlich gehandelt habe. Insoweit verweist sie auf Aussagen des Beklagten zu 7) in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.02.2006 (Anlage K 75). Unerfindlich sei, warum die Beklagten zu 6) und 7) bei dem Verkauf des Grundstückes an den Fonds einen Verlust hingenommen hätten; denn, so die Behauptung der Klägerin, der Kaufpreis sei bei Verkauf an die Fondsgesellschaften um 13.000.000,00 DM niedriger gewesen als der Ankauf von der T2 .

Weiter führt sie umfangreich zu den weiteren Fonds J II-VII aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 28.09.2012 sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Beklagten hätten - so die Behauptung der Klägerin - ihre jeweiligen Ziele nach dem Prinzip "koste es, was es wolle" zu Lasten der Anleger des Fonds in sittenwidriger Weise verfolgt. Zudem sieht die Klägerin den Straftatbestand eines Kapitalanlagebetruges nach § 264 a StGB verwirklicht.

Ansprüche seien auch nicht verjährt. Geschäftsberichte und sonstige Schreiben habe die Erblasserin zwar erhalten, angesichts der Erklärungen der Beklagten zu 1), der Fonds sei rentabel, habe sie jedoch keinen Verdacht geschöpft, der sie an dieser Aussage hätte zweifeln lassen. Kleingedruckte Erläuterungen etwa zur Mietsituation habe sie nicht zur Kenntnis nehmen müssen. Den Schluss auf die vorgeworfenen Pflichtverletzungen hätte sie hieraus - etwa aus der Erwähnung der Mietgarantien - nicht ziehen können. Sonstige Schreiben, etwa der Gesellschafterbeschluss aus November 2003, hätten die schlechte wirtschaftliche Lage der N verschleiert und suggeriert, dass sie zur Aufbringung der Miete grundsätzlich in der Lage sei. Aus vorgelegten E-Mails und Schreiben an andere Gesellschafter (Anlagen K 136, 137, 138) ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) von einem zufriedenstellenden Verlauf des Fonds ausgehe. Erst durch die Einschaltung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten im Jahre 2011 habe sie Kenntnis von den Pflichtverletzungen der Beklagten erlangt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihr deshalb sämtliche Schäden zu ersetzen, die sie bzw. die Erblassern aufgrund der Beteiligung erlitten haben.

Mit der am 30.12.2011 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 20., 21. und 23.01.2012 zugestellten Klageschrift hat sie ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) Freistellung von den noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten aus den Verträgen mit der Beklagten zu 6) vom 01.09.2000 und vom 14.09./04.10.2001 verlangt, ferner Freistellung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 6) aus einem notariellen Schuldanerkenntnis vom 04.12.1997 und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 193.794,14 EUR. Diese Summe hat sie errechnet aus behaupteten bislang aufgewandten Eigenmitteln für Zins und Tilgung der Darlehen unter Anrechnung vorläufig ermittelter Steuervorteile in Höhe von 525.549,60 EUR. Außerdem hat sie Freistellung der Klägerin von Ansprüchen Dritter und Steuerbehörden beantragt sowie die Feststellung des Annahmeverzuges.

Wie bereits dargestellt, hat sie die gegen die Beklagten zu 8) gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 28.09.2011 zurückgenommen und mitgeteilt, die Beklagten zu 8) würden keinen Kostenantrag stellen. Dies haben die Beklagten zu 8) mit Schriftsatz vom 24.10.2012 bestätigt.

Außerdem hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 28.09.2011 nach zwischenzeitlicher Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1) geändert und nach Rückgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte zu 6) den entsprechenden Antrag nicht mehr weiter verfolgt. Nach Ankündigung neu zu fassender Anträge in einem Schriftsatz vom 30.10.2012 beantragt sie entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012 übergebenen Schriftsatz vom 06.11.2012 zuletzt,

1 die Beklagten zu 1) bis 7) als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung an der "J2 I GbR" mit Sitz in U2 an sie 1.467.520,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;

2 die Beklagten zu 1) bis 7) zu verurteilen, an sie 193.794,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Rechtshängigkeit zu zahlen;

3 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge ihrer Beteiligung an der "J2 I GbR" entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;

4 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von sämtlichen Ansprüchen der Steuerbehörden freizustellen, die entstehen, wenn vormals zuerkannte steuerliche Aufwendungen aus ihrer Beteiligung an der "J2 I GbR", die bei ihr in den Veranlagungszeiträumen seit dem Jahr des Beitritts zu der "J2 I GbR" zu einer Steuerminderung geführt haben, nachträglich aberkannt oder eine entsprechende Steuernachzahlung (einschließlich Verzugszinsen) beschieden wird;

5 festzustellen, dass sich die Beklagten in Verzug mit der Annahme ihres Geschäftsanteils an der "J2 I GbR" befinden.

Die Beklagten zu 1) bis 7) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, es fehle bereits an einer wirksamen Klageerhebung, da die Anlagen der Klageschrift - unstreitig - nicht in Papierform, sondern auf einem elektronischen Datenträger beigefügt gewesen seien.

Die Beklagte zu 1) hält weder vertragliche Ansprüche noch Ansprüche aus unerlaubter Handlung für gegeben. Nebenpflichten aus Darlehensverträgen habe sie nicht verletzt. Ein Anlageberatungsvertrag mit der Erblasserin sei nicht zustande gekommen, allenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag, den sie ordnungsgemäß erfüllt habe.

Sie bestreitet die Darstellung der Klägerin, wonach die Erblasserin über die Risiken des Fonds und die Verflechtungen der Gesellschaften der P3-Gruppe nicht informiert gewesen sei. Dies sei stets offen kommuniziert worden.

Ihren Informations- und Aufklärungspflichten sei sie ordnungsgemäß nachgekommen. Der Erblasserin seien die Risiken der Beteiligung an einem Bauherrenmodell bereits durch ihre Beteiligung an der "L5 GbR" bekannt gewesen. Durch die übersandten Unterlagen sei sie auch über das Engagement an dem Fonds J-I, an dem sie sich aus Gründen der Steuerersparnis beteiligt habe, hinreichend informiert worden. Gerade weil es sich bei den Interessenten um wirtschaftlich erfahrene, vermögende Personen mit kaufmännischen Kenntnissen und/oder eigenen fachlichen Beratern gehandelt habe, seien ausführliche Darstellungen, wie beispielsweise in einem Prospekt bei Publikumsgesellschaften, nicht erforderlich gewesen. Das übersandte Exposé ebenso wie der Investorenordner habe erkennbar für die Interessenten nicht sämtliche Informationen über den Fonds enthalten. Vielmehr sei es üblich gewesen, dass die von vorneherein nur einem begrenzten Kundenkreis angebotenen Fonds in den Unterlagen nur kurz skizziert worden seien. In persönlichen Gesprächen seien den Investoren weitere Informationen erteilt und die Verflechtungen der Gesellschaften erläutert worden. Angesichts des maßgeblich verfolgten Ziels der Steuerersparnis seien bestimmte Vorgaben, etwa die Eingehung eines sog. Bauherrenwagnisses, notwendig und selbstverständlich gewesen.

Das Vorbringen der Klägerin zu behaupteten Erklärungen gegenüber der Erblasserin vor Zeichnung des Fonds sei widersprüchlich, indem einerseits behauptet werde, es habe keine persönlichen Gespräche gegeben, andererseits angebliche Zusicherungen etwa über das sich selbst tragende Finanzierungsmodell behauptet würden. Eine solche Zusicherung habe sie - die Beklagte - zu keinem Zeitpunkt erteilt. Ebenso wenig habe sie erklärt, dass ein Generalmieter noch gefunden werden müsse. Dem stehe auch das Vorbringen in einem Parallelverfahren (Landgericht C7, # O ...#/...) entgegen, in dem sich aus Aufzeichnungen des dortigen Klägers ergebe, dass einer der Gesellschafter der Beklagten zu 1) im Vorfeld der Zeichnung die N ausdrücklich als Mieterin genannt habe (Anlage K 37 des Parallelverfahrens).

Eine Beteiligung der Gesellschafter der Beklagten zu 1) über die bereits dargestellte Beteiligung des Beklagten zu 5) hinaus sei wegen der großen Nachfrage unterblieben. Die Mitglieder der Familie P7 und andere nahestehende Personen hätten deshalb von einer Beteiligung abgesehen.

Im Vorfeld der Kapitalerhöhungen habe ihr Mitarbeiter, Herr L9, Gespräche mit den Rechtsanwälten T7 als Vertreter der Erblasserin geführt und dabei auch über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft gesprochen. In regelmäßigen Telefonaten habe Herr L9 mit den Rechtsanwälten T7 die aktuellen wirtschaftlichen Daten erörtert.

An der Konzeption des Fonds selbst sei sie, die Beklagte zu 1), im Übrigen nicht beteiligt gewesen. Die Darstellung der Klägerin bestreitet sie insofern mit Nichtwissen.

Anhaltspunkte, an der Tragfähigkeit des Konzeptes zu zweifeln, habe es in der damaligen Situation nicht gegeben. Angesichts des in den 1990er Jahren wachstumsstarken Medienmarktes sowie der erfolgreichen Tätigkeit der Brüder C2 auf diesem Gebiet sei das Projekt erfolgversprechend gewesen, zumal mit S4 und Q starke Privatsender involviert gewesen seien. Die 10jährige Mietgarantie der Gesellschafter der N und damit wirtschaftlich solventer Gesellschaften sei ausreichend gewesen, um Entwicklungsrisiken zu begegnen. Das wirtschaftliche Engagement der beteiligten Sender spreche bereits gegen die klägerische Behauptung, S4 und Q hätten dem Projekt ablehnend gegenüber gestanden und einen Erfolg bezweifelt. Die Kalkulation der Rückführung von Darlehen sei aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Wegen der von der Beklagten zu 1) dargestellten Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. ...# d. A.) Bezug genommen.

Die späteren finanziellen Probleme der Generalmieterin seien im Wesentlichen auf im Jahre 1997 nicht vorhersehbare wirtschaftliche Entwicklungen in der Medienbranche sowie in der Gesamtwirtschaft zurückzuführen. Zudem weise etwa der von der Klägerin als Anlage K 85 vorgelegte Jahresabschluss der N zum 31.12.2010 auf eine positive Entwicklung hin.

Sie - die Beklagte zu 1) - sei auch nach Abschluss der Beteiligungen weder an der Geschäftsführung der N noch an der des Fonds beteiligt gewesen. Für die im Jahre 1997 anzustellende Wirtschaftlichkeitsprognose seien die nachfolgenden Entwicklungen der Gesellschaften zudem unerheblich.

Die Schadensberechnung der Klägerin werde bestritten. Angesichts der erzielten Steuervorteile, der erhaltenen Ausschüttungen und der Werts der Beteiligung sei eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Klägerin nicht gegeben.

Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Erblasserin sei bereits bei Eingehung der Beteiligung über die maßgeblichen Umstände informiert gewesen, jedenfalls hätten sie sich aus den nachfolgend übersandten Jahresberichten und sonstigen Schreiben ergeben.

Die Beklagten zu 2) bis 4) bestreiten die Darstellung der Klägerin, die weitgehend einem - so ihre Behauptung - inhaltlich unzutreffenden Rundschreiben des I C2 vom 20.06.2011 an die Gesellschafter des Immobilienfonds entstammten (vorgelegt als Anlage A 201), in dem er seine Rolle unzutreffend dargestellt habe.

Tatsächlich seien die Brüder C2 aufgrund der wirtschaftlich ab Mitte der 1990er Jahre erfolgreichen N auf Expansionskurs gewesen, ebenso wie die S4-Gruppe. Sie hätten eine erhebliche Nachfrage mit wachsenden Aussichten für Studios gesehen. Die bereits bestehende Bekanntschaft sowohl aus der Baubranche wie auch aufgrund der Beteiligung der Brüder C2 an früheren, von dem Beklagten zu 2) initiierten Immobilienfonds (L10 GbR) habe sie mit dem Beklagten zu 2) zusammengeführt. Der Standort in P5 sei I C2 bestens bekannt gewesen. Naheliegend sei es deshalb gewesen, hinsichtlich dieses Geländes das von der Stadt L2 seit langem beschlossene Konzept eines Medienstandortes aufzugreifen. Ein Gespräch mit dem damaligen Ministerpräsidenten D3 am 10.10.1996 im Wirtschaftsministerium in E3 habe auf Initiative von I C2 stattgefunden. In Anwesenheit auch von Vertretern von S4, des Beklagten zu 7) und Herrn S habe I C2 die Expansionsabsichten in I2 sowie die Vorteile einer Einbeziehung des Geländes in P5 erläutert und die Befürchtung geäußert, Aktivitäten könnten möglicherweise gänzlich an andere Standorte verlagert werden, wenn nicht in L2 eine angemessene Studiogröße zur Verfügung gestellt werde. Die Vertreter von S4 hätten signalisiert, dass nach ihrer Einschätzung der Anteil von Eigenproduktionen der Sender wieder steigen werde und eine Ausweitung von Studiokapazitäten in der Nähe der Zentrale des Senders die besten Chancen hätte.

Die Schwierigkeiten der Brüder C2 mit dem geplanten Erwerb des Grundstückes in I2 seien nicht auf die Beklagten zurückzuführen, sondern auf die zugunsten der Stadt L2 bestehende Vormerkung auf Rückauflassung, deretwegen Abstimmungsbedarf mit der Stadt L2 bestanden habe. Zu keinem Zeitpunkt habe Herr S den Erwerb aus den von der Klägerin behaupteten Gründen verhindern wollen.

Die Gründung eines Immobilienfonds habe I C2 gegenüber dem Beklagten zu 2) noch für das Jahr 1996 angeregt. Der Beklagte zu 2) habe jedoch belastbare Angaben zu Flächenbedarf, Kosten und erzielbaren Mieten gefordert. Daraufhin habe die N externe Planer und Berater eingeschaltet. Von Herbst 1996 bis Sommer 1997 habe die N intensiv an den Expansionsplänen gearbeitet und die Überlegungen schließlich in einem Papier vom 25.09.1997 ("Business Case N und Studio L2" Anlage A 203) niedergelegt. Die Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.2007 habe zunächst deshalb nicht zu der avisierten Beschlussfassung geführt, weil die damaligen Gesellschafter der N nicht bereit gewesen seien, die Gesellschaft mit einem hohen Eigenkapital auszustatten und entsprechend der Forderung des Beklagten zu 2) neben einer 20jährigen Mietvertragsdauer eine Einstandspflicht für den gesamten Zeitraum zu übernehmen. Der gefundene Kompromiss einer 10jährigen Einstandsverpflichtung sei sinnvoll gewesen, nachdem das Projekt an dieser Frage fast gescheitert wäre.

Die Beteiligten hätten an einem erfolgreichen ertragsträchtigen Markt an vorderster Front sein wollen. Dass sich der tatsächliche Bedarf an Filmproduktionsstätten im Nachhinein als geringer herausgestellt habe, sei nicht vorhersehbar gewesen. So sei der Beklagte zu 2) berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Beteiligung sowohl der Beklagten zu 6) wie auch der Q2 AG und der S3 GmbH an der N erfolgt sei, weil sie von dem wirtschaftlichen Erfolg des Projektes überzeugt gewesen seien. Zudem habe die berechtigte Erwartung bestanden, dass die Sender Q und S4 für eine langfristige Auslastung der Studios sorgen würden. Das von der Klägerin vorgelegte L7-Gutachten aus dem Jahre 1999 belege ebenfalls nicht die erhobenen Vorwürfe. Bei der Investitionsentscheidung habe es, da erst zeitlich später erstellt, keine Berücksichtigung finden können. Zudem bewerte auch das Gutachten die Aussichten für eine erfolgreiche Tätigkeit der N positiv, etwa auf den S. 13 und 34.

Angesichts der Eingehung von Mietverbindlichkeiten in Höhe von maximal 260.000.000,00 DM durch die Einstandsverpflichtung sei die Behauptung der Klägerin, die beteiligten Unternehmen seien sicher davon ausgegangen, das Konzept werde nicht aufgeben, nicht nachvollziehbar. Das Schreiben vom 26.09.2007 belege, dass es die angeblichen Vorbehalte von S4, hier Herrn Dr. U, nicht gegeben habe. Die Bewertung der vorgelegten Planungen durch die Beklagte zu 6) vom 15.09.1997 sei entgegen der Darstellung der Klägerin durchweg positiv gewesen. Dies hätten berechtigterweise auch die Initiatoren des Fonds als Grundlage nehmen dürfen.

Eine 20jährige Mietgarantie sei den Anlegern und damit auch der Erblasserin zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, was sich bereits aus den zeitlichen Abläufen ergebe. Die ursprüngliche Planung einer Mietgarantie über diesen Zeitraum sei keine für die Anlageentscheidung bedeutsame Tatsache gewesen, die hätte offengelegt werden müssen. Die Entscheidung, das Projekt auch bei einer 10jährigen Mietgarantie durchzuführen, sei vertretbar gewesen. Der Beklagte zu 2) habe die Interessenten, die auf ihn zugekommen seien, davon unterrichtet, dass der Mietvertrag mit der N noch nicht geschlossen, aber rechtlich gesichert sei, eine Laufzeit von 25 Jahren haben werde und die Mietgarantie auf 10 Jahre befristet sei. Der Beklagte zu 2) verweist insoweit auf ein Gespräch Anfang November 1997 mit einem weiteren Anleger, in dem er dies offen kommuniziert habe. Die Beklagten zu 2) bis 4) bestreiten insofern, den Anlegern mitgeteilt zu haben, ein Mieter für das Objekt müsse noch gefunden werden. Die seit 1996 geführten Gespräche mit der N sowie die Bindung durch entsprechende Vorverträge hätten deutlich gemacht, dass ein Mieter vorhanden sei. Die Durchführung eines solchen Projektes ohne Mieter wäre im Übrigen "abenteuerlich" gewesen. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei der Mietvertrag erst nach Schließen des Fonds und Erreichen der Baugenehmigung schriftlich vereinbart worden.

Die N sei der geeignete Mieter gewesen. Die Darstellung der Klägerin werde insoweit bestritten. Über die Einstandspflicht, die abgesehen von den Brüdern C2 sämtliche Gesellschafter weitgehend erfüllt hätten, seien Risiken hinreichend begrenzt worden. Das spätere Engagement der Beklagten zu 6) über die Firma M2gesellschaft mbH sei erfolgt, um zu vermeiden, dass die Brüder C2 Rückgriff auf die N nehmen und sie so in eine existenzgefährdende Situation bringen könnten. Im Übrigen könne die Klägerin angesichts der hierzu erteilten Zustimmung keine Rechte herleiten. Des Weiteren seien sie nicht für Management-Fehler der N verantwortlich zu machen. Vielmehr sei es I C2 gewesen, der immer wieder Konflikte, auch mit dem Fonds, provoziert habe. Die Nachträge zum Mietvertrag P5 im Jahre 2000 hätten entstandene Konflikte lösen sollen. Es sei dann interne Entscheidung der N gewesen, I C2 als Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.09.2000 abzulösen.

Der Vermieterzuschuss sei ebenfalls wirtschaftlich vertreten gewesen, da mit Anfangsverlusten des Mieters zu rechnen gewesen sei. Zudem sei dieser Mietzuschuss stets offen kommuniziert worden, etwa in den Jahresberichten 2000, 2001 und 2002 sowie in dem Mittelverwendungsbericht. Erkennbar für die Gesellschafter sei er auch anhand der Ausschüttungen gewesen; obwohl das Gelände in I2 ab dem 01.03.1998 vermietet gewesen sei, sei - unstreitig - wegen der Verrechnung des Vermieterzuschusses mit den Ausschüttungen erst im Oktober 2000 begonnen worden sei.

Nachteilige Verträge mit den Anlegern ergäben sich bezüglich zahlreicher Risiken aus den Vorgaben eines Immobilienfonds als Steuersparmodell. Die Risiken seien aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgegangen. Auch das Anschreiben des Beklagten zu 5) weise auf Risiken des Projektes hin. Über die anfallenden Kosten seien die Anleger durch die Unterlagen im Investorenordner hinreichend informiert worden. Die Darstellung der Klägerin zu angeblichen "weichen Kosten" treffe im Übrigen nicht zu, vielmehr beinhalteten die überwiegend von ihr angeführten Kosten sog. harte Kosten.

Ebenso habe die Klägerin um die Beteiligung der Beklagten zu 2) bis 4) sowie weiterer Unternehmen der F3-Gruppe und der Beklagten zu 1) gewusst. Auch die ihnen im Rahmen des Projektes zufließenden Beträge seien bekannt gewesen. Sämtliche Informationen seien den im Investorenordner enthaltenen Vertragsentwürfen und der Liste der Vertragspartner zu entnehmen gewesen. Der Erblasserin seien seitens der Beklagten zu 1) umfassende Informationen angeboten worden; soweit sie auf entsprechende Informationen verzichtet habe, könne sie hieraus - so die Ansicht der Beklagten zu 2) bis 4) - keine Ansprüche herleiten.

Offenbarungspflichtige wirtschaftliche Verflechtungen mit der Beklagten zu 6) habe es nicht gegeben. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die T2gesellschaft mbH habe bei dem Weiterverkauf des Grundstückes in P5 an die Fondsgesellschaften einen gegenüber dem an die Stadt L2 gezahlten Preis um 13.000.000,00 DM niedrigeren Kaufpreis erzielt.

Im Übrigen halten auch die Beklagten zu 2) bis 4) Ansprüche für verjährt.

Der Beklagte zu 5) tritt den Behauptungen der Klägerin zu einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken der Beklagten mit dem Ziel einer Schädigung der Erblasserin entgegen. In die Planung und Gründung der Fondsgesellschaft ebenso wie in die späteren Kapitalerhöhungen sei er nicht involviert gewesen. Die Rolle der Beklagten zu 1) habe sich darauf beschränkt, den Kontakt zu möglichen Investoren herzustellen und nach der Zeichnung die Finanzierung zu begleiten. Der Beklagte zu 2) habe das Projekt den Partnern der Beklagten zu 1) vorgestellt, denen es aus den im Einzelnen im Schriftsatz vom 31.05.2012 dargestellten Gründen schlüssig erschienen sei. Dementsprechend hätten die Geschäftspartner entschieden, sich an der Platzierung des Fonds zu beteiligen. Im Anschluss seien ausgewählte Kunden angeschrieben worden, denen - so auch der Erblasserin - oftmals in Begleitung ihrer Berater in nachfolgenden Gesprächen das Projekt erläutert und Fragen beantwortet worden seien, wobei nicht er, sondern Mitarbeiter üblicherweise diese Gespräche geführt hätten. Die in dem von ihm unterschriebenen Schreiben vom 14.10.1997 erfolgten Angaben seien zutreffend gewesen, ebenso die Angaben des Investorenordners. Insbesondere über die anfallenden Kosten klärten die enthaltenen Unterlagen eindeutig auf. Angesichts der Konzeption des Fonds als Bauherrenmodell mit den gewünschten Steuerspareffekten sei ein Überschuss an Werbungskosten gegenüber den Einnahmen erwünscht gewesen, so dass sich die Beschwerde der Klägerin über angeblich zu hohe "weiche Kosten" "grotesk" erscheine.

Die Schadensberechnung bestreitet er mit Nichtwissen, hält Ansprüche im Übrigen jedenfalls für verjährt

Die Beklagte zu 6) hält die Klage für unschlüssig. Materiellrechtliche Ansprüche seien nicht dargelegt, vielmehr erschöpfe sich der klägerische Vortrag in pauschalen Behauptungen ins Blaue hinein und dem Aufstellen letztlich haltloser Verschwörungstheorien. Anlass der Klage sei, dass die Klägerin das von der Erblasserin bewusst eingegangene wirtschaftliche Risiko der Fondsbeteiligung nicht tragen wolle.

Die Beklagte zu 6) bestreitet eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung ihrer Rechtsvorgängerin an der Fondsgründung oder dem Fonds selbst und behauptet dazu, es habe von vorneherein lediglich die Überlegung bestanden, sich an der N zu beteiligen. Hierin habe sie die Möglichkeit gesehen, erfolgreich neue Geschäftskunden zu gewinnen und in das Geschäft der Medienbranche einzusteigen. Zudem habe sie gehofft, langfristig einen Börsengang der N begleiten zu können. Angesichts der Konzeption, das Gelände in P5 neben einem Studiogelände auch als Freizeitpark mit Entertainment-Charakter auszugestalten, habe sich die Rechtsvorgängerin von dem Projekt eine hohe Anziehungskraft unabhängig von der Auslastung der Studiokapazitäten versprochen.

Der frühere Erwerb des Grundstückes in P5 durch die T2gesellschaft sei inhaltlich unabhängig von der späteren Entscheidung erfolgt, sich an der N zu beteiligen.

Im Oktober 1996 sei es erstmals zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Beteiligung gekommen, anderslautende Behauptungen der Klägerin bestreitet die Beklagte zu 6) mit Nichtwissen. Das Konzept sei ausgiebig geprüft worden im Hinblick auf die avisierte Beteiligung an der N - wie die Vorlagen einer Präsentation für den Kreditausschuss vom 16.09.1997 belegten (Anlagen B 6-2 und B6-6). In diesem Zusammenhang sei auch der Vermerk des Beklagten zu 7) vom 15.09.1997 zu sehen. Entsprechend seien die Beschlüsse in der Vorstandssitzung vom 16.09.1997 gefasst und eine Patronatserklärung ihrer Rechtsvorgängerin abgegeben worden (Anlage B6-6a). Die bedingte Zusage zur Eingehung einer Beteiligung sei sodann Ende September 1997 Herrn S schriftlich mitgeteilt worden (B6-5).

Hintergrund der Bestellung des Beklagten zu 7) zum Beiratsvorsitzenden der N sei gewesen, dass die weiteren Gesellschafter - S4 und Q - Konkurrenten gewesen seien und die dritte Gesellschaftergruppe - Brüder C2 - den Geschäftsführer gestellt habe. Die spätere negative Entwicklung der N sei nicht vorhersehbar gewesen, Ursachen hierfür seien in einer Umorientierung der Zuschauerströme und einem Rückgang der Nachfrage bei Eigenproduktionen zu sehen. Dies ebenso wie die schlechte Entwicklung der N und des Fonds J-I sei spätestens ab 1998 Inhalt von Presseberichten und damit der Öffentlichkeit bekannt gewesen, wie im Einzelnen im Schriftsatz vom 31.05.2012 dargestellt. Um die N auf Erfolgskurs zu halten, seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, die nichts mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft zu tun gehabt hätten. Es habe Förderungen durch das Land NRW gegeben, das L7-Gutachten sei erstellt und eine weitere Firma durch die N mit der Erstellung eines Marketing- und Vertriebskonzeptes beauftragt worden. Auf die weiteren Darstellungen in der Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen (Bl. ...# ff. d. A.).

Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, bereits bei Auflegung des Fonds sei geplant gewesen, die Beteiligungen im Jahr 2000 bei der Beklagten zu 6) umzufinanzieren. Die entsprechende Anfrage einer Finanzierung sei vielmehr seitens der durch die Anleger eingeschalteten K2gesellschaft mbH Ende 1999 erfolgt. Erst nach internen Prüfungen sei sie hierzu bereit gewesen.

Die klägerischen Ausführungen zu weiteren Fonds seien unerheblich, da sie für die Anlageentscheidung der Erblasserin ohne Bedeutung gewesen seien.

Außerdem seien sämtliche geltend gemachten Ansprüche inzwischen jedenfalls verjährt.

Der Beklagte zu 7) ist der Auffassung, Ansprüche seien inhaltlich nicht begründet. Er bestreitet die Behauptungen der Klägerin eines geplanten kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten und behauptet dazu, in die Konzeption des Fonds zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen zu sein, ebenso wenig wie in die spätere Geschäftsführung, Planung oder Betreuung sowie die Kapitalerhöhungen. Seine Beteiligung als Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) über deren Tochtergesellschaft als Gesellschafterin der N sowie als Beiratsvorsitzender dieser Gesellschaft sei weder rechtlich noch wirtschaftlich mit einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft gleichzusetzen. Aus damaliger Sicht habe es sich um eine im Rahmen des auszuübenden unternehmerischen Ermessensspielraumes vertretbare Entscheidung gehandelt, sich wie dargestellt an der N zu beteiligen. Die Klägerin hingegen stelle eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein an. Die von ihr entwickelten "Verschwörungstheorien" seien nicht haltbar, ihnen widersprächen bereits die von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen.

Aus Eigeninitiative sei I C2 mit der Idee des Studiobaus in P5 an ihn und an den Beklagten zu 2) herangetreten. Die behauptete Verhinderung des Grundstückskaufes in I2 durch Herrn S werde mit Nichtwissen bestritten. Das von der Klägerin vorgelegte Protokoll der Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1996 (Anlage K 10) mache vielmehr deutlich, dass die Idee einer Erweiterung der N in P5 bereits zu diesem Zeitpunkt diskutiert worden sei; sie könne also keinesfalls in einem Gespräch im Sommer 1996 von Herrn S gegenüber I C2 erstmals angesprochen worden sein.

Die nachfolgenden Sondierungsgespräche habe er ausschließlich im Hinblick auf die spätere mittelbare Beteiligung über die N und die Funktion der Beklagten zu 6) oder ihrer Tochtergesellschaft als Immobilienvertriebsgesellschaft geführt. An der Initiierung der Finanzierung auf Vermieterseite, insbesondere der Entscheidung, einen geschlossenen Immobilienfonds aufzulegen, sei er nicht beteiligt gewesen. Aufklärungspflichten - etwa in Bezug auf die im Übrigen bestrittene wirtschaftliche Entwicklung der N - habe es deshalb in seiner Person nicht gegeben.

Die wirtschaftliche Überzeugung, sich wie dargestellt an dem Projekt zu beteiligen, habe er in nicht zu beanstandender Weise aufgrund intensiver und fundierter Analysen gewonnen. Insbesondere beinhalteten die Stellungnahmen der Beklagten zu 6) vom 15.09.1997 lediglich eine Begutachtung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung an der N, keinesfalls des Fonds als solchem. Deshalb sei diese Berechnung auch nicht für die Gesellschafter des Fonds von Bedeutung gewesen.

Eine überordnete Fonds-Idee, die um jeden Preis habe durchgesetzt werden sollen, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, allenfalls eine übergeordnete, auch von der Landespolitik getragene Vision, die Stadt L2 als Medienstandort nachhaltig zu positionieren und zu etablieren.

Faktischer Geschäftsführer der N sei er zu keinem Zeitpunkt gewesen. Die entsprechende Behauptung der Klägerin sei bereits rechtlich nicht haltbar, da sie nicht mit Tatsachen unterlegt sei, die bei einer Prüfung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung zu einem schlüssigen Vorbringen führe. Dagegen spreche bereits die - unstreitige - Geschäftsführertätigkeit des I C2 bis zum 01.09.2000 und dessen - auch aus den Unterlagen ersichtlicher tatsächlicher Führungsanspruch. Die Übernahme der von den Brüdern C2 gehaltenen Anteile durch die M2gesellschaft mbH habe ersichtlich für den Entschluss der Erblasserin zur Beteiligung im Jahre 1997 schon wegen der zeitlichen Reihenfolge keine Bedeutung haben können. Dies gelte auch für die weiteren von der Klägerin behaupteten Vorgänge, die zeitlich nach dem Beitritt lägen.

Die Schadensberechnung, insbesondere die behaupteten Verläufe der Darlehensverträge, bestreitet er mit Nichtwissen. Als Vorstandsvorsitzender sei er mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bei der Beklagten zu 6) nicht involviert gewesen.

Der Beklagte zu 7) erhebt die Einrede der Verjährung. Sämtliche Umstände seien ab 2002, spätestens ab 2004, bekannt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Sie ist unbegründet.

I.

Zwischen den Parteien ist durch die Zustellung der Klageschrift ein wirksames Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die in der Klageschrift genannten Anlagen nicht in Papierform, sondern auf einem elektronischen Datenträger beigefügt waren.

Die Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung ergeben sich aus § 253 ZPO in Verbindung mit § 261 ZPO. Hiernach ist erforderlich, dass Gericht und Parteien bezeichnet und der Streitgegenstand (Antrag sowie Lebenssachverhalt) benannt sowie individualisiert werden. In § 253 Abs. 4 ZPO werden die Vorschriften zu vorbereitenden Schriftsätzen in Bezug genommen, dementsprechend auch die Norm des § 133 ZPO. Danach "sollen" Anlagen beigefügt werden. Insofern kann bereits kein allgemeines Postulat aufgestellt werden, dass die Zustellung einer Klageschrift ohne in Bezug genommene Anlagen unwirksam ist. Auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, VII ZR 164/05, abgedruckt in NJW 2007, 775 ff.) hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO den nationalen Gerichten die Prüfung auferlegt, ob Anlagen lediglich Beweisfunktion haben oder ob sie für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Anspruchs unerlässlich sind. Nur in dem letztgenannten Fall soll Art. 8 Abs. 1 EuZVO einschlägig sein (vgl. NJW 2008, 1721, 1725).

Dieser Abgrenzung folgend, war die Beifügung von Anlagen in Papierform nicht erforderlich für eine wirksame Zustellung der Klageschrift. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Anlagen haben den Streitgegenstand lediglich erläutert und unterlegt. Für dessen Bestimmtheit bzw. Individualisierung waren sie nicht unerlässlich. Anträge und zugrundeliegender Lebenssachverhalt haben sich aus der Klageschrift selbst ergeben.

Die Anträge sind zudem jedenfalls in ihrer zuletzt gestellten Form - die Klageänderungen sind unproblematisch nach § 263 ZPO zulässig - hinreichend bestimmt.

Die Zahlungsanträge (Anträge zu 1) und 2)) sind beziffert. Die mit den Anträgen zu 3) und 4) begehrten Feststellungen beziehen sich auf die dort genannten konkreten Rechtsverhältnisse, hinsichtlich derer die Klägerin Freistellung begehrt. Der Antrag zu 5), gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzuges, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) bis 7) weder Zahlung von 1.467.520,76 EUR nebst Zinsen noch Zahlung eines Betrages von 193.794,14 EUR nebst Zinsen verlangen. Die begehrte Feststellung, gerichtet auf Freistellung der Klägerin von Ansprüchen Dritter, die infolge ihrer Beteiligung an der J2 I GbR entstehen, kann ebenso wenig getroffen werden wie die Feststellung einer Freistellungsverpflichtung von Ansprüchen der Steuerbehörden gegen die Klägerin. Dementsprechend befinden sich die Beklagten zu 1) bis 7) auch nicht in Annahmeverzug, wie mit dem Klageantrag zu 5) beantragt.

1.

Die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 7) stehen der Klägerin nicht aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen zu.

a) Spezialgesetzliche Prospekthaftungsnormen sind nicht einschlägig, da zum Zeitpunkt der Zeichnung im Jahr 1997 bei geschlossenen Immobilienfonds keine Prospektpflicht bestand.

Die Regelung des § 1 VerkProspG in der Fassung der Veröffentlichung vom 09.09.1998 sah eine Prospektpflicht nur für in Wertpapieren verbriefte Beteiligungen vor. Erst das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes hat mit Wirkung zum 01.07.2005 - und damit deutlich nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen - in § 8 f VerkProspG eine Prospektpflicht für geschlossene Immobilienfonds eingeführt.

b) Die Klägerin kann Ansprüche ferner nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung herleiten.

aa) Ansprüchen aus sog. bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neben den Initiatoren, Gründern und Managern einer Fondsgesellschaft die maßgeblich mitbestimmenden Hintermänner, die einen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb für den Prospektinhalt und die wesentlichen geschäftlichen Maßnahmen verantwortlich sind. Von ihnen darf der Anleger erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft und in ihm alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Punkte vollständig dargestellt haben (vgl. BGH, WM 2008, 725 m. w. N.).

Danach käme zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter des Fonds in Betracht, während die übrigen Beklagten bereits nicht als Prospektverantwortliche in diesem Sinne anzusehen sind. Die Inanspruchnahme dieses sog. typisierten Vertrauens von Anlegern auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben setzt allerdings voraus, dass ein Prospekt im Sinne der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorliegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Als Prospekt im Sinne der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ist anzusehen eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die tatsächlich oder zumindest nach dem von ihr vermittelten Eindruck den Anspruch erhebt, das Publikum umfassend über die Anlage zu informieren, wobei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch neben einem Emissionsprospekt versandte Dokumente in den Prospektbegriff einzubeziehen sind, sofern sich der Anbieter der Vermögensanlage die Dokumente zu eigen macht (BGH, Urteil vom 17.11.2011, III ZR 103/10, zitiert nach Juris Rn 21; abgedruckt auch in WM 2012, 19 ff.). Damit können Prospekthaftungsansprüche auch auf ein Konglomerat von mehreren miteinander verknüpften Dokumenten gestützt werden (vgl. auch Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 198 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser neueren Rechtsprechung ist ein Prospekt nach wie vor zu unterscheiden von einem Exposé, das einzelnen interessierten Kapitalanlegern unterbreitet wird und das auch dann keinen Prospekt im oben dargestellten Sinn beinhaltet, wenn es für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Die Trennlinie zwischen einem haftungsbegründenden Prospekt und einer bloßen Werbeschrift ist an Hand der konkreten Merkmale des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist insbesondere auf die Frage abzustellen, ob mit dem Schriftstück bzw. einem Konglomerat von Schriftstücken der Eindruck erweckt wird, über alle für die Beurteilung einer Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Daneben ist von Bedeutung, ob die Werbeschrift zur Verwendung gegenüber einer größeren unbestimmten Zahl von Personen bestimmt ist, oder ob es auf die Personen im Einzelnen ankommt (so auch der BGH in der oben zitierten Entscheidung vom 17.11.2011, juris Rn 21 m. w. N.).

Die an einen Prospekt zu stellenden Anforderungen sind danach nicht erfüllt. Die der Erblasserin übersandten schriftlichen Unterlagen erwecken bereits nicht den Eindruck, über alle für die Beurteilung der Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Sie enthalten erkennbar lediglich ausgewählte Dokumente und wenige Grundinformationen und erheben daher ersichtlich keinen Anspruch auf eine umfassende und abschließende Darstellung der Anlage. Dies stellt die Beklagte zu 1) in dem Schreiben vom 14.10.1997 auch ausdrücklich klar; der Beklagte zu 5) verweist hierin auf ergänzende Informationen, die mitgeteilt werden sollen. Daraus ergab sich, dass es zu einer abschließenden Darstellung der relevanten Umstände weiterer Informationen und Erläuterungen bedurfte.

Das lediglich zwei Seiten umfassende Exposé informiert allenfalls skizzenhaft und stichpunktmäßig grob über das Bauvorhaben in L2-P5. Obwohl sich bereits aus dem Namen der Fondsgesellschaft ("J2 I GbR") zwanglos herleiten lässt, dass es einen Bezug zu I2 geben muss, wird dieses Grundstück in dem Exposé an keiner Stelle erwähnt. Die Beschreibung des Bauprojektes selbst beschränkt sich auf nicht mehr als einen Satz, nämlich den "Erwerb eines Grundstücks mit bereits fertig gestellten Studios". Die nachfolgenden stichpunktartigen Angaben zur Projektentwicklungs- und Bauzeit machen hingegen deutlich, dass offensichtlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die Gebäude zu errichten. Einschätzungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit fehlen vollständig. Es ist nicht einmal erläutert, wie genau die Immobilien genutzt werden sollen. Zudem enthält das Exposé keinen darstellenden oder zusammenfassenden Teil.

Den Eindruck richtiger und vollständiger Informationen erweckt es auch nicht in Zusammenschau der mit dem Investorenordner weiter übersandten Unterlagen. Er beinhaltete - wie im Einzelnen im Tatbestand dargestellt - im Wesentlichen bereits abgeschlossene Verträge sowie Vertragsentwürfe. Konkrete Informationen etwa über die Vermietungssituation, insbesondere die vorgesehenen Mieter und Mietvertragskonditionen, sind nicht erhalten. Angesichts der angebotenen Spezialimmobilie in der avisierten Größe kann grundsätzlich kein Anlageinteressent annehmen, dass solche Immobilienprojekte in Angriff genommen werden, ohne dass die späteren Mieter bekannt sind. Es fehlen auch konkretere Angaben zu den vorhandenen bzw. zu errichtenden Gebäuden, ebenfalls zentrale Informationen für künftige Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds.

Daher konnte der Empfänger eines solchen Exposés nebst Investorenordner auch nicht davon ausgehen, dass er mit dieser Vertragssammlung über alle wesentlichen Punkte der Anlage aufgeklärt würde. Vielmehr war die Eigenkapitalgewinnung des Fonds - auch für die Empfänger der Investorenordner nebst Exposé - offensichtlich darauf ausgelegt, die wesentlichen Informationen und Einschätzungen zur Anlage und zum Anlageobjekt in persönlichen Gesprächen zu vermitteln. Dies ist in aller Deutlichkeit dem Einladungsschreiben des Beklagten zu 5) vom 14.10.1997 zu entnehmen, das - wie dargestellt - auf nachfolgende persönliche Gespräche verweist. Die Erblasserin konnte bereits dem Inhalt der Schriftstücke nach nicht davon ausgehen, bereits umfassend schriftlich informiert worden zu sein.

Einer rechtlichen Qualifizierung als Prospekt im Sinne der oben dargestellten Grundsätze steht außerdem entgegen, dass die Unterlagen für die Erblasserin erkennbar nicht an eine größere Anzahl von Personen gerichtet waren. Das Schreiben vom 14.10.1997 richtete sich vielmehr an eine überschaubare Anzahl eigens ausgewählter Personen, in dem Schreiben mit "den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" fest umrissen. Es ging also darum, Einzelpersonen, die den Gesellschaftern und der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) bereits gut bekannt waren, für ein Engagement in die Spezialimmobilien zu interessieren. Damit war klar, dass auch die weiteren Unterlagen, d.h. Exposé und Investorenordner, diesem ausgewählten Personenkreis zugeleitet werden. Für eine in diesem Sinne "handverlesene" Auswahl an Adressaten spricht auch die nachfolgend vergleichsweise geringe Zahl von insgesamt 33 Mitgesellschaftern.

bb) Mangels Vorliegens eines Prospektes scheiden Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der bürgerlichrechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenfalls aus.

Der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn, die sich im vorliegenden Rechtsstreit nach den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der culpa in contrahendo ergeben könnte, unterliegen auch nicht prospektverpflichtete Personen, wenn sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners - über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus - in Anspruch genommen oder aus eigenem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben. Eine solche Haftung betrifft in der Regel Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute. Anknüpfend an ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet derjenige, der Anlageinteressenten als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts. Die künftigen Vertragspartner des Anlegers trifft die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige Informationen enthalten (BGH, NJW 2001, 360 ff. m. w. N.).

Eine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne könnte damit zwar grundsätzlich auch die Beklagte zu 1) und nach §§ 278 Abs. 3 AktG, 161, 128 HGB den Beklagten zu 6) treffen. Anknüpfungspunkt und damit Anspruchsvoraussetzung ist jedoch insofern ebenfalls, dass der in Anspruch Genommene zumindest unterstützend einen Prospekt benutzt hat, wobei der Prospektbegriff entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne zu sehen ist.

Wie bereits ausgeführt, haben die Beklagten gegenüber der Erblasserin danach keinen Prospekt in diesem Sinne verwendet, sondern lediglich ein erkennbar unvollständiges Exposé nebst einer Vertragsentwurfssammlung. Die maßgeblichen Informationen sollten erkennbar mündlich vermittelt werden.

c) Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin ferner nicht unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu.

aa) Die Verletzung einer den Beklagten zu 2) bis 4) gegenüber der Erblasserin obliegenden vertraglichen Pflicht als Gründungsgesellschafter des Fonds ist nicht gegeben. Zudem wären etwaige Ansprüche überwiegend verjährt.

(1) Über den Gesellschaftsvertrag sind die Beklagten zu 2) bis 4) Vertragspartner der Erblasserin geworden. Als solche haben sie für unrichtige Angaben, durch die Anleger zum Beitritt bewogen werden, einzustehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass sie die Beitrittsverhandlungen selbst geführt oder die inhaltliche Ausgestaltung von Werbematerial beeinflusst haben. Vielmehr haften sie nach § 278 BGB auch für unrichtige Angaben von ihnen eingeschalteter Personen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1991, II ZR 132/90, zitiert nach juris Rn 7 zur Haftung von Gründungsgesellschaftern der Q3-KG für unrichtige Angaben).

Pflichtverletzungen, für die die Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter in Anspruch zu nehmen sind, liegen nicht vor. Die nachfolgende Darstellung richtet sich in der Reihenfolge insofern nach den von der Klägerin in der Replik (Bl. ...# ff. d. A.) behaupteten vertraglichen Verstöße.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das vermeintlich fehlerhafte und unvollständige, von der Beklagten zu 1) zur Einwerbung von Anlegern verwandte Exposé nebst Investorenordner eine fehlerhafte anlagegerechte Beratung rügt, die sich die Beklagten zu 2) bis 4) zurechnen lassen müssten, kann dem nicht gefolgt werden.

Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung einer Prospekthaftung dargestellt, hat das Exposé schon erkennbar nicht den Anspruch erhoben, über alle wesentlichen Punkte aufzuklären. Die lediglich stichpunktartige Darstellung einiger ausgewählter, aber offensichtlich nicht sämtlicher Fakten beinhaltete bereits keine vollständigen Informationen. Dies folgt ferner aus dem Verweis auf weitere Erläuterungen in persönlichen Gesprächen.

Die mit den schriftlichen Unterlagen in dem Exposé und Investorenordner mitgeteilten Angaben waren zutreffend und ausgehend vom Kenntnisstand der Erblasserin und ihrer Berater auch ausreichend.

Soweit die Klägerin meint, die Erblasserin sei fehlerhaft nicht darüber aufgeklärt worden, dass die N Zeitpunkt der Einwerbung als Generalmieterin festgestanden und sich bereits damals in einer wirtschaftlich schlechten Situation befunden habe, liegen entsprechende Pflichtverstöße nicht vor.

Die Fondsgesellschaft hatte unstreitig zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger die Mietverträge noch nicht geschlossen, sie konnten also dem Investorenordner bereits aus diesem Grund noch nicht beiliegen. Die Beklagten haben hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Verträge aus steuerlichen Gründen erst nach Schließen des Fonds und Erreichen der Genehmigung vereinbart worden seien, weil anderenfalls die Bauherreneigenschaft verloren gegangen wäre und damit auch den Gesellschaftern Steuervorteile genommen worden wären.

Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die N als Generalmieterin - wie auch die Klägerin behauptet - zum damaligen Zeitpunkt bereits feststand. Allein aus der fehlenden Erwähnung dieses Umstands in dem Exposé bzw. dem Investorenordner kann nicht der von der Klägerin dargestellte Rückschluss nachvollzogen werden, wonach der Erblasserin dieser Umstand bewusst verschwiegen worden sei. Der Ansatz von Mietvermittlungskosten in der dem Investorenordner beigefügten Übersicht über die Mittelverwendung ist kein Umstand, der zwingend darauf hindeutet, ein Mieter müsse noch gefunden werden. Die hohen Kosten sind bekanntermaßen vielmehr Teil des gewünschten Steuerspareffektes, worauf die Beklagten insoweit zu Recht hinweisen. Darüber hinaus war der Erblasserin bzw. ihren Beratern aufgrund des Exposés klar, dass es um die Errichtung und Vermietung einer Spezialimmobilie ging, mithin nur ein eng begrenzter Teil von Mietinteressenten zur Verfügung stand. Auch angesichts der Größe der zu vermietenden Fläche wäre es aus wirtschaftlicher Sicht erkennbar verfehlt gewesen, eine derartige Immobilie zu planen und zu bauen und erst im Anschluss nach einem Mieter zu suchen. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend, dass die Erblasserin davon ausgegangen ist, ein Mieter sei noch nicht gefunden. Erkennbar waren die übersandten Unterlagen vielmehr auch insoweit unvollständig und wäre eine Klärung in einem persönlichen Gespräch zu erreichen gewesen, wie in dem Einwerbungsschreiben ausdrücklich erklärt. Im Übrigen fehlt es insoweit jedenfalls an einer Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Beitritt zu dem Fonds. Unterstellt, die Erblasserin wäre tatsächlich davon ausgegangen, es sei noch kein Mieter gefunden, so war die Vermietungssituation des Objektes offensichtlich für ihre Anlageentscheidung nicht von Bedeutung.

Die weitergehende Behauptung der Klägerin, die Beklagten zu 2) bis 4) hätten eine unzutreffende Aussage getätigt, indem sie mitgeteilt hätten, ein Mieter sei noch nicht gefunden, ist weder durch konkreten tatsächlichen Vortrag unterlegt noch unter tauglichen Beweis gestellt worden. Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt es persönliche Gespräche zwischen der Erblasserin oder ihren Beratern mit dem Beklagten zu 2) oder Verantwortlichen der Beklagten zu 3) und 4) gegeben hat, lässt der klägerische Vortrag offen. Hierzu ist auch in der Replik - trotz des entsprechenden Bestreitens von persönlichen Kontakten mit der Erblasserin oder ihren Beratern im Vorfeld der Beteiligung durch die Beklagten zu 2) bis 4) - kein Sachvortrag erfolgt. Ebenso wenig hat die Klägerin zu persönlichen Gesprächen oder sonstigen Kontakten zwischen der Erblasserin bzw. ihren Beratern und Vertretern der Beklagten zu 1) vor der Zeichnung Stellung genommen. Ihrer insofern nicht durch konkreten Sachvortrag unterlegte Behauptung einer unzutreffenden Aussage bezüglich der Vermietungssituation, die zudem nicht unter Beweis gestellt war, war dementsprechend nicht weiter nachzugehen.

Gegen eine derartige Falschinformation spricht zudem der der Kammer und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannte Vermerk eines weiteren späteren Gesellschafters des Fonds, der in dem Verfahren Landgericht Bonn, 2 O 572/11 von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des dortigen Klägers zur Akte gereicht worden ist. Der dortige Kläger hat in dem Vermerk unter der Überschrift "Gespräch mit P6 29.10.1997" handschriftlich Stichpunkte vermerkt, die sich auf den Fonds beziehen. Dort heißt es unter "Mieter": S4, Q, T11, Betreiberges. N (Studiobetreiber), T L2". Diese Anlage, die in der Sitzung vom 07.11.2012 in dem Parallelverfahren in Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten ausführlich erörtert worden ist, widerlegt den klägerischen Vortrag, dass die Beklagten die N als Mieterin bewusst verschwiegen hätten. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus welchen Gründen einigen Anlegern die Vermietungssituation offen mitgeteilt, sie der Erblasserin gegenüber jedoch bewusst verheimlicht bzw. unzutreffend dargestellt worden sein soll. Sollte die Erblasserin nicht die im Vorfeld angebotene weitere persönliche Information durch die Beklagten in Anspruch genommen haben, kann sie keine Rechte daraus herleiten, in einem persönlichen Gespräch nicht informiert worden zu sein.

Dass die N als Generalmieterin für die Beklagten zu 2) bis 4) erkennbar von vorneherein ungeeignet gewesen ist und sie deshalb eine Aufklärungspflicht verletzt haben, kann die Kammer dem Sachvortrag ebenfalls nicht entnehmen.

Zu einem zutreffenden und vollständigen Bild vom Anlageobjekt gehören zwar auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernehmen die Verantwortlichen grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass die Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Anlageobjekts durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, zitiert nach juris Rn 15 ff; abgedruckt u.a. in VersR 2011, 74 ff.).

Anhaltspunkte dafür, dass es im Jahre 1997 sich konkret abzeichnende Risiken gab, die die Beklagten von einer Vermietung der Flächen an die N hätten Abstand nehmen lassen müssen oder eine besondere Aufklärungspflicht begründet hätten, ergeben sich auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht. Die von ihr vorgetragenen Anhaltspunkte stützen nicht die aufgestellte These, eine mangelnde Leistungsfähigkeit der N sei bereits damals deutlich zu erkennen gewesen. Eine - wie die Klägerin meint - bereits 1997 eingetretene Insolvenzreife ergibt sich aus den dargestellten Zahlen ebenso wenig wie greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft zur Führung von Geschäften nicht in der Lage gewesen sein soll. Als Generalmieterin der bestehenden Studios in I2 war sie selbst nach klägerischem Vorbringen seit mehreren Jahren aktiv. Die Klägerin lässt in ihrer Argumentation zudem gänzlich außer Acht, dass es maßgebliche Veränderungen in der Gesellschafterstruktur der N gegeben hat, die die Beteiligten für erforderlich erachtet haben, um sie als Generalmieterin auch für die erweiterten Flächen einzusetzen. Mit der Aufnahme der Q2 AG und der T2 Kapitalbeteiligungsgesellschaft mbH als Tochterunternehmen der Beklagten zu 6) waren insofern neue Strukturen geschaffen worden, die eine Anknüpfung an die bisherige Tätigkeit der N zur Beurteilung der Eignung weitgehend obsolet macht. Dass zum Zeitpunkt der Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden Entwicklung behaftet sind, gehört insoweit zum Allgemeinwissen und bedarf keiner gesonderten Aufklärung.

Die Struktur der P3-Gruppe und die Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) bis 4) waren der Klägerin bzw. der Erblasserin grundsätzlich bekannt. Aufklärungsmängel sind nicht gegeben. Die Verbindungen ergeben sich dem Grunde nach bereits aus dem Anschreiben vom 14.10.1997, in dem die Beklagte zu 1) den Fonds gleichsam als gemeinsames Projekt mit den Fondsgründern darstellt. Den Anlagen des Investorenordners lassen sich die Tätigkeiten der einzelnen Gesellschaften, deren Verbindungen untereinander schon durch die namentlichen Bezeichnungen, insbesondere der Namensnennungen P7 und F3, auffallen mussten, hinreichend deutlich entnehmen. Aus den Vertragsentwürfen ergab sich auch, welche Kosten an Gesellschaften, in deren Firmenname auch der Name F3 Bestandteil war, zu entrichten waren.

Soweit die Klägerin meint, es hätte auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Endfinanzierungen später über die Beklagte zu 6) erfolgen sollten, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat keine greifbaren, einem konkreten Beweis zugängliche Umstände dafür vorgetragen, dass bereits bei Eingehung der Fondsbeteiligung eine spätere Finanzierung durch die Beklagte zu 6) festgestanden haben soll, vielmehr bewegt sich der entsprechende Vortrag im Bereich der Spekulation.

Verträge oder sonstige relevante Dokumente, die im Jahr 1997 Absprachen einer späteren Beteiligung der Beklagten zu 6) an der Finanzierung belegen, sind nicht vorgelegt. Einer solchen Vereinbarung steht zudem bereits entgegen, dass es letztlich eine Entscheidung der beteiligten Anleger und damit auch der Erblasserin selbst gewesen ist, ob und bei welchem Institut eine Anschlussfinanzierung vorgenommen wird und ob sie zu deren Vermittlung wiederum die K GmbH einschaltet. Aus der Beteiligung der T6gesellschaft an der N folgt eine entsprechende Vereinbarung der späteren Finanzierung bereits im Jahre 1997 ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass das Grundstück in P5 im Eigentum der T2 Standort L2 Immobilienverwaltung GmbH gestanden hat, bevor es an den Fonds veräußert worden ist. Hieraus ergeben sich auch keine sonstigen Verpflichtungen der Beklagten zu 2) bis 4) im Sinne einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Insoweit wird auf die späteren Ausführungen im Rahmen des § 826 BGB verwiesen. Außerdem wären etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt, wie nachfolgend dargestellt.

Der Vorwurf einer pflichtwidrig fehlenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage durch die Beklagten zu 2) bis 4) ist ebenfalls unbegründet. Soweit erforderlich, sind der Erblasserin die Informationen über den Fonds P8-I zutreffend mitgeteilt worden.

Die Funktionsweise und Haftungsstrukturen der Fondsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergaben sich im Wesentlichen aus den übersandten Unterlagen. Die dem Investorenordner beigefügten Gesellschaftsverträge stellen Rechte und Pflichten der Gesellschafter deutlich heraus, so wird etwa in § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 13.10.1997 auf die bereit zu stellenden Einlagen und etwaige Nachschüsse verwiesen. Dies führt auch die zusammenfassende Darstellung "Erläuterung zum Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft" ausdrücklich an. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Erblasserin im Rahmen der Beurkundung der Annahme des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages am 13.11.1997 ausweislich der vorgelegten Urkunde des Notars Dr. C6 ausdrücklich erklärt hat, von den Risiken und Hinweisen, auf die sie der beurkundende Notar auszugsweise nochmals hingewiesen habe, Kenntnis genommen zu haben. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf § 11 Nr. 15 AGBG a. F. verfängt bereits deshalb nicht, da die AGB-Vorschriften keine Anwendung auf dem Gebiet des hier einschlägigen Gesellschaftsrechtes finden, vgl. § 23 AGBG a. F.

Weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten oblagen den Beklagten zu 2) bis 4) nicht. Denn sie durften berechtigterweise davon ausgehen, dass grundsätzlich auf Seiten der Erblasserin kein weiterer Informationsbedarf bestand, weil die Erblasserin von rechtskundigen Beratern vertreten war und weder sie noch ihre Berater das Angebot auf weitere Informationen wahrgenommen haben. Hiervon ist in Ermangelung eines Sachvortrags der Klägerin zu Gesprächen im Vorfeld der Zeichnung auszugehen.

Die Behauptung der Beklagten, die Erblasserin sei zur damaligen Zeit von den Rechtsanwälten T7 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Generalvollmacht vertreten und beraten worden, hat die Klägerin nicht bestritten. Sie hat in ihrer Replik vielmehr zum Ausbildungsstand und zur Berufstätigkeit der Erblasserin vorgetragen. Der Relevanz dieser Angaben ist jedoch bereits entgegenzuhalten, dass die Erblasserin - für die Beklagten erkennbar - die Beteiligung an dem Immobilienfonds P8-I, ebenso wie diejenige an dem bereits 1996 gezeichneten Immobilienfonds, nicht als Sekretärin bzw. Hausfrau vorgenommen hat, sondern als Anteilseignerin eines im Verlagswesen tätigen größeren Wirtschaftunternehmens und Mitglied einer wohlhabenden Familie. Angetragen worden ist sie aufgrund ihrer besonderen Vermögenssituation als Familienmitglied der Familie E und Anteilseignerin der N5. In dieser Situation waren bereits angesichts ihres Vermögens und sonstiger Beteiligungen Kenntnisse vorauszusetzen bzw. davon auszugehen, dass die für sie tätigen Berater über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Berater, nach ihrer Berufsbezeichnung Rechtsanwälte und damit ausgebildete Volljuristen, wussten um die Haftungsstrukturen und Risiken einer Gesellschafterstellung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vermittlung derselben ist Standard juristischer Ausbildung. Zudem sind die entsprechenden Kenntnisse vertieft worden, etwa durch die vergleichbare Beteiligung der Erblasserin im Jahre 1996 an einem geschlossenen Immobilienfonds. Das von der Beklagten zu 1) vorgelegte Schreiben der Rechtsanwälte T7 vom 16.06.1997 (Anlage B 5) macht deutlich, dass sie mit den vermögensrechtlichen Angelegenheiten betraut waren, deshalb auch als "ständige Berater" Schriftwechsel hinsichtlich des Immobilienfonds L5 GbR mit ihnen geführt werden sollte. Die detaillierten Nachfragen zur Verwertbarkeit von Verlustvortrag im Hinblick auf steuerrechtliche Sachverhalte belegen weiter, dass die Konzeption geschlossener Immobilienfonds als Steuersparmodell sehr wohl bekannt und eine Investition auch im Hinblick auf Steuerspareffekte gewollt war.

Bereits aufgrund der eigenen, durch Berater vermittelte Kenntnisse kann die Erblasserin deshalb auch keine Schadensersatzansprüche damit begründen, das steuerliche Konzept und die Steuerersparnisse seien fehlerhaft nicht dargestellt worden. Zudem erweckt das Exposé an keiner Stelle den Eindruck, umfassend zu informieren. Das soeben zitierte Schreiben der Rechtsanwälte T7 belegt, dass die Berater die steuerlichen Aspekte in eigener Verantwortung erledigt haben.

Der Vorwurf einer fehlerhaften Prognoserechnung verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Beklagten bereits nicht zur Erstellung einer detaillierten Prognose über die Gesamtlaufzeit der Gesellschafterbeteiligung von 30 Jahren - eine erstmalige Kündigung war nach § 13 des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.2027 vorgesehen - verpflichtet. Dies wäre letztlich keine Wirtschaftlichkeitsprognose des Objektes mehr, sondern eine detaillierte Solvenzprognose auch bezüglich des vorgesehenen Mieters über die gesamte Vertragslaufzeit, die von den Gründungsgesellschafter eines Fonds nicht erwartet werden kann. Es handelt sich vielmehr nicht um sich abzeichnende Risiken, über die nach den oben bereits dargestellten Grundsätzen aufzuklären ist.

Eine Aufklärungspflicht ergab sich auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin behauptet - die vereinbarten bzw. vorgesehenen Mieten tatsächlich von Anfang an überhöht gewesen seien. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall war. Zuverlässige bzw. nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen dazu sind nicht ersichtlich. Allein der Verweis auf Mieten, die für die ursprünglichen Objekte in I2 vereinbart worden sind, reicht nicht aus. Bei den Objekten sind ortsübliche Vergleichsmieten schon deshalb nicht zu bestimmen, weil es sich insoweit um Spezialimmobilien handelt.

Soweit die Klägerin auf die Ergebnisse eines Gutachtens der L7 GmbH vom 15.12.1999 abstellt, aus dem sich die nicht fundierte Planung der zu erzielenden Mieten ergebe, folgt hieraus ebenfalls kein Pflichtverstoß der Beklagten zu 2) bis 4). Das Gutachten ist mehr als zwei Jahre nach dem Fondsbeitritt der Erblasserin erstellt worden und liefert deshalb bereits aus diesem Grund nicht die für die Beurteilung der damaligen Situation entscheidenden Faktoren. Inhaltlich werden in dem Gutachten in zahlreichen Passagen die sich zügig ändernden Verhältnisse in der Medienbranche, sei es durch die Veränderungen bei den Produktionen, sei es durch geänderte Verhältnisse an anderen, konkurrierenden Standorten betont. Zugleich wird wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden, in ihrer Gesamtentwicklung nicht sicher vorauszusehenden Prämissen die eingeschränkte Aussagekraft der Feststellungen hervorgehoben. Dies macht insbesondere die Vorbemerkung zu dem Gutachten deutlich, die darauf hinweist, dass die isolierte Nutzung der in dem Gutachtenteil unter "Zusammenfassung und Empfehlung" dargestellten Analysen und Ergebnissen zu Missverständnissen führen könne, das Gutachten vielmehr in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse. Die von der Klägerin aus dem Gutachten entnommene Aussage eines wirtschaftlich von vorneherein zum Scheitern verurteilten Projektes ergibt sich hingegen bei einer solchen Gesamtbetrachtung nicht. Das Gutachten artikuliert zwar Bedenken an der überprüften Planung der N für die Jahre 1999 bis 2008, die allerdings zum einen anknüpfen an die Methode der von der N gewonnenen Ergebnisse, zum anderen keinesfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Planung - wie die Klägerin meint - vollkommen unrealistisch gewesen sei. Vielmehr bescheinigt das Gutachten der N ausdrücklich die Möglichkeit, "sich zu einem führenden Full-Service-Anbieter für die Anmietung von TV-Studios und die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen in seinen Märkten zu entwickeln", sollten die sodann auf den S. 35 f. des Gutachtens dargestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine unzutreffende Darstellung von sog. "Weichkosten" hat die Klägerin zwar pauschal behauptet, jedoch nicht weiter belegt. Den mit dem Investorenordner übersandten Unterlagen, insbesondere dem Finanz- und Investitionsplan, waren die anfallenden Kosten zu entnehmen. Die tabellarische Aufstellung zur Mittelverwendung enthält eine verständliche Übersicht. Die einzelnen Positionen ergaben sich aus den beigefügten Verträgen und Vertragsentwürfen. Die Erblasserin hat sich in Kenntnis hierfür für den Beitritt entschieden. Zudem sind ausgewiesene hohe Kosten mitverantwortlich für die von den Anlegern angestrebte große steuerliche Attraktivität der Beteiligung, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen. Dass darüber hinaus in den dort angegebenen "harten" Positionen, sprich den Bau- und Baunebenkosten, weitere weiche Kosten versteckt worden sind, hat die Klägerin nicht ausreichend substantiiert darlegen können. Vielmehr hat sie diese Positionen lediglich unzutreffend als weiche Kosten bezeichnet.

Dass die Kosten der Finanzierung der Einlage nicht aufgeführt sind, ist nicht fehlerhaft, da keiner der Anleger zwingend finanzieren musste. Außerdem ergaben sie sich aus der Mittelverwendung im jeweiligen Gesellschaftsvertrag.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) bis 4) liegt auch nicht in einer ihnen über § 278 BGB zurechnenden Empfehlung der Anlage gegenüber der Erblasserin seitens der Beklagten zu 1). Hierin lag keine nicht anlegergerechte Anlageempfehlung. Der Behauptung der Klägerin, die Erblasserin habe lediglich sichere Anlagen zum Vermögensaufbau und -erhalt zeichnen wollen, steht bereits das frühere Anlageverhalten, nämlich die Zeichnung des geschlossenen Immobilienfonds L5 GbR entgegen. Das vorgelegte, schon zitierte Schreiben der Rechtsanwälte T7 an die Beklagte zu 1) belegt, dass die Steuerspareffekte dieses Fonds bekannt und umgesetzt worden sind, mithin eine Bedeutung für die Anlageentscheidung gehabt haben müssen. Inwieweit sich demgegenüber ein geändertes Anlageverhalten bei der Erblasserin ergeben hat und dies auch gegenüber den Beklagten kommuniziert worden ist, ist dem klägerischen Sachvortrag an keiner Stelle zu entnehmen.

Etwaige Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4) wären zudem verjährt.

Auf die von den Klägerinn behaupteten Pflichtverletzungen findet für die Zeit ab dem 01.01.2002 die Regelverjährung des § 195 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB Anwendung. Für den Beginn der danach geltenden dreijährigen Verjährung kommt es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB darauf an, ab wann der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH NJW-RR 2008, 1129, 1133). Unabhängig von der Kenntnis sieht § 199 Abs. 3 Nr 1 BGB eine Höchstfrist von 10 Jahren vor.

Im Falle des Vorwurfs verschiedener Beratungs- und Aufklärungsfehler sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, da jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln ist. Eine entsprechende Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung der Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist (BGH NJW 2008, 506, 507). Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, WM 2008, 382, 384). Der Anspruch wegen behaupteter Beratungsfehler entsteht grundsätzlich mit Zeichnung und Erwerb der Kapitalanlage. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, NJW 2008, 506, 508 m.w.N.).

Daran gemessen sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt. Dies folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daraus, dass die Schadensersatzansprüche erstmals ausdrücklich in der Replik vom 28.09.2012 und damit jedenfalls nach Ablauf der 10jährigen Frist des § 199 Abs. 3 BGB in den Prozess eingeführt worden sind. Die zugrunde liegenden Tatsachen waren bereits mit der Klageschrift vorgetragen und vertragliche Ansprüche jedenfalls erwähnt worden. Dementsprechend war die Kammer gehalten, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung von vertraglichen Ansprüchen zu prüfen. Verjährung war jedoch auch bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung und nachfolgenden Zustellung Ende 2011 eingetreten. Die Erblasserin wusste jedenfalls durch die Übersendung der Geschäftsberichte der nachfolgenden Jahre, dass die N Generalmieterin der Studioflächen war. Über die Geschäftsberichte war sie auch über die nachfolgenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Generalmieterin informiert. Dies ergab sich hinreichend deutlich etwa aus der in den Geschäftsberichten sowie den an die Gesellschafter versandten Rundschreiben enthaltenen Informationen darüber, dass die Mietverpflichtungen auch von den einstandspflichtigen Gesellschaftern getragen werden. Den Erhalt der Geschäftsberichte hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt ebenso wenig wie den Erhalt von Rundschreiben. Als Anlegerin war sie verpflichtet, die Jahresberichte und sonstigen schriftlichen Informationen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30.11.2011, 13 U 158/09, zitiert nach juris Rn. 49).

In dem Geschäftsbericht für das Jahr 2000 wird eingehend die Verwendung der Vermieterzuschüsse dargelegt, die in I2 im März 2000, in P5 voraussichtlich im August 2001 aufgebraucht sein werden. Ferner verweist der Geschäftsbericht auf die Einstandsverpflichtungen der Gesellschafter. In dem Jahresbericht 2001 findet sich der eindeutige Hinweis darauf, dass die Miete ab Februar 2002 von der N und den Sicherungsgebern gezahlt wird. Der Jahresbericht 2002 problematisiert ausdrücklich aufgelaufene Mietrückstände, verweist sodann wiederum auf die Zahlung der Miete durch die N und die Sicherungsgeber. Noch deutlicher wird der Jahresbericht 2003, der ausdrücklich anführt, dass in Höhe von 9.665.678,29 € die Einstandspflichtigen die Mietzahlungen erbracht haben. Für die nachfolgenden Jahre finden sich in den entsprechenden Jahresberichten Zahlen in ähnlicher Größenordnung, zudem wird verwiesen auf Ratenzahlungsvereinbarungen wegen rückständiger Miete. Bereits anhand dieser Informationen trat für die Anleger und damit auch für die Erblasserin sowie ihre Berater offen zu Tage, dass die Generalmieterin N mit Auslaufen der Vermieterzuschüsse zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die vereinbarten Mieten in voller Höhe zu erbringen, vielmehr stets auf die Einstandsverpflichteten zurückgegriffen werden musste. Dies ist in den Rundschreiben ebenfalls offen kommuniziert worden. Anderslautende Angaben lassen sich nicht den von der Klägerin vorgelegten Schreiben an einen anderen Gesellschafter aus den Jahren 2002, 2004 und 2006 entnehmen (Anlagen K 136-138). Darin wird zwar die Erwartung stabiler bzw. steigender Mietpreise geäußert, anderseits werden aber zugleich Berechnungen angestellt, welche Mietrückgänge "verkraftbar" wären. Das Schreiben aus dem Jahre 2006 weist ausdrücklich darauf hin, dass der starke Wettbewerb von Studiobetreibern dazu führe, dass die Erträge aus diesem Geschäft volatil seien. Ebenso wird erwähnt die Möglichkeit, dass nach Auslaufen der Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N die N möglicherweise mit dem Wunsch nach einer Mietreduzierung an den Fonds herantreten werde.

Die vermeintlich aufklärungsbedürftigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit der Beklagten zu 6) ergaben sich ebenfalls hinreichend deutlich aus den übersandten Unterlagen. Hiernach war klar, dass die Beklagte zu 6) über ihre Tochtergesellschaft an der N als Gesellschafterin beteiligt ist. Das ursprüngliche Eigentum der T2 Standort L2-Immobilien GmbH Co. KG an dem Grundstück in P5 ergab sich aus dem notariellen Kaufvertrag über das Grundstück.

Über die Verwendung der Mittel des Fonds war die Erblasserin spätestens seit dem Jahre 2003 durch Erhalt der Prüfung des Mittelverwendungsberichtes durch die H vom 31.12.2002 unterrichtet.

Dass die Anlage mit unternehmerischen Risiken verbunden gewesen ist, haben die Rechenschaftsberichte ebenfalls verdeutlicht, etwa durch die Mitteilung von Ausschüttungskürzungen wegen Abweichungen von den ursprünglichen finanziellen Planungen des Fonds. Zudem musste sich das unternehmerische Engagement auch deshalb aufdrängen, weil die Erblasserin mehrfach Gesellschafterbeschlüssen zustimmen sollte und dies auch tat, etwa im Hinblick auf Vereinbarungen zum Mietbeginn oder zu Mietzinszahlungen oder dem Wechsel von Einstandspflichtigen nach Übertragung der Gesellschaftsanteile von den Brüdern C2 auf die M2gesellschaft mbH. Dass damit auch entsprechende Risiken übernommen wurden, ergab sich hieraus zwangsläufig.

bb) Aus den genannten Gründen bestehen auch keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) hat weder ihr aus den mit der Erblasserin im Jahre 1997 geschlossenen Darlehensverträgen obliegende Pflichten verletzt noch Pflichten, die ihr im Zusammenhang mit der Empfehlung der Anlage oblagen. Jedenfalls wären auch diese Ansprüche verjährt.

(1) Angesichts des Zusammenwirkens mit den Beklagten zu 2) bis 4) und den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der sog.P3-Gruppe hat sie vorliegend gegenüber der Erblasserin besondere, über die allgemeinen Pflichten einer kreditgebenden Bank hinausgehende Verpflichtungen gehabt.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft die darlehensgebende Bank gegenüber dem Kunden zwar grundsätzlich keine Verpflichtung, den Wert des kreditierten Geschäftes zu prüfen und auf Bedenken hinzuweisen. Eine ungefragte Objekt- oder Unternehmensberatung ist nicht geschuldet. Aufklärungspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. nach §§ 311, 280 BGB begründen, bestehen jedoch, wenn die Bank über ihre Rolle als kreditgebende Bank hinausgeht. Dies ist insbesondere bei einem konkreten Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich der Risiken der Anlage, insbesondere aufgrund einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Anbieter, sowie bei einer Interessenkollision zu bejahen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1226, 1227 m. w. N.).

Vorliegend ist jedenfalls ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten zu 1) mit den Beklagten zu 2) bis 4) anzunehmen. Unstreitig haben die Beteiligten bereits vor der Gründung des Fonds P8-I bei der Auflegung und Finanzierung geschlossener Immobilienfonds zusammengewirkt. Zudem war die Beklagte zu 1) mittelbar über ihre Beteiligungen an der Beklagten zu 4) und der P2 GbR an der vollständigen Zeichnung des Fondskapitals interessiert. Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 5) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) die Zusammenarbeit mit den Initiatoren des Fonds und damit den Beklagten zu 2) bis 4). Der Beklagte zu 5) stellt den Fonds dort nicht als ausschließliches Projekt der Beklagten zu 2) bis 4) dar, sondern betont durch die Verwendung des Wortes "wir" durchgängig die Zusammenarbeit mit den Fondsgründern.

Die ihr danach obliegenden Pflichten hat die Beklagte zu 1) jedoch nicht verletzt. Soweit die Klägerin diejenigen Vertragsverletzungen rügt, die sie auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) bis 4) sieht, sind sie nicht gegeben bzw. verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.

Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) auch nicht - wie die Klägerin meint - pflichtwidrig besonderes persönliches Vertrauen dadurch in Anspruch genommen, dass sie vorgetäuscht habe, auch die "Familie" werde sich an dem Immobilienfonds beteiligen. Aus dem Anschreiben vom 14.10.1997 ergibt sich eine entsprechende Erklärung nicht; vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Fonds den Partnern der Bank, dem Gesellschafterkreis und nahestehenden Kunden "angeboten" werde. Dass diese Behauptung unzutreffend gewesen ist, behauptet auch die Klägerin nicht. Wie der Kammer aus den Parallelverfahren bekannt ist, handelt es sich bei zahlreichen weiteren späteren Gesellschaftern um langjährige Kunden der Beklagten zu 2). Die weiter aufgestellte Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) habe den Eindruck eines "Eigeninvests" erzeugt, falls es Probleme mit dem Mieter gebe, werde die "Familie" selbst einspringen, ist nicht ansatzweise durch konkreten Tatsachenvortrag unterlegt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der klägerischen Behauptung, der Erblasserin sei erklärt worden, die "Anlage finanziere sich von selbst" durch Ausschüttungen und Steuerersparnisse. Auf das Bestreiten der Beklagten hin hat die Klägerin keine konkreten und damit einem Beweis zugänglichen Behauptungen vorgebracht, anlässlich welcher Gelegenheit bzw. durch welche und wessen Äußerung dieser Eindruck erweckt worden sein soll. Aus den vorgelegten schriftlichen Unterlagen, insbesondere dem Schreiben vom 14.10.1997, war ein solcher Schluss sicherlich nicht gerechtfertigt.

Jedenfalls sind Ansprüche auch insoweit verjährt und daher nicht durchsetzbar. Spätestens mit Übersendung des Gesellschaftsvertrages waren der Erblasserin die Gesellschafter und ihre jeweiligen Einlagen bekannt; diese Informationen ergaben sich den beigefügten Anlagen. Damit war ersichtlich, dass der Beklagte zu 5) nur einen vergleichsweise geringen Anteil gezeichnet hat und sich keine weiteren Mitglieder "der Familie" an dem Fonds beteiligt haben. Ausschüttungen wurden ohnehin erst im Jahre 2000 vorgenommen, so dass bereits deshalb klar war, dass nicht zwangsläufig Darlehenszinsen durch Ausschüttungen und Steuerersparnisse getilgt werden könnten. Zudem wurden Ausschüttungen - nach Zustimmung der Gesellschafter - gekürzt, etwa im Jahre 2005. Zu diesem Zeitpunkt war auch deutlich geworden, dass bei Problemen mit dem Mieter nicht "die Familie" einspringt, sondern die Fondsgesellschaft selbst diesen Problemen mit entsprechenden Maßnahmen wie Mietreduzierung oder der Vereinbarung eines späteren Mietbeginns begegnen musste.

(2) Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) aus den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Beteiligung an dem Immobilienfonds P8-I scheitert bereits an dem Zustandekommen eines entsprechenden Anlageberatungsvertrages.

Beim Erwerb von Kapitalanlagen kommt zwischen dem Kapitalanleger und der Person, die ihn gewerbsmäßig über die Kapitalanlage informiert, regelmäßig stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande, wenn der Anleger erkennbar nicht nur auf die Mitteilung von Tatsachen zur Kapitalanlage, sondern auf eine Bewertung und Beurteilung dieser Tatsachen wert legt (vgl. BGH, V ZR 50/07, Urteil vom 06.06.2008, zitiert nach juris Rn 9 m. w. N.).

Mit der Entgegennahme des Einwerbungsschreibens vom 14.10.1997 ist danach kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Dies hätte jedenfalls eine entsprechende Reaktion der Erblasserin vorausgesetzt, angebotene weitere Informationen anzunehmen und Rückfragen zu stellen. Dass dies - im Sinne einer Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Beratungsvertrages - erfolgt ist, kann dem klägerischen Vortrag nicht entnommen werden. Wie bereits dargestellt, hat sich die Klägerin nicht weiter dazu geäußert, ob es nach dem Einwerbungsschreiben überhaupt persönliche Gespräche über die Anlage gegeben hat.

Dies bedarf im Übrigen auch deshalb keiner weiteren Klärung, weil Pflichtverletzungen darüber hinaus nicht vorliegen. Die Klägerin stützt die Vorwürfe auf diejenigen Aspekte, die sie im Hinblick auf eine Verletzung der Nebenpflichten zu den Darlehensverträgen genannt hat. Wie bereits dargestellt, sind Pflichtverletzungen jedoch nicht gegeben bzw. wären jedenfalls verjährt.

cc) Eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 5) aus §§ 278 Abs. 2 AktG, 161, 128 HGB scheitert bereits daran, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht begründet ist und eine Eigenhaftung ersichtlich nicht in Betracht kommt.

dd) Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 6) wegen einer Pflichtverletzung anlässlich der im Jahre 2000 vereinbarten Darlehensverträge können der Klage entgegen der Auffassung der Klägerin bereits deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil etwaige Verstöße ersichtlich keinen Kausalzusammenhang mit der Anlageentscheidung der Erblasserin aufweisen, die sie im Jahre 1997 und damit drei Jahre vor Begründung der Vertragsverhältnisse mit der Beklagten zu 6) getroffen hat.

ee) Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 7) sind bereits in Ermangelung eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bzw. der Erblasserin nicht ersichtlich.

2.

Die geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Klägerin gegen die Beklagten ergeben sich nicht aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

a) Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB scheiden bereits deshalb aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verletzung des § 264 a StGB nicht vorliegen. Unabhängig von der Frage, ob § 264a StGB überhaupt auf geschlossene Immobilienfonds anwendbar ist (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 264a Rn 7 m. w. N.) sind die übrigen Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Eine Tatbestandsverwirklichung des § 264a StGB setzt eine unrichtige Darstellung in einem Prospekt voraus. Die Prospekteigenschaft wird - vergleichbar dem bereits dargestellten Prospektbegriff der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung - definiert als jedes Schriftstück zum Zweck der Information oder Werbung, das die für die Beurteilung der Anlage erheblichen Angaben enthält oder zumindest den Eindruck erwecken soll. Von einem Prospekt kann - wie im Rahmen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung - nur gesprochen werden, wenn der Werbeträger sich den Anstrich einer gewissen Vollständigkeit gibt, sei es auch zusammen mit sonstigen Darstellungen (Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn 19; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Auflage, 2008, Rn 7). Bei erkennbarer Lückenhaftigkeit bzw. einer stichpunktartigen Darstellung des Objektes in groben Zügen ist ein Schriftstück nicht als Prospekt im Sinne des § 264 a StGB anzusehen.

Wie bereits aufgezeigt, wollten die Ersteller und Nutzer der in dem Investorenordner enthaltenen Unterlagen ersichtlich nicht bei der Erblasserin den Anschein erwecken, dass sie damit vollständig über die Anlage informiert sei. Es war vielmehr offensichtlich, dass die maßgeblichen Informationen in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden sollten.

Es handelte sich ebenfalls nicht um Übersichten über den Vermögensstand, etwa im Sinne förmlicher Bilanzen, Inventare sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Vorliegend betrafen die enthaltenen Informationen vielmehr gerade keine bestehenden Vermögensgegenstände der Gesellschaft, sondern nur Planungen und Prognosen. Daher ist auch dieses Tatmittel des § 264a StGB nicht gegeben.

Zudem erfolgte die Information durch die übersandten Unterlagen auch nicht, wie gemäß § 264a Absatz 1 StGB erforderlich, gegenüber einem größeren Kreis von Personen. Unter diesem Merkmal ist eine solch große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt (so BT-Drs. 10/318 S. 23; Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn 33). Das ist insbesondere der Fall bei systematischen Werbeaktionen, etwa wenn bestimmte Werbeträger in öffentlichen zugänglichen Räumen ausgelegt oder an Interessenten versandt werden, die nach allgemeinen bestimmbaren Kriterien (etwa Beruf, akademischer Grad, Wohnlage usw.) aus Adress- oder Telefonbüchern herausgesucht wurden, aber auch dann, wenn ein Steuerberater mit einem größeren Mandantenstamm sämtlichen Mandanten den Werbeträger zukommen lässt (Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. A., 2008, Rn. 13). Vielmehr ging es vorliegend bei der Ansprache der potentiellen Gesellschafter um einen handverlesenen Kreis von sehr vermögenden Einzelkunden, die in einem besonderen Verhältnis zur Beklagten zu 1) standen. Daher kam es entscheidend auf die Individualität der Angesprochenen an, was für die Investoren offen erkennbar war. Die Anlage sollte lediglich "den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" angeboten werden. Damit ist aber ebenfalls erkennbar keinesfalls der gesamte Privatkundenstamm der Beklagten zu 1) gemeint gewesen.

bb) Schließlich stehen der Klägerin nicht §§ 826, 830 BGB als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Forderungen zur Seite. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, sei es durch das Handeln einzelner Beklagter, sei es im Wege einer durch sämtliche Beklagte nach § 830 BGB erfolgten Beteiligung sind erfüllt.

Eine Haftung nach § 826 BGB setzt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bereich der Kapitalanlageberatung, -vermittlung oder -verwaltung voraus, dass eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige anleger- und objektwidrige Empfehlung erfolgt und die Handelnden eine Schädigung des Anlegers billigend in Kauf nehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, zum ausschließlich eigenen wirtschaftlichen Vorteil unter Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns der Anleger ein chancenloses Geschäft zu vermitteln oder wenn bei einem riskanten Geschäft die Kunden einer Bank bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufgeklärt bzw. diese bewusst verharmlost werden (BGH, Urteil vom 19.02.2008, XI ZR 170/07, zitiert nach juris m. w. N.).

(1) Dass die Beklagten mit der Initiierung und Gründung des Fonds P8 I und dem Angebot der Beteiligung der Klägerin eine - objektiv - anlegerwidrige und objektwidrige Investitionsmöglichkeit angeboten haben, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitigen Umstände und den vorgelegten Unterlagen nicht.

Zugrunde zu legen ist auch insoweit die Situation, wie sie sich den Beteiligten in der damaligen Sicht dargestellt hat. Denn bei der Haftung aus unerlaubter Handlung kann kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einer vertraglichen Haftung. Die klägerische Darstellung, wonach das Fondsprojekt unverantwortbar riskant, in Konzeption und Durchführung mangelhaft und daher von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen, kann danach nicht nachvollzogen werden.

Die Ausführungen in der Klageschrift, die - wie von den Beklagten zu 2) bis 4) angemerkt - inhaltlich in weiten Teilen einem Rundschreiben des I C2 an die Gesellschafter vom 20.06.2011 entsprechen, sind bereits in dem zahlreichen Überlegungen und Schlussfolgerungen zugrunde gelegten Ausgangspunkt nicht haltbar, wonach im Wesentlichen die Beklagten zu 2) und 7) sowie Herr S Herrn C2 gleichsam wider bessere Erkenntnisse unter Druck dazu bewogen haben sollen, sich in das Fondsprojekt einbinden zu lassen.

Ausweislich des vorgelegten Protokolls einer Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1996 (Anlage K 10) war bereits zu diesem Zeitpunkt wegen nicht ausreichender Kapazitäten angedacht, "die Beteiligung an Studio L2 herunterzufahren und sich dafür an einer irgendwie zusammengefassten Studiolandschaft P5 zu beteiligen". Dies spricht gegen die klägerische Behauptung, Herr C2 hätte erstmals im Zusammenhang mit dem gescheiterten Kauf des Grundstückes in I2 von einem geplanten Studiogelände in P5 erfahren. Sowohl die von der Klägerin nicht in Abrede gestellten Zusammenkünfte mit nordrheinwestfälischen Spitzenpolitikern wie auch das von der N und damit wesentlich von I C2 als deren Geschäftsführer mit zu verantwortende Papier vom 25.09.1997 ("Business Case N und Studio L2") belegen vielmehr, dass Herr C2 selbst von der Idee einer Expansion des Studiobetriebes in I2 und in P5 angetan war und die Planungen maßgeblich mitgestaltet hat. Hierfür spricht auch sein Engagement auf der Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.1997; aus dem entsprechenden Protokoll ergibt sich, dass er sich von dem Projekt erhebliche Gewinne versprochen hat. Nicht anders lässt sich seine dort festgehaltene Aussage erklären, wer P5 nicht befürworte, werfe 40.000.000,00 DM weg. Sein nachfolgendes Schreiben an Herrn Dr. U vom 26.09.1997 ist inhaltlich ebenfalls getragen von dem unbedingten Willen, das Projekt zu realisieren und die Verantwortlichen des Senders S4 an frühere Zusagen zu erinnern. Dass er dem Vorhaben jemals skeptisch gegenüber gestanden hat oder durch Dritte zur Durchführung bewegt worden ist, ergibt sich an keiner Stelle dieses Schreibens, in dem er seine Position als Initiator und maßgeblicher Befürworter herausstellt. Abgesehen von der später verfassten Stellungnahme aus dem Jahre 2011 belegen auch keine sonstigen Unterlagen die anderslautenden Behauptungen der Klägerin.

Angesichts der zeitlichen Reihenfolge ist auch nicht plausibel, dass der Verkauf des Grundstückes in I2 von der Stadt L2 an die Brüder C2 von der Durchführung des Fondsprojektes abhängig gemacht worden sein soll. Als die Brüder das Grundstück am 21.11.1996 erwarben, waren weder die Fondsgesellschaft gegründet noch andere Verbindlichkeiten der Brüder C2 im Hinblick auf weitere Studios in I2 oder P5 vereinbart worden. Den Beklagten hätte also jegliches Druckmittel gefehlt, angebliche Absprachen durchzusetzen.

Dass I C2 - entgegen den Behauptungen der Klägerin - dem Projekt nicht ablehnend gegenüberstand und auf Bedenken hingewiesen hat, sondern vielmehr von der Expansion überzeugt gewesen sein muss, kann im Übrigen neben diesen Umständen auch aus der Tatsache hergeleitet werden, dass er sich finanziell in mehrfacher Hinsicht hieran beteiligt hat. Zum einen hat er - ebenso wie sein Bruder - über die 10 jährige Einstandspflicht als Gesellschafter der N für die Mietzahlung erhebliche, vom Schicksal des Fondskonzeptes abhängige finanzielle Risiken übernommen. Zum anderen haben sich sein Bruder und er mit einer Einlage von jeweils 31.230.000,00 DM an der Gesellschaft beteiligt.

Die Darstellung der Klägerin zu vermeintlich nicht belastbaren Planvorgaben, von dem Beklagten zu 2) nur unter Hinweis darauf verlangt, er brauche "etwas zum Rechnen", das jederzeit veränderbar sei, überzeugt vor dem Hintergrund der eingereichten Dokumente aus der Gründungsphase des Fonds und der Gesellschafterwechsel der N ebenfalls nicht. Die N hat der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) im September 1997 im Vorfeld der Entscheidung über eine Beteiligung der Tochtergesellschaft T2 eine umfangreiche Präsentation vorgelegt, wie von der Beklagten zu 6) zur Akte gereicht. Das tatsächliche Engagement der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) sowohl über die Patronatserklärung wie über die Beteiligung einer Tochtergesellschaft an der N spricht im Übrigen ebenfalls gegen die klägerische Behauptung, die Pläne seien erkennbar ungeeignet gewesen. Durch die Abgabe der 10jährigen Mieteinstandsverpflichtung und die Patronatserklärung sind beide ebenfalls erhebliche finanzielle Risiken eingegangen für den Fall eines wirtschaftlichen Scheiterns der N.

Zu Recht weisen die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beteiligung der Fernsehsender S4 und Q an der N ebenfalls gegen die klägerische Behauptung eines von vorne herein wirtschaftlich desolaten Projektes spricht. Schon angesichts der übernommenen 10jährigen Mieteinstandsverpflichtung war das Engagement auch für diese Gesellschafter mit einem hohen finanziellen Risiko, was bereits aussagekräftiges Indiz dafür ist, dass sie von dem Konzept überzeugt waren. Die spätere Bewertung des Projektes, wie sie sich aus einem im Jahre 2011 veröffentlichten Interview mit dem damaligen Geschäftsführer von S2, Herrn Dr. U, ergibt, war offensichtlich nicht identisch mit der Sicht der Dinge in den Jahren 1996 und 1997. Bereits die intensive Beteiligung an den Planungen deutet vielmehr darauf hin, dass er das Projekt seinerzeit als Verantwortlicher bei S4 befürwortet hat. Dies bringt schließlich explizit sein Schreiben vom 26.09.1997 an Herrn C2 zum Ausdruck, wonach er nie in Frage gestellt habe, sich persönlich für eine wirtschaftlich für den Sender sinnmachende Lösung für das Projekt in P5 einzusetzen. Zugleich sorgte die Beteiligung der Sender dafür, dass potentielle Nutzer der Fernsehstudios bereits aus eigenem wirtschaftlichen Interesse für eine Auslastung der Flächen sorgen würden. Diese Überlegung liegt aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten auf der Hand.

Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Gutachten der L7 GmbH aus Dezember 1999 rechtfertigt ebenfalls nicht den Rückschluss auf eine erkennbar zum Scheitern verurteilte Investition. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellungen im Zusammenhang mit der Prüfung vertraglicher Ansprüche verwiesen, die auch hier gelten.

Wie ebenfalls im Rahmen der vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführt, kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei der Generalmieterin N um ein erkennbar ungeeignetes Unternehmen gehandelt habe. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich überhöhten Kosten des Fonds. Sie sind im Einzelnen im Vorfeld der Anlageentscheidung durch die Unterlagen des Investorenordners ausgewiesen gewesen. Überhöhte sog. weiche Kosten ergeben sich nicht.

Inwiefern die Vereinbarung von Mietzuschüssen in Höhe von 50.000.000,00 DM vor dem Hintergrund der übrigen mietvertraglichem Vereinbarungen aussagekräftiges Indiz für eine von vorneherein aussichtslose Anlage sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dass ein Projekt der vorliegenden Größenordnung im Bereich der Filmproduktion eine Anlaufzeit braucht, um eine Auslastung und damit einen konstanten Umsatz und Gewinn erreichen zu können, entspricht wirtschaftlichem Grundwissen. Gerechnet auf die Gesamtdauer der vereinbarten Mietzeit von 25 Jahren handelt es sich zudem um einen vergleichsweisen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen infolge der Zuschüsse keine Mieten erzielt werden. Nach Auslaufen der Zuschüsse war zudem für eine langjährige Absicherung durch die Einstandspflicht der Gesellschafter der N gesorgt. Auch insoweit lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen in der damaligen Situation eine 20jährige Mietgarantie nicht nur wünschenswert, sondern zwingend geboten gewesen wäre.

Die behauptete Rolle der Beklagten zu 6) im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft lässt sich ebenfalls mit den unstreitigen Umständen und vorgelegten Anlagen nicht in Übereinstimmung bringen. Unstreitig war die Beklagte zu 6) daran interessiert, sich über ihre 100% Tochter, der T6gesellschaft, an der N zu beteiligen. Unstreitig ist auch, dass das Grundstück in P5 zwischenzeitlich im Eigentum einer weiteren Tochtergesellschaft der Beklagten zu 6) stand, bevor es an die Fondsgesellschaft veräußert worden ist. Die objektive Tatbestandsverwirklichung einer sittenwidrigen Schädigung ist hierin nicht begründet. Die Patronatserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) für die Übernahme der 10jährigen Einstandsverpflichtung der T6gesellschaft als Gesellschafterin der N, spricht vielmehr ebenfalls dafür, dass auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) von dem Projekt überzeugt gewesen ist. Die von der Klägerin dargestellten weiteren Umstände liegen zeitlich nach der Anlageentscheidung, so dass es an einem Kausalzusammenhang fehlt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung begründet sein kann. Die Behauptung, der Beklagte zu 7) sei "faktischer Geschäftsführer der N" gewesen, ist nicht durch Tatsachen belegt worden. Bis zum Jahr 2000 war I C2 Geschäftsführer. Wie bereits dargestellt und aus der Entwicklung des Fonds und der N ersichtlich, war er in dieser Funktion als Befürworter des Vorhabens engagiert tätig. Seine Abberufung und der sich anschließende Geschäftsführerwechsel konnte schon rechtlich nicht durch den Beklagten zu 7) bewirkt werden, bedurfte vielmehr einer Entscheidung der N selbst. Die spätere Einbindung einer weiteren Tochtergesellschaft der Beklagten zu 6), der M2gesellschaft mbH, war gleichermaßen nicht durch die Beklagte zu 6) bzw. den Beklagten zu 7) zu bewirken, sondern war nur möglich, weil die Brüder C2 ihren Gesellschaftsanteil an die M2gesellschaft mbH übertragen haben.

Schon mangels Kausalität für die Anlageentscheidung im Jahre 1997 sind deshalb auch die späteren, von der Klägerin in der Replik dargelegten behaupteten Entwicklungen der Fonds P8 II bis VII und die Einbeziehung der Beklagten zu 6) unbeachtlich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Weitergehende Feststellungen hierzu erübrigen sich bereits aus diesem Grund.

Von einer anlegerwidrigen Empfehlung kann schon angesichts der dargestellten finanziellen Situation der Erblasserin und der bereits erfolgten Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds nicht ausgegangen werden.

Soweit die Klägerin umfangreich dazu vorträgt, eine Haftung nach § 826 BGB sei auch deshalb begründet, weil die Erblasserin nicht über die schlechte finanzielle Entwicklung des Fonds aufgeklärt worden sei, steht einer Inanspruchnahme jedenfalls die fehlende Kausalität zwischen dem behaupteten späteren Verhalten und der Anlageentscheidung der Erblasserin im Jahre 1997 entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfes, die Kapitalerhöhungen seien in Verfolgung des gemeinsamen Tatplanes der Beklagten anleger- und objektwidrig erfolgt.

Zudem war sie - wie bereits dargestellt - über Jahresberichte und Rundschreiben sowie die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse, denen sie jeweils die Zustimmung erteilt hatte, von der wirtschaftlichen Situation in Kenntnis gesetzt. Insbesondere war ihr bekannt, dass die Miete auch von den einstandspflichtigen Gesellschaftern der N erbracht wurde. Die Vereinbarungen etwa im Hinblick auf den Mietbeginn in P5 sowie die späteren Mietreduzierungen waren ihr aus diesem Grund ebenfalls bekannt.

(2) Zudem fehlt es an einer subjektiven Tatbestandsverwirklichung der §§ 826, 830 BGB. Der von der Klägerin behauptete gemeinsame Plan der Beklagten, einen ungeeigneten und zum Scheitern verurteilten Fonds aufzulegen, um eigennützige Ziele, insbesondere finanzielle Vorteile, zu verfolgen, ist ihrem tatsächlichen Vorbringen unter Einbeziehung der unstreitigen Tatsachen und eingereichten Anlagen nicht zu entnehmen.

Wie bereits bei Prüfung der vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführt, haben weder die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 5) bei der Empfehlung des Fonds noch die Beklagten zu 2) bis 4) als Gründungsgesellschafter gegenüber der Erblasserin unzutreffende Angaben gemacht. Dass sie bewusst Risiken verschwiegen haben, ist nicht dargelegt. Soweit erforderlich waren die Risiken durch Übersendung des Exposés und des Investorenordners benannt. Auch angesichts der eigenen Berater der Erblasserin durften sie davon ausgehen, dass eine weitere Risikoaufklärung nicht zwingend erforderlich ist. Zudem war dem Exposé der Hinweis zu entnehmen, dass in Gesprächen weitere Informationen erfolgen. Bewusst falsche Zusagen, etwa im Hinblick auf eine Beteiligung der "Familie" oder ein sich selbstredend von selbst tragendes Finanzierungskonzept, hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet, ohne auf das entsprechende Bestreiten der Beklagten konkreter dazu vorzutragen, wann, durch wen und wem gegenüber Erklärungen solchen Inhalts erfolgt sein sollen.

Eine Beteiligung der Beklagten zu 6) und 7) an einem Gesamtplan der Schädigung von Anlegern und damit auch der Erblasserin ist angesichts der tatsächlichen Abläufe nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, bereits im Jahre 1997 sei die spätere Umfinanzierung bei der Beklagten zu 6) geplant gewesen, ist nicht durch Tatsachen unterlegt worden. Dem steht bereits entgegen, dass es die freie Entscheidung der Anleger war, bei wem sie finanzieren. Dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 6) mittelbar über eine Tochtergesellschaft an der N beteiligt hat, ist kein Indiz, dass sie bewusst Anleger schädigen wollte. Im Gegenteil spricht es dafür, dass auch sie von der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ausgegangen ist. Die spätere Beteiligung über die Darlehensverträge und die M2gesellschaft mbH an der N kann bereits aus den dargestellten Gründen nicht 1997 vereinbart und den Anlegern verschwiegen worden sein. Die Motive hierfür wären auch unklar; das weitere Engagement der Beklagten zu 6) insbesondere an der N ist vielmehr zu einem Zeitpunkt erfolgt, als über die Einstandspflicht erhebliche Verbindlichkeiten zu erfüllen waren. Sollte es tatsächlich um eine bewusste finanzielle Schädigung der Anleger gegangen sein, wäre es naheliegend gewesen, keine weiteren eigenen Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Die in diesem Zusammenhang weiter von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die T2 Standort L2-Immobilien GmbH & Co. KG habe das Grundstück zu einem gegenüber dem von ihr an die Stadt zu zahlenden Preis deutlich geringeren Kaufpreis an die Fondsgesellschaft veräußert, ist durch Fakten nicht belegt worden. Im Übrigen bleibt unklar, inwiefern dies Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Tatplan der Beteiligten im Sinne einer oben dargestellten Schädigung von Anlegern zulassen sollte.

Da Ansprüche bereits aus den genannten Gründen nicht gegeben sind, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Schadensberechnung der Klägerin. Ebenso kann dahinstehen, ob auch hinsichtlich der deliktischen Ansprüche die Einrede der Verjährung greift, wobei die oben dargestellten Ausführungen auch für den deliktischen Anspruch gelten.

Das Vorbringen der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.02.2013 bietet keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Der auszugsweise zitierte E4-Bericht weist keinen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf, so dass es einer Vorlage des gesamten Berichts bereits aus diesem Grunde nicht bedarf.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 7) auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt insoweit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO. Eine Kostenentscheidung betreffend die Beklagte zu 8) war aufgrund des erklärten Verzichts nicht veranlasst.

IV.

Der Streitwert wird auf 1.863.314,80 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1): 1.467.520,76 EUR; Klageantrag zu 2): 193.794,14 EUR; Klageanträge zu 3) und 4): 200.000,00 EUR (geschätzt); Klageantrag zu 5): 2.000,00 EUR)






LG Bonn:
Urteil v. 27.02.2012
Az: 2 O 571/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e435eda4a43c/LG-Bonn_Urteil_vom_27-Februar-2012_Az_2-O-571-11




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