Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juli 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 27/00

(BPatG: Beschluss v. 13.07.2001, Az.: 1 Ni 27/00)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 27/00 (EU) gewährt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 27/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keiner der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat.

Beide Antragsgegnerinnen sind der Akteneinsicht mit der Begründung entgegengetreten, daß die Antragstellerin nicht bekannt sei, weshalb die Vermutung bestehe, daß der Akteneinsichtsantrag im Interesse eines Dritten gestellt sei.

Ein der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse ist damit nicht dargetan. Die Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens steht grundsätzlich jedermann frei. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die von ihm verfolgten Interessen offen zu legen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen (BGH GRUR 2001, 143 "Akteneinsicht XV"). Insoweit kommt es auch auf die Person des Antragstellers nicht entscheidend an (vgl BGH aaO S 144 "Akteneinsicht XV"). Anders kann es liegen, wenn der Antragsgegner ein konkretes Gegeninteresse dargelegt hat (BGH aaO).

Nach diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob die Antragstellerin Akteneinsicht im eigenen Interesse oder für einen Dritten begehrt. Da es, wie dargelegt, auf die Person des Antragstellers grundsätzlich nicht entscheidend ankommt, kann allein die Vermutung, die Antragstellerin handle im Interesse eines Dritten, kein beachtliches Gegeninteresse im Sinne von § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründen.

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BPatG:
Beschluss v. 13.07.2001
Az: 1 Ni 27/00


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