Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Januar 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 23/05

(BGH: Beschluss v. 30.01.2006, Az.: AnwZ (B) 23/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen, seit 2002 auch bei dem Oberlandesgericht B. . Mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluss vom 6. August 2004 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben, da eine konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht festgestellt werden konnte. Hingegen ist der gegen die Widerrufsverfügung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren die Voraussetzungen des Vermögensverfalls gegeben. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen. Gegen den Antragsteller wurde wegen verschiedener Forderungen das Vollstreckungsverfahren betrieben, so wegen rückständiger Beiträge bei dem N. Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Höhe von ca. 8.500 €, auf die der Antragsteller schließlich 1.029,41 € an den Gerichtsvollzieher zahlte. Er war zudem in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zu Zahlungen verurteilt worden, die er nur teilweise erfüllt hat. Bei einem von ihm gemieteten Wohnhaus waren Mietrückstände in Höhe von 6.000 € aufgelaufen, die er erst mit Klageerhebung zahlte. Der Antragsteller war zwar Eigentümer verschiedener Immobilien, die jedoch hoch belastet waren, so insbesondere von drei Wohnungseigentumswohnungen in H. , die unter anderem mit einer Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse mit 613.550 € belastet waren, für die er keine Mieteinkünfte bezog und um deren Veräußerung er sich vergeblich bemüht hatte. Demgegenüber verfügte der Antragsteller nach von ihm vorgelegten Unterlagen im Jahre 2000 lediglich über ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 40.000 DM.

Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragstellers hatten bereits im Juli 2003 zur vorläufigen Amtsenthebung als Notar geführt.

2. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls sind nicht nachträglich entfallen. Die Kanzleiräume des Antragstellers sind gekündigt, es werden Mietrückstände in Höhe von ca. 25.000 € geltend gemacht. Der Rechtsanwalt hat im August 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, auf Antrag einer früheren Mitarbeiterin ist wegen rückständiger Gehaltszahlungen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden.

3. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind entgegen der Auffassung des Antragstellers, der den Vermögensverfall letztlich nicht in Abrede stellt, nicht gegeben. Dass der Antragsteller sich bisher beanstandungsfrei geführt hat, vermag diese Gefährdung nicht zu beseitigen. Ein Zugriff der Gläubiger etwa auf seine Geschäftskonten kann auch ohne ein doloses Verhalten des Antragstellers unter Umständen Mandantengelder erfassen.

Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben (§§ 42 Abs. 6, 40 Abs. 2 BRAO).

Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 14.02.2005 - AGH 33/03 -






BGH:
Beschluss v. 30.01.2006
Az: AnwZ (B) 23/05


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