Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. September 2010
Aktenzeichen: 26 W (pat) 109/09

(BPatG: Beschluss v. 29.09.2010, Az.: 26 W (pat) 109/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der Nr. IR 840 721 die Bezeichnung PHYSIO SLEEP zur Eintragung als international registrierte Wortmarke für die Waren Klasse 20: Betten, Matratzen, nicht metallische Lattenroste, Bettwäsche und Kopfkissenangemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat das Deutsche Patentund Markenamt der international registrierten Marke gemäß §§ 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses versagt. Das Markenwort setze sich aus den Bezeichnungen "physio" für "Natur, natürliche Beschaffenheit" und "sleep" für "schlafen, Schlaf" zusammen. Durch die Aussage "physio sleep" werde in werbeüblicher Art darauf hingewiesen, dass die damit gekennzeichneten Waren für einen natürlichen Schlaf bestimmt beziehungsweise geeignet seien. Im Unterscheid zur Marke "sleepover" aus der von der Markeninhaberin zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 1989, 666 -sleepover) hebe die Wortfolge "physio sleep" Eigenschaften der durch das Warenverzeichnis in Bezug genommenen Gegenstände unmittelbar hervor. So würden etwa Lattenroste oder Matratzen damit beworben, dass sie einer natürlichen Schlafmotorik dienten und den heute hohen Ansprüchen an ergonomisch richtiges Liegen genügten. Die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jede Merkmale der beanspruchten Waren beschreibe, bleibe für diese Merkmale selbst dann beschreibend, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handele (vgl. EuGH Mitt. 2004, 222 -Biomild); die bloße Reihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung könne nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben und Zeichen bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen könne. Die Bezeichnung "physio sleep" sei für alle beanspruchten Waren, entgegen der Auffassung der Anmelderin somit auch für Bettgestelle unmittelbar beschreibend. Auch deren besondere Art könne einem natürlichen Schlaf dienen, und auch für diese werde die Verwendung besonderer Materialien wie Buchenoder Zirbenholz und eine besondere Verarbeitungsweise ohne gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe empfohlen. Weil eine unmittelbar beschreibende Angabe vorliege, müssten Mitbewerber in der Lage sein, ungehindert von Zeichenrechten Dritter mit dieser Bezeichnung die entsprechenden Waren zu bewerben.

Die Anmelderin begehrt sinngemäß, den mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 02. Februar 2009 aufzuheben.

Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht. Sie beantragt zuletzt eine Entscheidung nach Aktenlage.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung IR 840 721 Bezug genommen.

II.

Die gem. §§ 66 Abs. 2, 165 Abs. 3 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Marke gemäß §§ 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Bezeichnung "PHYSIO SLEEP" dient zur Beschreibung einer wesentlichen Eigenschaft der beanspruchten Waren und stellt eine freihaltungsbedürftige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

Die Markenstelle hat in dem Beschluss vom 02. Februar 2009 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber besteht. Auch der Senat ist der Auffassung, dass "PHYSIO SLEEP" eine sprachüblich zusammengesetzte Bestimmungsangabe darstellt, mit der darauf hingewiesen wird, dass die beanspruchten Waren einem der Natur des Menschen entsprechenden, für den menschlichen Körper erholsamen Schlaf dienen. Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangenen Entscheidungen für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann Richter Reker ist erkrankt Dr. Schnurrund daher an der Unterschrift gehindert.

Dr. Fuchs-Wissemann Bb






BPatG:
Beschluss v. 29.09.2010
Az: 26 W (pat) 109/09


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