Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. März 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 50/09

(BPatG: Beschluss v. 02.03.2010, Az.: 6 W (pat) 50/09)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 16. März 2009 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Ansprüche 1 bis 4, Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils eingegangen am 18.2.2010, 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am 21.3.2003.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patentund Markenamts vom 16. März 2009 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:

DE 197 52 071 A1 DE 195 19 715 A1 DE 2652584B2 US 4135670 EP 0 712 807 A2.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009, eingegangen am gleichen Tage, Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010, eingegangen am 18. Februar 2010, hat sie neue Ansprüche 1 bis 4 und eine neue Beschreibung Seiten 1 bis 5 eingereicht und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Sanitärbrause, mit 1.1 einem Brausegehäuse mit einer Strahlaustrittsfläche, 1.2 einer zu der Strahlaustrittsfläche führenden Wasserführung, 1.3 einem Anschluss (7) für eine Zuleitung, wobei 1.4 mindestens ein mit dem durch die Wasserführung strömenden Wasser in Berührung stehendes Bauteil aus einem aktivierenden bzw. aktivierten bzw. aktivierbaren Material besteht, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 das Bauteil einen Teil der zu der Strahlaustrittsfläche führenden Wasserführung des Brausegehäuses bildet und 1.6 als ein in den Griff der Sanitärbrause einschiebbarer Einsatz (8) mit einem Ringflansch (9) und einer sich daran anschließenden Wendel (10) ausgebildet ist, wobei 1.7 der Ringflansch (9) ein Anlagefläche für den Einsatz bildet und 1.8 die Wendel (10) zu einer Verwirbelung des Wassers führt."

Laut Beschreibung (S. 2, Z. 18 bis 20) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Sanitärbrause zu schaffen, bei der die Eigenschaft eines bestimmten Materials besonders günstig und einfach ausgenutzt werden kann.

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die fristund formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Ursprungsunterlagen offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4 i. V. m. S. 4, Abs. 4 der Anmeldungsunterlagen. Die Ansprüche 2 bis 4 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 7.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis 5 dar.

a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften eine Sanitärbrause mit sämtlichen im geltenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen zeigt.

Die DE 197 52 071 A1 offenbart eine Sanitärbrause nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1, bei der in den Brausekopf 17 ein Energietauscher 11 eingesetzt ist (Figur 3 und Sp. 3, Z. 30 bis 36). Dieser Einsatz ist aber weder in den Griff der Sanitärbrause einschiebbar, noch weist er einen Ringflansch mit einer sich daran anschließenden Wendel auf, noch bildet der Ringflansch eine Anlagefläche für den Einsatz.

Die DE 195 19 715 A1 offenbart keine Sanitärbrause, sondern einen Wasseraufbereiter zum Einsatz in eine Brauchwasserleitung (Sp. 1, Z. 2 bis 4).

Die DE 26 52 584 B2 offenbart einen Duschkopf, in dessen Gehäuse 15 ein Turbinen-Ventilrotor 45 vorgesehen ist, der den durchfließenden Flüssigkeitsstrom zum Pulsieren bringt (Anspruch 1). Dieser Turbinen-Ventilrotor ist aber weder in den Griff der Sanitärbrause einschiebbar, noch weist er einen Ringflansch mit einer sich daran anschließenden Wendel auf, noch bildet der Ringflansch eine Anlagefläche für den Turbinen-Ventilrotor.

Die US 41 35 670 offenbart eine Sanitärbrause, bei der im Bereich der Wasseraustrittsöffnungen eine Düsenplatte 4 angeordnet ist, mittels welcher der Wasserstrahl pulsierend aus dem Duschkopf austritt (Sp. 2, Z. 24 bis 26). Diese Düsenplatte ist aber weder in den Griff der Sanitärbrause einschiebbar, noch weist sie einen Ringflansch mit einer sich daran anschließenden Wendel auf, noch bildet der Ringflansch eine Anlagefläche für die Düsenplatte.

Die EP 0 712 807 A2 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Behandlung von Mikroorganismen und ist bereits von daher gattungsfremd.

Somit offenbart der gesamte nachgewiesene Stand der Technik keinen Einsatz mit einem Ringflansch und einer sich daran anschließenden Wendel, der in den Griff der Sanitärbrause einschiebbar ist, wobei der Ringflansch eine Anlagefläche für den Einsatz bildet.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit neu.

b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt, zeigt der gesamte nachgewiesene Stand der Technik keinen Einsatz mit einem Ringflansch und einer sich daran anschließenden Wendel, der in den Griff der Sanitärbrause einschiebbar ist, wobei der Ringflansch eine Anlagefläche für den Einsatz bildet. Somit kann von dort auch weder einzeln noch in einer Zusammenschau eine Anregung zu einer derartigen Lehre ausgehen.

Nach alledem ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.

Das gleiche gilt auch für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur Weiterbildung der Sanitärbrause nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.03.2010
Az: 6 W (pat) 50/09


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