Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Mai 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 110/08

(BGH: Beschluss v. 12.05.2009, Az.: AnwZ (B) 110/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 2008 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 14. Oktober 2008 zugestellten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zunächst mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass die sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof einzulegen ist, hat der Antragsteller am 17. November 2008 seine mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2008 eingereichte sofortige Beschwerde zurückgenommen und mit Schriftsätzen vom 18. November 2008 nunmehr beim Anwaltsgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst mit Schriftsatz vom 18. November 2008 und damit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Antragsteller zunächst beim Bundesgerichtshof sofortige Beschwerde eingelegt, weil er die Regelung in § 42 Abs. 4 BRAO übersehen hat. Es liegt deshalb kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor.

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Ganter Frellesen Roggenbuck Lohmann Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2008 - AGH 5/08 (I) -






BGH:
Beschluss v. 12.05.2009
Az: AnwZ (B) 110/08


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