Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. April 2000
Aktenzeichen: 21 W (pat) 17/98

(BPatG: Beschluss v. 04.04.2000, Az.: 21 W (pat) 17/98)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patentamts vom 30. Oktober 1997 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung: Unterwasserleuchte Anmeldetag: 22. Juni 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 3 , eingegangen am 7. März 2000;

Beschreibung Seiten 1, 2 und 4, eingegangen am 11. November 1999;

Beschreibung Seite 3, eingegangen am 7. März 2000 1 Blatt Zeichnung, eingegangen am 20. Juni 1997 Zusammenfassung, eingegangen am 7. März 2000.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Unterwasserleuchte" ist am 22. Juni 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Die Offenlegung ist bisher nicht erfolgt. Die Prüfungsstelle für Klasse F 21 S des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, der Patentanspruch 1 gebe keine hinreichend vollständige Lehre zum technischen Handeln.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 3, eingegangen am 7. März 2000, lauten:

"1. Unterwasserleuchte mit folgenden Merkmalen:

- die Lichtquelle ist eine Flamme;

- die Flammenquelle (10) ist in einem Leuchtkörper (2) eingeschlossen;

- vom Leuchtkörper (2) ragen zur Atmosphäre und zum Innenraum des Leuchtkörpers (2) geöffnete Röhren (3, 3', 4) für die Zufuhr von Verbrennungsluft zur Flamme und zur Abführung von Verbrennungsgasen aufwärts;

- der Leuchtkörper (2) ist durch ein Gewicht (11) beschwert, welches dem Auftrieb der Unterwasserleuchte entgegenwirke und diese so weit unter Wasser zieht, daß nur noch die Röhren (3, 3', 4) aus dem Wasser ragen;

- der Leuchtkörper (2) weist einen wasserdichten Verschluß auf.

2. Unterwasserleuchte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Leuchtkörper (2) eine kugelförmige Gestalt besitzt.

3. Unterwasserleuchte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß zwei Röhren (3, 3') für die Zufuhr von Verbrennungsluft vorgesehen sind, die seitlich und diametral gegenüberliegend in Höhe der Flamme in den Leuchtkörper (2) einbinden, während oberhalb der Flammenquelle (10) eine Röhre (4) für die Abführung der Verbrennungsgase mittig in den Leuchtkörper (2) einbindet."

Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, den Stand der Technik um eine neuartige Unterwasserleuchte zu bereichern, die zum einen kostengünstig ist und zum anderen neue optische Effekte ermöglicht (Beschreibungsseite 2, eingegangen am 11. November 1999, Abs 2).

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag (Schriftsatz, eingegangen am 7. März 2000):

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 3, eingegangen am 7. März 2000, den Beschreibungsseiten 1, 2 und 4, eingegangen am 11. November 1999, der Beschreibungsseite 3 sowie der Zusammenfassung, beide eingegangen am 7. März 2000, und einer Figur, eingegangen am 20. Juni 1997, zu erteilen.

Der Anmelder führt zur Begründung seiner Beschwerde im wesentlichen aus, daß den Anmeldungsunterlagen eine vollständige und klare Lehre zum technischen Handeln zu entnehmen sei. Das in der Figur gezeigte Ausführungsbeispiel sei nur eine von vielen Möglichkeiten, die Erfindung zu realisieren. Es sei deshalb unbillig, den Hauptanspruch durch zu enge Anlehnung an dieses Ausführungsbeispiel zu sehr einzuschränken.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet. Sie führt zur Erteilung des Patents gemäß Antrag.

Die Ansprüche 1 bis 3 sind formal zulässig. Der geltende Anspruch 1 findet seine Stütze im Anspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung S 2 le Abs der ursprünglichen Unterlagen. Die Ansprüche 2 und 3 stützen sich auf die ursprüngliche Beschreibung, S 2 Z 58 (kugelförmige Gestalt) bzw S 3 und die einzige Figur (Anordnung der Röhren).

Die Anmeldungsunterlagen geben auch eine klare und vollständige Lehre zum technischen Handeln.

Gemäß § 34 (4) PatG ist die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Dies ist bei der vorliegenden Anmeldung, auch in der ursprünglich eingereichten Fassung, der Fall, da die Figur mit zugehöriger Beschreibung ein ohne weiteres brauchbares Ausführungsbeispiel zeigt. Die Größe des in der detailreichen und etwa maßstabsgetreuen Figur gezeigten "Teelichtes" kann dem Fachmann sogar einen Hinweis auf die Dimensionierung der Unterwasserleuchte geben, wobei diesem lediglich die Ermittlung eines geeigneten Ballastgewichts in einfachen Versuchen bleibt. Die Auffassung der Prüfungsstelle, wonach der Hauptanspruch eine vollständige Lehre zum technischen Handeln geben müsse (Bescheid vom 17. Februar 1997, S 2 Abs 2), teilt der Senat nicht. Eine vollständige Lehre zum technischen Handeln muß der Anspruch ebenso wenig enthalten wie die Angaben, die erforderlich sind, damit der Fachmann die Erfindung ausführen kann. Diese Aufgabe weist PatG § 34 Abs 4 (§ 35 Abs 2 aF) der Anmeldung insgesamt, nicht den Patentansprüchen allein, zu (Busse PatG 5. Auflage § 34 Rn 77). Gemäß der PatAnmV § 4 (4) sind im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) vielmehr die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. Dies ist beim geltenden Anspruch 1 der Fall, da in diesem die Art der Lichtquelle, ein Leuchtenkörper mit mehreren zur Atmosphäre offenen Röhren, eine Ballastierung, die den Leuchtkörper unter die Wasseroberfläche zieht sowie ein wasserdichter Verschluß genannt sind.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu, gewerblich anwendbar und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift GB 2 272 968 A (im folgenden (1) genannt) betrifft ein "Candle Boat", worunter eine schwimmfähige Lichtquelle mit einer Licht- bzw Wärmequelle in Form einer Kerze verstanden werden soll. Die Kerze bildet in der Ausführungsform nach der einzigen Figur gleichzeitig den Bootsrumpf (hull 2), der somit aus Wachs besteht und mit einem Docht (wick 1) versehen ist. Der Bootsrumpf ist zudem mit einem Drahtstück als Mast 3 und einem hieran befestigten und aus Metall bestehenden gekrümmten Segel (sail 4) versehen. Der bis in das Kiel (keel 7) geführte Draht des Masts bildet zugleich einen Ballast 7, der das Boot aufrecht hält und einen Teil des Randes (rim 10) des Boots unter die Wasseroberfläche zieht. Die Flamme selbst bleibt jedoch - soweit erkennbar - stets an oder über der Wasseroberfläche. Durch die von der Flamme aufsteigende erwärmte Luft, die am gekrümmten Segel umgelenkt wird, erhält das Boot eine Vortriebskraft, und bewegt sich auf der Wasseroberfläche.

Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch - daß die Flammenquelle in einem Leuchtkörper eingeschlossen ist,

- daß mehrere offene Röhren vom Leuchtkörper von dessen Innenraum zur Atmosphäre aufwärts reichen - daß das Ballastgewicht derart bemessen ist, daß es die Unterwasserleuchte so weit unter Wasser zieht, daß nur noch die Röhren aus dem Wasser ragen und - daß der Leuchtkörper einen wasserdichten Verschluß aufweist.

Diese Unterschiede sind weder aus (1) bekannt, noch werden sie durch (1) nahegelegt. In (1) ist schon keinerlei Hinweis auf eine Unterwasserleuchte gegeben und auch keine Anregung, den Leuchtkörper mit den og Unterschiedsmerkmalen auszubilden. Hierzu bedurfte es vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit, zumal (1) in eine ganz andere Richtung weist, nämlich eine andauernde Bewegung einer an der Wasseroberfläche schwimmenden Lichtquelle zu bewirken. Eine Anregung, eine schwimmfähige Leuchte mit einer Flamme für den Betrieb unter der Wasseroberfläche auszubilden, und damit eine Unterwasserleuchte zu gestalten, findet sich in (1) nirgends.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.

Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie sind daher zusammen mit dem Anspruch 1 gewährbar.

Dr. Hechtfischer Dr. Franz Dr. Kraus Skribanowitz Fa






BPatG:
Beschluss v. 04.04.2000
Az: 21 W (pat) 17/98


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