Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Januar 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 345/03

(BPatG: Beschluss v. 18.01.2005, Az.: 24 W (pat) 345/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2005 (Az. 24 W (pat) 345/03) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 71 341 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet wurde.

Zunächst hatte die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke 971 728 gegen die Eintragung der Marke 398 71 341 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hin wurde dieser Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet. Dagegen legte die Markeninhaberin Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beantragte sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch Teillöschung. Daraufhin nahm die Widersprechende ihren Widerspruch aus der Marke 971 728 zurück.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 30. September 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 398 71 341 wirkungslos ist. Dies erfolgte von Amts wegen zum Schutz der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Es wurden keine Kosten auferlegt.

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts stellt somit fest, dass die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der anderen Marke nicht wirksam ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 18.01.2005, Az: 24 W (pat) 345/03


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 71 341 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 27. Februar 2002 hatte die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 971 728 gegen die Eintragung der Marke 398 71 341 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 971 728 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 971 728 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 30. September 2003 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 398 71 341 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

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BPatG:
Beschluss v. 18.01.2005
Az: 24 W (pat) 345/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0b35664c4e87/BPatG_Beschluss_vom_18-Januar-2005_Az_24-W-pat-345-03




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