Kammergericht:
Beschluss vom 25. März 2003
Aktenzeichen: 1 W 455/02, 1 W 464/02, 1 W 465/02

(KG: Beschluss v. 25.03.2003, Az.: 1 W 455/02, 1 W 464/02, 1 W 465/02)

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 2. gegen

a) den die Kostenausgleichung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - 1 W 464/02 -

b) den die Kostenfestsetzung zu Gunsten des Drittwiderbeklagten betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2002 - 1 W 465/02 -

werden auf Kosten des Beklagten zu 2. nach einem Wert von 51,00 Euro zu a) und 1.812,00 Euro zu b) zurückgewiesen.

2. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind der Rechtsmittel gegen die vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 sowie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - 1 W 455/02 - verlustig, nachdem sie die sofortigen Beschwerden vom 21. Oktober 2002 zurückgenommen haben.

Der Kläger hat die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde 1 W 455/02 nach einem Wert von 51,00 Euro zu tragen.

Die übrigen sofortigen Beschwerden des Klägers und des Drittwiderbeklagten haben keinen eigenen Wert.

Gründe

1. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 2. sind gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässig. Der Beklagte zu 2. wendet sich gegen die in den genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 2. Oktober 2002 vorgenommene Aufteilung der von ihm an den Kläger und den Drittwiderbeklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten nach Kopfteilen. Er begehrt eine abweichende Aufteilung, die nach seiner Vorstellung zu einer Verringerung der von ihm an den Drittwiderbeklagten zu erstattenden und zu einem höheren Anteil der vom Kläger selbst zu tragenden Kosten und insgesamt zu einer Verringerung der gegen ihn - den Beklagten zu 2. - festzusetzenden Kosten um 1.865,66 Euro führen müsse. Damit ist das betragsmäßige Ziel beider Rechtsmittel angegeben. Da eine Aufteilung durch den Rechtsmittelführer unterblieben ist, hat das Gericht sie in der Weise vorgenommen, dass die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO für beide Rechtsmittel erreicht ist.

2. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

Der Beklagte zu 2. beruft sich im Grundsatz zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach die - voll oder teilweise obsiegenden - Streitgenossen, die von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können, was der Erstattungsschuldner mit dem gegen die Kostenfestsetzung gegebenen Rechtsmittel geltend machen kann (vgl. KG NJW-RR 01, 1435). Eine Aufteilung nach Kopfteilen ist dabei nur dann angebracht, wenn die Streitgenossen anlässlich der Beauftragung des gemeinsamen Anwalts keine abweichende Kostentragung vereinbart haben (KG, JurBüro 84, 1090). Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 72, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG NJW-RR 98, 860: Versicherungsnehmer gegenüber Haftpflichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG a. a. O., dort verneint).

Eine solche Regelung des Innenverhältnisses macht der Beklagte zu 2. geltend, jedoch zu Unrecht:

a) Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben die Kosten ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einheitlich zur Erstattung bzw. Ausgleichung angemeldet, ohne eine Aufteilung vorzunehmen. Nach der Kostengrundentscheidung ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. eine Kostenausgleichung im Verhältnis 60:40 vorzunehmen, während der Beklagte zu 2. die Kosten des Drittwiderbeklagten diesem voll zu erstatten hat. Die danach gebotene Aufteilung hat das Landgericht nach Kopfteilen vorgenommen, womit der Kläger und der Drittwiderbeklagte einverstanden sind.

Demgegenüber begehrt der Beklagte zu 2. eine andere Aufteilung nach Maßgabe des Innenverhältnisses, da der Kläger und der Drittwiderbeklagte eine GbR bilden und der Kläger einen der Gesellschaft zustehenden Anspruch eingeklagt hat. Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, in einem solchen Falle habe der allein klagende Gesellschafter damit das Kostenrisiko übernommen. Da der Mitgesellschafter erst durch die gegen ihn erhobene negative Feststellungsklage in den Prozess hineingezogen und dem Kostenrisiko ausgesetzt worden sei, habe er auch nur die Mehrkosten zu tragen, die durch die gegen ihn erhobene Widerklage entstanden sind. Da der Streitgegenstand von Klage und Widerklage derselbe ist, beschränken sich die Mehrkosten auf die Erhöhungsgebühren, die durch die nachträgliche bzw. zusätzliche Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Vertretung des Drittwiderbeklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden sind.

Der Beklagte zu 2. führt insoweit zutreffend aus, dass diese Mehrkosten 3/10 einer 10/10-Gebühr betragen, was zu einer Aufteilung der erhöhten Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) von 13/10 im Verhältnis 10:3 zu Lasten des Klägers führt, während bei Aufteilung nach Kopfteilen im Verhältnis 50:50 Kläger und Drittwiderbeklagter gleichermaßen mit 6,5/10-Prozessgebühren belastet sind. Der Beklagte zu 2. übersieht allerdings, dass der von ihm geltend gemachte Aufteilungsmaßstab nur die Prozessgebühren betrifft, da nur diese sich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO durch den weiteren Auftraggeber erhöht haben. Soweit er in seiner Darlegung des betragsmäßigen Zieles der Beschwerden auch eine Aufteilung der in beiden Instanzen entstandenen Verhandlungsgebühren und der in erster Instanz entstandenen Beweisgebühren im Verhältnis 10:3 begehrt - da er eine entsprechende Aufteilung der gesamten vom Prozessbevollmächtigten der Gegenseite berechneten Kosten in Höhe von 6.930,40 Euro vornehmen möchte -, ist dies unschlüssig. Hinsichtlich der nicht erhöhten Gebühren legt der Beklagte zu 2. jedenfalls nicht dar, inwiefern eine andere Aufteilung als nach Kopfteilen der Auftraggeber stattzufinden habe.

Unschlüssig ist aber auch die weitere Folgerung des Beklagten zu 2., dass sich bei der von ihm gewünschten Aufteilung im Verhältnis 10:3 das betragsmäßige Ziel der Beschwerden ergebe, nämlich eine Besserstellung des Beklagten zu 2. um 26,92 % (nur 3/13 statt 6,5/13) aus den gesamten aufzuteilenden Kosten der Gegenseite. Denn nach der Kostengrundentscheidung hat der Beklagte zu 2. die Kosten des Drittwiderbeklagten voll, darüber hinaus aber auch die Kosten des Klägers zu 40 % zu tragen. Soweit sich durch die vom Beklagten zu 2. gewünschte Aufteilung der an den Drittwiderbeklagten zu erstattende Betrag vermindert, ist er bei der Kostenausgleichung daher zu 40 % an den Kläger zu erstatten, die Differenz kommt dem Beklagten zu 2. daher nur zu 60 % (also 16,15 % statt 26,92 % der aufzuteilenden Kosten) zugute.

b) Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 2. eine von der hälftigen Aufteilung abweichende Kostenaufteilung nicht schlüssig darzulegen vermag, ist bereits sein gedanklicher Ansatz verfehlt. Die - wie auch immer - von Kopfteilen abweichende Aufteilung leitet er aus einer vermuteten Abrede der Gesellschafter der GbR - also des Klägers und des Drittwiderbeklagten - her, der in Prozessstandschaft klagende Gesellschafter (Kläger) solle den Mitgesellschafter (Drittwiderbeklagten) von den Kosten des Rechtsstreits freihalten. Auszugehen ist jedoch davon, dass die Auslagen, die dem Kläger für die in Prozessstandschaft für die GbR erhobene Klage erwachsen sind, ihm von der GbR gemäß § 670 BGB zu erstatten und daher von den Gesellschaftern anteilig, d. h. im Zweifel kopfteilsmäßig zu tragen sind, § 722 BGB. Für den durch die Widerklage in den Prozess hineingezogenen Mitgesellschafter gilt dann nichts anderes. Eine andere Regelung des Innenverhältnisses der Gesellschafter hat der Beklagte zu 2. nicht dargelegt, geschweige denn - was erforderlich wäre - glaubhaft gemacht (vgl. von Eicken, BRAGO, 15. Auflage, § 6 Rdnr. 64 zu d).

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 (entsprechend), 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 25.03.2003
Az: 1 W 455/02, 1 W 464/02, 1 W 465/02


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