Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 140/01

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2002, Az.: 25 W (pat) 140/01)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Baualmanachist am 20. August 1998 für die Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Architekturbüros, Dienstleistungen eines Industriedesigners, Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte für Dritte" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Marke für die beanspruchten Dienstleistungen beanstandet, da absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bestünden und die Anmeldung durch einen Beamten des höheren Dienstes mit Beschluss vom 14. März 2000 zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, dass für die Dienstleistungen "Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte für Dritte" die Zurückweisung aus den Gründen des Beanstandungsbescheids erfolge. Die Marke sei ersichtlich aus den deutschen Wörtern "Bau" und "Almanach" zusammengesetzt, und habe in ihrer Gesamtheit den Bedeutungsgehalt eines mit Text und Bildern versehenen Kalenders in Buchform aus dem Bereich des Bauwesens. Sie weise lediglich darauf hin, dass die Dienstleistungen in einem solchen Almanach verzeichnet seien und mit Hilfe eines mit Text und Bildern versehenen Kalenders in Buchform erbracht würden. Um eventuellen Kunden einen Überblick über die bisherigen Aufträge und Tätigkeiten auf dem Bauwesen bildhaft und anschaulich näher zu bringen, bedienten sich die Dienstleister eines Almanachs, in dem die bisherigen Entwürfe und Bauvorhaben mit Text ansprechend und bildhaft dargestellt seien. Insbesondere Entwicklungs- und Recherchedienste bedürften eines umfangreichen und anschaulichen Recherchematerials, um die Kunden auch in Wort und Bild auf bereits vorhandene Produkte und auf selbst entwickelte und bereits in der Vorstellungswelt des Anbieters ausgereifte bzw. neue Produkte hinzuweisen. Die Marke stelle somit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine freihaltebedürftige Angabe dar, welche auf das Haupthilfsmittel zur Erbringung der oben angeführten Dienstleistungen hinweise. Im Übrigen fehle dem angemeldeten Zeichen als rein beschreibende Angabe auch jegliche Unterscheidungskraft. Der angemeldeten Marke sei daher gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG die Eintragung in das Register zu versagen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder und sie beantragen (sinngemäß):

Den angefochtenen Beschluss aufzuheben und bezüglich der Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Architekturbüros, Dienstleistungen eines Industriedesigners" die Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 1, 2 MarkenG an das DPMA zurück zu verweisen.

Im angefochtenen Beschluss seien in den Gründen ausdrücklich nur "Entwicklungs- und Recherchedienste" erwähnt. Der Beschluss behandele nicht die "Dienstleistungen eines Architekturbüros, Dienstleistungen eines Industriedesigners". Die Erstellung und Herausgabe von Baualmanachen gehöre nicht zu diesen letztgenannten Dienstleistungen.

Für die angemeldeten Dienstleistungen lägen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht vor. Die Marke "Baualmanach" weise Unterscheidungskraft bereits dadurch auf, dass sie eine fantasievolle sprachliche Neubildung sei und ihr für die beanspruchten Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender (glatt) beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne. Es bestehe an dieser Bezeichnung auch kein Freihaltebedürfnis, da "Baualmanach" keine dienstleistungsbezogene Sachangabe darstelle. Die Bezeichnung "Baualmanach" in der vorliegenden Kombination benötigten die beteiligten Verkehrskreise nicht.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2002 wurde beschlossen, dass die Sache im schriftlichen Verfahren fortgeführt wird.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 wurden die Anmelder darauf hingewiesen, dass der Senat auch hinsichtlich der Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Architekturbüros, Dienstleistungen eines Industriedesigners" eine eigene Sachentscheidung beabsichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, auf die Schriftsätze der Anmelder, auf die im Beschwerdeverfahren erfolgte Internetrecherche des Senats sowie das Protokoll und das Schreiben vom 21. Februar 2002 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da nach Auffassung des Senats für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st Rspr. BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl. BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art 7 Abs. 1 Buchst b und c GMV).

Eine solche Unterscheidungskraft ist der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jedoch abzusprechen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden vielmehr in der Verwendung der Bezeichnung "Baualmanach" eine Sachangabe sehen, der wegen des Sachbezugs zu den angemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Wie die Markenstelle im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat, hat die angemeldete Bezeichnung die Bedeutung eines mit Text und Bildern versehenen Kalenders in Buchform aus dem Bereich des Bauwesens. Die Marke ist sprachüblich gebildet und es gibt - wie auch aus der den Anmeldern zugesandten Recherche des Senats ersichtlich ist - auf zahlreichen Gebieten, unter anderem auch auf dem Bau- und Immobiliensektor, Almanache. Der Verkehr wird daher die Bezeichnung "Baualmanach" ohne weiteres verstehen.

In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen kann ein "Baualmanach" ein wesentliches Hilfsmittel sein, mit welchem diese Dienstleistungen erbracht werden. Almanache dienen dazu, für eine bestimmte Zeit Anschauungsmaterial und andere wichtige Informationen zusammenzustellen. Wenn in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen Kunden ein Baualmanach angeboten oder zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird, so kann dies dazu dienen, dass damit einem Kunden ein Überblick verschafft wird, damit er das für sich wesentliche auswählen, oder Anregungen und wichtige Informationen erhalten kann. Nicht nur die Dienstleistungen eines Architekturbüros, sondern alle angemeldeten Dienstleistungen können den Baubereich betreffen, da sich auch die Dienstleistungen eines Industriedesigners auf Produkte im Bausektor beziehen können, und ein Sachbezug damit gegeben ist. Das gleiche gilt für Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte für Dritte. Auch diese Dienstleistungen können mit Hilfe eines Baualmanachs gegenüber dem Kunden erbracht werden. Dies wurde bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt, so dass darauf verwiesen wird. Es fehlt daher für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.

Dem Antrag der Anmelder, bezüglich der Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Architekturbüros, Dienstleistungen eines Industriedesigners" die Sache nach § 70 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, wird nicht entsprochen.

Eine Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG kommt nicht in Betracht, da im angefochtenen Beschluss die Markenstelle die Anmeldung insgesamt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen hat. Nach dem Tenor des angefochtenen Beschlusses wurde die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen. Dem steht die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. In den Gründen des Beschlusses werden zwar lediglich die " Entwicklungs- und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte für Dritte" aufgeführt, jedoch lässt sich daraus nicht entnehmen, dass lediglich eine Teilzurückweisung nach § 8 Abs. 2 MarkenG beabsichtigt gewesen wäre, zumal die Marke zuvor in vollem Umfang beanstandet wurde. In den Gründen des Beschlusses werden ganz allgemein Dienstleister erwähnt, die Aufträge und Tätigkeiten auf dem Bauwesen erhalten und ausgeübt haben, wobei nur insbesondere auf Entwicklungs- und Recherchedienste eingegangen wird. Auch am Ende der Entscheidungsgründe wird nochmals bestätigt, dass der angemeldeten Marke die Eintragung zu versagen war.

Der Senat ist auch nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG nicht daran gehindert hinsichtlich der in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht einzeln aufgeführten Dienstleistungen "Dienstleistungen eines Architekturbüros, Dienstleistungen eines Industriedesigners" eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Der Senat hält eine eigene Sachentscheidung aus prozessökonomischen Gründen auch für zweckmäßig.

Die Beschwerde der Anmelder war daher zurückzuweisen.

Brandt Engels Bayer Na






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Az: 25 W (pat) 140/01


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