Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 8. März 2000
Aktenzeichen: 2 W 23/00

(OLG Celle: Beschluss v. 08.03.2000, Az.: 2 W 23/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Beschluss festgelegt, dass die sofortige weitere Beschwerde zugelassen wird. Gleichzeitig wurde die Beschwerde des Schuldners gegen einen früheren Beschluss des Landgerichts Lüneburg zurückgewiesen. Der Schuldner muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.662,06 DM festgesetzt.

In der Begründung des Beschlusses wird erläutert, dass der Schuldner Insolvenz beantragt hatte, die Forderungen gegen ihn jedoch beglichen wurden. Das Insolvenzgericht erließ daraufhin einen Beschluss, in dem es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegte und den Wert des Verfahrens festsetzte. Der vorläufige Insolvenzverwalter stellte daraufhin einen Vergütungsantrag, der vom Insolvenzgericht festgesetzt wurde. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner Beschwerde ein, die jedoch vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Der Schuldner legte daraufhin sofortige weitere Beschwerde ein und machte geltend, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden sollten. Außerdem sei die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu hoch angesetzt. Das Oberlandesgericht erklärt in seiner Begründung, dass die sofortige weitere Beschwerde zulässig ist, da eine Gesetzesverletzung vorliegen könnte, die von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Anwaltszwang gilt bei der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß §7 Abs. 1 InsO nicht. Die fehlende Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts und das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde stehen der Zulassung des Rechtsmittels nicht entgegen. Der Schuldner macht die Frage, ob die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Schuldner auferlegt werden können, was bislang ungeklärt ist, geltend. Die Anwendung des §7 Abs. 1 InsO auf Vergütungsbeschlüsse im Insolvenzverfahren ist gerechtfertigt, da es dabei nicht um Entscheidungen über Prozesskosten geht. Die sofortige weitere Beschwerde wird jedoch insgesamt als unbegründet angesehen. Der Schuldner muss die Kosten des Verfahrens und die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters tragen. Der Wert der Masse wurde korrekt festgesetzt und der Prozentsatz der Verwaltervergütung angemessen gewählt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Celle: Beschluss v. 08.03.2000, Az: 2 W 23/00


Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.662,06 DM festgesetzt.

Gründe

Am 6. September 1999 beantragte der Antragsteller als Konkursverwalter über das Vermögen eines Gläubigers, der einen rechtskräftig titulierten Anspruch in Höhe von 50.000 DM und eine durch Festsetzungsbeschluss titulierte Kostenforderung von 17.662,40 DM gegen den Schuldner hatte, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der ein Steuerbüro unterhält. Der Schuldner hatte dem Antragsteller vor Verfahrenseröffnung mitgeteilt, dass er sich in einer katastrophalen finanziellen Situation befinde und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zwecklos seien, da er nicht einmal in der Lage sei, seine Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht zu bezahlen.

Nach Eingang des Insolvenzantrags am 6. September 1999 erließ des Insolvenzgericht am 7. September 1999 ohne Anhörung des Schuldners einen Beschluss, mit dem es u. a. die vorläufige Insolvenzverwaltung anordnete und bestimmte, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Der zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt versuchte daraufhin zunächst den Schuldner persönlich in seinem Büro aufzusuchen. Dort traf er ihn jedoch nicht an. Der anschließend vereinbarte Besprechungstermin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, der Tag später im Büro des Schuldners stattfinden sollte, wurde vom Schuldner kurzfristig wegen eines Gerichtstermins abgesagt. Bevor es zur weiteren Kontaktaufnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Schuldner kam, nahm der Antragsteller am 13. September 1999 seinen Insolvenzantrag zurück, weil seine Forderung inzwischen durch Freunde des Schuldners ausgeglichen worden sei. Das Insolvenzgericht erließ daraufhin am 14. September 1999 einen Beschluss, in dem es dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 ZPO auferlegte und den Wert des Verfahrens entsprechend der Forderung des Gläubigers festsetzte.

Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter am 30. November 1999 einen Vergütungsantrag gestellt hatte, in dem er eine Vergütung von 3.662,06 DM auf der Basis einer geschätzten Insolvenzmasse in Höhe der Forderung des Gläubigers berechnet hatte, wobei er ausgehend von einer Regelvergütung von 24.415,60 DM im Hinblick auf die Kürze des Verfahrens bezüglich seiner Vergütung eine Teilvergütung 12,5 % in Ansatz gebracht hatte, setzte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 die Vergütung antragsgemäß fest. Gegen diesen Beschluss legte der Schuldner mit der Begründung sofortige Beschwerde ein, sowohl die zugrunde gelegte Masse als auch der für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zugrunde gelegte Prozentsatz seien zu hoch angesetzt. Das Landgericht wies diese Beschwerde, bei der eine Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts nicht getroffen wurde, mit der Begründung zurück, das Insolvenzgericht habe die Vergütung zutreffend festgestellt, da der Schuldner nichts dafür vorgetragen habe, welche Masse sonst in Ansatz gebracht werden müsse. Im Hinblick auf das umfangreiche Grundvermögen des Schuldners sei der angenommene Wert der Insolvenzmasse von 67.622,40 DM nicht zu beanstanden. Bezüglich des Prozentsatzes der Verwaltervergütung sah das Beschwerdegericht einen Bruchteil von 1/8 der Regelvergütung im Hinblick auf die kurze Dauer des Verfahrens als ausreichend an.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 26. Februar 2000, mit der er geltend macht, dass ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen ihn erst gar nicht hätte ergehen dürfen, weil die Kosten des Verfahrens einschließlich der des vorläufigen Insolvenzverwalters dem Antragsteller aufzuerlegen seien. Sie fielen deshalb unter die nach dem Aufhebungsbeschluss Insolvenzgericht vom 14. September 1999 vom Antragsteller zu tragenden Kosten. Im Übrigen sei entsprechend der Festsetzung des Gegenstandswertes auf 600 DM in diesem Beschluss für die Bemessung der Vergütung von diesem Wert auszugehen. Eine Vergütung von mehr als 3.000 DM für die geringfügige Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sei viel zu hoch angesetzt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist zuzulassen, da der Schuldner eine Gesetzesverletzung geltend macht, die - läge sie tatsächlich vor - von grundsätzlicher Bedeutung wäre. Eine Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Insolvenzsachen erforderlich.

1. Der Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde steht zunächst nicht entgegen, dass der Schuldner sich bei der Einlegung des Rechtsmittels nicht durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

Entsprechend den Oberlandesgerichten ... (ZIP 1999, 1929 = InVo 2000, 16) und ... (Beschluss v. 01.02.2000 - 1 W 51/99) geht auch der Senat mit der ganz überwiegenden Meinung davon aus, dass die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nicht dem Anwaltszwang unterliegt (s. auch Kirchhof, in: Heidelberger Komm. zur Insolvenzordnung, § 7 Rn. 8; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rn. 37; anderer Auffassung nur Prütting, in: Kübler/Prütting InsO, § 7 Rn. 20). Zwar ist die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO der Rechtsbeschwerde der §§ 28 f. FGG nachgebildet. Eine Verweisung auf den in § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG angeordneten Anwaltszwang enthält die Vorschrift jedoch nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage des Anwaltszwanges ist deshalb § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der das Beschwerdeverfahren dann vom Anwaltszwang ausnimmt, wenn das Verfahren in der ersten Instanz nicht im Anwaltsprozess zu führen war. Das Insolvenzverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang, so dass auch für die weitere sofortige Beschwerde kein Anwaltszwang besteht.

2. Auch das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde steht der Zulassung des Rechtsmittels nicht entgegen. Für den Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO reicht ein Vorbringen des Beschwerdeführers aus mit dem er eine Gesetzesverletzung rügt und geltend macht, dass es sich um eine Frage von allgemeiner Bedeutung handele. Eine ausdrückliche Beantragung der Zulassung des Rechtsmittels ist nicht erforderlich. Ausreichend kann vielmehr auch ein konkludent gestellter Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sein (so auch BayObLG, Beschl. v. 02.12.1999 - 4 Z BR 8/99; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.12.1999 - 4 W 82/99; OLG Köln, ZInsO 2000, 43; OLG Köln, ZIP 2000, 281; OLG Köln, NZI 2000, 80). Hier ergibt sich aus dem Vorbringen des Schuldners, dass er sich grundsätzlich gegen die Auferlegung der Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters wendet, obwohl der Antrag von der Gläubigerin zurückgenommen worden ist. Dieses Vorbringen reicht aus, um von einem konkludent gestellten Zulassungsantrag auszugehen.

3. Für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO ist weiterhin unerheblich, dass keine Divergenz zwischen den Entscheidungen des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts besteht. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren nach § 7 Abs. 1 InsO nicht anwendbar (s. bereits Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2000 - 2 W 101/99 und vom 28. Februar 2000 - 2 W 9/00).

4. Der Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der Ausgangsentscheidung des Insolvenzgerichts nicht um eine Entscheidung gehandelt hat, deren originärer Gegenstand durch die Insolvenzordnung geregelt wird, sondern vielmehr um eine Entscheidung, deren Inhalt materiell-rechtlich nach den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) zu beurteilen ist. Dies steht der sofortigen weiteren Beschwerde schon deshalb nicht entgegen, weil nach § 64 Abs. 3 InsO gegen Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach der InsO gegeben ist (dazu Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 64 Rn. 15 ff.). Durch diese Verweisung handelt es sich um eine Materie, die aus der Insolvenzordnung stammt.

Der Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass nach § 568 Abs. 3 ZPO gegen landgerichtliche Entscheidungen "über Prozesskosten" die sofortige weitere Beschwerde nicht statthaft ist. Diese Vorschrift findet auf Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts, die nach § 64 Abs. 3 InsO anfechtbar sind, keine Anwendung (so auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.01.2000 - 8 W 374/99 und 375/99; Eickmann, in: Heidelberger Komm. zur Insolvenzordnung, § 64 Rn. 14; Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 64 Rn. 17; Smid, InsO, § 7 Rn. 17; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 8 InsVV Rn. 22; Eickmann, Vergütungsrecht, Kübler/Prütting, InsO, Sonderband 5, § 8 Rn. 24). Den gegenteiligen Ansichten, die entsprechend der früher überwiegend zur KO vertretenen Auffassung (s. etwa OLG Celle, Rpfleger 1971, 320; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 377; OLG Frankfurt/Main, ZIP 1982, 1364; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 303; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 73 Anm. 4 b; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 73 Anm. 4 b, § 85 Rn. 18) auch nach Inkrafttreten der InsO und der InsVV teilweise noch vertreten vertreten werden (so etwa Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rn. 7; Hoffmann, in ZI 1999, 425, 426) ist nicht zu folgen (eingehend zur Absicht des Gesetzgebers, die frühere Handhabung zu ändern, auch Uhlenbruck, NZI 1999, 175, 177; Haarmeyer, ZInsO 1998, 275 ff., 325). Die Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ist keine Entscheidung über Prozesskosten im Sinne des § 568 Abs. 3 ZPO.

Die sofortige Beschwerde gegen Vergütungsbeschlüsse des Insolvenzgerichts ist nach § 64 Abs. 3 InsO außerdem ausdrücklich in der Insolvenzordnung für zulässig erklärt, sodass sich die Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde bereits daraus ergibt, dass eine sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO zumindest immer dann statthaft sein muss, wenn bereits die sofortige Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO gegeben ist. Für eine Ausnahme von diesem Zusammenhang bietet § 64 Abs. 3 InsO, in dem gerade nicht auf § 568 Abs. 3 ZPO verwiesen wird, keine Anhaltspunkte. Es kommt deshalb auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO auch dann statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts zu entscheiden hatte, der keine spezifisch Insolvenzrechtliche Problematik betraf (zur Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in derartigen Fällen OLG Karlsruhe, ZInso 2000, 102 = InvO 2000, 49). Die Auffassungen, die § 7 Abs. 1 InsO nicht anwenden wollen, wenn es um Vergütungsbeschlüsse im Insolvenzverfahren geht, sind nach der Neuregelung des Gesetzes in keinem Fall mehr haltbar (ohne klare Aussage insoweit Hössl, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung § 64 Rn. 11; Hess, InsO, § 63 Rn. 10 ff.; Delhaes, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 64 Rn. 10 ff.).

Die Anwendung des § 7 Abs. 1 InsO auf Entscheidungen des Beschwerdegerichts über Beschwerden gegen Vergütungsentscheidungen im Insolvenzverfahren ist im Übrigen auch aus sachlichen Gründen geboten. Bei der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters, des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren und der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach der InsVV geht es nicht um Entscheidungen über Prozesskosten im Sinne des § 568 Abs. 3 ZPO, sondern vielmehr handelt es sich um Entscheidungen des Insolvenzgerichts über Vergütungsfestsetzungen im Rahmen einer eigenständigen Vergütungsordnung, die ihre Grundlage allein in der Insolvenzordnung hat. Derartige Entscheidungen haben mit Entscheidungen über Prozesskosten im Sinne des § 568 Abs. 3 ZPO nichts gemein. Es geht vielmehr um eine eigenständige Regelungsmaterie, bei der nicht über eine Vergütung im Rahmen eines Streitverfahrens nach der ZPO zu befinden ist, sondern über die Vergütung einer Verwaltertätigkeit, die ihre Wurzel im Insolvenzrecht hat, zu befinden ist (insoweit wird auch auf die zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart Beschl. v. 14.01.2000 - 8 W 374/99 und 375/99 - verwiesen, in der der eigenständige Charakter der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung überzeugend herausgestellt wird).

5. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob es zulässig ist, dass bei einer Rücknahme des Insolvenzantrags durch den antragstellenden Gläubiger die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Schuldner auferlegt werden, oder ob es sich insoweit um Kosten des Verfahrens handelt, die im Rahmen der Kostenentscheidung nach §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem antragstellenden Gläubiger aufzuerlegen sind, hat grundsätzliche Bedeutung und ist - soweit ersichtlich - von den zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde berufenen Gerichten bislang noch nicht entschieden. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, dass insoweit die Entscheidung über die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Kosten der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht auseinander fallen dürfen, läge eine Gesetzesverletzung vor, die im Rahmen des § 7 Abs. 1 InsO zu korrigieren wäre. Von der Geltendmachung einer Gesetzesverletzung, die zur Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde führen muss, ist deshalb auszugehen.

6. Der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass sich das Beschwerdegericht mit der Frage der Zulässigkeit eines eigenständigen Beschlusses über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit der diese dem Schuldner auferlegt wird, neben der schon am 14. September 1999 getroffenen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht auseinander gesetzt hat. Diese Frage hätte vom Beschwerdegericht - hätte es hieran Zweifel gehabt - von Amts wegen beachtet werden müssen, sodass dem Beschwerdeführer die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen der fehlenden Erwähnung dieses Gesichtspunktes nicht versagt werden kann.

7. Außerdem ist für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unerheblich, dass entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 InsO das Insolvenzgericht keine Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde des Schuldners getroffen hat. Zwar hätte eine solche Entscheidung getroffen werden müssen, da es sich bei der Beschwerde des Schuldners um ein Rechtsmittel im Insolvenzverfahren gehandelt hat. Der Schuldner hat jedoch die fehlende Nichtabhilfeentscheidung des Insolvenzgerichts nicht gerügt, sodass für den Senat keine Veranlassung besteht, die Sache wegen dieses Verfahrensfehlers zurückzugeben, zumal für das Insolvenzgericht keine Veranlassung bestünde, die angefochtene Entscheidung zu ändern.

III.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Insolvenz- und Beschwerdegericht sind im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung dem Schuldner aufzuerlegen sind. Eine Überbürdung dieser Kosten auf den antragstellenden Gläubiger kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Übernahme der Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung durch die Staatskasse im Falle der Uneinbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Vermögen des Schuldners nicht möglich ist. Die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind deshalb auch nicht als Kosten des Verfahrens anzusehen, die das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 14. September 1999 dem Antragsteller auferlegt hat. Das Insolvenzgericht hat über diese Kosten zutreffend eigenständig entschieden.

1. Die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nicht zu den gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens zu zählen, die von der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfasst werden. Sie können deshalb nicht - auch nicht analog - unter die Kostentatbestände des GKG gefasst werden und sind deshalb auch nicht Bestandteil der von dem Antragsteller zu tragenden Kosten. Vielmehr sind die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung stets aus dem Vermögen des Schuldners aufzubringen, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrenseröffnung erfolgt oder ob das Verfahren im Eröffnungsstadium stecken bleibt.

Die Auffassung, der antragstellende Gläubiger habe die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu tragen, wenn ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden würden, ist mit der insoweit ganz herrschenden Meinung (s. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 22 Rz. 52; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 26 Rz. 36; Eickmann, Vergütungsrecht, Sonderband 5 zu Kübler/Prütting, Inso, § 11 Rz. 32; wohl auch Mönning, in: Nerlich/Römermann, Inso, § 22 Rz. 233, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung zur VergVO) abzulehnen. Eine Haftung des antragstellenden Gläubigers, dem die Kosten des Insolvenzantragsverfahrens auferlegt worden sind, kommt nicht in Betracht, weil die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu dem nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen Auslagen zählt (so auch LG Frankfurt/Main, Rpfl. 1986, 496; LG Frankenthal, Rpfl. 1997, 39; Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 22 Rz. 52; Pape, in: Kübler/Prütting, Inso, § 26 Rz. 34; Vallender, InVO 1997, 6; ferner auch die Begründung zur Insolvenzordnung, abgedruckt bei Kübler/Prütting, das neue Insolvenzrecht, S. 192 f.)

Soweit eine entsprechende Anwendung der Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erwogen wird (so etwa Eickmann, a. a. O., § 11 Rz. 33; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., § 11 Rz. 59 ff.; LG Mainz, ZInsO 1998, 236), die folgerichtig dazu führen müsste, dass auch die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens zu zählen wäre, ist eine derartige Rechtsanwendung abzulehnen. Die Kosten und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind keine "an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge" im Sinne der Nr. 9007 des Kostenverzeichnisses, sodass sie auch nicht analog von diesem erfasst werden können (so auch Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 22 Rz. 52). Schon die Gleichsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Rechtsanwalt ist unzulässig, da auch Nicht-Rechtsanwälte Insolvenzverwalter sein können. Eine Regelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich auch nicht aus dem 13. Abschnitt oder sonst aus der BRAGO, so dass die Voraussetzungen für eine Analogie auch insoweit nicht vorliegen.

Eine Kostentragungspflicht des antragstellenden Gläubigers, für den ein Insolvenzantrag zu einem unkalkulierbaren Risiko würde, wenn er damit rechnen müsste, unter Umständen auch mit den Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung belastet zu werden, ist im Gesetz nicht vorgesehen und kommt demgemäß auch nicht in Betracht. Anlass, dem antragstellenden Gläubiger die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung aufzuerlegen, besteht schon deshalb nicht, weil es der Gläubiger nicht in der Hand hat, ob das Gericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung als Sicherungsmaßnahme anordnet, andere, weniger einschneidende und kostenträchtige Sicherungsmaßnahmen ergreift, oder von derartigen Maßnahmen Abstand nimmt. Ob eine vorläufige Insolvenzverwaltung mit den entsprechenden kostenmäßigen Folgen des § 11 InsVV anzuordnen ist, muss das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme entscheiden, wobei es regelmäßig auch zunächst Erkenntnisse über die Einbringlichkeit der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters zu sammeln hat, bevor zu einer derartigen Maßnahme kommt. Grundlage für entsprechende Erkenntnisse muss regelmäßig die - hier augenscheinlich unterbliebene - persönliche Anhörung des Schuldners zu dem Insolvenzantrag sein, in deren Rahmen auch die Erforderlichkeit einer vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Deckung der Kosten einer solchen Sicherungsmaßnahme zu prüfen ist. Unterbleiben derartige Ermittlungen des Insolvenzgerichts und ordnet das Gericht stattdessen schematisch die vorläufige Insolvenzverwaltung an, ohne die finanziellen Konsequenzen einer derartigen Anordnung zu überdenken, so kann dies nicht zu Lasten des antragstellenden Gläubigers gehen. Vielmehr hat die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung stets der Schuldner zu tragen, der ggf. versuchen kann, diese Kosten vom antragstellenden Gläubiger im Wege des Schadensersatzes zurück zu erlangen, sofern dieser einen nicht gerechtfertigten Insolvenzantrag gestellt hat (dazu Eickmann, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 13 Rz. 20 i. V. § 22 Rz. 52; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 26 Rz. 71).

2. Soweit eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Kosten eines vorläufigen Insolvenzverwalters diskutiert wird (dazu LG Bückeburg, Nds. Rpfl. 1987, 184; LG Gießen, JurBüro 1987, 884; LG Göttingen, Rpfleger 1997, 402; LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1986, 496; LG Mainz, ZInsO 1998, 236; LG Stuttgart, ZIP 195, 762; LG Frankfurt/Oder, ZIP 1995, 485; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 106 Rz. 20 b; Eickmann, a. a. O., § 11 InsVV Rz. 33; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a. a. O., § 11 InsVV Rz. 63 ff.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung § 22 Rz. 52; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 26 Rz. 37 f.; Smid, InsO, § 22 Rz. 60; Uhlenbruck, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 239 Rz. 63 ff.), hat dies vorliegend auf die Entscheidung des Senats, der allerdings dazu neigt, eine solche Ausfallhaftung nicht anzuerkennen, da insoweit im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 26 InsO keine Regelungslücke besteht, sondern vielmehr der Wille des Gesetzgebers eindeutig einer solchen Regelung entgegen steht (dazu Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 26 Rz. 34 ff.), nicht entscheidend an. Da eine solche Ausfallhaftung ohnehin nur zu diskutieren wäre, wenn die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden können, vorliegend aber nichts dafür spricht, dass der Schuldner, der binnen kürzester Zeit einen Betrag von mehr als 60.000 DM leisten konnte, diese Kosten nicht aufbringen kann, ist diese Frage letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit hier noch offen zu lassen.

3. Unbegründet ist die sofortige weitere Beschwerde, soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass das Landgericht die von ihm befriedigte Forderung als Wert der Masse in Ansatz gebracht hat. Der Senat hat hierüber nicht zu entscheiden, weil es sich um keine grundsätzliche Frage handelt. Der Schuldner hat keinen anderen Wert der Masse geltend gemacht, der für die Festsetzung der Vergütung maßgeblich sein könnte. Das Insolvenzgericht war deshalb nicht gehindert, den Wert entsprechend festzusetzen. Gleiches gilt für die vom Insolvenzgericht im Rahmen der Vergütungsfestsetzung gewählten Bruchteil der Verwaltervergütung. Auch insoweit handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Gerichts, die nicht der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegt. Das Insolvenzgericht hat die Tatsache der sehr kurzen Dauer des Verfahrens bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt. Den Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat zumindest das Beschwerdegericht in Ansätzen aufgeklärt, sodass hier für eine sofortige weitere Beschwerde aus grundsätzlichen Erwägungen kein Raum ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4, 97 Abs. 1 ZPO.

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist der Senat von der Höhe der umstrittenen Kosten ausgegangen.






OLG Celle:
Beschluss v. 08.03.2000
Az: 2 W 23/00


Link zum Urteil:
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