Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2010
Aktenzeichen: 7 W (pat) 302/06

(BPatG: Beschluss v. 13.10.2010, Az.: 7 W (pat) 302/06)

Tenor

Das Patent DE 102 01 217 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 102 01 217 mit der Bezeichnung Verfahren zur Sicherung von hygienerelevanten Daten eines Garprozesses und Gargerät zur Durchführung des Verfahrens, dessen Erteilung am 18. August 2005 veröffentlicht worden ist, hat die R... AG in L... am 14. November 2005 Einspruch erhoben. Sie hat u. a. geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüberdem Stand der Technik nicht patentfähig sei. Hierzu hat sie u. a. auf die bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt zum Stand der Technik berücksichtigten Druckschriften DE 100 57 849 A1 (D2) und BRAAS, Jürgen, "Die lückenlose Kontrolle ist keine Utopie beim Cook & Chill-System", innos GmbH, Vortrag auf dem 2. Fachsymposium Cook & Chill in der Gemeinschaftsverpflegung, 22. April 1998 (E1)

verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2007 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 102 01 217 mit den Patentansprüchen 1 bis 4 laut Anlage zum Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 sowie im Übrigen mit noch anzupassender Beschreibung und der Zeichnung (Fig. 1) laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent 102 01 217 mit den Patentansprüchen 1 bis 3 laut Anlage zum Schriftsatz vom 12. Oktober 2010 sowie im Übrigen mit noch anzupassender Beschreibung und der Zeichnung (Fig. 1) laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag lautet:

1. Verfahren zur Dokumentation von hygienerelevanten Daten eines Garprozesses, wobei -die während des Garprozesses aufgezeichneten hygienerelevanten Daten über das Internet nach einer Authentifizierung einem gerätespezifischen geschützten Speicherbereich

(31) eines Web-Servers (30) zugeführt und auf diesem abgespeichert werden,

-auf den geschützten Speicherbereich (31) des Web-Servers

(30) über das Internet nach einer Authentifizierung zum Abrufen der Daten zugegriffen wird.

Gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag sind die Patentansprüche 2 und 3 auf die weitere Ausgestaltung des Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 1 gerichtet.

Der Anspruch 4 nach Hauptantrag ist nebengeordnet und betrifft ein Gargerät zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Anspruche 1 bis 3.

Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Nach Abs. [0019] der Patentschrift liegt die Aufgabe zugrunde, bei Gargeräten eine einfache und sichere Möglichkeit zu schaffen, die Daten zu sichern.

II.

1.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der -mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten -Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m.

§ 99 Abs. 1 PatG analog zuständig (vgl. BGH, GRUR 2009, 184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet und führt zum Widerruf des Patents.

3.

Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung bei der Entwicklung von Gargeräten. Er wird bei speziellen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Speicherung und Sicherung von Betriebsdaten des Gargerätes einen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Datenübertragung tätigen Ingenieur oder Informatiker hinzuziehen.

3.1 Zum Hauptantrag Das Verfahren des Patentanspruchs 1 mag zwar neu sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus dem Vortrag von BRAAS, Jürgen, "Die lückenlose Kontrolle ist keine Utopie beim Cook & Chill-System", innos GmbH, Vortrag auf dem 2. Fachsymposium Cook & Chill in der Gemeinschaftsverpflegung, 22. April 1998, (nachfolgend als E1 bezeichnet) geht ein Verfahren zur Dokumentation von hygienerelevanten Daten eines Garprozesses hervor, bei dem die während des Garprozesses aufgezeichneten hygienerelevanten Daten einem gerätespezifischen geschützten Speicherbereich eines externen Plattenspeichers zugeführt und auf diesem abgespeichert werden, wobei diese Daten von dort jederzeit abgerufen und z. B. auch ausgedruckt werden können (vergl. hierzu in E1, S. 7 u. S. 8, jeweils letzter Absatz sowie auch Abs. [0016] der Streitpatentschrift).

Auch aus der DE 100 57 849 A1 (D2) ist bereits ein Verfahren zur Dokumentation von hygienerelevanten Daten eines Garprozesses bekannt, bei dem während des Garprozesses hygienerelevante Daten aufgezeichnet werden können. Dieses Merkmal ergibt sich aus der D2, Sp. 2, Z. 63 -67. An dieser Stelle wird dargelegt, dass mit dem bekannten Verfahren Daten einer Haushaltseinrichtung -das betrifft im Falle der D2 nach deren Patentanspruch 1 insbesondere einen Herd -z. B. Nutzungszeit und Temperatur aufgezeichnet werden können. Nutzungszeit und Temperatur stehen bei einem Herd unbestritten für einen Garprozess. Die dabei ermittelten Daten sind offensichtlich hygienerelevante Daten. Die Angaben der D2, in Sp. 2, Z. 14 18, i. V. m. Sp. 5, Z. 44 -47, wonach per Internet jede Nutzung der Haushaltseinrichtung resp. des Herdes registriert und in einer Kundendatenbank auf einem Kundenkonto gebucht wird, bedeuten für den Fachmann nichts anderes, als dass die bei der Nutzung des Herdes anfallenden Daten über das Internet einem gerätespezifischen geschützten Speicherbereich einer Nutzerdatenbank zugeführt und dort abgespeichert werden. Da beim Verfahren der D2 die Nutzung des Internets als Mittel zum Datentransport von der Datenquelle (dem Herd) zur Nutzerdatenbank und eben eine Nutzerdatenbank für unterschiedliche Nutzer bzw. Clients selbst vorgesehen ist, ergibt sich daraus auch die Einbindung eines Web-Servers als externes Speichermedium mit einem nutzerbezogenen gerätespezifischen Speicherbereich für die zugeführten Daten.

Wenn beim Studium der E1 noch Zweifel bestanden haben, ob der dort für die Speicherung der Daten benannte externe Speicher ausschließlich eine lokale Speicherung der Daten im unmittelbaren Umfeld des oder der Gargeräte bedeutet, so erhält der zuständige Fachmann durch die D2 den Hinweis, dass eine externe, und zwar über das Internet erreichbare Nutzerdatenbank mit einem gerätespezifischen Speicherbereich zum Aufzeichnen und Abspeichern von hygienerelevanten Daten in Betracht zu ziehen ist, wenn es gilt, eine eine einfache und sichere Möglichkeit zu schaffen, Garprozessdaten zu sichern.

Nach der Darstellung in der D2, Sp. 2, Z. 65 -67 ist auch eine Auswertung der Daten möglich, die der Offenbarung dieser Schrift zufolge in Form eines elektronischen Tagebuchs vorliegen. Darunter ist zu verstehen, dass auf einen dem jeweiligen Nutzer zugeordneten Speicherbereich des Web-Servers über das Internet zum Abrufen der Daten zugegriffen wird. Diese Verfahrensweise ergibt sich auch aus dem Patentanspruch 1 der D2, der u. a. darauf gerichtet ist, dass Informationen und Programmabläufe u. a. über externe Steuereinheiten (4) abgerufen werden können. Eine enger gefasste Auslegung des auf das Abrufen der Daten gerichteten Merkmales ist durch den Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht veranlasst.

Der zuständige Fachmann wird für einen sicheren Ablauf des Datenaustausches zwischen einer Datenquelle und einem Speicher stets, also beim Abspeichern in wie beim Abrufen von Daten aus einem Speicherbereich, nur autorisierte Vorgänge zulassen. Dies trifft insbesondere für über das Internet geführte, nutzerbezogene Datenströme zu einem externen Datenspeicher wie bspw. einem Web-Server zu. Bei mehreren Datenquellen, die in Verbindung mit einen gemeinsamen Datenspeicher stehen, wie es sowohl beim Gegenstand der E1 als auch bei der D2 der Fall ist, wird der zuständige Fachmann unabhängig davon, ob der Datenspeicher in unmittelbarer Nähe zum Herd oder extern auf einem Web-Server eingerichtet ist, für eine sichere Datenablage ebenso wie beim Datenabruf eine Authentifizierung voranstellen, und zwar schon allein deshalb, um eine eindeutige Zuordnung eines einzelnen Gargerätes zu seinen gerätespezifischen Daten sicher zu stellen und dadurch den nutzerbezogenen Speicherbereich zu schützen.

Für die vorgenannten Verfahrensschritte ist deshalb bei Kenntnis des Standes der Technik keine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag ergibt sich sofort in naheliegender Weise zumindest aus der Zusammenschau der Druckschriften E1 und D2.

3.2 Zum Hilfsantrag Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages ist mit dem des Hauptantrages identisch. Deshalb treffen die zum Hauptantrag vorstehend dargelegten Entscheidungsgründe auch für den Hilfsantrag zu.

4.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Höppler Schwarz Hilber Schlenk Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.10.2010
Az: 7 W (pat) 302/06


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