Sozialgericht Aachen:
Beschluss vom 29. Mai 2006
Aktenzeichen: S 12 (16) SB 45/04

(SG Aachen: Beschluss v. 29.05.2006, Az.: S 12 (16) SB 45/04)

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18.03.2005 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 613,64 Euro verzinst mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2005 zu erstatten.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger von dem Beklagten eine Erhöhung seines Grades der Behinderung von 40 auf über 50. Da der Beklagte anbot, den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 festzustellen, erklärte der Kläger das Verfahren für erledigt. Mit Schriftsatz vom 10.01.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers zunächst die Festsetzung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 445,44 Euro, wobei er hierbei u. a. als Gebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 355 Euro ansetzte. Mit Schreiben vom 24.01.2005 nahm der Bevollmächtigte des Klägers seinen Kostenantrag vom 10.01.2005 zurück und stellte zugleich einen neuen Kostenantrag über 613,64 Euro. Diesmal berechnete er die Gebühr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 BRAGO mit 500 Euro. Er wies darauf hin, dass ein Vergleich geschlossen worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2005 nahm er wiederrum seinen Kostenantrag vom 24.01.2005 zurück und forderte als Gebühr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BRAGO 500 Euro und insgesamt weiterhin 613,64 Euro.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.03.2005 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die außergerichtlichen Kosten wie folgt festgesetzt:

Mittelgebühr §§ 116 I 1, 12 I BRAGO 355,- EUR Auslagen § 26 BRAGO 20,- EUR Auslagen § 27 BRAGO 9,- EUR Mehrwertsteuer 61,44 EUR Gesamtbetrag: 445,44 EUR

Mit Schreiben vom 25.04.2005 hat der Klägerbevollmächtigte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Er wendet sich gegen die Höhe der Gebühr und ist der Ansicht, dass auch die Vergleichsgebühr noch berücksichtigt werden müsste. Es schade nicht, dass er den § 116 Abs. 3 BRAGO im letzten Kostenfestsetzungsantrag nicht ausdrücklich benannt habe. Zudem sei er an sein einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angeforderten Gebühren dann nicht gebunden, wenn er hier "einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen habe".

Der Beklagte meint, der Klägerbevollmächtigte sei an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Beschluss nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung ist begründet. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 erhält der Klägerbevollmächtigte als Gebühr vor dem Sozialgericht grundsätzlich zwischen 50 - 660 Euro. Diesen Betrag hat er entsprechend der Bewertungskriterien nach § 12 Abs. 1 BRAGO mit 355 Euro, das heisst der Mittelgebühr berechnet, was nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus steht dem Bevollmächtigten des Klägers nach § 116 Abs. 4 Satz 2 BRAGO eine Erhöhung dieser Gebühr von 50 von 100 zu. Unstreitig hat der Bevollmächtigte des Klägers bei einem Vergleich mitgewirkt, wodurch sich die Mittelgebühr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BRAGO erhöht und mit 500 Euro angemessen berechnet werden kann.

Unbeachtlich ist, dass der Bevollmächtigte des Klägers zunächst in seinem Kostenantrag vom 10.01.2005 diesen Erhöhungstatbestand nicht berücksichtigte. Zwar ist der Klägerbevollmächtigte grundsätzlich an sein einmal ausgeübtes Ermessen hinsichtlich der Höhe seiner Gebühren gebunden. Allerdings ist ein Widerruf ausnahmsweise zulässig, wenn er etwa einen Gebührentatbestand übersehen hat. Mit seinem weiteren Schriftsatz vom 24.01.2005 stellte der Bevollmächtigte des Klägers fest, dass er einen Gebührentatbestand übersehen hatte. Er wollte weiterhin eine Gebühr nach - wie er es ausdrückte - "§ 116 Abs. 3 BRAGO" geltend machen. Hier hat sich der Bevollmächtigte des Klägers offensichtlich vertan, inhaltlich bezog er sich auf die Vorschrift des § 116 Abs. 4 Satz 2 BRAGO. Die in dieser Vorschrift genannte Gebühr war früher in dem § 116 Abs. 3 BRAGO geregelt. Dem Inhalt des Schreibens des Bevollmächtigten des Klägers vom 24.01.2005 ist eindeutig zu entnehmen, dass er eine Erhöhung seiner Gebühren vornahm, da ein Vergleich geschlossen wurde.

Zwar hat der Bevollmächtigte des Klägers in seinem weiteren Schreiben vom 11.02.2005, mit dem er seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 24.01.2005 zurücknahm, die Vorschrift des § 116 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 2 BRAGO nicht erwähnt, die Gebührenforderung in Höhe von 613,64 Euro aber unverändert gelassen. Daran ist zu ersehen, dass er weiterhin davon ausging, dass nebst der Gebühr nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BRAGO noch der Erhöhungstatbestand des § 116 Abs. 4 Satz 2 BRAGO hinzukam. Trotz dieses Formalfehlers bei der Begründung der Gebührenhöhe seines Kostenantrages ist es nicht gerechtfertigt, den Klägerbevollmächtigten die an sich ihm zustehende Gebühr nach § 116 Abs. 4 Satz 2 BRAGO vorzuenthalten. Dem Inhalt seiner Schreiben ist eindeutig zu entnehmen, dass er diese Gebühr, nachdem er sie zunächst übersehen hatte, bereits vor Erlass des Beschlusses vom 18.03.2005 geltend machen wollte.

Die zu erstattenden Gebühren errechnen sich wie folgt:

Gebühr gemäß § 116 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 BRAGO: 500 Euro

Auslagen § 26 BRAGO: 20 Euro

Auslagen § 27 BRAGO: 9 Euro

16 % Mehrwertsteuer § 25 BRAGO: 84,64 Euro

Gesamtbetrag: 613,64 Euro.

Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.






SG Aachen:
Beschluss v. 29.05.2006
Az: S 12 (16) SB 45/04


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