Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juni 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 260/99

(BPatG: Beschluss v. 26.06.2000, Az.: 30 W (pat) 260/99)

Tenor

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Eingetragen unter der Nr 395 46 105 ist die Marke Stragusfür die Waren:

"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke".

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der 1993 für die Waren

"Pharmazeutische Präparate"

eingetragenen, derzeit bis zum 31. Oktober 2008 geschützten Marke 987 905 STRONGUS.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat aufgrund des genannten Widerspruchs mit zwei Beschlüssen, einem davon im Erinnerungsverfahren die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Markeninhaberin vor, die Vergleichsmarken seien einfach strukturiert und leicht erfaßbar. Der gegenüber der Widerspruchsmarke abweichende Vokal "a" im ohnehin stärker beachteten und klangprägenden Wortanfang gebe der angegriffenen Marke im Verhältnis zur Widerspruchsmarke eine selbständige Kennzeichnungskraft. Diese greife daher nicht in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke ein.

Sie beantragt ersichtlich, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es sei ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen, da sich die zu vergleichenden Marken auf identischen Waren begegnen könnten. Die Marken stimmten weitgehend, nämlich in sechs von sieben bzw acht Buchstaben überein. Diese Übereinstimmung werde weder durch den Unterschied der jeweils dunklen Vokale "a" und "o", noch durch den unauffälligen zusätzlichen Konsonanten "N" bei der Widerspruchsmarke aufgehoben, so daß Kollisionen unvermeidbar seien.

Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und denjenigen der beigezogenen Amtsakte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Gefahr von Verwechslungen beider Marken zutreffend bejaht, § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (ständige Rechtsprechung, s zB EuGH MarkenR 1999, 22 - Canon; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich einzustufen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die Anlaß zu einer von der Annahme eines normalen Schutzumfangs abweichenden Einstufung geben könnten.

Die zu vergleichenden Marken können sich auf teils identischen, teils sehr ähnlichen, das breite Publikum ansprechenden Waren begegnen. Bei dieser Lage sind an den Abstand, den die jüngere Marke gegenüber der prioritätsälteren Widerspruchsmarke einzuhalten hat, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht gerecht, da die Gemeinsamkeiten beider Marken überwiegen und die Unterschiede nicht ausreichend deutlich in Erscheinung treten.

Die zu vergleichenden Marken stimmen in der Silbenzahl, dem Klangrhythmus und sechs von jeweils sieben bzw acht Buchstaben überein, nämlich in der markanten Konsonantenfolge "Str(STR)" am beiderseitigen Wortanfang sowie in der zweiten Silbe "-gus(GUS)". Es verbleibt mithin nur der Unterschied in den Vokalen "a" gegenüber "O" der jeweils ersten Silben und der zusätzliche Konsonant "N" am Ende der ersten Silbe der Widerspruchsmarke. Beide Unterschiede treten beiungünstigen Übermittlungsbedingungen bzw bei flüchtiger Aussprache nicht hinreichend deutlich in Erscheinung. Denn die Vokale "a" und "o" sind klanglich benachbart und werden daher leicht füreinander gehört. Der Konsonant "N" der Widerspruchsmarke ist vergleichsweise klangschwach und kann daher bei ungünstigen Bedingungen ebenfalls überhört werden. Insgesamt ist daher von einer relevanten Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken auszugehen, so daß die Beschwerde der Markeninhaberin nicht zum Erfolg führen kann.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann Sommer Schwarz-Angelebr/Hu






BPatG:
Beschluss v. 26.06.2000
Az: 30 W (pat) 260/99


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