Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. September 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 127/09

(BPatG: Beschluss v. 07.09.2009, Az.: 25 W (pat) 127/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 7. September 2009 (Aktenzeichen 25 W (pat) 127/09) entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar 2009, mit dem die teilweise Löschung der Marke 306 38 889 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet wurde, unwirksam ist.

Die Markeninhaberin hat gegen den Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Infolgedessen hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 des Markengesetzes in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung ist daher festgelegt worden, dass der angefochtene Beschluss bezüglich der teilweisen Löschung unwirksam ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen.

Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 und 4 des Markengesetzes aufzuerlegen.

(Bayer Metternich Merzbach Hu/Cl)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 07.09.2009, Az: 25 W (pat) 127/09


Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. Januar 2009 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 306 38 889 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die teilweise Löschung der Marke 306 38 889 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Bayer Metternich Merzbach Hu/Cl






BPatG:
Beschluss v. 07.09.2009
Az: 25 W (pat) 127/09


Link zum Urteil:
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