Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juli 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 422/99

(BPatG: Beschluss v. 19.07.2000, Az.: 32 W (pat) 422/99)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 vom 3. März 1998 und 19. Mai 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Knusperkugelfür "Pralinen und Schokoladen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 30 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung mit Beschluß vom 3. März 1998 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aussage "Knusperkugel" stelle sich lediglich als werbewirksamer, glatt beschreibender und sprachüblich gebildeter Sachhinweis dar, wonach die so bezeichneten Waren knusprig, dh mit harter, leicht platzender Kruste versehen seien und die Form einer Kugel aufwiesen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 19. Mai 1999 ebenfalls wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, der Verkehr werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in "Knusperkugel" lediglich den die Form und die Art der Ware beschreibenden Sachhinweis sehen, daß Pralinen und Schokolade in Kugelform (wie zB Mozartkugeln) mit knuspriger Füllung oder/und Umhüllung versehen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem (sinngemäßen) Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2000 hat sie das Warenverzeichnis auf "Pralinen, ausgenommen Kugeln; Schokolade, ausgenommen Kugeln" eingeschränkt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG) und begründet, nachdem die Anmelderin ihr Warenverzeichnis eingeschränkt hat.

Die angemeldete Marke "Knusperkugel" verfügt für die nunmehr noch beanspruchten Waren über die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, Sonderheft BlPMZ 1994, S 64; BGH GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER"). Die hiernach erforderliche Unterscheidungseignung weist die angemeldete Marke auf, da der Verkehr in Verbindung mit den nunmehr beanspruchten Waren "Pralinen, ausgenommen Kugeln; Schokolade, ausgenommen Kugeln" in "Knusperkugel" keinen Sachhinweis sehen wird. Dementsprechend ist auch nicht feststellbar, daß an der angemeldeten Marke ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht. Ob sich durch die Einschränkung des Warenverzeichnisses eine Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ergibt, bedarf keiner Entscheidung, da dieser Zurückweisungsgrund nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Winkler Fuchs-Wissemann Klante Ko






BPatG:
Beschluss v. 19.07.2000
Az: 32 W (pat) 422/99


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