Landgericht Hamburg:
Urteil vom 24. April 2012
Aktenzeichen: 312 O 715/11

(LG Hamburg: Urteil v. 24.04.2012, Az.: 312 O 715/11)

Tenor

Die einstweilige Verfu€gung vom 3.1.2012 wird mit der Maßgabe besta€tigt, dass unter 1. in der ersten Zeile die Worte €den Antragstellern€ gestrichen werden und unter 1. vor die Worte €der Antragsgegnerin€ eingefu€gt wird €einem Mitarbeiter€.

Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Antragsteller sind selbststa€ndige Rechtsanwa€lte, die einen Internetblog namens €R.- B.€ betreiben. Der Blog bescha€ftigt sich mit €praktischen Erfahrungen mit den Leistungen der Rechtsschutzversicherer€ und richtet sich an Rechtsanwa€lte und Verbraucher. Auf dem Blog war ein kritischer Beitrag unter dem Titel €A. macht Probleme€ vero€ffentlicht. Unter dem 8.12.2011 antwortete darauf ein User mit dem Namen €R.€, der die A. sehr positiv u.a. als €beste Rechtsschutzversicherung€ beschrieb. Die Antragsteller, die am 8.12.2011 von dem Beitrag Kenntnis erhielten, u€berpru€ften die IP-Adresse des Users und stellten fest, dass ihm die Adresse zuzuordnen war. Diese Adresse geho€rt zum Netzwerk der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller meinen, dass zwischen ihnen und der Antragsgegnerin ein Wettbewerbsverha€ltnis bestehe, weil sie Rechtsberatung erteilten und die Antragsgegnerin ebenso, wie sich aus deren Internetseite Ast 8 €Nutzen sie kostenlos [...] unsere Online-Rechtsberatung [...]€ ergebe.

Die Antragsteller mahnten die Antragsgegnerin ab, diese antwortete aber, dass sie nicht verantwortlich sei fu€r den Beitrag des Users €R.€.

Die Antragsteller meinen, dass ihnen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, II UWG i.V.m. § 4 Nr. 3 UWG zustehe. Der User €R.€ bewerbe ein Produkt der Antragsgegnerin, na€mlich €R. & H.€, durch eine verdeckte gescha€ftliche Handlung. Die Antragsgegnerin hafte jedenfalls nach § 8 II UWG fu€r diesen Verstoß.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfu€gung vom 3.1.2012 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel

verboten,

den Antragstellern im gescha€ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, in dem unter der URL www. r.-b..de abrufbaren Internet-Blog fu€r praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im Nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:

"Die A. ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so A. und mit dem neuen Produkt R. & H. ist die A. unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne",

zu ta€tigen, ohne hierbei darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.

Die Antragsgegnerin hat Widerspruch erhoben.

Die Antragsgegnerin meint, dass der Tenor unklar und nicht tauglich fu€r eine Vollstreckung sei, dass die Antragsteller keinen konkreten Wettbewerbsverstoß glaubhaft gemacht ha€tten und dass die Antragsteller rechtsmissbra€uchlich i.S.d. § 8 IV UWG handelten, wenn sie ein Gerichtsverfahren anstrengten, anstatt den Blogeintrag einfach zu lo€schen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Blogger €R.€ keinen Wettbewerbsverstoß begangen habe. Zudem bestehe zwischen den Parteien gar kein Wettbewerbsverha€ltnis, denn die Antragsteller stu€nden der Antragsgegnerin nicht als Rechtsanwa€lte, sondern als Betreiber eines Forums gegenu€ber, das eine Plattform fu€r Meinungsaustausch biete. Es sei bereits nicht erkennbar, dass das Forum gescha€ftlich und nicht privat betrieben werde.

Der Antragsgegnerin ko€nne nur ein begangener Wettbewerbsverstoß gema€ß § 8 II UWG zugerechnet werden € an einem solchen fehle es aber. Ein Wettbewerbsverstoß von €R.€ werde nur vermutet und behauptet. Die Antragstellerin habe keine Informationen u€ber die Absichten von €R.€. Als Privatperson sei €R.€ nicht verpflichtet gewesen, seinen vollen Namen anzugeben. Eine Kennzeichnung als Werbung scheide aus, weil die Antragsgegnerin Eintra€ge in sozialen Medien nur durch die zusta€ndigen Fachabteilungen vornehme (Bl 38, Anlagen AG 1 und AG 2). Dies sei ihren Angestellten auch klar, die u€ber €Social Media Guidelines€ (Anlage AG 3) daru€ber informiert seien, dass die Antragsgegnerin allein u€ber ihr €Social Media Team€ Erkla€rungen abgebe. Eine Zurechnung ko€nne nicht erfolgen, weil das Verhalten von €R.€ nicht als wettbewerbswidrig identifiziert werden ko€nne. Der Sache nach setzten die Antragsteller voraus, dass jeder Angestellte eines Unternehmens bei etwaigen Blog- Beitra€gen, die €sein€ Unternehmen betra€fen, seinen Arbeitgeber offen legen mu€sse und positive Bewertungen als €Werbung€ kennzeichnen mu€sse.

Da die Antragsgegnerin ihren Mitarbeitern die private Nutzung von Internet und Email erlaube, sei sie nach Meinung der Aufsichtsbeho€rden als €Access Provider€ an das Fernmeldegeheimnis gema€ß § 88 TKG, § 206 StGB gebunden. Die Antragsteller begru€ndeten die Haftung der Antragsgegnerin allein u€ber die IP-Adresse, diese sei aber allein eine technische Zuordnungsmo€glichkeit.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfu€gung vom 3.1.2012 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zuru€ckzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfu€gung mit der Maßgabe zu besta€tigen, dass unter 1. in der ersten Zeile die Worte €den Antragstellern€ gestrichen werden und unter 1. vor die Worte €der Antragsgegnerin€ eingefu€gt wird €einem Mitarbeiter€.

Die Antragstellerin hat ihren Vortrag vertieft. Sie hat einen weiteren Blog-Kommentar eines Nutzers €B.€ vom 25.11.2011 benannt, der sich ebenfalls positiv u€ber die A. gea€ußert hat und der ebenfalls von der IP-Adresse geschaltet worden war. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass die Wettbewerbsverletzung von €R.€ darin liege, dass er den Werbecharakter seines Blogbeitrages dadurch verschleiert habe, dass er es unterlassen habe darauf hinzuweisen, dass er Mitarbeiter der A. sei. Dies sei der Antragsgegnerin nach § 8 II UWG zuzurechnen. Auch die Wiederholungsgefahr sei danach gegeben.

Das Wettbewerbsverha€ltnis ergebe sich allein daraus, dass auch derjenige, der fremden Wettbewerb rechtswidrig fo€rdere, in Anspruch genommen werden ko€nne, wenn zwischen dem gefo€rderten Unternehmen und dem Antragsteller ein Wettbewerbsverha€ltnis bestehe. Die Antragsgegnerin, deren Rechtsberatungs- dienstleistungen vorliegend durch €R.€ beworben worden seien, und die Antragsteller als Rechtsanwa€lte stu€nden auch in einem konkreten Wettbewerbsverha€ltnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsa€tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mu€ndlichen Verhandlung vom 24.4.2012 verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfu€gung war auch unter Beru€cksichtigung des Widerspruchsvorbringens zula€ssig und begru€ndet.

I. Die Berichtigung des Tenors gegenu€ber der Kurzverku€ndung gema€ß dem Berichtigungsantrag wie er zusammen mit dem Besta€tigungsantrag in der mu€ndlichen Verhandlung gestellt worden ist, erfolgt gema€ß § 319 I ZPO. Die Worte €den Antragstellern€ waren bereits in der einstweiligen Verfu€gung als offenbare Unrichtigkeit enthalten, die daraus resultierte, dass das elektronische Formular, dass die Gescha€ftsstelle fu€r einstweilige Verfu€gungen verwendet, diese Formulierung entha€lt und von den Richtern u€bersehen worden war, dass die Formulierung nicht gelo€scht worden war.

Die Berichtigung hatte insoweit bereits von Amts wegen zu erfolgen.

Soweit die in der mu€ndlichen Verhandlung beantragte Einschra€nkung durch die Formulierung €einem Mitarbeiter€ vor der Formulierung €der Antragsgegnerin€ in der Tenorierung der Kurzverku€ndung nicht beru€cksichtigt worden ist, ist dies ebenfalls nach § 319 I ZPO als offenbare Unrichtigkeit zu korrigieren. Die Kammer hat versehentlich die beantragte Einschra€nkung des Tenors in der Kurzverku€ndung nicht beru€cksichtigt.

II. Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 I, II, 3, 4 Nr. 3 UWG gegen die Antragsgegnerin zu.

Die streitgegensta€ndliche A€ußerung von €R.€ ist unlauter, weil sie den werblichen Charakter des Blogbeitrags verschleiert. Unlauter nach § 4 Nr. 3 UWG handelt, wer vorgibt, sich zu einer Sache privat zu a€ußern, obwohl er in Wahrheit damit fu€r ein bestimmtes Unternehmen werben will. Denn Verbraucher messen privaten A€ußerungen in Eintra€gen in Blogs oder entsprechend wissenschaftlichen oder fachlichen A€ußerungen z. B. in Gutachten mehr Gewicht bei, als den Werbeaussagen eines Unternehmens (vgl. Ko€hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 4 Rz. 3.18 m.w.N.).

Unter den gegebenen Umsta€nden ist es u€berwiegend wahrscheinlich, dass der Blogger €R.€ nicht zu privaten Zwecken gehandelt hat, als er den streitgegensta€ndlichen Beitrag auf der Plattform der Antragsteller einstellte. Denn €R.€ sendete seinen Beitrag von einer IP-Adresse der Antragsgegnerin, ist also u€berwiegend wahrscheinlich ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Der Beitrag, den er schaltete, ist u€beraus positiv zugunsten der Antragsgegnerin, so dass davon auszugehen ist, dass €R.€ die Antragsgegnerin, seine Arbeitgeberin, mit dem Beitrag fo€rdern wollte. Es widerspricht jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz aus einen Blogbeitrag, der massiv zugunsten seines Arbeitgebers ist, schaltet, und sich dabei rein privat a€ußert. Da dem Beitrag nicht zu entnehmen ist, dass €R.€ Mitarbeiter der Antragsgegnerin ist, der diese fo€rdern will, sondern der Beitrag von einem neutralen Versicherungsnehmer der Antragsgegnerin, der mit dieser gute Erfahrungen gemacht hat, zu stammen scheint, wird der werbliche Charakter des Beitrags verschleiert. Auch das Vorliegen einer gescha€ftlichen Handlung ist damit zu bejahen. Denn mit dem Eintrag von €R.€ liegt ein Verhalten zugunsten des Unternehmens der Antragsgegnerin vor, das mit der Fo€rderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen der Antragsgegnerin objektiv zusammenha€ngt.

Schließlich besteht auch zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverha€ltnis. Denn beide Parteien sind auf dem Gebiet der Rechtsberatung ta€tig. Dass sie dabei als Rechtsanwa€lte einerseits und als (Rechtsschutz-)versicherer andererseits unterschiedlichen €Branchen€ angeho€ren, ist unerheblich. Dass die Antragsteller bei ihrer Ta€tigkeit einen Blog betreiben, um den es vorliegend geht, a€ndert an dem konkreten Wettbewerbsverha€ltnis nichts, weil sie diesen Blog auch im Zusammenhang mit ihrer rechtsberatenden Ta€tigkeit, speziell den Erfahrungen von Kunden mit Rechtsschutzversicherern betreiben.

Die Handlung ist auch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und der Verbraucher spu€rbar zu beeintra€chtigen. Denn die A€ußerung ist geeignet, Verbraucher zu einem Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin zu motivieren, weil deren Leistung so positiv dargestellt wird. Damit werden gleichzeitig die Interessen der Mitbewerber spu€rbar beeintra€chtigt, weil ihnen die Kunden, die der anscheinend unbefangenen und neutralen A€ußerung eines Privatmannes glauben und sich deshalb fu€r eine Versicherung bei der Antragsgegnerin entscheiden, verloren gehen.

Die A€ußerung ist der Antragsgegnerin nach § 8 II UWG zuzurechnen. Dass die Antragsgegnerin ihre Mitarbeiter zu solchen A€ußerungen weder angehalten noch sie zu solchen A€ußerungen erma€chtigt haben mag, steht dem nicht entgegen, weil der Unterlassungsanspruch ebenso wie die Zurechnung des Wettbewerbsverstoßes nach § 8 II UWG verschuldensunabha€ngig sind. Bei § 8 II UWG handelt es sich um die Regelung einer echten Erfolgshaftung (vgl. Ko€hler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 8 Rz. 2.53).

Eine Rechtsmissbra€uchlichkeit gema€ß § 8 IV UWG ist nicht erkennbar. Die Antragsteller sind zu gerichtlichem Vorgehen wegen Wettbewerbsversto€ßen berechtigt und nicht etwa zur Wahl milderer Mittel wie der Lo€schung des Blog-Beitrages verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Kostenquote, die den Antragstellern wegen der Einschra€nkung ihres Antrags durch Einfu€gung der Worte €einem Mitarbeiter€ aufzuerlegen wa€re, wa€re nur geringfu€gig.






LG Hamburg:
Urteil v. 24.04.2012
Az: 312 O 715/11


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