(BPatG: Beschluss v. 19.01.2000, Az.: 7 W (pat) 24/99)
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Januar 1998 aufgehoben und die Anmeldung an das Patentamt zurückverwiesen.
Die Anmeldung ist am 7. Juni 1996 beim Patentamt eingegangen. Mit Bescheid vom 5. August 1997 forderte das Patentamt die Anmelderin auf, die noch fehlende Erfinderbenennung binnen Monatsfrist nachzureichen. Nachdem dies nicht erfolgt ist, wies das Patentamt die Anmeldung mit Beschluß vom 29. Januar 1998 zurück.
Dagegen richtet sich die am 25. Februar 1998 eingegangene Beschwerde der Anmelderin vom 23. Februar 1998. Sie entschuldigt sich damit, daß sie die Aufforderung zur Erfinderbenennung vermutlich wegen ihres Umzugs nicht erhalten habe, und reicht die Erfinderbenennung nach.
Auf die Beschwerde der Anmelderin war der Beschluß des Patentamts aufzuheben, da der Mangel der fehlenden Erfinderbenennung inzwischen geheilt wurde.
Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdegebühr ist fristgerecht eingegangen, da die Gebühr innerhalb der Beschwerdefrist auf einem Konto des Deutschen Patent- und Markenamtes bar eingezahlt wurde.
Zwar hat das Patentamt die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, da die Erfinderbenennung nach § 37 PatG zwingend erforderlich ist. Nachdem die Anmelderin diesem Mangel inzwischen abgeholfen hat, konnte ihrer Beschwerde stattgegeben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Patentamt zurückverwiesen werden.
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