Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. November 2007
Aktenzeichen: 14 W (pat) 43/04

(BPatG: Beschluss v. 13.11.2007, Az.: 14 W (pat) 43/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 13. November 2007 das Patent 196 51 332 mit dem Titel "Backanlage mit Auszugsherden" widerrufen. Der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, wurde aufgehoben.

Der angefochtene Beschluss basierte auf den erteilten Patentansprüchen 1 bis 11, wobei der wesentliche Anspruch 1 vorsah, dass die Backanlage mindestens einen Backofen mit mindestens einem Auszugsherd enthalten soll. Der Auszugsherd ist mit einem verfahrbaren Rahmen mit mehreren auf der gesamten Länge verteilten Laufrollen versehen, die auf beidseitig im Backofen angebrachten Laufschienen lastübertragend zur Anlage gebracht werden können. Dadurch kann der Auszugsherd mithilfe der Laufrollen auf den Laufschienen aus dem Backofen auf einen vor dem Backofen in der Höhe des Auszugsherdes anordenbaren Aufnahmetisch verfahren werden.

Die Begründung des Beschlusses basierte darauf, dass die genannten Backanlagen in den vorliegenden Schriften keine der genannten Merkmale aufwiesen. Es wurde auch festgestellt, dass die Kombination der Schriften D7 und D1 keinen Fortschritt im Vergleich zu einem das Be- und Entladen vereinfachenden Aufnahmewagen bedeutet.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Patent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, da die Lösungsansätze bereits in den vorhandenen Schriften zu finden sind. Daher wurden die Patentansprüche widerrufen.

Die Angaben in den erteilten Ansprüchen 2 bis 11 wurden ebenfalls widerrufen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.11.2007, Az: 14 W (pat) 43/04


Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent 196 51 332 widerrufen.

Gründe

I Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 196 51 332 mit der Bezeichnung

"Backanlage mit Auszugsherden"

in vollem Umfang aufrecht erhalten.

Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 11 zu Grunde, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"Backanlage mit mindestens einem Backofen (1), der mindestens einen Auszugsherd (5) zur Aufnahme des Backgutes aufweist, wobei der Auszugsherd (5) mit einem zum Beladen aus dem Backofen (1) heraus und zum Backen in den Backofen (1) hinein verfahrbaren Rahmen (13) versehen ist, der an jeder seiner beiden sich im wesentlichen quer zur Öffnung des Backofens (1) erstreckenden Längsseiten (14, 15) jeweils mehrere auf die gesamte Länge verteilte Laufrollen (16', 16'', 16, 16' bzw. 17', 17'', 17, 17') aufweist, die auf beidseitig im Backofen (1) angeordneten Laufschienen (20, 21) lastübertragend derart zur Anlage bringbar sind, daß der Auszugsherd (5) mittels der Laufrollen auf den Laufschienen (20, 21) aus dem Backofen (1) auf einen vor dem Backofen in der Höhe des Auszugsherdes (5) anordenbaren Aufnahmetisch (23) und von diesem wieder in den Backofen (1) verfahrbar ist."

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Zur Begründung des Beschlusses ist angeführt, die Backanlage nach Patentanspruch 1 sei gegenüber den Entgegenhaltungen

(D1) FR 1 134 216 A,

(D2) Konstruktionszeichnung der Firma Daub, Hamburg: Backmeister Thermo-Oel System, ILO 275 (=B5),

(D3) Konstruktionszeichnung: Lade für Toastbatterien 4-er-Verbände vom 10.3.1983 (=B6),

(D4) Auftragskopie des Auftrags 70101413 für einen Ladenofen LO II 5S vom 7.2.1983,

(D5) Konstruktionszeichnung: Lade für Toast-Batterien 4-teilig 520X335 vom 25.2.1985,

(D6) DE 72 21 969 U,

(D7) US 1 413 867,

(D8) DE 29 34 368 A1 und

(D9) DE 44 00 406 A1 neu, da keine der genannten Entgegenhaltungen die Merkmalsgruppe aufweise, wonach der verfahrbare Rahmen des Auszugsherdes mehrere auf der gesamten Länge der Längsseiten verteilte Rollen auweise, die auf beidseitig im Backofen angeordneten Laufschienen lastübertragend zur Anlage bringbar seien. Sie beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil die Entgegenhaltungen D1 bis D5 keinen Hinweis lieferten, bei einer Backanlage anstelle eines Aufnahmewagens lediglich einen Aufnahmetisch zum Bearbeiten der Backwaren vorzusehen. Eine Zusammenschau der Backanlagen nach den Druckschriften D7 und D1 würde der Fachmann nicht vornehmen, weil ein einzelner, höhenverstellbarer Aufnahmetisch zum Be- und Entladen mehrerer Backkammern einen Rückschritt im Hinblick auf einen das Be- und Entladen vereinfachenden Aufnahmewagen bedeute. Die Einsprechende habe die übrigen Druckschriften nicht weiter aufgegriffen, sie lägen weiter ab und bedürften daher auch keiner näheren Erörterung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent auf der Grundlage des mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 eingegangenen Patentanspruchs 1, an den sich die erteilten Ansprüche 2 bis 11 anschließen. Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Backanlage mit mindestens einem Backofen (1), der mindestens einen Auszugsherd (5) zur Aufnahme des Backgutes aufweist, wobei der Auszugsherd (5) mit einem zum Beladen aus dem Backofen (1) heraus und zum Backen in den Backofen (1) hinein verfahrbaren Rahmen (13) versehen ist, der an jeder seiner beiden sich im wesentlichen quer zur Öffnung des Backofens (1) erstreckenden Längsseiten (14, 15) jeweils mehrere auf die gesamte Länge verteilte Laufrollen (16', 16'', 16, 16' bzw. 17', 17'', 17, 17') aufweist, die auf beidseitig im Backofen (1) angeordneten Laufschienen (20, 21) lastübertragend derart zur Anlage bringbar sind, daß der Auszugsherd (5) mittels der Laufrollen auf den Laufschienen (20, 21) aus dem Backofen (1) auf einen in der Höhe verstellbaren und mit einem Freiraum vor dem Backofen in der Höhe des Auszugsherdes (5) anordenbaren Aufnahmetisch (23) und von diesem wieder in den Backofen (1) verfahrbar ist."

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Einsprechende schriftsätzlich fehlende Neuheit gegenüber D7 und mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Kombination von B5/B6 mit D6 oder D1 mit D6 geltend. Ergänzend trägt sie in der mündlichen Verhandlung vor, der Stand der Technik nach der Entgegenhaltung D1 sei - obwohl schon lange bekannt - keineswegs vergessener Stand der Technik, sondern gelebte Praxis. Unstrittig gehe daraus eine Backanlage mit einem Aufnahmewagen hervor, von dem ausgehend es streitpatentgemäß Ziel sei, eine bessere Bearbeitung des Backgutes zu ermöglichen und die Ergonomie bei der Bearbeitung zu verbessern. Die Lösung genau dieser Aufgabe strebe auch die Druckschrift D6 an und sehe zu diesem Zweck den Einsatz eines höhenverstellbaren Aufnahmetisches vor. Die Einsprechende ist ferner der Ansicht, der geltende Anspruch 1 sei unzulässig erweitert, weil die Höhenverstellung des Aufnahmetisches lediglich in Zusammenhang mit einem Hubtisch offenbart sei, dieses Teilmerkmal aber nicht in den neuen Anspruch 1 Eingang gefunden habe.

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrecht zu erhalten mit dem Anspruch 1 vom 23. Dezember 2005 und den erteilten Ansprüchen 2 bis 11 sowie einer angepassten Beschreibung.

Unter Hinweis auf die Beschreibung des Streitpatents widerspricht die Patentinhaberin dem Einwand der unzulässigen Erweiterung des geltenden Anspruchs 1. Sie trägt zudem vor, das Streitpatent schaffe durch das Zusammenwirken der Führungsschienen im Backofen mit dem Aufnahmetisch, auf den der große und schwere Auszugsherd auf Laufrollen aufgleiten könne, eine umsichtige Voraussetzung, an das gesamte Backgut heranzukommen und habe daher in der Backkammer erhebliche Bedeutung. Keine der möglichen Kombinationen des Standes der Technik sei bezüglich dieser Lösung zielführend, insbesondere die Entgegenhaltung D6 könne keinen Beitrag leisten, weil die Auflagen mit dem Backgut dort lediglich gleitend und verschiebbar ohne Führung auf den Tisch verschoben würden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II 1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig (§ 73 PatG) und auch begründet.

2. Hinsichtlich der Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 und auch der erteilten Ansprüche 2 bis 11 bestehen keine Bedenken. Der Senat kann sich den Ausführungen der Einsprechenden, die vermeintlich unzulässige Erweiterung des geltenden Patentanspruches 1 betreffend, nicht anschließen, weil das Merkmal der Höhenverstellbarkeit des Aufnahmetisches allein, d. h. ohne auf die Festlegung durch welche Einrichtung, hier der Hubtisch, dies erfolgen soll, sowohl der ursprünglich eingereichten Beschreibung als auch der Streitpatentschrift zu entnehmen ist (Ursp. Beschreibung S. 3, Z. 25 bis 31 und S. 4, Z. 31 bis S. 5, Z. 1; Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 26 bis 36 und Sp. 3, Z. 5 bis 8).

3. Die Einsprechende hat zwar die Neuheit des Gegenstandes nach dem geltenden Patentanspruch 1 bestritten; die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Lehre des geltenden Anspruches 1 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

4. Das Patent betrifft eine Backanlage mit mindestens einem Backofen, der mindestens einen Auszugsherd zur Aufnahme des Backgutes aufweist, wobei der Auszugsherd mit einem Rahmen versehen ist und wobei der Rahmen auf Rollen gelagert zum Beladen aus dem Backofen heraus und und zum Backen in den Backofen hinein verfahrbar ist (Streitpatentschrift Beschr., Sp. 1, Z. 3 bis 6 und 65 bis Sp. 2, Z. 3). Bekannte Vorrichtungen dieser Art sind in der Streitpatentschrift einleitend geschildert (Sp. 1, Z. 18 bis 39). Sie weisen eine Reihe von Nachteilen auf. So erfordern beispielsweise diejenigen Backöfen mit Auszugsherden, die unterhalb ihres die Backsohle aufnehmenden Rahmens eine Teleskopschieneneinrichtung aufweisen, so die Schilderung, auf Grund der hohen, durch das Eigengewicht des Herdes und das Gewicht des Backgutes bedingten Belastung einen beachtlichen Konstruktionsaufwand, da die Last beim Auszug des Herdes aus dem Backofen abgefangen werden muss. Die Teleskopschieneneinrichtung hat noch einen weiteren Nachteil; sie benötigt eine vergleichsweise große Bauhöhe, wodurch die Anzahl der in einem Backofen übereinander anordenbaren Auszugsherde begrenzt wird. Im Hinblick auf die unter ergonomischen Gesichtspunkten zulässigen Bedienungshöhen und auf die Baulänge der Herde wegen der beim Auszug aus dem Backofen entstehenden Hebelkräfte bestehen somit ersichtlich bauliche Restriktionen (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 39 bis 52).

Vor diesem Hintergrund sieht die Patentinhaberin das zu lösende technische Problem darin, eine Backanlage mit Auszugsherden zu schaffen, die es bei einfacher Konstruktion und geringer Bauhöhe der Auszugsherde ermöglicht, mehr Auszugsherde übereinander anzuordnen, wobei deren Baulänge grundsätzlich beliebig sein soll (Sp. 1, Z. 53 bis 60). Dabei soll auch, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Voraussetzung geschaffen werden, dass selbst bei großflächigen Auszugsherden die Zugänglichkeit zum gesamten Backgut in der Backkammer gegeben ist und ergonomische Apekte bei der Bearbeitung des Backgutes zufriedenstellend gelöst werden.

Eine Möglichkeit der Umgehung des Nachteils der mit einer Teleskopschieneneinrichtung erforderlichen Bauhöhe eines Backofens wird dem Fachmann, hier einem Ingenieur mit besonderen Kenntnissen bei der Herstellung von Vorrichtungen rund um den Backbetrieb, allerdings schon durch die Entgegenhaltung (D1) aufgezeigt, worin ein Etagenbackofen mit an den Längsseiten angebrachten Laufschienen beschrieben ist. In einer der offenbarten Ausführungsformen werden diese als an den Seitenwänden quer zur Öffnung des Backofens angebrachte Befestigungen (lattes fixes) beschrieben, die den mit Rollen versehenen Backgutträgern als Auflage dienen (Fig. 4, Bezugszeichen 10 i. V. m. S. 2, li. Sp. Abs. 2 und vorletz. Abs.). Der Fachmann sieht den Nachteil einer zu hohen Bauhöhe mithin als behoben an. Es bleibt für ihn daher nurmehr die Frage offen, wie das Problem der Zugänglichkeit des auf den Auszugsherden befindlichen Backgutes unter ergonomischen Aspekten verbessert werden kann, wenn die Auszugsherde, wie in der Streitpatentschrift beschrieben und von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erläutert, beachtliche Ausmaße und ebensolches Gewicht aufweisen (Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 7 bis 17).

Der Lösung dieser Teilaufgabe widmet sich jedoch bereits die Druckschrift D6. Es soll dort eine Vorrichtung zum Beschicken und Entleeren von Etagenbacköfen geschaffen werden, die für alle gebräuchlichen Ofentypen, unabhängig von der Höhe der einzelnen Etagen, eingesetzt werden kann, wobei unter ergonomischen Gesichtspunkten einerseits körperliche Schwerarbeit soweit wie möglich vermieden und andererseits eine weitgehende Rationalisierung des Arbeitsablaufes in allen Backbetrieben, die mit Etagenbacköfen ausgerüstet sind, erreicht werden soll (S. 3, Abs. 2).

Die Lösung besteht gemäß Entgegenhaltung D6 darin, dass vor dem Backofen ein in der Höhe verstellbarer und mit einem Freiraum vor dem Backofen anordenbarer Aufnahmetisch angeordnet wird, auf den ein Auszugsherd aus dem Backofen und von diesem wieder in den Backofen verfahrbar ist (S. 3, Z. 25 bis S. 4, Z. 5 und Z. 15 bis 18 i. V. m. Fig. 1). Der Fachmann wird daher diese Lösung, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, auf die Backanlage nach dem Stand der Technik D1 übertragen, insbesondere auch deshalb, weil sich die Druckschrift D6 zum Ziel gesetzt hat, einen Aufnahmetisch zu schaffen, der für alle gebräuchlichen Ofentypen einsetzbar ist (S. 3, Z. 17 bis 24 sowie S. 6, Z. 2 bis 8).

Dem Einwand der Patentinhaberin hierzu, eine Kombination von D1 mit D6 sei nicht zielführend, weil der Tisch gemäß der Druckschrift D6 auf Grund der Querstreben (vgl. Fig. 1, Bz. 15) keinesfalls für die Aufnahme von Rollen geeignet sei, weshalb der Auszugsherd auf dem dort beschriebenen Tisch lediglich über Reibung oder gleitend verschiebbar sei, während der Auszugsherd der patentgemäßen Backanlage auf Laufschienen auf dem Tisch geführt werde, kann indessen nicht gefolgt werden. Laufschienen müssen auch nach den Angaben im Streitpatent nicht zwingend auf dem Aufnahmetisch vorhanden sein, so dass der Fachmann durch die Ausgestaltung des bekannten Aufnahmetisches nicht abgehalten war, diesen bei einer Backanlage mit Auszugherden nach Anspruch 1 einzusetzen (Streitpatentschrift Sp. 3, Z. 26 bis 34). Im Übrigen wusste er aus D1, wie die Auflage bei Tischen für Auszugsherde mit Rollen zu gestalten ist (S. 2, li. Sp., Abs. 2 i. V. m. Abs. 7). Ferner sieht auch die Druckschrift D6 vor, den Aufnahmetisch mit Freiraum vor dem Backofen anzuordnen, denn es sind Anschläge am Aufnahmetisch gemäß D6 vorgesehen, um die Entfernung, d. h. den Freiraum, des Wagens dem Ofentyp anpassen zu können (S. 4, Z. 15 bis 18 i. V. m. Fig. 1).

Nach alledem beruht die Backanlage gemäß Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass der Anspruch keinen Bestand hat.

Die Ansprüche 2 bis 11 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (BGH GRUR 1997, 120 - "Elektrisches Speicherheizgerät").

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BPatG:
Beschluss v. 13.11.2007
Az: 14 W (pat) 43/04


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